Urteil des FG Hamburg vom 21.02.2013

FG Hamburg: joint venture, ausübung der option, beurkundung, einkünfte, kaufpreis, kaufvertrag, zustandekommen des vertrages, verzinsung, kapitalvermögen, wesentliche beteiligung

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Einkommensteuer: Abgrenzung zwischen Zinsen und Veräußerungsentgelt bei der Veräußerung
von GmbH-Geschäftsanteilen
1. Zum Veräußerungspreis für einen GmbH-Geschäftsanteil gehört das Entgelt, das der Erwerber dafür
zahlt, dass er bei Erwerb während des Wirtschaftsjahres am Gewinn bereits vom Beginn des
Wirtschaftsjahres beteiligt sein soll, oder für eine andere, von § 101 Nr. 2 BGB abweichende
Gewinnaufteilung.
2. Dagegen sind Zinsen auf eine gestundete Kaufpreisforderung für eine wesentliche Beteiligung i. S. des §
17 Abs. 1 Satz 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
3. Für die in § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG vorgeschriebene notarielle Beurkundung für einen Kaufvertrag über
einen GmbH-Geschäftsanteil genügt es, wenn ein Vertrag beurkundet wird, der ein Optionsrecht einer
Vertragspartei auf Abschluss des Kaufvertrages begründet. Die Ausübung der Option durch diese Partei
bedarf dann keiner notariellen Beurkundung mehr.
4. Kommt mit der Optionsausübung ein derartiger Kaufvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt zustande
und vereinbaren die Parteien im Rahmen einer späteren Vertragsänderung, dass der Kaufpreis erst im
Zeitpunkt der Änderung zu bezahlen und ab dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages bis zur
Änderung zu verzinsen sein soll, sind die vom Erwerber gezahlten Zinsen voll zu versteuernde Einkünfte
des Veräußerers aus Kapitalvermögen und nicht Teil des dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden
Veräußerungsgewinns. Das gilt auch, wenn gleichzeitig vereinbart wird, dass dem Erwerber der Gewinn ab
dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages zustehen soll. Die Parteien stellen sich damit im
Ergebnis so, wie sie bei Erfüllung der beiderseitigen Leistungspflichten im Zeitpunkt ihrer ursprünglichen
Fälligkeit, dem Zustandekommen des Vertrages, stünden. Die Zinsen sind dann das Entgelt für die
Stundung der Kaufpreisforderung.
FG Hamburg 3. Senat, Urteil vom 21.02.2013, 3 K 69/12
§ 17 Abs 1 S 1 EStG, § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG, § 20 Abs 8 EStG, § 3 Nr 40 S 1 Buchst c
EStG, § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG, § 3c Abs 2 EStG, § 101 Nr 2 BGB, § 154 Abs 1 BGB, § 154 Abs 2 BGB, § 15
Abs 3 GmbHG, § 15 Abs 4 GmbHG, § 29 Abs 1 GmbHG
Tatbestand
A.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob anlässlich des Verkaufs von GmbH-Geschäftsanteilen vereinbarte
Zahlungen als dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 17
Einkommensteuergesetz (EStG) oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zu qualifizieren sind.
I.
1. Der Kläger zu 1. (im Folgenden: Kläger) schloss am ... 2000 mit der A GmbH und zwei weiteren Personen
einen notariell beurkundeten Joint-Venture-Vertrag (Anlagen zum Schriftsatz der Kläger vom 25.09.2012 und
vom 20.12.2012, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband). Die Vertragsparteien vereinbarten in diesem
Vertrag die Zusammenarbeit auf dem Gebiet ... durch eine gemeinsame Gesellschaft ("Joint-Venture-
Gesellschaft" oder "JV-Gesellschaft"). Zu diesem Zweck sollte eine Vorratsgesellschaft erworben und in B
GmbH umfirmiert werden.
Der Joint-Venture-Vertrag vom ... 2000 enthielt in § 3 ("Optionsrechte/Verkaufspflichten") folgende Regelungen:
"Die Parteien beabsichtigen, sich gegenseitig Andienungs- und Erwerbsrechte ihrer Geschäftsanteile an der
JV-Gesellschaft einzuräumen. Hinsichtlich der Bedingungen, unter denen diese Andienungs- und
Erwerbsrechte ausgeübt werden können, legen die Parteien folgendes fest:
3.1 Erstmals mit Wirkung zum 31.12.2005 können die C Gesellschafter bezüglich aller oder Teile der von ihnen
jeweils gehaltenen Geschäftsanteile ein Andienungsrecht gegenüber A ausüben. A ist verpflichtet, die
angedienten Geschäftsanteile zu erwerben.
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3.1.1 Der bei Ausübung des Andienungsrechtes zu zahlende Kaufpreis berechnet sich auf der Grundlage eines
durchschnittlichen PBT (i) des letzten Jahres vor dem Übertragungsstichtag, (ii) des Jahres, in den der
Übertragungsstichtag fällt, und (iii) des Jahres nach dem Übertragungsstichtag. Folgende Formel ist
anzuwenden, wobei X das Jahr ist, in das der Übertragungsstichtag fällt, und Y der Prozentsatz des zu
übertragenden Geschäftsanteils:
Summe der PBT der Jahre X - 1, X und X + 1, dividiert durch 3, multipliziert mit dem Faktor 6 und dem
Beteiligungsfaktor Y.
§§ 2.5.2 - 2.5.6 dieses JV-Vertrages gelten entsprechend. (...) Bezüglich der Vorauszahlung von A wird
allerdings abweichend von § 2.5.3 die Anwendung folgender Formel vereinbart:
Summe der PBT der Jahre X-1 und X, dividiert durch 2,
multipliziert mit dem Faktor 6 und dem Faktor Y.
3.1.2 Das Andienungsrecht kann jeweils nur mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres ausgeübt werden.
(...)
3.4. In verfahrensmäßiger Hinsicht legen die Parteien folgendes fest:
3.4.1 Die Erklärung des Optionsberechtigten hat schriftlich per eingeschriebenem Brief gegenüber der jeweils
anderen Partei zu erfolgen.
3.4.2 Bei der Ausübung des Optionsrechtes ist eine Erklärungsfrist von zwei Monaten zum
Übertragungsstichtag einzuhalten.
3.4.3 Durch die Erklärung des Optionsberechtigten über die Ausübung der Option und deren Zugang bei der
anderen Partei kommt ein Kaufvertrag mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Bedingungen zustande.
Auf Verlangen einer Partei hat eine Beurkundung zu erfolgen; § 154 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.
3.4.4 Den Mitgesellschaftern steht hinsichtlich des Verkaufs und der Abtretung von Geschäftsanteilen nach
Maßgabe dieser Vorschrift kein Vorkaufs- oder sonstiges Zustimmungsrecht zu. (...)"
Die in § 3.1.1 in Bezug genommenen Regelungen in § 2 des Vertrages lauten:
"2.5.2 Die Abkürzung "PBT" steht für Profit before taxes und ist wie folgt definiert: (...)
2.5.3 Innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage der geprüften Jahresabschlüsse der JV-Gesellschaft zum
31.12.2002 hat A einen Vorschuß auf den Eintrittsbetrag nach folgender Formel zu zahlen:
100 % des PBT des Jahres 2002 der JV-Gesellschaft,
multipliziert mit dem Faktor 6 und dem Faktor 0,4.
Der zu zahlende Vorschussbetrag ist ab dem 31.12.2002 bis zum Zahlungszeitpunkt mit einem Zinssatz in
Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Drei Monats EURIBOR zu verzinsen. Die Zahlung der Zinsen hat mit
der Zahlung des Vorschußbetrages zu erfolgen.
Sobald der geprüfte Jahresabschluß der JV-Gesellschaft zum 31.12.2003 vorliegt, ist die endgültige Höhe des
Eintrittsbetrages zu errechnen und hat eine Nachzahlung oder Rückzahlung zu erfolgen. Der nach- oder
zurückzuzahlende Betrag ist ab dem 31.12.2002 entsprechend der vorstehenden Regelungen für den
Vorschußbetrag zu verzinsen."
Auf den weiteren Vertragsinhalt nebst der Anlage 2.6 hierzu wird Bezug genommen.
Der Kläger war zu 19 % an der B GmbH, die später in D GmbH umfirmiert wurde, mit Sitz in C beteiligt und als
deren Geschäftsführer tätig. Die Gesellschaft betrieb eine Werbeagentur.
2. Mit Schreiben vom 18.10.2005 (Anlage K 8 zum Schriftsatz der Kläger vom 25.09.2012, FGA Anlagenband)
übte der Kläger sein Optionsrecht gemäß § 3.1 des Joint-Venture-Vertrages zum 31.12.2005 aus und kündigte
an, die notarielle Beurkundung des Anteilsverkaufs und der Anteilsübertragung vorbereiten zu lassen.
3. Die D GmbH schüttete am 16.03.2006 an den Kläger dessen Gewinnanteil für 2005 in Höhe von €
292.465,67 aus (vgl. Steuerbescheinigung, Einkommensteuerakten -EStA- Bd. VI Bl. 91).
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4. Am ... 2006 schlossen die E GmbH & Co. KG, die durch formwechselnde Umwandlung der A GmbH
entstanden war (im Folgenden: E), vertreten durch die E-1 Verwaltungs GmbH, und der Kläger sowie zwei
weitere Gesellschafter einen notariell beurkundeten "Bestätigungs- und Geschäftsanteilsübertragungsvertrag"
mit folgenden Regelungen:
"PRÄAMBEL
(A) Die Verkäufer und E (vormals firmierend A GmbH) sind die Vertragsparteien eines Joint-Venture-Vertrages
vom ... 2000 (...).
(B) Den Verkäufern steht nach § 3.1 des Joint-Venture-Vertrages gegenüber E ein Andienungsrecht hinsichtlich
der von ihnen am 31.12.2005 gehaltenen Geschäftsanteile an der Gesellschaft zu (im folgenden als "Option"
bezeichnet). H und (...) haben die Option jeweils mit gleich lautenden Schreiben vom 18.10.2005 an E
ausgeübt.
(C) Nach § 3.4.3 des Joint-Venture-Vertrages kommt mit der Ausübung der Option ein Kaufvertrag über die
jeweiligen Geschäftsanteile der Verkäufer an der Gesellschaft mit den sich aus dem Joint-Venture-Vertrag
ergebenden Bedingungen zustande. Nach § 3.4.3. Satz 2 des Joint-Venture-Vertrages hat jedoch jede Partei
(...) das Recht, eine Beurkundung zu verlangen.
(D) E und die Verkäufer (...) beabsichtigen mit diesem Vertrag, die mit der Ausübung der Option zustande
gekommenen Kaufverträge zu bestätigen und in Teilbereichen vom Joint-Venture-Vertrag abweichende
Regelungen zu vereinbaren. Weiter beabsichtigen die Verkäufer, mit diesem Vertrag die von ihnen jeweils
gehaltenen Geschäftsanteile an der Gesellschaft an E abzutreten und E beabsichtigt, diese Geschäftsanteile
zu erwerben. (...)
§ 2 BESTÄTIGUNG DES VERKAUFS
2.1 Die Parteien bestätigen hiermit - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesem Vertrag -, die jeweils
zwischen H und (...) auf der einen Seite und E auf der anderen Seite mit Ausübung der Option geschlossenen
Kaufverträge. (...)
§ 3 KAUFPREIS / VORSCHUSSZAHLUNG
Die Parteien vereinbaren - teilweise abweichend von den Reglungen des Joint-Venture-Vertrages - folgende
Kaufpreise für die verkauften Geschäftsanteile sowie Vorschusszahlungen auf diese Kaufpreise:
3.1 Der Kaufpreis für die verkauften Geschäftsanteile berechnet sich nach folgender Formel:
Summe aus (i) PBT der Jahre 2004, 2005 und 2006, dividiert durch 3 und multipliziert mit dem Faktor 6 und (ii)
EUR 250.000 (d. h. das Stammkapital der Gesellschaft und darauf gezahltes Aufgeld),
multipliziert mit dem Beteiligungsfaktor (...).
3.2 Die Parteien sind sich einig, dass der PBT für das Jahr 2004 EUR 705.998,92 und für das Jahr 2005 EUR
2.583.547,43 beträgt. (...)
3.3 Die Parteien vereinbaren folgende Vorauszahlungen auf die Kaufpreise, jeweils nach Maßgabe der PBT für
die Jahre 2004 und 2005 gemäß § 3.2 und einer Schätzung des PBT für das Jahr 2006 in Höhe von EUR
885.468,00:
(...)
an H: EUR 1.634.005,45.
(...)
3.4 Auf diese Vorauszahlungen sind Zinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Zahlung in Höhe des
Drei-Monats EURIBOR (derzeit (3,001 % p.a.)) zuzüglich 200 Basispunkte, also Zinsen in Höhe von (5,001 %)
p.a. zu zahlen. Diese Vorauszahlungen nebst dieser Zinsen sind fünf Bankarbeitstage nach der Beurkundung
dieses Vertrages zu Zahlung fällig (...).
3.5 Sobald der geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2006 vorliegt, ist die endgültige Höhe der
Kaufpreise zu errechnen und hat ggf. eine Nachzahlung oder Rückzahlung zu erfolgen. Der nach- oder
zurückzuzahlende Betrag ist ab dem 1. Januar 2006 entsprechend der vorstehenden Regelungen für die
Vorauszahlungen zu verzinsen. (...)
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§ 4 GEWINNBEZUGSRECHT
Der auf die verkauften Geschäftsanteile entfallende Gewinn für das laufende Geschäftsjahr der Gesellschaft
und am heutigen Tag noch nicht ausgeschüttete Gewinne vorausgegangener Geschäftsjahre steht
ausschließlich E zu.
§ 5 ABTRETUNG
5.1 Die Verkäufer treten jeweils die von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile hiermit an E ab. E nimmt diese
Abtretungen hiermit an. (...)
§ 6 GARANTIEN
(...)
6.3 Gewährleistungsansprüche gem. diesem § 6 unterliegen einer Verjährungsfrist von 24 Monaten, beginnend
am 01. Januar 2006."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
5. Die E zahlte die erste Kaufpreisrate für den veräußerten Geschäftsanteil in Höhe von € 1.674.863,76 am
03.07.2006. Hierin enthalten waren Zinsen für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2006 in Höhe von €
40.858,00 (vgl. Berechnung der D GmbH, EStA Bd. VI Bl. 7). Am 31.08.2007 leistete die E eine Nachzahlung,
weil der Gewinn für 2006 höher ausfiel als im Übertragungsvertrag zugrunde gelegt, in Höhe von € 224.064,54
zzgl. Zinsen für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.08.2007 in Höhe von € 24.886,00 (vgl. Berechnung der D
GmbH, EStA Bd. VI Bl. 177).
II.
1. Die Kläger behandelten die Zinszahlungen in den Einkommensteuererklärungen für 2006 und 2007 jeweils
als Teil der gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG i. d. F. der Streitjahre dem Halbeinkünfteverfahren
unterliegenden Einkünfte gemäß § 17 EStG und die Gewinnausschüttung für 2005 in der Erklärung für 2006 als
Einkünfte i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG.
2. Die Einkommensteuerbescheide ergingen am 23.06.2009 für 2006 und am 20.08.2009 für 2007 jeweils
erklärungsgemäß, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Einkommensteuer 2006: € 568.123,00; 2007: €
87.154,00).
3. Anlässlich einer bei dem Kläger ab 2010 durchgeführten Außenprüfung für das Jahr 2008 kam der Beklagte
zu dem Ergebnis, dass die Zinszahlungen Zinsen auf die gestundete Kaufpreisforderung seien und damit zu
den Einkünften aus Kapitalvermögen zählten. Der Beklagte erließ daraufhin am 19.07.2011 entsprechend
geänderte Bescheide für 2006 und 2007, in denen er die Zahlungen von € 40.858,00 in 2006 und € 24.886,00 in
2007 als in voller Höhe steuerpflichtige Kapitalerträge behandelte und im Gegenzug den Veräußerungsgewinn
in 2006 um € 32.872,00 herabsetzte, und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf (Einkommensteuer 2006: €
571.477,00; 2007: € 97.589,00).
III.
1. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 18.08.2011 Einspruch ein, den sie damit begründeten, dass
die Zahlungen nur scheinbar Zinsen seien, in Wahrheit jedoch eine pauschalierte Kaufpreisabrede und ein
Ersatz für das der Erwerberin überlassene Gewinnbezugsrecht für 2006.
2. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27.03.2012 als unbegründet zurück. Die
Zahlungen seien nach der Vereinbarung im Kaufvertrag eindeutig Zinsen für den zu diesem Zeitpunkt noch
nicht feststehenden Kaufpreis. Der Kläger habe nach eigenen Angaben die Option zum Anteilsverkauf zum
01.01.2006 ausgeübt. Für den hierdurch entstehenden Zinsnachteil durch den späteren Zufluss des
vollständigen Kaufpreises sowie zwischenzeitliche Risiken auf Seiten des Vertragspartners (z. B. Insolvenz)
sei auf der Basis der vereinbarten Kaufpreisraten eine vertragliche Verzinsung geregelt worden, ausgehend
vom 01.01.2006 bis zum jeweiligen Zahlungstag. Die Zinszahlungen beruhten somit auf einer eigenständigen
Vereinbarung und seien bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen.
IV.
Die Kläger haben am 26.04.2012 Klage erhoben, die sich wegen eines anderen Streitpunktes zunächst auch
gegen den Einkommensteuerbescheid und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2008 gerichtet hat.
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gegen den Einkommensteuerbescheid und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2008 gerichtet hat.
Das Gericht hat das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss vom 26.09.2012 abgetrennt (neues Az.: 3 K
182/12).
Die Kläger tragen vor, bei einem Veräußerungsgeschäft von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft umfasse der
Veräußerungspreis alles, was der Veräußerer als Gegenleistung erhalte, mithin auch die streitgegenständlichen
Zahlungen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG n. F. (§ 20 Abs. 3 EStG i. d. F. der
Streitjahre) sei die Regelung des § 20 Abs. 1 EStG gegenüber der des § 17 EStG subsidiär; auf eine
Abgrenzung der Einkünfte nach ihrem Wesen komme es folglich nicht an. Wenn der Beklagte abweichend von
dieser formellen Subsidiarität von Zinseinkünften ausgehe, trage er insoweit jedenfalls die Feststellungslast.
Dass die Zahlungen in dem Kaufvertrag als "Zinsen" bezeichnet worden seien, sei nicht entscheidend. Es
handele sich dabei um eine unzutreffende Übersetzung aus dem Englischen; der Begriff "interest" sei
eigentlich mit "Anteil" zu übersetzen. Maßgebend sei allein das tatsächlich Gewollte.
In dem Kaufvertrag sei das dem Kläger nach § 101 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zustehende
Gewinnbezugsrecht abbedungen worden. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe die Höhe des anteiligen
Gewinns für 2006 noch nicht festgestanden. Zudem habe die Erwerberin darauf bestanden, abweichend von der
dispositiven Regelung des § 101 Nr. 2 BGB das Gewinnbezugsrecht für das ganze Jahr 2006 zu erhalten.
Um einen Ersatz für diesen Verzicht des Klägers zu finden, habe man sich auf eine pauschalierte
Kaufpreisabrede mit einem variablen Kaufpreisauf oder -abschlag geeinigt. Da noch nicht absehbar gewesen
sei, wie hoch der Gewinn für 2006 ausfallen würde, weil es sich um ein sehr schwankendes Geschäft handele,
habe man eine zeitabhängige Vergütung vereinbart. Man habe eine Korrelation zwischen der allgemeinen Zins-
und der allgemeinen Gewinnentwicklung unterstellt und sich deshalb am Euribor orientiert.
Gegen die Einordnung als Zinsen spreche auch, dass der Kaufpreis erst nach Beurkundung des Kaufvertrages
am ... 2006 fällig und daher nicht ab dem 01.01.2006 zu verzinsen gewesen sei. Der Kläger habe mit seinem
Schreiben vom 18.10.2005 kein Optionsrecht ausgeübt, das zum Zustandekommen eines Kaufvertrages zum
31.12.2005 geführt hätte. Nach § 154 Abs. 1 BGB sei ein Vertrag noch nicht wirksam geschlossen, wenn die
Parteien sich noch nicht über alle Punkte geeinigt hätten. Die Einigung über das Gewinnbezugsrecht sei in dem
Joint-Venture-Vertrag aber noch nicht enthalten gewesen. Mit Abschluss des notariellen Vertrages am ... 2006
sei keinesfalls nur eine Klarstellung erfolgt, sondern es seien wesentliche Änderungen der ursprünglichen
Vereinbarungen im Joint-Venture-Vertrag vom ... 2000 vereinbart worden, und zwar: die Modifikation der Formel
zur Berechnung der Anteilskaufpreise, die Auszahlung des Stammkapitals nebst Agio an die ausscheidenden
Gesellschafter, das Gewinnbezugsrecht der Erwerber, die Abtretung des Geschäftsanteils und der Ausschluss
der Möglichkeit, 25 % des Kaufpreises in Aktien zu begleichen. Daher sei durch den Joint-Venture-Vertrag in
Verbindung mit der Andienung des Klägers kein wirksamer Zahlungsanspruch begründet worden, und zwar
weder rechtlich, weil der Kläger nach der Andienung noch nicht auf Abschluss eines Vertrages hätte klagen
können, sondern nur auf Schadensersatz, noch wirtschaftlich, da der Kläger noch keine Anwartschaft bzw.
keine hinreichend sichere wirtschaftliche Position erlangt habe. Die Erwerberin habe mit der Andienung weder
das Gewinnbezugsrecht noch das Stimmrecht noch das Recht am Liquidationserlös erlangt.
Wegen der zahlreichen Änderungen sei der beurkundete Vertrag gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neuer Vertrag zu
werten und der Kaufpreis erst am ... 2006 fällig geworden ("Closing"; s. § 5 des Vertrages). Hiervon seien beide
Vertragsparteien ausgegangen. Deshalb sei die Urkunde vom ... 2006 auch als Bestätigung bezeichnet worden
und nicht als Genehmigung eines zuvor geschlossenen Vertrages. Darüber hinaus sei ein Vertrag gemäß § 154
Abs. 2 BGB noch nicht wirksam geschlossen, wenn eine Beurkundung vorgesehen sei. Der Kläger und die
Erwerberin hätten aber eine Beurkundung verabredet.
Das FG Düsseldorf habe in einem vergleichbaren Fall die Zahlung von "Zinsen" als Bestandteil des
Kaufpreises angesehen (Urteil vom 31.05.2011 6 K 1587/09 K).
Schließlich hätte eine etwaige Teil-Rückzahlung des Veräußerungspreises wegen eines geringeren PBT zu
einer Minderung des Veräußerungsgewinns geführt. Korrespondierend dazu könne dann aber auch die
Nachzahlung nicht zu Zinseinkünften führen. Im Übrigen habe die Erwerberin den im Joint-Venture-Vertrag als
"Zins" bezeichneten Betrag als Anschaffungskosten der Beteiligung aktiviert.
Davon abgesehen sei, selbst wenn man von einer Wirksamkeit des Vertrages zum 31.12.2005 ausgehe,
jedenfalls die Gewinnausschüttung für 2005, die der Kläger erhalten habe, als Teil des Veräußerungsgewinns
anzusehen.
Die Kläger beantragen,
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die Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007, jeweils vom 19.07.2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 27.03.2012, dahin zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus
Kapitalvermögen in 2006 um € 40.858,00 auf € 236.342,00 und in 2007 um € 24.886,00 auf €
41.618,00 gemindert und stattdessen die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in 2006 um €
32.872,00 auf € 1.008.505,00 erhöht werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, nach
dem Joint-Venture-Vertrag und der Präambel des Kaufvertrages vom ... 2006 sei davon auszugehen, dass die
Geschäftsanteile zum 31.12.2005 veräußert worden seien. Die Regelung des § 154 Abs. 2 BGB sei in dem
Joint-Venture-Vertrag ausdrücklich abbedungen worden. Die Bezeichnung des Übertragungsvertrages als
Bestätigungsvertrag verdeutliche, dass bereits zuvor ein Vertrag bestanden habe. Ein bereits geschlossener
Vertrag müsse entgegen der Auffassung der Kläger nicht genehmigt werden. Dementsprechend habe die
Gewährleistungsfrist am 01.01.2006 begonnen.
Der Kläger müsse sich an der allgemein üblichen, im Gesellschafts- und Optionsvertrag bereits enthaltenen
und wortgleich übernommenen Regelung zur Verzinsung etwaiger Vor- und Nachschussbeträge festhalten
lassen. Um einen Übersetzungsfehler des Begriffs "interest" könne es sich jedenfalls nicht handeln, da es
keine englische Fassung des Vertrages gegeben habe. Zudem werde in der Formel für die Berechnung des
Kaufpreises weder auf das Gewinnbezugsrecht noch auf Zinszahlungen Bezug genommen. Dagegen ergebe
sich aus der Verzinsungsvereinbarung in § 3 Abs. 5 des Übertragungsvertrages, dass es sich um eine
Zahlungsmodalität handele und nicht mehr um einen Bestandteil des Kaufpreises. Die Abbedingung des
Gewinnbezugsrechts in § 4 des Vertrages stehe in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der
Verzinsungsregelung in § 3, die im Übrigen bereits im Joint-Venture-Vertrag enthalten gewesen sei. Auch sei
nicht erkennbar, dass es sich bei dem Verzicht auf das Gewinnbezugsrecht überhaupt um eine von dem Joint-
Venture-Vertrag abweichende Regelung handele.
Die Entscheidung des FG Düsseldorf vom 31.05.2011 (6 K 1587/09 K) sei zu einer Kaufpreisermittlung nach
dem sog. "Locked-box-Modell" ergangen und auf den Streitfall, in dem der Kaufpreis nach einem sog. offenen
Verfahren bestimmt worden sei, nicht übertragbar.
Nach der Bestimmung des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG n. F. sei in einem ersten Schritt zu klären, ob die
fraglichen Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb seien. Die Bestimmung greife nur in Konkurrenzfällen ein, in
denen beide Einkunftstatbestände erfüllt seien. Die Frage, ob die streitgegenständlichen Zahlungen Teil des
Veräußerungserlöses seien, sei aber gerade streitig.
Das Gericht hat im Erörterungstermin am 15.11.2012 Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung des
Geschäftsführers der E-1 Verwaltungs GmbH Herrn F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des
weiteren Inhalts der Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift (FGA Bl. 97 ff.) Bezug genommen.
Ebenfalls Bezug genommen wird auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins am 16.08.2012 (FGA
Bl. 65 ff.) und der mündlichen Verhandlung am 21.02.2013 (FGA Bl. 129 ff.).
Dem Gericht haben die Bände VI und VII der Einkommensteuerakten, Band I der Betriebsprüfungsakten,
Bände I und II der Betriebsprüfungsarbeitsakten und Band I der Rechtsbehelfsakten (St.-Nr. .../.../...)
vorgelegen.
Entscheidungsgründe
B.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
II.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren
Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat die streitigen Zahlungen der E
zu Recht als Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen und nicht als gewerbliche Einkünfte gemäß § 17
EStG behandelt.
1.a. aa. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der
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Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre
am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Der
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die
Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG).
bb. Nach § 29 Abs. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) haben die Gesellschafter einer GmbH Anspruch auf den
Reingewinn, wobei der Gewinnanspruch erst mit dem Gewinnverteilungsbeschluss - bzw. wenn der
Gesellschaftsvertrag davon befreit, mit dem Beschluss, mit dem die Jahresbilanz festgestellt wird - entsteht.
Damit erhält der Erwerber eines Geschäftsanteils den Anspruch hinsichtlich des Gewinns, der beim Erwerb der
Beteiligung noch nicht festgestellt war, auch soweit er wirtschaftlich der Zeit vor dem Erwerb zuzuordnen ist
(BFH-Urteil vom 21.05.1986 I R 199/84, BFHE 147, 44, BStBl II 1986, 794).
cc. Während § 29 Abs. 1 GmbHG das Verhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft betrifft,
regelt die (dispositive) Vorschrift des § 101 Nr. 2, 2. HS BGB die schuldrechtliche Ausgleichspflicht zwischen
mehreren aufeinanderfolgenden Fruchtziehungsberechtigten und damit auch GmbH-Gesellschaftern
(Heinrichs/Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 101 Rz. 1). Danach gebühren bei einer Veräußerung von
Anteilen an einer GmbH die Gewinnanteile des laufenden Geschäftsjahrs als Früchte der Beteiligung i. S. des §
99 Abs. 2 BGB (BFH-Urteil vom 21.05.1986 I R 199/84, BFHE 147, 44, BStBl II 1986, 794) dem Veräußerer
und dem Erwerber nach dem Verhältnis der Dauer ihrer Beteiligung, sofern nicht ein anderes bestimmt ist
(BFH-Urteil vom 22.05.1984 VIII R 316/83, BFHE 141, 255, BStBl II 1984, 746).
dd. Der Veräußerungspreis (oben aa.) umfasst alles, was der Veräußerer für die Anteile vom Erwerber als
Gegenleistung erhält (BFH-Urteile vom 20.07.2010 IX R 45/09, BFHE 230, 380, BStBl II 2010, 969; vom
07.03.1995 VIII R 29/93 BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693). Da der Gewinnanteil des Veräußerers
preisbildender Bestandteil des veräußerten Anteils ist (BFH-Urteil vom 08.02.2011 IX R 15/10, BStBl II 2011,
684), gehört zum Veräußerungspreis auch das Entgelt, das der Erwerber dafür zahlt, dass er bei Erwerb
während des Wirtschaftsjahres am Gewinn bereits vom Beginn des Wirtschaftsjahres beteiligt sein soll, oder
für eine andere, von § 101 BGB abweichende Aufteilung des Gewinns (BFH-Urteile vom 17.10.2001 I R 111/00,
BFH/NV 2002, 628; vom 21.05.1986 I R 199/84, BFHE 147, 44, BStBl II 1986, 794; vom 22.05.1984 VIII R
316/83, BFHE 141, 255, BStBl II 1984, 746; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 31. Aufl., § 17 Rz. 135).
b. Dagegen sind Zinsen auf eine gestundete Kaufpreisforderung für einen Anteil i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1
EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG und nicht Teil des
Veräußerungspreises (FG München, Urteil vom 16.07.2008 9 K 4042/06, EFG 2008, 1611, für Verzugszinsen;
Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 31. Aufl., § 17 Rz. 136; Hörger in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 17 Rz. 274;
Eilers/R. Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 17 EStG Rz. 181).
2. Zwar war der Kläger während der fünf Jahre vor den Streitjahren zu mehr als einem Prozent an der D GmbH
beteiligt und hat aus der Veräußerung seiner Anteile an die E einen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 3
Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, § 3c Abs. 2 EStG in der Fassung der Streitjahre zur Hälfte zu versteuernden
Veräußerungsgewinn erzielt. Jedoch waren die Zinszahlungen nicht Teil des in den Gewinn einfließenden
Veräußerungspreises i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern Entgelt für die Stundung der
Kaufpreisforderung.
a. Die Kaufpreisforderung war bereits am 31.12.2005 fällig.
aa. Zwischen dem Kläger und der E kam durch Ausübung der Option zum 31.12.2005 ein wirksamer
Kaufvertrag zustande. So ist in § 3.1 des Joint-Venture-Vertrages (oben A.I.1.) vereinbart, dass die A GmbH,
die spätere E, bei Ausübung des Andienungsrechtes verpflichtet sein sollte, die angedienten Geschäftsanteile
zu erwerben. Die Berechnungsweise für den dann zu zahlenden Kaufpreis war in § 3.1.1 festgelegt. In § 3.4.3.
ist sogar ausdrücklich vereinbart, dass der Kaufvertrag mit Ausübung des Optionsrechtes zustande kommen
solle. Das Zustandekommen war nicht vom Eintritt weiterer Bedingungen abhängig.
bb. Der mit Ausübung der Option zustande gekommene Kaufvertrag über die Geschäftsanteile war auch
wirksam. Die in § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG vorgeschriebene notarielle Beurkundung für ein auf die Abtretung
eines Geschäftsanteils gerichtetes Verpflichtungsgeschäft wurde dadurch eingehalten, dass der Joint-Venture-
Vertrag notariell beurkundet wurde. Die Ausübung der Option bedurfte dann keiner notariellen Beurkundung
mehr (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 15 Rz. 11; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG,
20. Aufl., § 15 Rz. 31). Dass die Parteien die Beurkundung des Vertrages vom ... 2006 dennoch vornehmen
wollten und vorgenommen haben, steht dem nicht entgegen. Denn nach § 15 Abs. 3 GmbHG musste jedenfalls
die Abtretung der Geschäftsanteile ohnehin notariell beurkundet werden. Vor allem aber findet § 154 Abs. 2
BGB, wonach ein Vertrag bei einer verabredeten Beurkundung im Zweifel nicht geschlossen ist, bis die
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Beurkundung erfolgt ist, keine Anwendung, weil diese (Zweifels-) Regelung in § 3.4.3 Satz 2 des Joint-Venture-
Vertrages (oben A.I.1.) ausdrücklich abbedungen wurde. Im Übrigen wäre eine etwaige Formunwirksamkeit des
durch die Optionsausübung zustande gekommenen Vertrages nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG durch die
Beurkundung der Anteilsübertragung rückwirkend geheilt worden.
cc. Entgegen der Auffassung der Kläger bestand zwischen der E und dem Kläger kein Dissens i. S. des § 154
Abs. 1 Satz 1 BGB, der das Wirksamwerden des Kaufvertrages zum 31.12.2005 verhindert hätte. Nach dieser
Vorschrift ist ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte des
Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden
sollte. Dass in dem Joint-Venture-Vertrag keine Regelung bzgl. des Gewinnbezugsrechts enthalten ist,
begründet keinen derartigen Dissens, weil ergänzend zu dem Vertrag die dispositive Vorschrift des § 101 Nr. 2
BGB Anwendung fand. Danach hätten dem Kläger bei der vorgesehenen Anteilsübertragung zum 31.12.2005
der Gewinnanteil für das Jahr 2005 zugestanden und der E die Gewinnanteile ab 2006. Die Kläger haben nicht
vorgetragen, dass eine Partei erklärtermaßen eine abweichende Regelung gewollt hätte. Dagegen spricht zum
einen die Vereinbarung in § 3.4.3 des Joint-Venture-Vertrages (oben A.I.1.), wonach der Kaufvertrag
unmittelbar mit Ausübung der Option zustande kommen, die Wirksamkeit also nicht von weiteren
Vereinbarungen abhängig sein sollte. Zum anderen entsprach die gesetzliche Regelung der Gewinnverteilung
offensichtlich dem Willen der Vertragsparteien, die es in dem Vertrag vom ... 2006 im Ergebnis hierbei
belassen haben.
dd. Dass die Parteien in dem Übertragungsvertrag vom ... 2006 (oben A.I.4.) z. T. vom Joint-Venture-Vertrag
abweichende Vereinbarungen getroffen haben, so z. B. dahingehend, dass dem Kläger zusätzlich das
Stammkapital anteilig ausgezahlt werden sollte, berührt die Wirksamkeit des mit der Optionsausübung
zustande gekommenen Vertrages ebenso wenig. Es stand den Parteien frei, den wirksam geschlossenen
Vertrag noch zu ändern. Wie sich aus Buchstaben (C) und (D) der Präambel des Übertragungsvertrages vom ...
2006 sowie aus der Regelung in § 2.1 des Vertrages ergibt, gingen die Parteien von einem mit der
Optionsausübung zustande gekommenem, wirksamen Kaufvertrag aus, den sie lediglich bestätigen und in
Teilen ändern wollten. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien den durch Ausübung der Option zustande
gekommenen Vertrag aufheben und durch einen neuen Vertrag hätten ersetzen wollen, gibt es nicht.
ee. Der Kaufvertrag über die Geschäftsanteile wurde am 31.12.2005 wirksam. Dies hat der Kläger in dem
Schreiben vom 18.10.2005, in dem er die Optionsausübung erklärte, ausdrücklich erklärt (oben A.I.2.) und das
war gemäß § 3.1 und § 3.4.2 des Joint-Venture-Vertrages (oben A.I.1.) auch möglich. Dass die Parteien von
einer Wirksamkeit am 31.12.2005 ausgingen, erklärt, dass sowohl der Zinslauf (§ 3.4 und § 3.5) als auch die
Gewährleistungsfrist (§ 6.3 des Übertragungsvertrages vom ... 2006, oben A.I.4.) am 01.01.2006 begannen.
Außerdem sollte in der Formel zur Ermittlung des Kaufpreises gemäß § 3.1.1 des Joint-Venture-Vertrages X
das Jahr des Übertragungsstichtages sein. In dem Übertragungsvertrag ist dies das Jahr 2005 (§ 3.1)
b. Dass die Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen auf die Vorschuss- und auf die Rück- bzw. Nachzahlung nach
dem Willen der Vertragsparteien die Verzinsung der zunächst am 31.12.2005 fälligen, durch den
Übertragungsvertrag aber bis zum ... 2006 hinausgeschobenen Kaufpreisforderung beinhaltete, ergibt sich vor
diesem Hintergrund aus folgenden Umständen:
aa. In § 3.4 und § 3.5 des Übertragungsvertrages vom ... 2006 (oben A.I.4.) ist ausdrücklich die Zahlung von
"Zinsen" vereinbart. Die notarielle Urkunde begründet die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der in
ihr getroffenen Vereinbarungen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 09.10.2012 11 U 144/11, juris). Da der
Vertrag nach der Aussage des Zeugen F ausschließlich auf Deutsch geschlossen wurde, kann es sich dabei
auch nicht um einen Übersetzungsfehler handeln.
Für die Behauptung des Klägers, diese Zahlungen seien ein Ersatz für das anteilige Gewinnbezugsrecht für
2006, finden sich in dem Vertrag demgegenüber keine Anhaltspunkte.
bb. In § 3.1.1 i. V. m. § 2.5.3 des Joint-Venture-Vertrages (oben A.I.1.) war bereits vereinbart, dass die
Vorschusszahlung auf den Kaufpreis und die nach Errechnung der endgültigen Kaufpreishöhe zu leistende
Rück- oder Nachzahlung zu verzinsen sein sollten. Auch die Höhe der Zinsen war bereits festgelegt und
entsprach der Vereinbarung im späteren Übertragungsvertrag. Insoweit beinhaltete der Übertragungsvertrag
vom ... 2006 gegenüber dem mit Ausübung der Option zustande gekommenen Kaufvertrag keine Änderung.
Wenn der Kläger aber bereits einen Anspruch auf die Verzinsung hatte, ist nicht nachvollziehbar, dass diese
Verzinsung als Gegenleistung für den Verzicht auf das Gewinnbezugsrecht vereinbart worden sein sollte.
cc. Die Berechnung der Zinsen war laufzeitabhängig, beginnend am 01.01.2006, dem Zeitpunkt der Fälligkeit
des Kaufpreises nach der Ausübung der Option, und endend im Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung (§ 3.4 des
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Übertragungsvertrages, oben A.I.4.). Wären die Zinsen ein Ersatz für das Gewinnbezugsrecht gewesen, hätte
es dagegen nahegelegen, die Zinszahlung bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Geschäftsanteile zu
befristen, da sich der Ausgleichsanspruch des Klägers nach § 101 Nr. 2 BGB auch nur auf den Gewinnbezug
bis zur dinglichen Übertragung bezog.
dd. Als Zinssatz wurde der Drei-Monats-Euribor zzgl. 200 Basispunkte vereinbart. Demgegenüber wird eine
Kompensation für ein Gewinnbezugsrecht üblicherweise in einer Summe vereinbart, meistens als Teil des
Kaufpreises.
ee. In § 3.5 des Übertragungsvertrages (oben A.I.4.) wurde vereinbart, dass nach Vorliegen des geprüften
Jahresabschlusses der D GmbH die endgültige, vom Gewinn des Jahres 2006 abhängige Höhe des
Kaufpreises errechnet und die Differenz zu der geleisteten Vorauszahlung nach- oder zurückgezahlt werden
sollte. Auch diese Nach- oder Rückzahlung sollte ab dem 01.01.2006 verzinst werden. Wäre es zu einer
Rückzahlungspflicht des Klägers gekommen, wären die Zinsen eindeutig ein laufzeitabhängiges Entgelt dafür
gewesen, dass die E dem Kläger Kapital in Höhe der Differenz überlassen hätte. Das muss dann
korrespondierend auch für den - tatsächlich eingetretenen - Fall einer Nachzahlung gelten. Die Behauptung des
Klägers, auch diese Regelung beinhalte eine Kompensation für das Gewinnbezugsrecht, ist nicht
nachvollziehbar. Denn bei einer Rückzahlungspflicht hätten dann konsequenterweise nur die für die Zeit vom
01.01.2006 bis zur Fälligkeit der Vorauszahlung am 30.06.2006 von der E gezahlten Zinsen korrigiert werden
müssen. Stattdessen wurde aber ein Zinslauf bis zur Zahlung des Differenzbetrages Mitte 2007 vereinbart.
c. Zwar haben der Kläger und die E in § 4 des Übertragungsvertrages (oben A.I.4.) vereinbart, dass der E alle
noch nicht ausgeschütteten Gewinne zustehen sollten, und damit den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch
des Klägers gemäß § 101 Nr. 2 BGB bzgl. des bis zur Übertragung der Anteile am ... 2006 anfallenden
Gewinns abbedungen. Die Verzinsung wurde jedoch nicht als Gegenleistung hierfür vorgesehen. Dies hat auch
die Beweisaufnahme nicht ergeben.
Zwar hat der Zeuge F bestätigt, dass mit der Verzinsung des Kaufpreises ein Ausgleich für den Gewinnverzicht
des Klägers habe geschaffen werden sollen. Bei der Würdigung dieser Aussage ist aber zu berücksichtigen,
dass der Zeuge den rechtlichen Hintergrund der Vereinbarungen erklärtermaßen nicht beurteilen konnte. So
konnte der Zeuge nicht erklären, warum auch eine etwaige Teilrückzahlung des Vorschusses vom Kläger bis
Mitte 2007 hätte verzinst werden müssen, dass die Verzinsung bis zur Zahlung des Kaufpreises und nicht bis
zur Anteilsübertragung vereinbart wurde und inwiefern die bereits im Joint-Venture-Vertrag vorgesehene
Zinsregelung gleichzeitig die Gegenleistung für den erst im Übertragungsvertrag erklärten Gewinnverzicht sein
konnte.
Der erkennende Senat geht davon aus, dass zwischen dem Gewinnverzicht und der Verzinsung entsprechend
dem Vortrag des Klägers und der Zeugenaussage zwar ein Zusammenhang bestand, dass die Zinsen aber
dennoch eine Gegenleistung für die Stundung der Kaufpreiszahlung waren. Nach den Ausführungen des
Klägers im Erörterungstermin, die der Zeuge F bestätigt hat, war die Beurkundung des Vertrages bis zum
31.12.2005 nicht möglich, weil sich die Verhandlungen über die gewünschten Änderungen (v. a. die Auszahlung
des Stammkapitals an den Kläger), die mit der ... Muttergesellschaft der E geführt werden mussten, länger
hinzogen. Die Vertragsparteien waren somit eigentlich verpflichtet, sich die im Joint-Venture-Vertrag
vereinbarten Leistungen am 31.12.2005 gegenseitig zu gewähren, waren aber beide damit einverstanden, den
Leistungsaustausch bis zur Beurkundung des Vertrages aufzuschieben. Die E wurde dadurch, dass sie den bei
Beurkundung der Anteilsübertragung noch nicht ausgeschütteten, gesamten Gewinn für das Jahr 2006 nach §
29 Abs. 1 GmbHG erhalten würde und der Kläger auf einen schuldrechtlichen Ausgleich in Höhe des anteiligen
Gewinns bis zur Übertragung, der ihm nach der dispositiven Regelung des § 101 Nr. 2 BGB zugestanden hätte,
verzichtete, wirtschaftlich so gestellt, als seien die Anteile bereits am 31.12.2005 übertragen worden. Dann
hätte dem Kläger nach der Vereinbarung im Joint-Venture-Vertrag unter Heranziehung des § 101 Nr. 2 BGB
ebenfalls der Gewinnanteil für 2005 zugestanden und der E der Gewinnanteil für 2006 (s. oben 2.a.cc.).
Wie der Kläger und der Zeuge F übereinstimmend bekundet haben, wollte und sollte der Kläger einen Ausgleich
dafür erhalten, dass ihm einerseits das Gewinnbezugsrecht für 2006 nicht mehr zustand, er andererseits aber
den Kaufpreis (bzw. die erste Rate) erst bei Beurkundung des Vertrages Mitte 2006 erhalten würde, m. a. W.
einen Ausgleich für die Stundung der Kaufpreisforderung. Die Parteien nahmen deshalb die
streitgegenständliche Verzinsungsregelung in den Vertrag auf, die auch schon im Joint-Venture-Vertrag
vorgesehen war (§ 3.1.1. i. V. m. § 2.5.3; oben A.I.1.). Im Ergebnis stellten sich die Vertragsparteien damit so,
als seien die vereinbarten Leistungen tatsächlich vereinbarungsgemäß am 31.12.2005 und nicht erst am ...
2006 ausgetauscht worden. Die E erhielt das Bezugsrecht für den vollständigen Gewinn des Jahres 2006 und
der Kläger eine Verzinsung seiner gestundeten Kaufpreisforderung.
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3. Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von der Entscheidung des FG Düsseldorf vom 31.05.2011 (6 K
1587/09 K, GmbHR 2012, 53) ab. Das FG Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Kaufpreis für
nicht börsennotierte Aktien nach dem sog. "locked-box-Modell" ermittelt wurde, wobei ein fixer Kaufpreis auf
Grundlage einer vor dem Zeitpunkt des Closing liegenden Stichtagsbilanz ermittelt und anstelle einer
Anpassung des Kaufpreises an die Wertentwicklung nach dem Stichtag eine Verzinsung des ermittelten
Kaufpreises zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Closing vereinbart wurde. Das FG Düsseldorf kam zu
dem Ergebnis, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung mit den zum Tag des Closing zu zahlenden Zinsen der
zutreffende Wert der Anteile zum Closing abschließend festgelegt worden sei, so dass die Zinsen neben dem
zu leistenden Festpreis zu einem einheitlichen Kaufpreis rechneten. Begründet wurde die Entscheidung damit,
dass die Zinskomponente ein technischer Berechnungsfaktor für die Wertermittlung z. Z. des Closing gewesen
sei und kein Nutzungsentgelt für eine Kapitalüberlassung an die Erwerberin, weil die Kaufpreisfälligkeit erst mit
dem Closing eingetreten sei.
Im Streitfall sollte der Kaufpreis dagegen nicht nach dem Wert der Anteile bei Abschluss des
Übertragungsvertrages ermittelt werden, sondern nach dem im Joint-Venture-Vertrag vorgesehenen Verfahren
zum 31.12.2005. Außerdem war der Kaufpreis, wie dargelegt, ebenfalls bereits am 31.12.2005 fällig und nicht
erst bei Abschluss des Übertragungsvertrages.
4. Der Qualifizierung der Zinszahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steht die Vorschrift des § 20 Abs. 8
Satz 1 EStG n. F. (§ 20 Abs. 3 EStG i. d. F. der Streitjahre) nicht entgegen. Danach sind Einkünfte der u. a. in
§ 20 Abs. 1 EStG bezeichneten Art den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, soweit sie zu diesen
Einkünften gehören. Diese Vorschrift ist eine Konkurrenznorm, die eingreift, wenn sowohl der Tatbestand des §
20 Abs. 1 EStG als auch der einer anderen der genannten Einkunftsarten erfüllt ist. Wie ausgeführt, gehören
die streitgegenständlichen Einkünfte aber gerade nicht zum Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG, sondern
ausschließlich zu den Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 EStG, so dass die Konkurrenzregelung des § 20
Abs. 8 Satz 1 EStG nicht zum Tragen kommt.
5. Der Einwand des Klägers, jedenfalls der an ihn ausgeschüttete Gewinnanteil für 2005 sei als Teil des
Veräußerungsgewinns zu qualifizieren, wenn man von der Wirksamkeit des Kaufvertrages bereits zum
31.12.2005 ausgehe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der an den Kläger im Streitjahr 2006
ausgeschüttete Gewinnanteil für 2005 (oben A.I.3.) unterlag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Nr. 40 Satz 1
Buchst. d EStG i. d. F. der Streitjahre ebenfalls der Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren und wurde
vom Beklagten zutreffend besteuert (oben A.II.1. und 2.).
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
2. Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf
einer Vertragsauslegung im Einzelfall.