Urteil des FG Hamburg vom 24.07.2014

FG Hamburg: schnittstelle, daten, zollrechtliche tarifierung, aufzeichnung, gerät, einreihung, speicher, fernsehkamera, übertragung, dvd

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Zollrecht: Tarifierung einer Videokamera
Eine Videokamera, die über die eingebaute Kamera Bilder bzw. Videos aufzeichnen kann und daneben über eine USB-
Schnittstelle verfügt, über die sie mit einem Kabel u. a. an einen PC angeschlossen werden kann, womit u. a. die Möglichkeit
geschaffen wird, Daten vom PC auf den in der Videokamera befindlichen internen Speicher bzw. die eingeschobene
Speicherkarte zu überspielen, ist mit Blick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 in die Unterposition 8525
8099 einzureihen.
Rev., Az.: VII R 39/14
FG Hamburg 4. Senat, Gerichtsbescheid vom 24.07.2014, 4 K 139/13
EUV 1249/2011, UPos 8525 8099 KN
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte.
Die Klägerin führt digitale Videokameras aus China ein, für die sie die Erteilung
verbindlicher Zolltarifauskünfte beantragt hat. Sie schlug die Warennummer 8525 8091
vor.
Streitgegenständlich sind Kameras mit den Handelsbezeichnungen "XX" sowie "YY". Mit
verbindlichen Zolltarifauskünften vom ... 2012 reihte der Beklagte beide Kameras in die
Warennummer 8525 8099 ein. Nach der Warenbeschreibung handelt es sich um digitale
Videokameras unter anderem mit einem CMOS- Bildwandler, einem Objektiv, einem
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Mikrofon und Signalelektronik. Die Kameras verfügen über eine Speichermöglichkeit. Sie
bieten die Möglichkeit, durch die Kamera und das Mikrofon aufgenommene bewegte
Bilder bzw. Töne zu speichern und wiederzugeben sowie über eine USB-Schnittstelle, mit
der die Kamera an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen
werden kann, eingehende Videodateien zu speichern. Wegen der genauen
Warenbeschreibung wird auf die verbindlichen Zolltarifauskünfte (Sachakte Bl. 5 und Bl.
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Am 15.06.2012 legte die Klägerin gegen die streitgegenständlichen verbindlichen
Zolltarifauskünfte jeweils Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, die Übertragung
von Dateien aus einem externen Speichermedium auf die Kamera sei nicht mit einer
Aufnahme oder Aufzeichnung im Sinne der Position 8525 gleichzusetzen. Es sei nur eine
Aufzeichnung des durch die Kamera aufgenommenen Bildes bzw. Tons möglich, wie dies
der Warenbeschreibung der Unterposition 8525 8091 entspreche. Die Kameras könnten
von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine gesendete Dateien nicht
verarbeiten. Es handele sich lediglich um einen externen Speicher. Aus der VO Nr.
1249/2011 ergebe sich nichts anderes. Die streitgegenständlichen Kameras hätten
gerade nicht die Fähigkeit, Videodateien aus anderen Quellen als der eingebauten
Fernsehkamera aufzuzeichnen. Hierzu fehle ein zusätzlicher DV-Eingang.
Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung nahm unter dem
07.09.2012 zu dem Einspruch Stellung. Darin wurde ausgeführt, die Geräte dienten zur
Aufnahme, Speicherung und Wiedergabe von durch die Kamera und das Mikrofon
aufgenommenen bewegten Bildern und zur Aufzeichnung von extern eingehenden
Videobildern mit Ton über die USB-Schnittstelle nach Anschluss an einen PC. Die
Kameras könnten die Dateien auf dem internen Speicherbaustein oder einer
auswechselbaren Speicherkarte im Sinne der Position 8525 aufzeichnen. Die Fähigkeit,
Daten zu verarbeiten, sei für die Einreihung unerheblich. Entscheidend sei, dass die
Kameras die USB-Schnittstelle nicht nur als Ausgang, wie das bei anderen Kameras der
Fall sei, sondern als Eingang, über den Videodateien von einer automatischen
Datenverarbeitungsmaschine an die Geräte gesendet werden könnten, nutzten. Für ein
Aufzeichnen reiche es, wenn die Kameras einen externen Speicherort für die
übermittelten Daten bildeten. Über die Notwendigkeit eines DV-Eingangs sage die VO Nr.
1249/2011 nichts, ein solcher Eingang sei also nicht wesentlich. Die Kameras würden als
Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) eingeführt.
Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 23.09.2013 zurückgewiesen.
Der Beklagte referiert die Stellungnahmen des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der
Bundesfinanzverwaltung.
Mit ihrer am 28.10.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr
Begehren weiter. Sie betont, die Kameras könnten keine Daten aufzeichnen, die
Übertragung von Daten aus einem externen Speichermedium auf die Kameras sei nicht
mit einer Aufnahme oder Aufzeichnung gleichzusetzen. Es handele sich schlicht um die
Übertragung von Daten, die von anderen Geräten aufgenommen oder aufgezeichnet
worden seien. Eine Verarbeitung von Daten finde in den Kameras nicht statt. Etwas
anderes ergebe sich auch nicht aus der VO Nr. 1249/2011, da die Voraussetzung,
Videodateien aus anderen Quellen als der eingebauten Fernsehkamera aufzeichnen zu
können, gerade nicht vorliege. Es fehle der dafür notwendige DV-Eingang.
Die Klägerin beantragt,
die verbindlichen Zolltarifauskünfte vom ... 2012 (DE ...3/...-1 und DE ...4/...-1) in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2013 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, für die XX Kamera sowie die YY verbindliche Zolltarifauskünfte zu erteilen, in
der die Waren in die Position 8525 8091 90 0 eingereiht werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend betont er, die Erl. HS 17.0 zur
Position 8525 stelle klar, dass das Aufzeichnen von Bilddateien, die von externen
Geräten eingingen, eine Aufzeichnung im Sinne der Position 8525 sei. Die
streitgegenständlichen Kameras enthielten USB-Schnittstellen, über die sie derartige
Bilddateien aufzeichnen könnten. Auch die Erl KN 12.8 zur Position 8525 bestätige, dass
die Aufzeichnung von Signalen externer Quellen wie automatischen
Datenverarbeitungsmaschinen ein Aufzeichnen im Sinne der Position 8525 darstelle.
Angesichts der VO Nr. 1249/2011 könne das Finanzgericht Hamburg seine frühere
Rechtsprechung (Urteil vom 19.04.2011, 4 K 289/09) nicht aufrechterhalten. Aus der VO
Nr. 1249/2011 ergebe sich nicht, dass das darin eingereihte Gerät über einen DV-
Eingang verfüge. Dabei sei unerheblich, ob die streitgegenständlichen Kameras einen
entsprechenden Eingang hätten. Entscheidend sei allein die USB-Schnittstelle, über die
Videodateien von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine an das Gerät
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gesendet werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Sachakte des
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
I. Die verbindlichen Zolltarifauskünfte vom ... 2012 (DE ...3/...-1 und DE ...4/...-1) sind in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2013 rechtmäßig und verletzen die
Klägerin nicht in ihren Rechten. Für die streitgegenständlichen Kameras "XX" sowie "YY"
kommt eine Einreihung in die Position 8525 8091 90 0 nicht in Betracht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des
Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom
18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom
05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium
für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und
Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in
den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs
festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der
Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes
bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die
Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen
zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission
ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für
die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom
09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer
Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den
Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH,
Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999 VII R 42/98; Beschluss vom
24.10.2002, VII B 17/02).
Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware sprechen nach Überzeugung des
Gerichts für die vom Beklagten angenommene Einreihung.
Bei den streitgegenständlichen Videokameras handelt es sich um Videoaufnahmegeräte
der Position 8525. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus. In der einreihungserheblichen
Grundfunktionalität unterscheiden sich die Kameras nicht, so dass eine weitere
Differenzierung nicht erforderlich ist. Die von der Klägerin für richtig gehaltene
Unterposition 8525 8091 beschreibt Videoaufnahmegeräte nur mit
Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes,
während die Unterposition 8525 8099, von der der Beklagte ausgeht, andere
Videoaufnahmegeräte als solche nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die
Kamera aufgenommenen Tons und Bildes beschreibt. Es geht also letztlich um die Frage,
ob die an der Kamera vorhandene USB-Schnittstelle Aufzeichnungen von anderen
Quellen als der Videokamera selbst ermöglicht. Dies ist zu bejahen. Im Einzelnen:
Die streitgegenständlichen Videokameras verfügen über die technische Möglichkeit, über
die eingebaute Kamera Bilder bzw. Videos aufzuzeichnen. Weiter verfügen sie über eine
USB-Schnittstelle, über die sie mit einem Kabel u. a. an einen PC angeschlossen werden
können. Damit wird u. a. die Möglichkeit geschaffen, Daten vom PC auf den in der
Videokamera befindlichen internen Speicher bzw. die eingeschobene Speicherkarte zu
überspielen. Zwischen den Beteiligten streitig ist die Frage, ob es sich dabei um ein
Aufzeichnen durch die Videokamera handelt.
Mit einer vergleichbaren Ware hatte der Senat sich schon einmal zu befassen (Urteil vom
19.04.2011, 4 K 289/09). Seinerzeit hatte der Senat erkannt, dass ein Speichern von
Daten, die über die USB-Schnittstelle von einem PC an die Videokamera gesandt und
dort gespeichert werden, kein Aufnehmen bzw. Aufzeichnen im Sinne der Position 8525
ist. Dies hatte der Senat damit begründet, dass "Aufzeichnen" im zolltariflichen Sinne
voraussetze, dass die Steuerung von der Videokamera selbst erfolge und nicht von einer
externen Quelle; die für den Aufzeichnungs- bzw. Speichervorgang erforderliche Software
müsse sich in der Videokamera selbst befinden. Wenn diese an einen PC angeschlossen
sei, sei eine Steuerung der Datenübertragung mangels entsprechender technischer
Vorrichtung der Videokamera nur vom PC aus möglich, so dass die Videokamera
lediglich als externer Speicher des PCs genutzt werde. Gestützt hat sich der Senat
insbesondere auf die Erl. KN 12.8 zur Position 8525, wonach in die Unterposition 8525
8099 Videoaufnahmegeräte gehören, mit denen nicht nur die von der Kamera
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aufgenommenen Töne und Bilder, sondern auch Signale externer Quellen (z. B. von
DVD-Playern, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder
Fernsehempfangsgeräten) aufgezeichnet werden können.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat vor dem Hintergrund der seit dem 22.12.2012
gültigen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 der Kommission vom 29.11.2011
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (VO Nr. 1249/2011)
nicht mehr fest. Mit der VO Nr. 1249/2011 wird ein Gerät zum Aufnehmen und
Aufzeichnen von Videosequenzen, das über ein Kameraobjektiv, ein Mikrofon, einen
internen Speicher sowie eine USB- und eine AV-Schnittstelle verfügt, in die Unterposition
8525 8099 eingereiht. Zur Warenbeschreibung heißt es in der VO Nr. 1249/2011 unter
anderem: "Videodateien können über die USB-Schnittstelle von einer automatischen
Datenverarbeitungsmaschine an das Gerät gesendet werden." Das Gerät, das
Gegenstand der VO Nr. 1249/2011 ist, entspricht den streitgegenständlichen
Videokameras. Dass es zusätzlich über einen DV-Eingang verfügt, ergibt sich aus der
Warenbeschreibung nicht. In der Begründung heißt es: "Da das Gerät Videodateien aus
anderen Quellen als der eingebauten Fernsehkamera aufzeichnen kann, ist eine
Einreihung in den KN-Code 85258091 als Videoaufnahmegerät nur mit
Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes
ausgeschlossen." Aus dieser Verordnung ergibt sich die Wertung, dass es sich beim
Empfang - und wohl auch bei der Speicherung - von Videodateien, die über die USB-
Schnittstelle von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine an die Videokamera
gesendet werden, um ein Aufzeichnen aus anderen Quellen als aus der eingebauten
Fernsehkamera handelt. Dann müssen auch die streitgegenständlichen Videokameras,
die über genau diese Funktion verfügen, in die Unterposition 8525 8099 eingereiht
werden. Diese Auffassung widerspricht auch nicht der - ohnehin unverbindlichen - Erl. KN
12.8 zur Position 8525. Die Formulierung, dass in diese Unterposition Videokameras
gehören, mit denen auch Signale externer Quellen (z. B. von DVD-Playern,
automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Fernsehempfangsgeräten)
aufgezeichnet werden können, lässt zwar, wie der Senat in seinem Urteil vom 19.04.2011
(4 K 289/09) erkannt hat, die Auffassung zu, dass die Videokamera dann auch über eine
entsprechende Aufnahmesoftware verfügen müsse, weil eine Steuerung der Aufnahme
durch das Fernsehempfangsgerät nicht möglich ist. Da aber auch automatische
Datenverarbeitungsmaschinen, die aktiv Daten übermitteln können, ohne dass es einer
Aufnahmesoftware der Videokamera bedürfte, genannt werden, kommt auch die
Auslegung des Begriffs "Aufnahme" bzw. "Aufzeichnung", wie sie sich aus der VO Nr.
1249/2011 ergibt, ohne weiteres in Betracht.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.