Urteil des FG Hamburg vom 28.05.2014

FG Hamburg: rechtsverordnung, exekutive, rechtsgrundlage, erlass, hamburger, bauer, kontrolle, anpassung, gesetzgebungsverfahren, ungültigkeit

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Zur Gültigkeit der Hamburger Baumschutzverordnug
Die hamburgische Baumschutzverordnung beruht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Die nachträgliche
Änderung der Ermächtigungsgrundlage unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Einhaltung des Zitiergebots aus Art. 53
Abs. 2 Satz 1 HV ist bei Rechtsverordnungen, die im parlamentarischen Verfahren geändert werden, entbehrlich.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Beschluss vom 28.05.2014, 2 Bf 139/12.Z
§ 10 Abs 1 BNatSchGAG HA
Verfahrensgang
vorgehend VG Hamburg, 27. Februar 2012, Az: 7 K 685/10, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag auf
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Zulassung der Berufung ist zulässig, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg. Aus den
vom Kläger dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Berufungsgericht gemäß § 124a
Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ist eine Zulassung der Berufung nicht
veranlasst.
1. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf die Gültigkeit der Hamburger
Baumschutzverordnung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, sind diese nicht
begründet.
a. Der Kläger rügt ohne Erfolg die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die
Hamburgische Bürgerschaft habe die ursprünglich auf der Grundlage der §§ 5, 7, 19
RNatSchG ergangene Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (HmbL I 791-i)
durch Art. 2 § 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Landesrechts auf
dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 11. Mai 2010
(Neuregelungsgesetz, HmbGVBl. S. 350, 369) auf eine neue Ermächtigungsgrundlage
umgestellt und nicht lediglich deklaratorisch deren Fortgeltung bestätigt. Nach Art. 2 § 4
des Neuregelungsgesetzes gilt die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 als
aufgrund § 10 Abs. 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des
Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchGAG v. 11.5.2010, HmbGVBl. S. 350) in
Verbindung mit § 29 BNatSchG erlassen.
Die ausführlich begründete Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil
vom 18. August 1995 (HmbJVBl 1996, 50 und NuR 1996, 415) die inhaltlich vergleichbare
Vorgängerregelung des § 56 Abs. 4 HmbNatSchG (außer Kraft getreten zum 31.5.2010),
wonach die Baumschutzverordnung als auf Grund der §§ 15 und 20 dieses Gesetzes als
erlassen gilt, aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken und im Hinblick auf die
dokumentierte Gesetzesbegründung nicht als Umstellung der Ermächtigungsgrundlage,
sondern lediglich als deklaratorische Fortgeltungsklausel verstanden hat. Das
Berufungsgericht hat im Urteil vom 18. August 1995 (a.a.O.) die Wirksamkeit und
Fortgeltung der Baumschutzverordnung trotz nachträglich entfallener Rechtsgrundlage
der §§ 5, 7, 19 RNatSchG durch § 55 Nr. 1 HmbNatSchG jedoch auch ohne neue
gesetzliche Grundlage bestätigt.
Die in Art. 2 § 4 des Neuregelungsgesetzes getroffene Regelung stellt dagegen keinen
deklaratorischen Hinweis auf die Fortgeltung der Baumschutzverordnung ohne Änderung
ihrer Ermächtigungsgrundlage dar. Der ausdrückliche Wortlaut des Art. 2 § 4 des
Neuregelungsgesetzes spricht für den Regelungscharakter. Die Formulierung des Art. 2 §
4 des Neuregelungsgesetzes „gilt als auf Grund … erlassen“ wird sowohl in Hamburg als
auch in anderen Bundesländern regelmäßig verwendet, wenn eine aufgrund einer
anderen Norm erlassene Verordnung ohne Neuerlass mit einer geänderten
Ermächtigungsgrundlage fortgelten soll (vgl. § 34 Abs. 1 S. 1 SOG, § 27 Abs. 1
HmbFeuerwehrG, § 23 HmbGebG, § 10 Abs. 3 HmbVwGOAG, § 131 Abs. 4
HmbHochschulG; § 32 HessAusfGBNatSchG, § 59 Abs. 2 BerlNatSchG; § 27 Abs. 3
BremLEisenbahngesetz). Hinweise in der Gesetzesbegründung, die trotz des Wortlauts
auf eine lediglich deklaratorische Bedeutung schließen lassen, existieren nicht. Vielmehr
wird aus der Begründung der Gesetzesinitiative deutlich, dass die Hamburgische
Bürgerschaft sich dafür entschieden hat, das gesamte Sachgebiet des Naturschutzes und
der Landschaftspflege neu zu regeln (vgl. Bü.-Drs. 19/5988 v. 21.4.2010, S. 1). Eine
deklaratorische Bestimmung zur Fortgeltung der Baumschutzverordnung wäre auch nicht
veranlasst gewesen, da im Jahr 2010 keine Zweifel daran bestanden, dass die
Baumschutzverordnung noch wirksam war. Denn dies hatte das Berufungsgericht im
Urteil vom 18. August 1995 (a.a.O.) bestätigt. Die Hamburgische Bürgerschaft dürfte vor
allem nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2005
(BVerfGE 114, 196), in dem die Möglichkeiten des parlamentarischen Gesetzgebers zur
Änderung von Rechtsverordnungen der Exekutive konkretisiert und gestärkt wurden,
keine Veranlassung gehabt haben, an der Zulässigkeit der Änderung bzw. Einfügung der
Ermächtigungsgrundlage der Baumschutzverordnung durch Gesetz zu zweifeln.
Der Umstand, dass der Gesetzgeber nicht zugleich die Präambel der
Baumschutzverordnung geändert und darin auf die neue Ermächtigungsgrundlage
hingewiesen hat, steht dem eindeutigen Regelungsgehalt des Art. 2 § 4 des
Neuregelungsgesetzes nicht entgegen. Denn die Einhaltung des Zitiergebots des Art. 53
Abs. 2 Satz 1 der Hamburgischen Verfassung (HV) besitzt keine zwingende Indizwirkung
für die Umstellung einer Verordnung auf eine neue Ermächtigungsgrundlage (siehe unter
1. b. dd.)
b. Soweit der Kläger die Zulässigkeit der Umstellung der Baumschutzverordnung auf eine
neue Rechtsgrundlage rügt, dringt er damit nicht durch. Das Berufungsgericht hält die im
Urteil vom 18. August 1995 (a.a.O.) angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken an
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einer Neuregelung der Ermächtigungsgrundlage einer wirksamen Verordnung durch ein
verordnungsänderndes Gesetz insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen
höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.1997, BVerwGE 104, 331;
BVerfG, Beschl. v. 13.9.2005, a.a.O.; BFH, Urt. v. 16.11.2011, BFHE 235, 452) nicht
aufrecht. Dies lässt sich bereits ohne weiteres im Berufungszulassungsverfahren
feststellen.
aa. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein im Hinblick auf Art. 53 Abs. 1 Satz 1
HV möglicherweise unzulässiger Erlass von Ermächtigungsgrundlage und
Rechtsverordnung „im selben Atemzug“ vor. Denn die Baumschutzverordnung wurde
nicht zeitgleich mit der neuen Ermächtigungsgrundlage erlassen, sondern war bereits
wirksam. Wie das Berufungsgericht im Urteil vom 18. August 1995 (a.a.O.) ausgeführt hat,
ist die Baumschutzverordnung aufgrund § 5 RNatSchG wirksam erlassen worden und galt
sie trotz der Aufhebung ihrer Ermächtigungsgrundlage durch § 55 Nr. 1 HmbNatSchG im
Jahr 1981 (HmbGVBl. S. 167) fort. Die Hamburgische Bürgerschaft hat ausdrücklich unter
der Überschrift „Fortgeltung und Anpassung…“ in Art. 2 des Neuregelungsgesetzes (nur)
Änderungen an der fortgeltenden Baumschutzverordnung und ihrer
Ermächtigungsgrundlage vorgenommen, diese aber nicht neu erlassen. Dafür wäre u.a.
die erneute Bekanntmachung der Baumschutzverordnung erforderlich gewesen. Aus
diesem Grund stellt sich nicht die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein zeitgleiches
oder nachträgliches Inkrafttreten von Verordnung und Ermächtigungsgrundlage zulässig
ist (vgl. dazu Lindner, BayVBl 2011, 193).
bb. Die nachträgliche Änderung der Ermächtigungsgrundlage einer wirksamen
Rechtsverordnung wie der Baumschutzverordnung begegnet auch keinen
grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Denn sowohl Art. 53 Abs. 1 Satz 1 HV als auch
Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG fordern das Vorliegen einer gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage nur beim Erlass einer Rechtsverordnung; der nachträgliche
Fortfall derselben oder deren Austausch lassen die Wirksamkeit der Verordnung
unberührt (BVerwG, Urt. v. 23.4.1997, BVerwGE 104, 331; BVerfG Beschl. v. 13.12.1988,
BVerfGE 79, 245 m.w.N.; Remmert in: Maunz/Dürig, GG-Komm., Stand: Dezember 2013,
Art. 80 Rn. 51, 122; Wallrabenstein in: von Münch/Kunig, GG-Komm., 6. Aufl. 2012, Art. 80
Rn. 12; Sannwald in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG-Komm., 12. Aufl. 2011, Art.
80 Rn. 52). Zudem gilt auch für die Rechtsverordnung die Regel, dass eine Rechtsnorm
so lange gilt, bis sie außer Kraft gesetzt worden ist.
Ob der nachträgliche Austausch der Ermächtigungsgrundlage ohne Neuerlass der
Verordnung auch für den Fall zulässig ist, dass eine Rechtsverordnung von Anfang an auf
Grund einer unzureichenden gesetzlichen Grundlage ergangen ist, und dieser Mangel
durch die nachträgliche Änderung geheilt werden soll (vgl. dazu BVerwG, Urt. v.
29.4.2010, BVerwGE 137, 30 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 3.3.1987, HmbJVBl 1987,
71, 72), ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn dieser Fall liegt nicht vor und
wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
cc. Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, die getroffene Regelung komme dem
Neuerlass der Verordnung gleich, zu dem der Gesetzgeber im Wege des
verordnungsändernden Gesetzes nicht befugt gewesen sei. Denn – wie bereits dargestellt
– wurde die Baumschutzverordnung nicht neu erlassen, sondern lediglich an eine neue
Ermächtigungsgrundlage angepasst. Soweit das Verwaltungsgericht diesen Vorgang als
„fingierten Neuerlass“ (S. 18 UA) bezeichnet hat, weil ihm eine dem Neuerlass
entsprechende Wirkung zukomme (S. 15 UA), teilt das Berufungsgericht diese Bewertung
aufgrund der geschilderten Verfahrensabläufe nicht. Der Gesetzgeber hat mit dem
Neuregelungsgesetz deutlich klargestellt, dass die Baumschutzverordnung lediglich mit
neuer Ermächtigungsgrundlage, aber inhaltlich weitestgehend unverändert fortgilt.
Die geäußerte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat zudem auf die
Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung keinen Einfluss. Denn das
Verwaltungsgericht hat seine Prüfung der Rechtmäßigkeit des verordnungsändernden
Gesetzes trotz der gewählten Formulierung nicht am (faktischen) Neuerlass der
Verordnung ausgerichtet, sondern am „Unterschieben“ einer neuen
Ermächtigungsgrundlage.
Insofern stellt sich nicht die Frage, ob der Gesetzgeber nach den vom
Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 13. September 2005 (a.a.O.) aufgestellten
Grundsätzen eine Verordnung vollständig neu erlassen dürfte und ob es sich dabei noch
um eine Anpassung der Rechtsgrundlagen im Rahmen der Änderung eines Sachbereichs
handeln würde.
dd. Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Wirksamkeit der
Baumschutzverordnung auch nicht davon berührt, dass der Gesetzgeber bei der
Einführung der neuen Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 HmbNatSchGAG das
Zitiergebot des Art. 53 Abs. 2 Satz 1 HV – wortgleich mit Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG – nicht
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eingehalten hat. Denn die Einhaltung des Zitiergebots, das sich an den ermächtigten
Verordnungsgeber richtet (Wallrabenstein, a.a.O., Rn. 46; Mann in: Sachs, GG-Komm., 6.
Aufl. 2011, Art. 80 Rn. 31), ist bei Verordnungen, die durch den Parlamentsgesetzgeber
geändert werden, entbehrlich (ebenso BFH, Urt. v. 16.11.2011, a.a.O.; FG Hamburg, GB v.
27.4.2012, EFG 2012, 1671). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss
vom 13. September 2005 (a.a.O.) die Einhaltung des Zitiergebots bei der Änderung von
Verordnungen durch den parlamentarischen Verordnungsgeber ohne weitere
Begründung nicht verlangt (Bauer in: Dreier, GG-Komm., 2006, Art. 80 Rn. 50;
Osterloh/Gerhardt, abw. Stgn., BVerfGE 114, 250, 257; Brosius-Gersdorf, ZG 2007, 305,
314). Dies ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 16.11.2011, a.a.O.) auf
folgende Erwägungen zurückzuführen:
„Zweck des Zitiergebots ist es, die Delegation von Rechtsetzungskompetenzen auf
die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu
machen. Es soll die Feststellung ermöglichen, ob der Verordnungsgeber beim
Erlass der Regelungen von einer gesetzlichen Ermächtigung überhaupt hat
Gebrauch machen wollen. Die Exekutive muss sich selbst durch Angabe der von
ihr in Anspruch genommenen Ermächtigungsgrundlage des ihr aufgegebenen
Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken.
Daneben dient Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG der Offenlegung des
Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Verordnung, dem die
Kontrolle ermöglicht werden soll, ob die Verordnung mit dem ermächtigenden
Gesetz übereinstimmt (zum Ganzen BVerfG-Urteil vom 6. Juli 1999 2 BvF 3/90,
BVerfGE 101, 1, unter D.I.1.).
Zumindest die erstgenannten Zwecke des Zitiergebots sind bei
Rechtsverordnungen, die nicht durch die Exekutive, sondern im parlamentarischen
Gesetzgebungsverfahren gemäß Art. 76 ff. GG erlassen werden, allenfalls von
abgeschwächter Bedeutung. Denn einer Vergewisserung der Exekutive über den
ihr zustehenden, beschränkten Normsetzungsrahmen bedarf es nicht, wenn die
Normsetzung gar nicht durch die Exekutive erfolgt.
Soweit in der Literatur darüber hinaus angeführt wird, das Zitiergebot diene auch
der erleichterten Abgrenzung zwischen den Handlungsformen der
Rechtsverordnung einerseits und der Verwaltungsvorschrift andererseits (Brenner,
in v. Mangoldt/ Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 80 Rz. 48), hat dieser Gesichtspunkt
bei solchen Verordnungen, die im parlamentarischen Verfahren erlassen werden,
erkennbar keine Bedeutung.
Nach Auffassung des Senats kann dann allein der vom BVerfG ergänzend
genannte Gesichtspunkt der verbesserten Möglichkeit einer Kontrolle durch die
Adressaten ein formales Festhalten am Zitiergebot bei Verordnungen, die wie ein
Parlamentsgesetz erlassen werden, nicht rechtfertigen. Entsprechend hat das
BVerfG zur --parallelen-- Frage der Notwendigkeit einer Zustimmung des
Bundesrates zu Rechtsverordnungen entschieden, dass eine
Zustimmungsbedürftigkeit nicht schon dann besteht, wenn die Rechtsverordnung
aufgrund eines Bundesgesetzes erlassen wird, das seinerseits der Zustimmung
des Bundesrates bedarf (so Art. 80 Abs. 2 Alternative 4 GG), sondern sich dies
allein nach den Regeln für die Zustimmungsbedürftigkeit förmlicher Gesetze
beurteilt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 114, 196, unter C.I.3.c, C.II.2.c dd).
Der Senat sieht sich in seiner Auffassung dadurch bestärkt, dass das BVerfG die
Anfügung von § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
durch das Beitragssatzsicherungsgesetz vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 2002,
4637) trotz einer intensiven Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit dieser
Verordnung nicht beanstandet hat, obwohl in dem genannten Änderungsgesetz die
formell-gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Ergänzung der BPflV --ebenso
wie bei der Anfügung des § 60 Abs. 4 EStDV durch das KleinUntFördG -- nicht
angegeben worden ist (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 114, 196, insbesondere
die detaillierten Vorgaben zu dem vom Parlamentsgesetzgeber bei Änderungen
von Rechtsverordnungen einzuhaltenden Verfahren unter C.II.2.c aa-ee der
genannten Entscheidung, in denen von der Notwendigkeit einer Beachtung des
Zitiergebots nicht die Rede ist; ebenso im Ergebnis Seiler, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff --KSM--, EStG, § 51 Rz. B 152; siehe auch Bauer in
Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl., Art. 80 Rz. 50). Im Sondervotum zweier
Richter zu der genannten Entscheidung (BVerfGE 114, 196, 250, unter 3.b am
Ende) wird die fehlende Anwendung des Zitiergebots als "inkonsequent" gerügt,
was im Umkehrschluss zeigt, dass die Entscheidung der Senatsmehrheit des
BVerfG auf einer bewussten Nichtanwendung des Zitiergebots auf
Rechtsverordnungen, die im parlamentarischen Verfahren erlassen werden,
beruht.“
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Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Berufungsgericht an.
ee. Die Ausführungen des Klägers zur Geltung der früheren Ermächtigungsgrundlage der
§§ 5, 7, 19 RNatSchG können vor diesem Hintergrund mangels
Entscheidungserheblichkeit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen. Denn die Umstellung der
Baumschutzverordnung auf die neue Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1
HmbNatSchGAG ist – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – nicht zu
beanstanden.
2. Die Berufung kann auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher
Schwierigkeiten des Rechtsstreits gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden.
Dies setzt voraus, dass sich die Sache von anderen Verfahren dadurch abhebt, dass sie
einen komplizierten, überdurchschnittlich schwierigen Sachverhalt betrifft oder
entsprechende Rechtsfragen mit einer unsicheren Prognose über den Ausgang des
Rechtsstreits aufwirft (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2001, 5 Bf 294/99, juris). An
besonderen rechtlichen Schwierigkeiten fehlt es, wenn die im Streitfall
entscheidungserheblichen Fragestellungen sich unmittelbar aus dem Gesetz oder ohne
weiteres mit den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens beantworten lassen.
Der Kläger hat keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen dargelegt, die diese
Anforderungen erfüllen.
Soweit er ausgeführt hat, es sei eine intensive Beschäftigung mit den inzwischen außer
Kraft getretenen vorkonstitutionellen Ermächtigungsgrundlagen der
Baumschutzverordnung erforderlich, erfüllt diese Rechtsfrage nicht die Anforderung der
Entscheidungserheblichkeit. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es weder für
den auf Feststellung gerichteten Hauptantrag, dass die Baumschutzverordnung der
Fällung der Eiche nicht entgegenstehe, noch für den Verpflichtungsantrag auf Erteilung
einer Fällgenehmigung auf die Vorschriften des Reichsnaturschutzgesetzes an. Denn die
Baumschutzverordnung war bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts auf die neue Ermächtigungsgrundlage
des § 10 Abs. 1 HmbNatSchGAG umgestellt worden.
Auch die Frage, ob die Baumschutzverordnung über einen längeren Zeitraum ohne
Ermächtigungsgrundlage wirksam sein konnte, erfüllt die genannten Anforderungen nicht.
Dass die Baumschutzverordnung zuvor auch nach nachträglich entfallener
Rechtsgrundlage wirksam geblieben war, wurde bereits vom Berufungsgericht geklärt und
bestätigt (Urt. v. 18.8.1995, a.a.O.). Daher ergeben sich daraus keine neuen,
überdurchschnittlich schwierigen Rechtsfragen. Hinzu kommt, dass der Kläger die
Entscheidungserheblichkeit dieser Frage für die vorliegende Entscheidung nicht
dargelegt hat.
3. Die Darlegungen im Zulassungsantrag begründen auch die nach § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO erhobene Grundsatzrüge nicht. Der Kläger hält die Gültigkeit der
Baumschutzverordnung mit Blick auf ihre weggefallene vorkonstitutionelle
Ermächtigungsgrundlage für klärungsbedürftig, da eine solche Klärung bisher nicht
stattgefunden habe. Von der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Baumschutzverordnung
seien viele Menschen betroffen.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger bereits nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO dargelegt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist. Dies ist auch nicht der
Fall, da – wie oben dargestellt – die Umstellung der Baumschutzverordnung auf die neue
Ermächtigungsgrundlage nicht zu beanstanden ist.
Hinzu kommt, dass eine Klärung dieser Rechtsfrage bereits stattgefunden hat. Das
Berufungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. August 1995 (a.a.O.) ausdrücklich
festgestellt, dass die Baumschutzverordnung aufgrund § 5 RNatSchG wirksam erlassen
wurde und dass sie als vorkonstitutionelles Recht gemäß Art. 123 Abs. 1 GG ihre
Gültigkeit trotz des Wegfalls ihrer Ermächtigungsgrundlage behalten hat. Im
Zulassungsantrag wird nicht in dem durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Maß
dargelegt, aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage nunmehr erneut der
Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts
auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.