Urteil des FG Hamburg vom 02.11.2012

FG Hamburg: ware, einreihung, rechtliches gehör, absicht, ausfuhr, einzelrichter, aktiven, verfügung, vorrang, gerät

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Zollrecht: Anspruch auf Erteilung einer vZTA
Ein Anspruch auf Erteilung einer vZTA setzt voraus, dass die Einfuhr der Ware beabsichtigt wird.
Unerheblich ist, ob dem Antragsteller, der die Einfuhr beabsichtigt, andere, einfuhrabgabenfreie
Zollverfahren zur Verfügung stehen.
NZB, Az. VII B 206/12
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 02.11.2012, 4 K 262/11
Art 11 Abs 1 ZK, Art 12 ZK
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für ein von der Klägerin im Gebiet der
Gemeinschaft hergestelltes Multifunktions-Terminal. Die Klägerin vertreibt dieses Terminal weltweit.
Wie sich während des Klagverfahrens herausgestellt hat, kommt es immer wieder dazu, dass Kunden der
Klägerin einen Terminal aus unterschiedlichen Gründen beanstanden und deswegen an die Klägerin
zurücksenden wollen. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin vor diesem Hintergrund
einen gewissen Anteil der von ihr in Drittländer ausgeführten Waren aus den Drittländern selbst (wieder)
einführt.
1. Die Klägerin beantragte am 19.05.2010 die Erteilung einer vZTA und schlug für eine Einreihung in die
Kombinierte Nomenklatur (KN) die Position 8471 - "Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre
Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in
codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen" - und
dort in die Unterposition 5000 - "Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471 41 oder
8471 49), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten,
Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten" 5000 - vor.
Der Beklagte erließ am 07.10.2010 die streitgegenständlich vZTA DE ...-1, mit der das Terminal in die Position
8537 1091 900 "Konsole mit mehreren Geräten der Position 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten und
Steuern, für eine Spannung von 1000 V oder weniger, speicherprogrammierbare Steuerung, nicht für bestimmte
Luftfahrzeuge - Multifunktions-Terminal -" eingereiht wurde.
Die Klägerin legte fristgerecht Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.10.2011,
zugestellt am 24.10.2011, als unbegründet zurückwies.
2. Die Klägerin hat am 24.11.2011 Klage erhoben.
Während des Klageverfahrens ist zwischen den Beteiligten unstreitig geworden, dass die Ware wie von der
Klägerin begehrt in die Pos. 8471 einzureihen ist. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.04.2012 mitgeteilt,
die Aufhebung der streitgegenständlichen vZTA anzuregen. Eine Aufhebung ist allerdings tatsächlich nicht
erfolgt. Der Beklagte meint nunmehr, dass die Einreihung in die Unterposition 8471 4100 "andere digitale
automatische Datenverarbeitungsmaschinen; mindestens eine Zentraleinheit sowie eine Eingabe- und eine
Ausgabeeinheit, auch kombiniert, in einem gemeinsamen Gehäuse enthaltend" zu erfolgen habe und dort als
andere (... 900). Die Klägerin hat daraufhin deutlich gemacht, dass sie nicht auf einer Einreihung in die
Unterposition 8471 5000 bestehe und es ihr allein um die Einreihung in die Position 8471 gehe.
Allerdings ist während des Klagverfahrens zwischen den Beteiligten streitig geworden, ob die Klägerin
überhaupt einen Anspruch auf Erteilung einer vZTA hat.
Die Klägerin trägt hierzu vor, sie habe das für einen Anspruch vorauszusetzende Bedürfnis auf Erteilung einer
vZTA. Wenn im Fall der auftretender Kundenbeanstandungen Waren wieder in die Union verbracht werden
müssten, sei die Wahl eines zollfreien Verfahrens zur Wiedereinfuhr als Rückware oder im Rahmen eines
aktiven Veredelungsverkehrs nicht immer möglich oder praktikabel.
Die Klägerin beantragt nach Umstellung des Klagantrags,
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den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 07.10.2010 und der
Einspruchsentscheidung vom 20.10.2011 zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft zu
verpflichten, in der das Multifunktions-Terminal "A" in die Unterposition 8471 5000 der Kombinierten
Nomenklatur, hilfsweise in die Unterposition 8471 4100 oder eine andere Unterposition der Position
8471 eingereiht ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf die Vorschrift in Art. 11 Abs. 1 Zollkodex, nach der zwar jede Person bei den
Zollbehörden Auskünfte über die Anwendung des Zollrechts beantragen könne, ein solcher Antrag jedoch
abgelehnt werden könne, wenn er sich nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Ein- oder Ausfuhr beziehe. Der
Beklagte weist auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hin, nach der eine vZTA nicht zu erteilen sei,
wenn der Antragsteller nicht beabsichtige, die in Rede stehende Ware einzuführen.
Die Einfuhr der Ware sei nicht erforderlich, denn die Klägerin habe die Möglichkeit einer zollfreien Wiedereinfuhr
der Terminals als Rückware oder der zollfreien Einfuhr im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs. Für
solche eingangsabgabenfreien Einfuhren sei kein Bedürfnis für die Erteilung von vZTA zu erkennen. Zudem sei
zu berücksichtigen, dass für jeden Kunden gegebenenfalls spezifische Applikationen auf das Terminal
zugefügt werden, so dass für jeden zum Export bestimmten Terminal eine vZTA beantragt und erteilt werden
müsste, damit die vZTA bei einer eventuellen Wiedereinfuhr zu der entsprechenden Ware passe.
Der Beklagte hätte bei Kenntnis des Sachverhalts von vornherein keine vZTA erteilt.
3. Dem Gericht lag außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen ein Ordner mit Unterlagen aus dem
Verwaltungsvorgang des Beklagten vor. Auf das Protokoll des Erörterungstermins am 21.03.2012 wird Bezug
genommen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.07.2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur
Entscheidung übertragen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17.07.2012 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 30.07.2012 jeweils das
Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 6 FGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter und im Einvernehmen mit
den Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.
1. Auch zwischen den Beteiligten ist zwischenzeitlich unstreitig, dass die streitgegenständliche Ware unter die
von der Klägerin begehrte Position 8471 einzureihen ist und die erteilte vZTA daher unzutreffend ist.
Da die Klägerin erklärt hat, es gehe ihr allein darum, eine vZTA zu erhalten, die die Ware in diese Position
einreiht, legt das Gericht ihren Antrag in diesem Sinne aus und versteht in so, dass die Einreihung speziell in
die spezielle Unterposition 8471 5000 nicht mehr formell beantragt, sondern nur noch angeregt wird.
Das Gericht schließt sich hinsichtlich der einschlägigen Unterposition den auch von der Klägerin akzeptierten
Ausführungen des Beklagten an. In Anbetracht auch des Umstandes, dass die Unterposition 8471 4100 (900)
nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Unterposition 8471 5000 den Vorrang vor dieser hat, hält das Gericht
mit den Beteiligten diese Einreihung für zutreffend.
2. Die Klägerin hat, anders als der Beklagte meint, einen Anspruch auf Erteilung einer vZTA und kann daher
verlangen, dass ihr eine vZTA - unter Aufhebung der unzutreffend erteilten vZTA - wie tenoriert erteilt wird.
a) VZTAe werden auf Antrag nach Art. 12 Abs. 1 Zollkodex erteilt. Diese Vorschrift regelt nicht ausdrücklich,
dass außer dem Antrag noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Zollkodex
bestimmt, dass Anträge auf Auskünfte (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Zollkodex) abgelehnt werden können, wenn sie
sich nicht auf tatsächlich beabsichtigte Ein- oder Ausfuhren beziehen. Es entspricht der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs und der allgemeinen Meinung, dass eine vZTA nicht zu erteilen ist, wenn zum einen die im
Antrag auf Erteilung der Auskunft genannte Ware weder zum Zeitpunkt der Antragstellung eingeführt wird noch
Derartiges zukünftig beabsichtigt ist und wenn zum anderen im Fall einer beabsichtigten Warenausfuhr die
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Derartiges zukünftig beabsichtigt ist und wenn zum anderen im Fall einer beabsichtigten Warenausfuhr die
vZTA auch nicht wegen einer Ausfuhrabgabe, einer Ausfuhrvergünstigung oder einer sonstigen zolltariflich
relevanten Maßnahme benötigt wird; die bloße Ausfuhr einer Ware zur Belieferung von Kunden in Drittländern
rechtfertigt daher die Erteilung einer vZTA nicht (zuletzt BFH, Beschluss vom 20.11.2007, VII B 114/07
m.w.N., vgl. Reiche in Witte: Zollkodex, Art. 12, Rdnr. 3). Ein rechtliches Interesse ist demnach
Voraussetzung für die Erteilung einer vZTA. Der erkennende Richter schließt sich dieser Rechtsauffassung an.
b) Allerdings ist für den vorliegenden Rechtsstreit unstreitig, dass die Klägerin die streitgegenständliche Ware
bereits in der Vergangenheit tatsächlich eingeführt hat und beabsichtigt, sie auch weiterhin, wenn es notwendig
ist - wovon sie begründet ausgeht -, wieder ins Gebiet der Union zu bringen. Diese tatsächliche Absicht ist
hinreichend.
Ob die Klägerin bei Ausfuhr eines jeden Terminals den unbedingten Willen hat, dieses Gerät zu einem späteren
Zeitpunkt wieder einzuführen, ist irrelevant. Entscheidend kommt es nur darauf an, ob ein Antragsteller
überhaupt die Absicht hat, Waren wie die antragsgegenständliche einzuführen, was die Klägerin hier ausführlich
und unbestritten dargelegt hat.
Dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch einmal ein Terminal einzuführen ist, der etwa aufgrund
eines Defektes oder etwas Ähnlichem unter dem Gesichtspunkt der Tarifierung nicht mehr unter die von der
Klägerin begehrte Position eingereiht werden kann, ist dabei unerheblich, denn es ist weder vorgetragen noch
gibt es ansonsten Anhaltspunkte dafür, dass dies gegebenenfalls nicht nur Einzelfälle sind.
Nicht erforderlich ist auch, dass die Terminals, die von der Einfuhrabsicht erfasst sind, alle identisch sind. Es
reicht aus, dass sich die Absicht auf die Einfuhr von Waren bezieht, die der antragsgegenständlichen Ware im
Hinblick auf die einreihungsrelevanten Eigenschaften entsprechen.
Vor diesem Hintergrund ergibt die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts, dass die für einen Anspruch auf
Erteilung einer vZTA vorauszusetzende Einfuhrabsicht im vorliegenden Fall gegeben ist.
c) Für die von dem Beklagten darüber hinaus geltend gemachte Bedingung, dass dem Antragsteller neben der
beabsichtigten Einfuhr keine alternativen Verfahrensarten zur Verfügung stehen, für die es keiner vZTA bedarf -
etwa die aktive Veredelung oder die Einfuhr als Rückware - findet sich keine Rechtsgrundlage, auch nicht in
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Etwas anderes könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn es der Klägerin im konkreten Fall rechtlich verwehrt
wäre, die Ware einzuführen, etwa weil sie sich auf andere Verfahren verweisen lassen müsste, deren Vorrang
rechtlich bestimmt ist. Dies ist indes nicht der Fall. Es steht der Klägerin vielmehr frei, die Ware auf jedem
zulässigen Weg in das Gebiet der Union zu bringen, auch im Wege einer regulären Einfuhr.
Dass der Antragsteller seine Absicht, die Ware gerade im Wege der Einfuhr in das Gebiet der Union zu bringen,
noch begründen muss, hält das Gericht nicht für erforderlich - allerdings hat die Klägerin hier ausführlich
dargelegt, dass es für ihre Entscheidung, die betreffenden Terminals einzuführen, nachvollziehbar Gründe gibt.
3. Da die Klage wie dargelegt begründet ist, wird lediglich ergänzend - zumal hierzu kein rechtliches Gehör
gewährt worden ist - auf folgendes hingewiesen:
Mit Erteilung der vZTA hat der Beklagte nicht nur über die Einreihung der Ware entschieden. Da das Bestehen
eines rechtlichen Interesses Voraussetzung für die Erteilung einer vZTA ist (s. o.), enthält die erteilte vZTA
zugleich eine Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist und dem Antragsteller auf seinen
Antrag überhaupt eine vZTA zu erteilen ist. Auch eine solche Entscheidung dürfte Verwaltungsaktqualität
haben. Solange diese Entscheidung aber nicht aufgehoben oder widerrufen worden ist, hat die Klägerin schon
aus diesem Verwaltungsakt einen Anspruch auf Erteilung einer - zutreffenden - vZTA, der im vorliegenden Fall
durch die bereits erteilte vZTA nicht erfüllt worden ist, weil diese - wie zwischen den Beteiligten unstreitig -
unzutreffend ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Soweit die Klägerin ihren Antrag auf Einreihung unter
die Unterposition 8471 5000 während des Verfahrens dahingehend modifiziert hat, dass auch ein Einreihung in
die vom Beklagten nach Aufgabe seiner Ansicht, die Ware sei in eine ganz andere Position einzureihen sei,
nunmehr favorisierte Unterposition 8471 4100, akzeptiert werde, sieht das Gericht darin keine kostenrelevante
Rücknahme oder Klagänderung, weil es sich dabei um eine bloß unwesentliche Abweichung handelt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor; die
Entscheidung beruht im Wesentlichen auf einer tatsächlichen Würdigung.