Urteil des FG Hamburg vom 08.08.2013

FG Hamburg: widerruf, adv, vollziehung, unternehmensgruppe, verlängerung der frist, versorger, abgekürztes verfahren, gesetzliche frist, elektrischer strom, aussetzung

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Stromsteuerrecht: Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG; Widerruf einer
Stromversorgererlaubnis ist keine Gewerbeuntersagung
1. Auch wenn der Widerruf der Versorgererlaubnis eine wesentliche Grundlage der konkreten
Gewerbeausübung eines Stromversorgers betrifft, stellt der Widerruf der Versorgererlaubnis keine
Gewerbeuntersagung und keine ihr gleichzustellende Maßnahme dar.
2. Elektrischer Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist nur dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG
steuerfrei, wenn er aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz
entnommen wird.
Rechtskräftig nach Zurückweisung der Beschwerde durch den BFH mit Beschluss vom 17.09.2013, Az. des
BFH VII B 160/13
FG Hamburg 4. Senat, Beschluss vom 08.08.2013, 4 V 91/13
§ 361 Abs 1 S 1 AO, § 361 Abs 1 S 4 AO, § 69 FGO, § 1 Abs 1 S 3 StromStG, § 4 Abs 1 StromStG, § 4 Abs 2
StromStG, § 4 Abs 4 StromStG, § 5 Abs 3 S 1 StromStG, § 5 Abs 3 S 3 StromStG, § 8 Abs 9 StromStG, § 9 Abs 1
StromStG
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs ihrer Versorgererlaubnis nach § 4
StromStG.
1. Der Antragsgegner erteilte der Antragstellerin am 05.05.2011 eine Versorgererlaubnis nach § 4 Abs. 1, 2
StromStG.
Mit Bescheid vom 02.04.2012 widerrief der Antragsgegner gemäß § 4 Abs. 4 StromStG die
Versorgererlaubnis mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid (nur), dass aufgrund der
vorliegenden Erkenntnisse im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens des Zollfahndungsamtes A
(ZFA) Bedenken an der steuerlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin bestünden und damit die
Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 StromStG nicht mehr gegeben seien.
Die Antragstellerin legte Einspruch ein, über den bisher nicht entschieden worden ist, und beantragte zugleich
Aussetzung der Vollziehung (AdV).
Mit Bescheid vom 05.04.2012 setzte der Antragsgegner die Vollziehung zunächst bis zum 31.05.2012 aus.
Die Antragstellerin legte hiergegen Einspruch ein und stellte beim Finanzgericht einen Antrag auf AdV. Der
Antragsgegner setzte sodann die Vollziehung mit Bescheid vom 16.05.2012 bis eine Woche nach
Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens
aus. Die AdV-Gewährung erfolgte ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Hierzu führt der Bescheid
aus, dass mit einem Widerruf zu rechnen sei, wenn sich die im Bescheid vom 02.04.2012 geltend gemachten
Zweifel an der steuerlichen Zuverlässigkeit aufgrund neuerer Erkenntnisse entscheidend erhärten sollten,
insbesondere wenn es in dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der
Antragstellerin, dem G, zu einer Anklagerhebung kommen sollte.
Mit Prüfungsanordnung vom 12.04.2013 ordnete der Antragsgegner eine Außenprüfung gemäß §§ 193 ff. AO
für das Jahr 2012 bei der Antragstellerin an. Die im Mai 2013 begonnene Prüfung wurde sodann auf die Jahre
2010 und 2011 ausgedehnt und Anfang Juni 2013 abgebrochen. Das HZA als Betriebsprüfungsbehörde hielt
in einem Vermerk vom 28.06.2013 fest, dass im Rahmen der Außenprüfung am 06.06.2013
Stromsteuerabrechnungen vorgelegt worden seien, die übergreifend den Ermittlungszeitraum 2011 und den
Prüfungszeitraum 2012 beträfen; die dort abgerechneten Strommengen seien nicht mit der
Stromsteueranmeldung der Antragstellerin vom 22.04.2013 angemeldet worden. Wegen des darin
begründeten Verdachts einer Steuerstraftat sei die Außenprüfung in Absprache mit dem ZFA abgebrochen
worden.
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Mit umfänglich begründeten Bescheid vom 28.06.2013 widerrief der Antragsgegner die am 16.05.2012
gewährte AdV mit Wirkung zum 10.07.2013, untersagte deren Nutzung ab diesem Zeitpunkt und forderte die
Antragstellerin zur unverzüglichen Rückgabe der erteilten Erlaubnisscheine auf.
Die Antragstellerin hat sich am 09.07.2013 mit einem Eilantrag an das Finanzgericht gewendet, das mit
Beschluss vom selben Tag die Vollziehung des Bescheids vom 02.04.2012 vorläufig bis zum 09.08.2013
ausgesetzt hat.
...
4. Den Widerruf der AdV-Gewährung vom 28.06.2013 begründete der Antragsgegner damit, dass sich die
Zweifel an der steuerlichen Zuverlässigkeit erhärtet hätten, die Jahresabschlüsse für 2011 und 2012 nicht
erstellt worden seien - tatsächlich sind beide Jahresabschlüsse bisher nicht vorgelegt worden - und die
Abgabenansprüche gefährdet erschienen. Für die Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit komme es
entscheidend auch auf die Person des G an. Die ihm zuzurechnenden Unternehmen... und ... hätten bereits
in den Jahren 2009 bis 2011 an über 100 gewerbliche Kunden rund ... MWh Strom geleistet, ohne
Steueranmeldungen abzugeben. Bei Beantragung der Versorgererlaubnis habe G hingegen erklärt, die
Antragstellerin werde Strom nur an Versorger mit Erlaubnisschein leisten; die Antragstellerin habe es sodann
pflichtwidrig unterlassen, den Antragsgegner über die Stromleistung an andere Personen sowie über die
ständige Erhöhung der an diese Personen geleisteten Strommenge zu informieren. Wegen der pflichtwidrig
verspätet und nur auf ausdrückliche Anforderung übermittelten Informationen zum Umfang der an die N KG
gelieferten Strommengen sowie wegen unterbliebener Angaben zu mit großer Wahrscheinlichkeit zusätzlich
erfolgten Direktlieferungen an Haushaltskunden habe der Antragsgegner insgesamt keine angemessenen
Vorauszahlungsbescheide erteilen können und es seien in den Jahressteuerbescheiden mit großer
Wahrscheinlichkeit keine bzw. zu niedrige Steuerfestsetzungen erfolgt. Darüber hinaus seien die für die
Jahressteuerschuld 2013 festgesetzten Vorauszahlungen, wie sich aus einer dem Widerruf beigefügten Liste
ergebe, nur schleppend entrichtet worden. Es sei festzustellen, dass bestehende und künftige
Stromsteueransprüche gefährdet seien. Die G-Unternehmensgruppe biete Strom unterhalb der üblichen
Marktpreise an. Nach den von der Antragstellerin im Rahmen der Außenprüfung vorgelegen kurzfristigen
Erfolgsrechnungen für die Jahre 2011 und 2012 lägen ihre Materialkosten deutlich über ihren Umsatzerlösen,
die die zusätzlich zu entrichtende Stromsteuer nicht abdeckten. Die Erfolgsrechnungen der Antragstellerin
wiesen Verluste in erheblicher und in trotz der deutlich gestiegenen Umsatzzahlen ständig wachsender Höhe
aus: für 2011 werde ein Negativbetrag von rund EUR ... (ca. 17,3% der Umsatzerlöse) ausgewiesen und für
2012 ein Negativbetrag von rund EUR ... (ca. 26,9% der Umsatzerlöse). Nicht zuletzt wegen der unklar
gebliebenen Unternehmensstruktur könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verluste verlässlich
aus der Unternehmensgruppe getragen würden.
5. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 09.07.2013 beim Finanzgericht einen Antrag auf AdV ohne
Sicherheitsleistung gestellt.
Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, der Widerruf der Versorgererlaubnis sei rechtswidrig, denn sie, die
Antragstellerin, sei zuverlässig im Sinne des Stromsteuergesetzes. Die Ausführungen des Antragsgegners
im Bescheid vom 28.06.2013 seien weitgehend unzutreffend bzw. unvollständig. Außerdem habe die AdV
nicht widerrufen werden dürfen. Die Antragstellerin vertritt die Meinung, der Widerruf der Erlaubnis sei aus im
Wesentlichen folgenden Gründen rechtswidrig:
Soweit die zur Begründung des Widerrufs angegebenen Gründe überhaupt zuträfen, seien sie dem
Antragsgegner bereits am 16.05.2012 bekannt gewesen, als er die nunmehr widerrufene AdV für den
Widerrufsbescheid gewährt habe. Die Situation habe sich seitdem zugunsten der Antragstellerin verbessert.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Vorwurf, die Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig aufgestellt zu
haben. Der Jahresabschluss 2010 liege zwischenzeitlich vor und betreffe ohnehin ein Jahr mit nur
unbedeutender Geschäftstätigkeit. Die Verzögerung des Jahresabschlusses 2011 habe seine Ursache zu
einem erheblichen Teil im Verantwortungsbereich des Antragsgegners, denn im Rahmen des seit Mitte
Januar 2011 gegen G laufenden Ermittlungsverfahrens sei eine Vielzahl von Unterlagen beschlagnahmt
worden, die für den Jahresabschluss erst zur Verfügung gestanden hätten, nachdem man zeitaufwendig
Einsicht in das Beschlagnahmegut habe nehmen und Kopien anfordern müssen. Weitere Unterlagen fehlten,
weil sie beim ehemaligen Berater der Unternehmensgruppe sein müssten, dort aber nicht mehr auffindbar
seien. Weitere Verzögerungen seien zwangsläufige Folge der auch dem Antragsgegner bekannten
Verflechtungen der Gesellschaften der G-Unternehmensgruppe. Die Antragstellerin trägt vor, die
Betriebsprüferin habe mit ihr eine Zeitschiene für die Vorlage des Abschlusses 2011 bis Juli 2013
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abgestimmt, weswegen ihr am 28.06.2013 nicht das Fehlen des Abschlusses vorgehalten werden dürfe. Der
Jahresabschluss 2012 habe im Zeitpunkt des AdV-Widerrufs am 28.06.2013 nach den gesetzlichen Vorgaben
noch gar nicht vorliegen müssen. Die Antragstellerin sei auch im Übrigen steuerlich zuverlässig.
Zu dem Vorwurf des Antragsgegners, die Antragstellerin habe Änderungen ihres Geschäfts nicht gemeldet,
trägt die Antragstellerin vor, erst seit dem Jahreswechsel 2011/2012 seien Geschäfte der P KG mit
Privatkunden getätigt worden. Erst nach dem ersten Quartal 2012 sei es zu erheblichen Kundenzuwächsen
gekommen, die in ihrem Ausmaß nicht zu erwarten gewesen seien und die eine verlässliche Prognose über
die Jahresmengen unmöglich gemacht hätten. Außerdem habe der Antragsgegner selbst in Abständen von
wenigen Monaten die aktuellen Angaben nachgefragt und jeweils mitgeteilt erhalten; darüber hinaus seien
weitere Zwischenmeldungen nicht erforderlich gewesen. Die Jahresmeldung für die Stromsteuer 2012 habe
die Antragstellerin sogar vorzeitig abgegeben.
Die Antragstellerin trägt unter Bezugnahme auf die vom Antragsgegner vorgelegte Liste der
Zahlungsvorgänge vor, sie habe die meisten Zahlungen fristgerecht geleistet. Die Antragstellerin behauptet,
dem Antragsgegner seien die Struktur und das Geschäftsmodell der G-Unternehmensgruppe mehrfach klar
dargestellt worden. Das Geschäftsmodell sei seinem Konzept nach wirtschaftlich tragfähig. Zwar weise die
betriebswirtschaftliche Auswertung für die Antragstellerin für das Jahr 2012 Verluste von über EUR ... Mio.
aus. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass bei der P KG ein diesen Verlust weit übersteigender Überschuss
ausgewiesen werde und interne Weiterberechnungen innerhalb der Unternehmensgruppe in den
betriebswirtschaftlichen Auswertungen noch nicht vollständig erfasst seien. Die Antragstellerin vertritt
weiterhin die Ansicht, der Antragsgegner habe die AdV des Versorgererlaubnis-Widerrufs nicht widerrufen
dürfen. Von den Umständen, auf die der Widerruf der AdV gestützt werde, seien einige vom Antragsgegner
zu verantworten und die meisten übrigen dem Antragsgegner schon bei Gewährung der AdV bekannt
gewesen, so dass mit ihnen der Widerruf nicht begründet werden könne. Der Antragsgegner habe sich den
Widerruf im AdV-Bescheid ausdrücklich nur für den Fall einer Anklageerhebung gegen G vorbehalten, die
jedoch nicht erfolgt sei. Die Antragstellerin macht geltend, in der Vollziehung des Erlaubniswiderrufs liege
eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte. Ohne die Versorgererlaubnis
müsste für die aktuell rund 250.000 Kunden der P KG ein neuer Energieversorger gefunden werden, was so
kurzfristig nicht möglich sei. Es drohten Ersatzansprüche in Millionenhöhe und außerdem der Verlust von
direkt betroffenen Kunden, aber - aufgrund der zu erwartenden negativen Berichterstattung - auch von nicht
betroffenen Kunden. Die vorhersehbaren Ersatzansprüche und Kundenverluste seien für die Antragstellerin
unmittelbar existenzbedrohend.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Bescheids vom 02.04.2012 über den Widerruf der Versorgererlaubnis vom
05.05.2011 bis zur Rechtskraft des Bescheides vom 02.04.2012 vollständig und ohne
Sicherheitsleistung auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner trägt vor, dass die Ermittlungsverfahren zwar noch nicht abgeschlossen seien, aber für
einen Widerruf der Versorgererlaubnis bereits hinreichende Erkenntnisse vorlägen. Er nimmt insoweit Bezug
auf den Inhalt des AdV-Widerrufs vom 28.06.2013.
Ergänzend zum Inhalt des AdV-Widerrufs macht der Antragsgegner geltend, dass eine etwaige Abstimmung
der Antragstellerin mit der Betriebsprüferin hinsichtlich des Zeitplans zur Nachlieferung des
Jahresabschlusses 2011 für ihn, den Antragsgegner, nicht bindend sei. Die Antragstellerin habe zur
Aufstellung ihrer Jahresabschlüsse die Möglichkeit gehabt und genutzt, sichergestellte Unterlagen
einzusehen und Kopien abzufordern. Soweit dies zu Verzögerungen geführt haben sollte, könnten diese nur
geringfügig sein und rechtfertigten nicht die Nichterstellung des Jahresabschlusses 2011 bis in den Juli 2013
hinein. Der Hinweis der Antragstellerin auf ihre unternehmerischen Verflechtungen mit anderen
Gesellschaften erkläre die Verzögerungen nicht, zumal die Angaben der Antragstellerin zu ihrem
Geschäftsmodell weiterhin unklar, unvollständig und in sich widersprüchlich seien und weder eine
abschließende stromsteuerrechtliche Einordnung der "Stromgeschäfte der G-Gruppe" noch eine Beurteilung
der wirtschaftlichen Verflechtungen innerhalb der Unternehmensgruppe ermöglichten.
Aus der Stellungnahme des ZFA vom 17.07.2013 zum vorliegenden Antrag ergebe sich, dass die nicht
rechtzeitige Erstellung des Jahresabschlusses 2011 im Wesentlichen in einer unzureichende kaufmännische
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Buchführung bei der Antragstellerin sowie der übrigen G-Unternehmensgruppe und das dadurch bedingte
Fehlen von Daten und Unterlagen zurückzuführen sei. Sogar die von der Antragstellerin für die
Betriebsprüfung ab Ende Mai 2013 genannten, bei ihren Prozessbevollmächtigten tätigen Auskunftspersonen
seien nicht in der Lage gewesen, konkrete Fragen, etwa zur Aufbau- und Ablauforganisation und zum internen
Kontrollsystem, zu beantworten. Im Übrigen seien die Rechnungen des Jahres 2012 nur bis zum 30.09.
gebucht gewesen.
Im Hinblick auf die steuerliche Zuverlässigkeit trägt der Antragsgegner unter Bezugnahme auf einen
Zwischenbericht des ZFA vom 30.08.2012 (AA Bd. 2 Bl. 370 ff.) vor, der ... e.V., dessen Vorsitzender G sei,
habe ab 01.01.2009 (bis März 2012) über eine Versorgererlaubnis verfügt und habe zumindest bis Ende 2011
Stromversorgungsverträge mit Drittkunden abgeschlossen, ohne hierfür Stromsteueranmeldungen
abzugeben. Der Antragsgegner weist darauf hin, dass er seine AdV-Gewährung vom 16.05.2012 unter einen
allgemeinen, nicht auf die Erhebung einer Anklage gegen G beschränkten Widerrufsvorbehalt gestellt habe.
6. Das Gericht hat mit Beschluss vom 09.07.2013 die Vollziehung des Bescheids vom 02.04.2012 über den
Widerruf der Versorgererlaubnis vorläufig bis zum 09.08.2013 ausgesetzt.
Es wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Antragsgegner hat mit seinem
Erwiderungsschreiben vier Aktenordner mit Verwaltungsunterlagen vorgelegt.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die Verlängerung der vorläufig mit Beschluss vom 09.07.2013 angeordneten AdV um weitere vier Wochen
erfolgt lediglich zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, um der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben,
das zugelassene Rechtmittel der Beschwerde einzulegen, bevor es zu der ansonsten sofort, ohne weitere
Vollziehungsmaßnahme eintretenden Wirkung des angefochtenen Widerrufs der bisher wirksamen
Versorgererlaubnis kommt.
1. Der Antrag ist als Antrag auf AdV des Widerrufs der Versorgererlaubnis zulässig.
a) Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO wird die Vollziehung eines angefochtenen
Verwaltungsaktes ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des
Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das Verfahren auf Aussetzung der
Vollziehung soll als summarisches, abgekürztes Verfahren der Eilbedürftigkeit der beantragten Maßnahmen
gerecht werden. Es ist daher nur nach Aktenlage und auf Grund der präsenten Beweismittel zu entscheiden.
Dem Antragsteller obliegt es, die aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und
glaubhaft zu machen. Gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei
Gericht nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil
abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung für den Antrag auf gerichtlichen
Rechtsschutz im Aussetzungsverfahren, d. h. die Behörde muss den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
abgelehnt haben, bevor sich der Antragsteller an das Gericht wendet.
Im vorliegenden Fall liegt mit dem Widerruf der zunächst gewährten Aussetzung der Vollziehung durch den
Antragsgegner eine Ablehnung i. S. v. § 69 Abs. 4 FGO vor.
b) Dem Antrag auf AdV fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis würde fehlen, wenn bereits allein durch die Einlegung des Einspruchs der
Widerruf der Versorgererlaubnis nicht mehr vollziehbar wäre. Für die Verfahren auf der Grundlage des
Stromsteuergesetzes finden die Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung, § 1 Abs. 1 Satz 3 StromStG.
Grundsätzlich wird im Regelungsbereich der Abgabenordnung durch die Einlegung des Einspruchs die
Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt, § 361 Abs. 1 Satz 1 AO. Etwas anderes gilt
allerdings gemäß § 361 Abs. 4 AO, wenn ein Einspruch gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder
der Berufsausübung eingelegt wird. Dann muss die Behörde die hemmende Wirkung des Einspruchs durch
besondere und schriftlich begründete (§ 361 Abs. 4 Satz 2 AO) Anordnung beseitigen, wenn sie es im
öffentlichen Interesse für geboten hält.
Der Widerruf einer Versorgererlaubnis ist indes keine Gewerbeuntersagung und nach Ansicht des
beschließenden Senats keine ihr gleichzustellende Maßnahme, auch wenn der Widerruf der
Versorgererlaubnis eine wesentliche Grundlage der konkreten Gewerbeausübung eines Stromversorgers
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betrifft (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 26.02.1969, V 11/69 N, EFG 69, 313, in jenem Fall war ein
Erlaubnisschein widerrufen worden, der unerlässliche Voraussetzung für den Bezug steuerbegünstigten
Mineralöls war). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich keine Rechtsvorschrift findet, die einem
Versorger, dem seine Versorgererlaubnis widerrufen worden ist, gleich einer Gewerbeuntersagung verbietet,
Strom zu beziehen oder Strom an andere Versorger oder Letztverbraucher zu leisten. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass der Widerruf einer Versorgererlaubnis die rechtliche Grundlage für eine Betriebsschließung
oder sonstige Maßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen, wie etwa eine
Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO (vgl. VG Hannover, Urteil vom 08.10.2008, 11 A 4439/07) bilden kann.
Die Erlaubnis nach § 4 StromStG ist nicht konstitutiv für den Status als Versorger (Milewski in:
Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG StromStG, StromStG § 4 Rdnr. 2 m. w. N.). Rechtliche Folge der
fehlenden Versorgererlaubnis ist nach dem Stromsteuergesetz zunächst (nur), dass bezüglich der Abgabe
der Steueranmeldung und der Fälligkeit der Steuer nicht das sog. Regelverfahren anzuwenden ist (Milewski a.
a. O), sondern der Steuerschuldner in diesem Fall nach § 8 Abs. 9 StromStG bei Verwirklichung des
Steuerentstehungstatbestands unverzüglich eine entsprechende Steueranmeldung abzugeben und die Steuer
sofort zu entrichten hat. Dass § 5 Abs. 3 Satz 3 StromStG sogar eine spezielle Regel für den Versorger ohne
Versorgererlaubnis enthält - ihm wird die durch den an ihn leistenden Versorger entrichtete Steuer (gemäß § 5
Abs. 3 Satz 1 StromStG) auf Antrag vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme
des Stroms entstandene Steuer entrichtet worden ist, für den Strom keine Steuer entstanden ist oder der
Strom steuerfrei entnommen worden ist - belegt nach Ansicht des beschließenden Senats, dass der Widerruf
einer Versorgererlaubnis in formeller Hinsicht nicht einer Gewerbeuntersagung entspricht. Auch in seiner
tatsächlichen Wirkung entspricht er ihr nicht; die mit dem Fehlen einer Versorgererlaubnis verbundene Pflicht
zur sofortigen Steueranmeldung und -entrichtung ist letztlich nicht mehr als die sachgerechte Versagung der
Vorteile des in § 8 Abs. 1 ff. StromStG geregelten Steueranmeldungssystem, um eine Gefährdung der
Steuerbelange zu vermeiden. Dass der Verlust der Versorgererlaubnis beim Betroffenen rechtliche und
wirtschaftliche Probleme verursachen mag, die ihn in seiner Existenz bedrohen, kann gegebenenfalls von
Bedeutung sein für die Frage, ob ein Widerruf ein unbillige Härte darstellt oder unverhältnismäßig ist, führt
aber nicht dazu, in dem Widerruf selbst bereits generell eine die konkreten wirtschaftliche
Gewerbeuntersagung zu erkennen.
2. Der zulässige Antrag auf Gewährung von Aussetzung der Vollziehung ist indes unbegründet.
Die Rechtmäßigkeit weder des Widerrufs der Versorgererlaubnis noch des Widerrufs der AdV für diesen
Widerruf sind ernstlich zweifelhaft.
a) Widerruf der Versorgererlaubnis vom 02.04.2012
Nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO darf ein begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt
vorbehalten ist.
Die Versorgererlaubnis ist der Antragstellerin nach § 4 Abs. 1, 2 StromStG erteilt worden. Nach § 4 Abs. 4
StromStG ist eine Versorgererlaubnis zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nach §
4 Abs. 2 StromStG nicht mehr erfüllt ist. Gemäß § 4 Abs. 2 StromStG wird die Versorgererlaubnis einer
Person unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufstellt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Nach
summarischer Prüfung des Sachverhalts bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsgegner
als zuständige Behörde die zunächst erteilte Versorgererlaubnis zu widerrufen hatte, weil bei der
Antragstellerin die in § 4 Abs. 2 StromStG genannten Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen,
für die Erteilung der Versorgererlaubnis nicht (mehr) vollständig erfüllt sind. Da die Vorschrift den Widerruf
nicht als Ermessensentscheidung der Verwaltung, sondern als gebundene Rechtsfolge vorsieht, kommt es
für ihre Rechtmäßigkeit auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Für diese
Entscheidung kann dahinstehen, ob die Antragstellerin kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führt. Der
beschließende Senat kann die Behauptung des Antragsgegners, die Bücher seien nicht ordnungsgemäß
geführt, nicht überprüfen, denn der Vortrag des Antragsgegners ist insoweit nicht hinreichend spezifiziert und
die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sind nicht hinreichend aussagekräftig.
Es ist jedoch festzustellen, dass die Antragstellerin ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig aufgestellt hat
(aa). Weiter bestehen gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit durchgreifende Bedenken (bb).
aa) Die Antragstellerin stellt ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig auf.
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Die Antragstellerin hätte den Jahresabschluss 2010, für den sie mit ihrer Antragsschrift an das Gericht einen
Erstellungsbericht vom 10.12.2012 als Anlage zur Akte gereicht hat, erheblich früher, nämlich bis zum
30.06.2011 aufstellen müssen, § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB.
Der Jahresabschluss 2011 hätte bis zum 30.06.2012 aufgestellt sein müssen, sofern die Antragstellerin,
wovon auszugehen ist, zu diesem Zeitpunkt noch eine kleine Kapitalgesellschaft, § 267 Abs. 1 HGB,
gewesen ist (andernfalls hätte er bis zum 30.03.2012 aufgestellt sein müssen, § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB).
Diese gesetzliche Frist ist nicht verlängert worden. Die von der Antragstellerin behauptete Abstimmung mit
der Betriebsprüferin darüber, zu welchen Zeitpunkten die Jahresabschlüsse im Rahmen der Betriebsprüfung
zur Verfügung gestellt werden, ändert nichts daran, dass der Jahresabschluss nicht rechtzeitig im Sinne von
§ 4 Abs. 2 Satz 1 StromStG i. V. m. § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB aufgestellt worden ist. Im Übrigen dient eine
solche Abstimmung im Rahmen einer Betriebsprüfung regelmäßig nur der Planung und der Planbarkeit der
weiteren Prüfung, nicht aber einer Verlängerung der gesetzlichen Frist, zumal für eine Verlängerung der Frist
durch einen Betriebsprüfer keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Ein stromsteuerrechtlicher
Vertrauenstatbestand, der einem Erlaubniswiderruf entgegenstehen könnte, wäre durch die behauptete
Abstimmung nicht begründet worden, auch weil die Abstimmung nicht mit dem Antragsgegner als
Besteuerungs- und Bewilligungsbehörde stattgefunden hätte, sondern im Rahmen der Betriebsprüfung mit
dem hierfür zuständigen HZA.
Die Antragstellerin kann nicht mit ihren Einlassungen gehört werden, warum es zu Verspätungen gekommen
ist. Es kann dahinstehen, ob überhaupt eine nicht fristgerechte Jahresabschlusserstellung noch rechtzeitig
im Sinne des § 4 Abs. 2 StromStG sein kann. Denn jedenfalls wäre der Jahresabschluss 2011, der mehr als
ein Jahr nach Ablauf der Erstellungsfrist noch nicht vorgelegt worden ist, auch unter Zugrundelegung der
Erklärungen der Antragstellerin nicht mehr rechtzeitig. Mangelnder Zugriff auf Unterlagen, die sich bei ihrem
ehemaligen Berater befunden haben sollen, ist für die Frage der Rechtzeitigkeit unbeachtlich, denn ein
etwaiges Verschulden des Beraters muss sich die Antragstellerin zurechnen lassen. Inwieweit sich von der
Antragstellerin unverschuldet Verzögerungen infolge der Beschlagnahme von Unterlagen ergeben haben, hat
die Antragstellerin nicht konkret dargelegt. Einer nachvollziehbaren Konkretisierung bedürfte dieses
Vorbringen insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es hier nicht um eine Verzögerung
von einigen Tagen oder wenigen Wochen geht, sondern um mehr als ein Jahr. Die von der Antragstellerin
angesprochene Verflechtung mit anderen Unternehmen kann weder eine Verlängerung der gesetzlichen Frist
bewirken noch dazu führen, dass eine in diesem Ausmaß verzögerte Aufstellung noch als rechtzeitig im
Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 StromStG gelten kann, zumal es auch hier an konkretem Vortrag fehlt. Nur
ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Jahresabschluss 2012 - soweit ersichtlich - nicht
fristgerecht und damit nicht rechtzeitig aufgestellt worden ist.
bb) Es ist nicht ernsthaft zweifelhaft, dass auch Bedenken an der steuerlichen Zuverlässigkeit der
Antragstellerin bestehen.
(1) Der Begriff der steuerlichen Zuverlässigkeit ist nicht legal definiert.
An der erforderlichen Zuverlässigkeit mangelt es, wenn die Verletzung von steuerlichen Pflichten
wahrscheinlich ist und eine dahingehende Gefahr besteht (BFH, Urteil vom 10.11.1987, VII R 50/84). Ob dies
der Fall ist, bestimmt sich anhand einer Prognose zum zukünftigen steuerlich Verhalten des
Steuerpflichtigen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob zu erwarten ist, dass er die mit der Erteilung
der Erlaubnis verbundenen Pflichten erfüllen wird (vgl. BFH, Urteil vom 07.07.1970, VII R 90/68; Stein /
Thoms, Energiesteuern in der Praxis, 2. Aufl. S. 212; Milewski in: Möhlenkamp / Milewski, EnergieStG
StromStG, StromStG § 4 Rdnr. 9). Die stromsteuerliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn persönliche
oder wirtschaftliche Verhältnisses einen Missbrauch oder Steuerausfälle befürchten lassen. Dabei lässt sich
nicht generell sagen, unter welchen Voraussetzungen von einer steuerlichen Unzuverlässigkeit des
Steuerpflichtigen ausgegangen werden kann, sondern es hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls ab, ob genügende Anhaltspunkte vorliegen, die hinreichende Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit
des Steuerpflichtigen begründen (vgl. BFH, Beschluss vom 15.12.2008, VII B 36/08). Die zu einer Versagung
oder dem Widerruf einer Versorgererlaubnis führenden Zweifel an der steuerlichen Zuverlässigkeit müssen,
der Bedeutung eines Widerrufs entsprechend, von einigem Gewicht sein. Dabei ist die Gewichtigkeit der
Zweifel danach zu beurteilen, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit künftige Pflichtverletzungen zu
befürchten sind und welche Bedeutung den Pflichtverletzungen beizumessen ist. Wenn künftige
Pflichtverletzungen des Verwenders nur mit geringer Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind, so können die
Bedenken gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit nicht als schwerwiegend angesehen werden. Das
gleiche muss auch dann gelten, wenn Pflichtverletzungen zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
sind, die Pflichtverletzungen aber nur untergeordnete Bedeutung haben werden. Bedenken gegen die
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steuerliche Zuverlässigkeit des Verwenders werden danach immer dann als schwerwiegend anzusehen sein,
wenn Pflichtverletzungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind und den Pflichten, mit
deren Verletzung zu rechnen ist, besondere Bedeutung zukommt (vgl. BFH, Urteil vom 07.07.1970, VII R
90/68).
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall allerdings auch, dass eine Versorgererlaubnis für den Versorger
einen Vorteil bedeutet, der insbesondere in den Erleichterungen der steuerlichen Abwicklung der von ihm
erbrachten Stromleistungen liegt (z. B. stromsteuerfreier Bezug von seinem Versorger, nachträgliche
Anmeldung der Stromsteuer). Wenn diese Erleichterungen, die umgekehrt für den Steuergläubiger
grundsätzlich mit einer abstrakte Erhöhung der Steuergefährdung verbunden sind, aufgrund von in der Person
des Versorgers liegenden Gründen zu einer konkreten Steuergefährdung führen, ist diesen Gründen bei der
Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit ein besonderes Gewicht beizumessen.
(2) Auf dieser Grundlage bestehen im vorliegenden Fall zweifelsfrei Bedenken gegen die steuerliche
Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Sie hat in der Vergangenheit dem Antragsgegner gegenüber wiederholt
nicht angezeigt, dass sich ihr Geschäft in stromsteuerlich relevanter Weise verändert hat (3). Dabei entlastet
es die Antragstellerin nicht, dass sie ab einem gewissen Zeitpunkt gegenüber dem Antragsgegner den
Standpunkt vertreten hat, der von ihr geleistete Strom sei steuerbefreit (4). Der Stromsteueranspruch ist
infolge der mangelnden Information des Antragsgegners durch die Antragstellerin auch deswegen in
besonderer Weise gefährdet, weil innerhalb der Geschäftsstruktur der G-Unternehmensgruppe bei der
Antragstellerin hohe Stromsteuerbeträge entstehen, denen nur unzureichende Einnahmen gegenüber stehen,
weil sie den Strom nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht kostendeckend weiterveräußert (5).
(3) Die Antragstellerin hat wiederholt und massiv Anzeigepflichten verletzt.
(a) Gemäß § 8 Abs. 1 StromStG hat der Steuerschuldner für Strom, für den Steuer entstanden ist, eine
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Hat der
Steuerschuldner gemäß § 8 Abs. 2 StromStG die Steuer jährlich anzumelden, sind gemäß § 8 Abs. 6
StromStG monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch
das HZA festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der Steuer, die im vorletzten dem Veranlagungsjahr
vorhergehenden Kalenderjahr entstanden ist. Das HZA kann die monatlichen Vorauszahlungen abweichend
festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen erheblich von der zu
erwartenden Jahressteuerschuld abweichen würde. Eine spezielle gesetzliche Regelung, dass der
Steuerschuldner im Falle von festgesetzten Stromsteuervorauszahlungen eine entsprechende Mitteilung an
das HZA zu richten hat, gibt es nicht. Allerdings bestimmt § 90 Abs. 1 AO, dass Steuerpflichtige zur
Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet sind und dieser Pflicht insbesondere dadurch
nachkommen, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen
legen; der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, § 90 Abs. 1 Satz 3 AO.
(b) Die Antragstellerin hatte im Versorgererlaubnis-Antragsverfahren wiederholt versichert, nur an Kunden mit
Erlaubnisschein zu leisten. Bei Erteilung der Versorgererlaubnis am 05.05.2011 war ihr ausdrücklich
aufgegeben worden, den Antragsgegner im Vorwege zu informieren, falls sie Strom an andere Personen als
Stromversorger leiste, damit gegebenenfalls ein Vorauszahlungsbescheid erstellt werden könne. Noch mit
Jahressteueranmeldung 2011 vom 31.05.2012 (AA Bd. 1 Bl. 294) hat die Antragstellerin für das Jahr 2011
erklärt, keinerlei steuerpflichtige Leistungen erbracht zu haben - nachdem sie allerdings selbst bereits in
ihrem Einspruchsschreiben vom 04.04.2012 und dem AdV-Antrag vom 05.04.2012 eingeräumt hatte, Strom
nicht ausschließlich an Kunden mit Erlaubnisschein geleistet zu haben. Eine Angabe, ab wann und in
welchem Umfang diese Leistungen erfolgt sind, enthielten diese Schreiben allerdings nicht.
(c) Die Antragstellerin hat dann weiterhin die ihr obliegenden Anzeigepflichten verletzt. Dies ergibt sich ohne
weiteres bereits aus der Darstellung der Abläufe in Teil I des Beschlusses (dort unter Gliederungspunkt 3).
Als der Antragsgegner durch das Vorbringen der Antragstellerin im Einspruchs- und im AdV-Verfahren nach
Widerruf der Versorgererlaubnis am 02.04.2012 davon erfahren hatte, dass die Antragstellerin Strom an die N
KG leistet, und am 25.06.2012, nach Gewährung von AdV für den Widerruf der Versorgererlaubnis, einen
Vorauszahlungsbescheid erließ, forderte der Antragsgegner die Antragstellerin ausdrücklich auf, ihn zu
unterrichten, falls die tatsächlich zu erwartende Steuerschuld erheblich von der errechneten abweichen sollte.
Der Antragsgegner war aufgrund der Angaben der Antragstellerin im AdV-Antrag vom 05.04.2012 über einen
Leistungsbeginn im Januar 2012 und einer Menge von 1.648 MWh für den Zeitraum Januar bis März 2012
von einer Jahresmenge von rund 6.600 MWh und einer Jahresstromsteuer von EUR 135.300 ausgegangen.
Er hatte auf dieser Basis monatliche Vorauszahlungen von EUR 11.275 festgesetzt. Die Antragstellerin
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musste jedoch wissen, dass sie im Januar 2012 nur rund 61 MWh, im März 2012 aber schon über 1.000
MWh mit anhaltend steigender Tendenz geleistet hatte. Es hätte also sogleich einer entsprechenden
Mitteilung der Antragstellerin an den Antragsgegner bedurft, die indes unterblieben ist. Zu erwähnen ist an
dieser Stelle auch, dass aus dem Umstand, dass die Antragstellerin keinen Einspruch gegen den
Vorauszahlungsbescheid eingelegt hat, geschlossen werden kann, dass ihr sehr wohl bewusst war, keinen
steuerbefreiten Strom geleistet zu haben, denn ansonsten hätte es nahegelegen, dies bereits in diesem
Zeitpunkt geltend zu machen. Obwohl die von der Antragstellerin an die N KG geleistet Menge weiter
erheblich anstieg - im Mai 2012 betrug die Leistungsmenge beispielsweise bereits 11.340 MWh, im Dezember
2012 schon über 27.000 MWh, insgesamt wurden im Jahr 2012 an die N KG insgesamt über 140.000 MWh
und damit mehr als das Zwanzigfache der in der Vorauszahlungsfestsetzung für das Jahr 2012 zugrunde
gelegten Menge geleistet -, machte die Antragstellerin dem Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt von sich aus
eine Mitteilungen über diese Veränderungen. Der Antragsgegner erhielt Unterlagen für die Zeit ab Mai 2012
von der Antragstellerin erstmalig am 22.03.2013 und auch nur, nachdem er sie bereits am 10.01.2013
schriftlich zur Vorlage aufgefordert hatte. Am 29.01.2013 schätzte der Antragsgegner für die Festsetzung der
Vorauszahlungen die monatliche Leistung der Antragstellerin auf knapp 5.000 MWh. Obwohl ihre Leistung im
Dezember 2012 bereits über 27.000 MWh mit weiter steigender Tendenz betrug, hatte die Antragstellerin dies
dem Antragsgegner nicht zeitnah mitgeteilt. Auch in der Folgezeit unterließ die Antragstellerin es, die
erforderlicher Mitteilungen an den Antragsgegner zu machen, obwohl dies insbesondere durch die vom
Antragsgegner jeweils aufgrund retrospektiver Betrachtung zwar höher als zuvor, aber zum jeweiligen
Festsetzungszeitpunkt wegen des gestiegenen Absatzes gleichwohl jeweils deutlich zu niedrig festgesetzten
Vorauszahlungen veranlasst gewesen wäre.
Die beharrliche Verletzung der Mitteilungspflichten lässt ohne weiteres erwarten, dass die Antragstellerin
auch in Zukunft ihren Mitteilungspflichten nicht genügen wird. Es kann nicht davon ausgegangen werden,
dass das vorliegende Verfahren zur Besserung führt. Denn der Widerruf der Versorgererlaubnis ist bereits vor
mehr als einem Jahr ausgesprochen worden und wurde nur wegen der während des diesbezüglichen
gerichtlichen Verfahrens ausgesprochenen AdV bisher nicht wirksam, ohne dass dies zu pflichtgemäßem
Verhalten der Antragstellerin geführt hätte.
(4) Die Antragstellerin kann nicht damit gehört werden, ihre Leistungen an die N KG seien stromsteuerfrei
bzw. die Mitteilung dieser Leistungen sei deswegen unterblieben, weil sie von einer Steuerbefreiung
ausgegangen sei.
Die Antragstellerin hat mit ihrer Stromsteueranmeldung 2012 (AA Bd. 2 Bl. 367) erklärt, die von ihr
steuerpflichtig geleistete Menge sei gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG steuerfrei. Allerdings hat die
Antragstellerin die hierfür gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 StromStV bereits dem Antrag auf Versorgererlaubnis
beizufügende Betriebserklärung mit Beschreibung der Stromerzeugungsanlage und des Versorgungsnetzes -
auch nachdem sie dies in ihrem Schreiben vom 22.03.2013 angekündigt hatte - nicht beigebracht. Schon
deswegen hat die Antragstellerin die Bedingungen für die Leistung steuerbefreiten Stroms - wissentlich - nicht
erfüllt.
Es ist zudem auf Folgendes hinzuweisen: Die Antragstellerin war bereits bei Erteilung der
Stromsteuererlaubnis darüber informiert worden, dass Strom aus erneuerbaren Energieträgern nur dann nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG steuerfrei ist, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren
Energieträgern gespeisten Netz entnommen wird. Selbst wenn die von der Antragstellerin in ihrem Schreiben
vom 15.04.2013 vorgetragene abweichende Auslegung der Vorschrift zutreffend oder jedenfalls vertretbar
wäre - was nach Ansicht des beschließenden Senats nicht der Fall ist -, wäre die Antragstellerin verpflichtet
gewesen, der Antragsgegnerin rechtzeitig anzuzeigen, dass und unter welchen tatsächlichen Umständen sie
den Strom an die N KG leistet, damit die streitige Rechtsfrage einer Klärung zugeführt werden kann. Das
Unterlassen einer Mitteilung der geänderten Leistungsverhältnisse auf der Grundlage einer bloß eigenen
Rechtsansicht zur Reichweite einer Steuerbefreiungsvorschrift, die überdies erkennbar von der herrschenden
und der Steuerbehörde vorgegebenen Rechtsansicht abweicht, ist ein weiterer Umstand, der ihre steuerlicher
Unzuverlässigkeit begründet.
(5) Der Stromsteueranspruch ist infolge der jeweils nicht rechtzeitigen und im Übrigen hinsichtlich der
Anmeldung als steuerfreier Strom falschen Angaben der Antragstellerin auch jeweils konkret gefährdet
gewesen. Eine Gefährdung ist, selbst wenn die bisherigen Zahlungsverzögerungen zugunsten der
Antragstellerin als geringfügig angesehen würden, vor allem auch für die zukünftigen Steuerbeträge zu
besorgen, weil die Antragstellerin aufgrund ihres Geschäfts als Versorger hohe Stromsteuerbeträge schuldet,
aber nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht kostendeckend arbeitet.
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Die Antragstellerin räumt ein, dass sie nach den betriebswirtschaftlichen Auswertungen - Jahresabschlüsse
für 2011 und 2012 liegen nicht vor, obwohl die entsprechende Frist bereits, und zwar für 2011 seit langem
abgelaufen ist -, erhebliche Verluste erwirtschaftet hat. Aus diesen Auswertungen ergibt sich, dass die
Antragstellerin den Strom nicht kostendeckend veräußert, insbesondere wenn die unzweifelhaften
Abgabenbelastungen berücksichtigt werden. Es ist also mehr als fraglich, wie die zu leistenden Steuern von
der Antragstellerin erwirtschaftet werden sollen. Gerade vor dem Hintergrund, dass von der Antragstellerin
stetig steigende Stromsteuerbeträge geschuldet werden, diese aber wegen laufend nur verzögerter
Mitteilungen gegenüber dem Antragsgegner nicht hinreichend zeitnah mit entsprechenden
Vorauszahlungsfestsetzungen geltend gemacht und damit gesichert werden können, verschärft die
Verlustsituation bei der Antragstellerin die Gefährdung des Stromsteueranspruchs.
Die Antragstellerin kann nicht damit gehört werden, dass in der G-Unternehmensgruppe insgesamt Gewinne
erzielt würden und in der Unternehmensgruppe Weiterbelastungen von bei ihr verbuchten Kosten noch nicht
ausgeführt worden seien. Ob bei anderen Gesellschaften der G-Unternehmensgruppe entsprechende Gewinne
erwirtschaftet werden, ist insoweit unerheblich, denn Steuerschuldner ist rechtlich nur die Antragstellerin,
nicht aber die Unternehmensgruppe bzw. andere Gesellschaften aus der Gruppe. Die bloße Behauptung, es
sollten noch Umbuchungen o. ä. vorgenommen werden, räumt die objektive Gefährdung nicht aus. Der
Umstand, dass das Geschäft der G-Unternehmensgruppe offenbar zielgerichtet auf mehrere rechtlich
selbständige Gesellschaften aufgeteilt worden ist, sowie die Besonderheit, dass ausweislich der
betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Antragstellerin die kosten- und steuerintensiven Teile des
Geschäfts zugeordnet werden, wohingegen die wesentlichen Erträge bei anderen Gesellschaften anfallen,
verstärken die Gefährdungsprognose.
(6) Die oben dargestellten Gründe reichen ohne weiteres aus, um von dem Vorliegen der Voraussetzungen
des § 4 Abs. 4 StromStG für den Widerruf der Versorgererlaubnis auszugehen.
Es bedarf daher keiner Würdigung der vom Antragsgegner daneben angeführten Gründe, etwa der Unklarheit
und der Zweifelhaftigkeit des Geschäftsmodells der Antragstellerin, der verspäteten Zahlungen oder des
Tatsachengehalts des Vermerks des HZA Hamburg-1 vom 18.06.2013 (AA Bl. 419), demgemäß in der
Steueranmeldung vom 22.04.2013 die Strommengen unvollständig angegeben worden sein sollen und die
Buchführung der Antragstellerin unvollständig und nicht hinreichend nachvollziehbar sein soll.
b) Widerruf des AdV-Bescheids
Die Antragstellerin kann nicht damit gehört werden, der Widerruf der AdV sei deswegen rechtswidrig, weil die
AdV-Gewährung den Widerruf allein von einer Anklageerhebung gegen G abhängig gemacht habe, die aber
nicht erfolgt sei. Denn tatsächlich heißt es in dem AdV-Bescheid, dass mit dem Widerruf zu rechnen sei,
wenn sich die in dem Bescheid des Erlaubniswiderrufs geltend gemachten Zweifel an der steuerlichen
Zuverlässigkeit aufgrund neuerer Erkenntnisse entscheidend erhärten sollten, insbesondere wenn es zur
Anklageerhebung komme. Zu einer zum Widerruf führenden "Erhärtung" der Zweifel kann demnach auch
anders als durch Anklageerhebung kommen, was hier - wie oben dargestellt - der Fall ist. Insbesondere waren
die oben näher dargestellten und bewerteten Umstände mit Ausnahme des Umstandes, dass die
Antragstellerin nicht mitgeteilt hatte, Strom an Nicht-Versorger zu leisten, dem Antragsgegner im Frühjahr
2011 noch nicht bekannt.
c) Der Widerruf der Versorgererlaubnis und der AdV sind auch nicht unbillig oder unverhältnismäßig.
Die in diesem Beschluss näher untersuchten Umstände sind jedenfalls in ihrer Gesamtschau gravierend.
Eine im Verhältnis dazu unbillige Härte ist nicht festzustellen, selbst wenn berücksichtigt wird, dass die
Versorgererlaubnis für das Geschäft der Antragstellerin von zentraler Bedeutung ist.
aa) Die Darlegung und Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Frage der unbilligen Härte wegen drohender
irreversibler Nachteile und Existenzgefährdung obliegt im summarischen Verfahren den Beteiligten. Insoweit
trifft die Antragstellerseite eine qualifizierte Nachweispflicht (FG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2013, 3 V
16/13 m. w. N.). Für die Frage der unbilligen Härte geht es grundsätzlich um Folgen für den Betroffenen
selbst. Zum Rechtsschutz - auch bei Existenzgefährdung - von Kapitalgesellschaften ist im Übrigen darauf
hinzuweisen, dass nach Art. 19 Abs. 3 GG für sie die Grundrechte (nur) gelten, soweit diese ihrem Wesen
nach auf juristische Personen - als bloße Zweckgebilde - anwendbar sind (vgl. BVerfG, Entscheidung vom
26.02.1997, 1 BvR 2172/96). Auch wird eine wirtschaftliche Unbilligkeit u. a. verneint, wenn es an der
Geeignetheit der begehrten Maßnahme fehlt, konkret auf die wirtschaftliche Lage einzuwirken, etwa weil
diese bei hohen Schulden nicht ohne weiteres behebbare andere oder strukturelle Ursachen hat (vgl. FG
Hamburg, Beschluss vom 13.05.2013, 3 V 16/13 unter Hinweis auf FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
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29.01.1997m 1 K 2555/96).
bb) Die bloße Behauptung der Antragstellerin, bei Wirksamwerden des Widerrufs der Versorgererlaubnis sei
ein existenzbedrohender Schaden zu erwarten, genügt den Anforderungen an die erforderlichen Darlegungen
nicht. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der
Antragstellerin auch deswegen bestehen, weil nach den Erkenntnissen der summarischen Prüfung ohnehin
nicht von einer wirtschaftlich gesicherten Existenz der Antragstellerin ausgegangen werden kann, weil sie mit
dem von ihr betriebenem Stromhandel die Steuerschulden - gegenwärtig immerhin Vorauszahlungen über
EUR 1.000.000 pro Monat - auch bisher nur mit Hilfe von Umschichtungen aus anderen Bereichen der G-
Unternehmensgruppe hat erfüllen können. Nur ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass die
Antragstellerin bereits seit dem April 2012 aufgrund des seinerzeitigen Widerrufs in besonderer Weise von der
Bedeutung der Einhaltung der in § 4 Abs. 2 StromStG geregelten Voraussetzungen in Kenntnis gesetzt war.
3. Der Senat kann beschließen, ohne dass der Antragstellerin noch Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben
werden muss. Die den Beschluss tragenden Feststellungen erfolgen nur auf der Grundlage des Sachverhalts,
der sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, nicht jedoch aufgrund neuen Vorbringens des
Antragsgegners in seiner Antragserwiderung oder aufgrund des Inhalts der vom Antragsgegner vorgelegten
Akten, bei denen unklar ist, ob die Antragstellerin von ihnen Kenntnis hat. Es wäre Sache der Antragstellerin
gewesen, zu allen in dem Widerruf des Antragsgegners vom 28.06.2013 wesentlichen Punkten mit ihrem
Antrag vorzutragen und gegebenenfalls Nachweise vorzulegen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. In der Sache ist die Antragstellerin vollständig
unterlegen. Die vorläufig angeordnete AdV für zunächst einen Monat und dann vier weitere Wochen erfolgt
lediglich zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes.
Die Beschwerde wird zugelassen, weil die Frage, ob dem Einspruch gegen den Widerruf einer
Versorgererlaubnis gemäß § 4 StromStG kein Suspensiveffekt gemäß § 361 Abs. 4 AO zukommt, von
grundsätzlicher Bedeutung ist und noch nicht Gegenstand von Rechtsprechung war und nach den
Recherchen des Gerichts auch ansonsten noch nicht untersucht worden ist.