Urteil des FG Hamburg vom 15.01.2013

FG Hamburg: ware, versorgung, einreihung, zollrechtliche tarifierung, kunststoff, einspruch, eugh, kreis, nachrichten, gewebe

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Zolltarif: Tarifierung einer Umhängetasche mit Zubehör (Wickelauflage, Isoliertasche,
Reißverschlussbeutel) als Warenzusammenstellung
Eine Ware, die aus einer Umhängetasche, einer Wickelauflage, einer Isoliertasche und einem
Reißverschlussbeutel - jeweils aus dem gleichen abwaschbaren Material - besteht, stellt eine
Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) dar und ist in die Unterposition 4204
9219 einzureihen.
FG Hamburg 4. Senat, Urteil vom 15.01.2013, 4 K 135/12
UPos 4204 9219 KN
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.
Die Klägerin beantragte am 26.08.2011 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine "Wickeltasche
zum Umhängen" (Schultertasche). In dieser Tasche befinden sich eine Wickelauflage, eine Isoliertasche für
Flaschen und ein Reißverschlussbeutel. Die Tasche wird vom Hersteller verkaufsfertig zusammengestellt und
nach der Einfuhr ohne weiteres Umpacken weiterveräußert. Die Klägerin schlug die Einreihung in die
Unterposition 4202 9298 vor.
Der Beklagte erteilte am 29.09.2011 für die Wickeltasche (Schultertasche) sowie die darin enthaltenen Waren
jeweils eine verbindliche Zolltarifauskunft (DE ...-1, DE ...-2, DE ...-3 und DE ...-4). Dabei wurden die
Schultertasche, die Isolierflasche und die Reißverschlusstasche in die Unterposition 4202 9219 00 und die
Wickelauflage in die Unterposition 3926 9092 90 eingereiht. Wegen der jeweiligen Warenbeschreibung wird auf
die verbindlichen Zolltarifauskünfte verwiesen.
Am 28.10.2011 legte die Klägerin gegen die verbindlichen Zolltarifauskünfte Einspruch ein. Darin wehrt sie sich
gegen die getrennte Einreihung der verschiedenen Artikel. Sie meint, die Wickeltasche diene einschließlich der
darin enthaltenen anderen Waren der Befriedigung eines speziellen Bedarfs und sei daher als für den
Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung bzw. zusammengesetzte Ware in die Position 4202
einzureihen. Alle vier Bestandteile der Tasche seien aus dem gleichen Material hergestellt und sowohl optisch
als auch aufgrund ihrer Funktion genau aufeinander abgestimmt. Die Bestandteile würden üblicherweise nicht
getrennt verkauft werden. Der Zweck der Tasche sei es, die Utensilien für die pflegende und ernährende
Versorgung eines Babys auf Reisen oder im Alltag außerhalb der Wohnung vorhalten zu können. Eine
Wickeltasche würde auf dem Markt niemals ohne Wickelauflage verkauft werden. Sowohl aus Sicht der Käufer
als auch der Verkäufer bestehe das ausschließliche Interesse daran, die Tasche zusammen mit den weiteren
Bestandteilen zu erwerben bzw. zu veräußern.
Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung nahm mit Schreiben vom 30.04.2012
zu dem Einspruch Stellung. Die Waren seien zwar gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht, sie seien
aber getrennt einzureihen, da die vier Bestandteile der Zusammenstellung weder der Befriedigung eines
speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienten und daher keine
Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) bildeten. Bzgl. der Wickelauflage sei die
Warenbeschreibung in der verbindlichen Zolltarifauskunft DE ...-2 ungenau. Die mehrfarbige Außenseite
bestehe aus einem mit Kunststoff überzogenen Gewebe aus Spinnstoffen. Derartige Erzeugnisse seien gemäß
der Anm. 2 a) zu Kapitel 59 als Meterware der Position 5903 zuzuweisen. Bei der vorliegenden Auflage
bestimme der Kunststoff insbesondere nach dem Umfang gegenüber dem Spinnstoff den Charakter der Ware,
innerhalb der Position 3926 sei die Kunststofffolie gegenüber dem Schaumkunststoff aufgrund der Bedeutung
(Liegefläche) in Bezug auf die Verwendung charakterbestimmend. Es bleibe daher - wenn auch mit anderer
Begründung - bei der Codenummer 3926 9092 90. Im Übrigen bleibe es bei der Einreihungsauffassung. Die
Waren bildeten keine Einheit, es handele sich um vier eigenständige Waren. In Konkurrenz stünden die
Positionen 3926 und 4202. Sie dienten nicht der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, da das Füttern des
Kindes und das Wickeln des Kindes nicht die gleiche Tätigkeit darstellten. Es handele sich auch nicht um die
Befriedigung eines speziellen Bedarfs. Der Bedarf "Hilfsmittel zur mobilen Versorgung und Ernährung von
Babys" sei nicht konkret genug.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 04.07.2012 zurück. Eine Einreihung in eine
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Position komme nicht in Betracht, da es sich weder um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den
Einzelverkauf noch um eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware im Sinne der
Allgemeinen Vorschrift 3 b) handele. Die einzelnen Bestandteile seien üblicherweise auch einzeln im Handel zu
erwerben. Daher handele es sich nicht um eine zusammengesetzte Ware. Da die Bestandteile nicht zur
Ausübung einer hinreichend konkret formulierbaren bestimmten Tätigkeit dienten, liege auch keine
Warenzusammenstellung vor. Da es sich bei der Wickelauflage nicht um ein Behältnis handele, scheide die
Position 4202 aus. Sie sei als Ware aus Kunststoffen in die Unterposition 3926 9092 90 einzureihen. Bei der
Isoliertasche, der Reißverschlusstasche und der Schultertasche handele es sich um Behältnisse im Sinne der
Position 4202. Das für die Außenseite verwendete Material bestehe aus einem Spinnstoff (Gewebe), der mit
einem Kunststoff beschichtet worden sei (Verbundstoff). Im Übrigen wiederholt der Beklagte die Stellungnahme
des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom 30.04.2012.
In diesem Zusammenhang hob der Beklagte die verbindliche Zolltarifauskunft DE ...-2 (betreffend die
Wickelauflage) auf und erließ die verbindliche Zolltarifauskunft DE ...-5, mit der die Wickelauflage wiederum in
die Unterposition 3926 9092 90 eingereiht wurde.
Mit ihrer am 06.08.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur
Begründung trägt sie vor, die einzelnen Bestandteile der Ware würden vom Hersteller konfektioniert, verpackt
und in einer Klarsichtverpackung geliefert. Die Einreihung richte sich nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b). Es
komme auf den wesentlichen Bestandteil oder Stoff der Tasche an. Alle vier Bestandteile würden aus den
gleichen Materialien hergestellt, sie seien optisch und in ihrer Funktion genau aufeinander abgestimmt. Es
seien alle Gegenstände enthalten, die man sinnvollerweise in eine Tasche packe, wenn man mit einem Baby
unterwegs sei. Vergleichbare Produkte würden auch von anderen Herstellern angeboten. Die einzelnen
Bestandteile ließen sich nicht üblicherweise im Einzelhandel erwerben. Die (Umhänge-)Tasche sei auch auf die
einzelnen Bestandteile abgestimmt, die über einen Haken mit der Tasche verbunden werden könnten. Die
Tasche bestimme den wesentlichen Charakter. Sie diene mit den darin enthaltenen Bestandteilen auch der
Befriedigung eines speziellen Bedarfs, nämlich der mobilen Versorgung und Ernährung von Babys.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte DE ...-1, DE ...-3, DE ...-4 und DE
...-5 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 04.07.2012 zu verpflichten, eine verbindliche
Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die "Wickeltasche zum Umhängen mit der Bezeichnung A" in die
Warennummer 4202 9219 eingereiht wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und betont, die einzelnen Bestandteile dienten nicht einer
bestimmten Tätigkeit, sondern mehreren Tätigkeiten. Die von der Klägerin angenommene weite Auslegung
komme nicht in Betracht. Die Bestandteile bildeten auch keine Wareneinheit, die sich als eine neue Ware
darstelle. Die Tasche könne auch andere Gegenstände des persönlichen Bedarfs und nicht nur
Wickelutensilien aufnehmen. Bei dem von der Klägerin vertretenen weiteren Verständnis müssten auch
Aktentaschen mit einem eingesteckten Block, einem Taschenrechner, Stiften und einer Brotdose als
Zusammenstellung für Bürobedienstete oder eine Handtasche mit Regenschirm als Zusammenstellung für den
täglichen Gebrauch als Warenzusammenstellungen eingereiht werden.
Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 15.01.2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Sachakte des Beklagten sowie die vorgelegte
Warenprobe Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.
I.
Die verbindlichen Zolltarifauskünfte DE ...-1, DE ...-3, DE ...-4 und DE ...-5 in der Fassung der
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Einspruchsentscheidung vom 04.07.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die
Klägerin hat einen Anspruch auf Einreihung der "Wickeltasche zum Umhängen mit der Bezeichnung A" als
Warenzusammenstellung in die Warennummer 4202 9219, § 101 S. 1 FGO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl.
etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R
69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das
entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen
und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen
zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen
Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und
Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis
5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum
Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur
Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn
auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl.
EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer
Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu
ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und
vom 05.10.1999, VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht für die einzelnen Bestandteile (Umhängetasche,
Wickelauflage, Isoliertasche und Reißverschlussbeutel) jeweils eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt hat,
oder ob die Ware als zusammengesetzte Ware bzw. Warenzusammenstellung einheitlich tarifiert werden muss.
Die als "Wickeltasche" vertriebene Ware besteht aus vier Bestandteilen, von denen sich drei in der
Umhängetasche befinden. Dem Beklagten ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass die Umhängetasche, die
Isoliertasche und die Reißverschlusstasche für sich genommen als andere Behältnisse in die Unterposition
4202 9219 einzureihen sind, während es sich bei der Wickelauflage um eine andere Ware aus Kunststoff im
Sinne der Position 3906 handelt. Insoweit kann der Begründung der Einspruchsentscheidung, der auch die
Klägerin nicht substantiiert widerspricht, gefolgt werden (§ 105 Abs. 5 FGO). Allerdings handelt es sich um eine
für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b), die - da
hier nicht zwischen allgemeinen und genauen Warenbeschreibungen differenziert werden kann - nicht nach der
allgemeinen Vorschrift 3 a) eingereiht werden kann. Dann ist auf den Bestandteil abzustellen, der der Ware
ihren Charakter verleiht. Dies kann im Streitfall jedenfalls nicht die Wickelauflage sein, die weder in Bezug auf
Größe, Gewicht oder Wert noch - im Verhältnis zu den anderen Bestandteilen und insbesondere der
Umhängetasche - in Bezug auf die Bedeutung für die Verwendung der Ware (vgl. Erl AV 3 Rn. 19.1)
herausragt. Dann kommt nur die Einreihung in die Unterposition 4202 9219 in Betracht. In Bezug auf die
zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine Warenzusammenstellung vorliegt, merkt das Gericht
Folgendes an:
In den Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3 b) (Rn. 25.0 ff.) findet sich eine Definition des Rechtsbegriffs
"Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf". Nach dem Vorstehenden handelt es
sich um mindestens zwei verschiedene Waren, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht
kommen (Erl. AV 3 Rn. 26.0), die unstreitig so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur
direkten Abgabe an die Verbraucher eignen (Erl. AV 3 Rn. 28.0). Es handelt sich zudem um Waren, die zur
Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden
sind (Erl. AV 3 Rn. 27.0). Bei objektiver und lebensnaher Betrachtung wurde die Ware zusammengestellt, um
als sog. "Wickeltasche" zum Einsatz zu kommen. Die Umhängetasche dient als Behältnis für verschiedene
Utensilien, die im Zusammenhang mit der Versorgung eines Babys insbesondere außer Haus benötigt werden
bzw. hilfreich sind. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass die Ware nicht zur Ausübung
einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden ist, weil sie mit dem Füttern und dem Wickeln des Babys
zumindest zwei bestimmten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist, liegt jedenfalls eine Zusammenstellung zur
Befriedigung eines speziellen Bedarfs, nämlich - wie gesagt - der Versorgung eines Babys insbesondere
außerhalb der häuslichen Umgebung, vor.
Das Gericht hält die vom Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des Rechtsbegriffs "spezieller Bedarf" für
zu eng. Hierfür spricht bereits die sprachliche Fassung der Rn. 27.0 der Erläuterungen zur Allgemeinen
Vorschrift 3. Sie enthält alternative Voraussetzungen. Würde man verlangen, dass sich der "spezielle Bedarf"
auf eine einzige Tätigkeit im engeren Sinne reduzieren muss, wäre der Sachverhalt bereits durch die alternative
Voraussetzung, dass die Ware zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sein muss,
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erfasst. Für die alternative Voraussetzung, dass sie zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs
zusammengestellt worden sein muss, bliebe dann kein Raum. Auch wird eine schematische Reduzierung auf
eine Tätigkeit der Komplexität möglicher Sachverhalte nicht gerecht und wirft wiederum Zweifelsfragen auf. So
stellt streng genommen auch das Wickeln eines Babys, das der Beklagte offenbar als eine Tätigkeit ansieht,
eine Vielzahl einzelner Tätigkeiten dar, die vom Entkleiden des Kindes über das Entfernen der benutzten
Windel, das Reinigen und Pflegen des Kindes bis zum Anlegen der neuen Windel und gegebenenfalls auch
dem Auswechseln verschmutzter Kleidung reicht. Sachgerecht kann daher nur eine wertende Betrachtung sein.
Dabei muss, um ein Ausufern des Anwendungsbereichs der Allgemeinen Vorschrift 3 b) zu vermeiden,
grundsätzlich restriktiv vorgegangen werden, insbesondere muss der spezielle Bedarf konkret abgrenzbar sein.
Es muss ein enger, durch den speziellen Bedarf begründeter sachlicher Zusammenhang zwischen den
einzelnen Bestandteilen bestehen. Ein spezieller Bedarf kann auch dadurch gekennzeichnet sein, dass er
verschiedene Gegenstände erfordert, die wiederum bei verschiedenen Tätigkeiten, die in engem sachlichen
Zusammenhang stehen, zum Einsatz kommen. So liegt es im Streitfall. Das Gericht hat keine Bedenken, den
speziellen Bedarf mit der Versorgung eines Babys außerhalb der häuslichen Umgebung zu definieren. Die
Tasche dient als Behältnis für all die Gegenstände, die für die Versorgung eines Babys erforderlich sind. Ganz
offensichtlich gilt dies für das Wickeln, dem die Wickelunterlage dient, und der Isoliertasche, in der
Babynahrung warm gehalten werden kann. Aber auch sonst ist die Umhängetasche speziell ausgestattet, um
alles, was für die Versorgung des Babys erforderlich ist, aufzunehmen. Sie weist an einer Innenseite
Einschubfächer auf, die in ihrer Größe und Ausgestaltung mit einem Boden speziell geeignet sind, um
Gläschen mit Babynahrung aufzunehmen. Sie hat auch genügend Platz, um weitere für die Versorgung eines
Babys notwendige Utensilien aufzunehmen, wie etwa Windeln, Feuchttücher, Schnuller, Wechselkleidung oder
auch Pflegeprodukte und besteht - was für die vorgesehene Nutzung ohne weiteres als sinnvoll erkennbar ist -
aus abwaschbarem Material.
Die vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 24.10.2012 aufgeführten Beispiele wecken keine Zweifel an der
Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung. Die vom Beklagten genannten Zusammenstellungen für
Bürobedienstete bzw. für den täglichen Gebrauch bezeichnen Bedarfe, die gänzlich allgemein gehalten und
damit weit weniger konkret sind, als der im Streitfall zu Grunde gelegt Bedarf. Der Katalog von Gegenständen,
die von Bürobediensteten benötigt werden bzw. die für den täglichen Gebrauch erforderlich sind, ist nahezu
unübersehbar. Im Gegensatz dazu lässt sich konkret erfassen, was notwendig ist, um ein Baby außerhalb des
eigenen Haushalts zu versorgen.
Die hier für richtig gehaltene Auslegung findet eine Stütze auch in den Erläuterungen zur Allgemeinen
Vorschrift 3 Rn. 29.0 ff. sowie in den Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten
Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur vom 12.06.2012 (E-VSF-Nachrichten N 28 2012).
So wird etwa ein Frisier-Necessaires, das aus einer elektrischen Haarschneidemaschine, einem Kamm, einer
Schere einer Bürste und einem Handtuch, verpackt in einem Lederetui besteht, als Warenzusammenstellung
angesehen (Erl. AV 3 Rn. 36.0). Die Bestandteile dieser Zusammenstellung dienen unterschiedlichen
Tätigkeiten, nämlich dem Schneiden der Haare (Haarschneidemaschine, Schere), dem Bürsten der Haare
(Bürste) und dem Trocknen der gewaschenen Haare (Handtuch). Diese verschiedenen Tätigkeiten sind Teil
dessen, was zur Befriedigung des speziellen Bedarfs "Frisieren" erforderlich ist. Ähnlich konkret ist der Bedarf
"Babyversorgung", dem die Bestandteile der streitgegenständlichen Warenzusammenstellung dienen. Dabei ist
insbesondere auch von Bedeutung, dass sowohl das Lederetui des Frisier-Necessaires als auch die
Wickeltasche speziell für den jeweiligen Bedarf ausgestattet sind.
Noch besser passen die in den - für das Gericht nicht verbindlichen, aber als Auslegungshilfe heranziehbaren -
Leitlinien (E-VSF-Nachrichten N 28 2012) genannten Beispiele "Überlebensausrüstung" sowie "Pakete für
Krankenhaus-patienten" bzw. "Hygienepakete für die Reise". Sie enthalten jeweils Gegenstände, die für ganz
unterschiedliche Tätigkeiten gedacht sind, um die aber durch die speziellen Bedarfe "Überleben",
"Krankenhausaufenthalt" und "Reisehygiene" eine Klammer gezogen wird. So enthält die
Überlebensausrüstung u. a. Angelhaken, einen Kompass, Feueranzünder, Klebeband und Suppenpulver,
während das Paket für Krankenhauspatienten neben Desinfektionstüchern u. a. einen Kugelschreiber, eine
Zahnbürste und ein Textilspray enthält. In vergleichbar engem sachlichem Zusammenhang stehen die
Bestandteile der streitigen Warenzusammenstellung. Wenn in den Leitlinien ausdrücklich das allgemeine
"Überleben" als spezieller Bedarf anerkannt wird, kann der Beklagte dem deutlich spezielleren "Versorgen
eines Babys außerhalb des Hauses" die Anerkennung als spezieller Bedarf im Sinne der Erl. AV 3 Rn. 27.0
nicht versagen.
Auch der Umstand, dass ein aus einer Strandtasche, einem Badetuch und einer Frisbeescheibe bestehendes
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Strandset nach den Leitlinien nicht als Warenzusammenstellung angesehen wird, führt nicht zu einem anderen
Ergebnis. Das Einreihungsergebnis wird unter Hinweis darauf begründet, dass die Waren für vollkommen
unterschiedliche Aktivitäten bestimmt seien (Baden und Spielen) und in keinem Zusammenhang miteinander
stünden. In der Tat lässt sich aus der Verwendung am Strand kein hinreichender, für einen speziellen Bedarf
sprechender Zusammenhang konstruieren. Die Zusammenstellung ist letztlich willkürlich, der Kreis der am
Strand typischerweise verwandten Waren und der Kreis möglicher Strandaktivitäten ist unübersehbar groß.
Dies ist im Streitfall anders. Mit dem Wickeln und dem Füttern sind die zwei wesentlichen Aktivitäten erfasst,
die der Bedarf "Versorgung des Babys" beinhaltet.
Dass die Ware auch für andere Zwecke genutzt werden kann, ergibt sich zwangsläufig aus den
unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten, die eine Umhängetasche bietet. Die Wickelauflage könnte
theoretisch als Sitzunterlage Verwendung finden und die Isoliertasche mag notfalls auch eine Bierdose kühl
halten. Dies ist aber letztlich nicht erheblich. Entscheidend ist nicht, wie eine Ware tatsächlich genutzt wird,
oder für was sie theoretisch genutzt werden kann, sondern für welchen Bedarf sie zusammengestellt worden
ist. Daran, dass sie für den speziellen Bedarf der Versorgung von Babys zusammengestellt wurde, hat das
Gericht aus den dargelegten Gründen keinen Zweifel.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen,
weil Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.