Urteil des FG Düsseldorf vom 07.05.2002

FG Düsseldorf (Wohnung, Miteigentümer, Miteigentumsanteil, Anschaffungskosten, Haus, Form, Erwerb, Wohnfläche, Auflage, Höchstbetrag)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 16 K 1469/99 EZ
07.05.2002
Finanzgericht Düsseldorf
16. Senat
Gerichtsbescheid
16 K 1469/99 EZ
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Verfahrenskosten.
T a t b e s t a n d :
Die Kläger erwarben 1997 mit anderen Personen das mit einem Mehrfamilienhaus, Baujahr
1960, bebaute Grundstück F-Str in A. Die Gesamtanschaffungskosten inklusive
Nebenkosten beliefen sich auf 644.983 DM. Die Kläger wurden Miteigentümer zu je 1/8
Anteil, weitere Miteigentümer waren die Eheleute Y zu ebenfalls je 1/8 Anteil, Z zu 2/8
Anteil und die Eheleute W zu je 1/8 Anteil.
Die Anschaffungskosten wurden von den Erwerbern entsprechend ihren
Miteigentumsanteilen getragen, damit von den Klägern in Höhe von 1/4 von 644.983 DM =
161.245 DM.
Seit Erwerb wird das Mehrfamilienhaus wie folgt genutzt:
Die Wohnung Erdgeschoss (105 qm) zu eigenen Wohnzwecken durch den Miteigentümer
Z.
Die Wohnung 1. Obergeschoss (75 qm) zu eigenen Wohnzwecken durch die
Miteigentümer Eheleute W.
Die Wohnung 2. Obergeschoss (84 qm) zu eigenen Wohnzwecken durch die Kläger.
Die Eheleute Y erhalten von den Miteigentümern Ausgleichszahlungen.
Die Kläger stellten Ende 1997 für die von ihnen selbst genutzte Wohnung einen Antrag auf
die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 1997, die vom Beklagten laut
Einspruchsentscheidung vom 17.02.1999 unter Hinzurechnung der Kinderzulage nach § 9
Abs. 5 Eigenheimzulagengesetz auf 3.465 DM festgesetzt wurde.
Das Finanzamt errechnete den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 Satz 2
Eigenheimzulagengesetz mit 1.965 DM. Bei Miteigentumsanteilen konkretisiere das BMF-
Schreiben vom 10.02.1998, BStBl I 1998, 190 die Eigenheimzulage. Nutze ein
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Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses eine Wohnung alleine zu eigenen
Wohnzwecken, könne er den Fördergrundbetrag in Anspruch nehmen, soweit der Wert der
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung einschließlich des dazugehörenden Grund
und Bodens den Wert des Miteigentumsanteils nicht übersteige. Der Wert einer Wohnung
einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens entspreche in der Regel dem Wert
des Miteigentumsanteiles, wenn der Nutzflächenanteil der Wohnung am Gesamtgebäude
dem Miteigentumsanteil entspreche. Weiche der Anteil der Nutzfläche vom
Miteigentumsanteil ab, spreche eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der Wert der
Wohnung dem Miteigentumsanteil entspreche, wenn keine Ausgleichszahlung vereinbart
sei.
Da die Kläger eine Wohnung von 84 qm Größe zu eigenen Wohnzwecken nutzten, der
Miteigentumsanteil jedoch nur 25 Prozent von 264 qm (= 66 qm) betrage, weiche somit der
Anteil der Nutzfläche vom Miteigentumsanteil ab. Da sie zudem Ausgleichszahlungen
leisteten, entspreche somit der Wert der Wohnung nicht dem Wert des Miteigentumsanteils.
Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Wert der Wohnung 205.221 DM betrage (84
qm : 264 qm x 644.983 DM), während sich der Wert des Miteigentumsanteiles auf 161.245
DM belaufe.
Wenn nun der Fördergrundbetrag nur insoweit in Anspruch genommen werden könne,
soweit der Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung den Wert des
Miteigentumsanteils nicht übersteige, sei die Berechnung des Fördergrundbetrages
entsprechend Beispiel 2 Ziffer 66 des vorerwähnten BMF-Schreibens wie folgt
vorzunehmen:
161.245 DM/205.221 DM (= 78,57 Prozent) von 2.500 DM = 1.965 DM.
Die Kläger meinen, § 9 Abs. 2 Satz 3 Eigenheimzulagegesetz regele nur den Fall, dass
mehrere Miteigentümer Eigentum an einer Wohnung haben und dementsprechend den
Fördergrundbetrag nur entsprechend dem jeweiligen Miteigentumsanteil in Anspruch
nehmen können. Im Streitfall seien die Kläger zu je 1/8 insgesamt also zu 1/4 am Eigentum
des Hauses beteiligt. Für diesen Anteil am Haus in Form der eigenen Wohnung hätten die
Kläger mehr als 100.000 DM aufgewendet. Danach lägen Anschaffungskosten für den
Miteigentumsanteil von 161.245 DM vor. Folglich errechne sich die Zulage mit 2,5 Prozent
von 161.245 DM = 4.031 DM, begrenzt durch den Höchstbetrag von 2.500 DM. Die
Berechnung des Finanzamtes, dass der Wert der eigenen Wohnung größer sei als der Wert
des Miteigentumsanteils, dürfe nach den Vorschriften des Eigenheimzulagegesetzes nicht
zu einer Kürzung führen, wenn - wie im Streitfall - die Anschaffungskosten über der
Höchstgrenze lägen. Das Gesetz begünstige die Anschaffung von Wohnungen zur eigenen
Nutzung und soll somit den Erwerb solcher Objekte durch Zahlung einer Zulage fördern. §
9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes beziehe sich nicht auf den Streitfall, sondern vielmehr auf
einen anderen Fall, den der Gesetzgeber habe regeln wollen. Werde eine Wohnung durch
mehrere Personen erworben und benutzt, so solle für diesen Fall die Zulage nicht über die
Höhe der Zulage, die bezogen auf einen Einzelerwerb in Anspruch genommen werden
könnte, hinausgehen. Dieser Umstand liege im Streitfall nicht vor. Durch mehrere Personen
seien mehrere Wohnungen (in Form eines Hauses) erworben und selbst genutzt worden.
Nicht eine Wohnung werde von mehreren Miteigentümern genutzt, sondern mehrere
Wohnungen, die durch mehrere Personen erworben worden seien, würden zu eigenen
Wohnzwecken genutzt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
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den Beklagten zu verpflichten, den Eigenheimzulagebescheid vom 23.03.1998 über
Eigenheimzulage ab 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.02.1999
abzuändern und den Fördergrundbetrag mit 2.500 DM für den Förderzeitraum zu
berücksichtigen, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Man habe keineswegs entschieden, dass den Klägern die Eigenheimzulage nur in Höhe
des Miteigentumsanteiles in Höhe von 25 Prozent zustehe. Man habe vielmehr nach § 9
Abs. 2 Satz 3 Eigenheimzulagegesetz in Übereinstimmung mit der zu § 10 e EStG zu
gleicher Problematik ergangener Rechtsprechung entschieden, dass die Eigenheimzulage
nur insoweit gewährt werden könne, wie der Wert der eigengenutzten Wohnung den daran
bestehenden Miteigentumsanteil nicht übersteige. Da im Streitfall jedoch der Wert der
eigengenutzten Wohnung größer sei als der Wert des Miteigentumsanteils, sei die
Eigenheimzulage entsprechend zu kürzen gewesen. Dieser Gesetzesanwendung stehe
nicht entgegen, dass die Kürzung bei vorhergehender Aufteilung des Grundstückes in
Eigentumswohnungen hätte vermieden werden können.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist unbegründet.
Das Gericht folgt der zutreffenden Einspruchsentscheidung vom 17.2.1999 (§ 105 Abs. 5
Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Ergänzend wird noch folgendes ausgeführt:
Für die Richtigkeit der Handhabung des Finanzamtes spricht im Übrigen auch, dass
begünstigtes Objekt der Eigenheimzulage die Anschaffung oder Herstellung einer
Wohnung
Wohnzwecken genutzt werden (§ 4 Eigenheimzulagengesetz). Anspruchsberechtigter ist
der
(Mit)Eigentümer
Aus diesem wohnungsbezogenen Förderkriterium, das in unlösbarem Zusammenhang mit
der jeweiligen Eigentümerstellung steht, ist der gesetzgeberische Wille erkennbar, den
Eigentümer nur insoweit steuerlich zu fördern, als die von ihm genutzte Wohnung dem Wert
seines Eigentumsrechtes entspricht ( vgl. auch den ausdrücklich geregelten Sonderfall des
Miteigentums an einer Wohnung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz
). Nutzen Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses -wie im Streitfall- eine Wohnung jeweils
alleine zu eigenen Wohnzwecken, kann dann folgerichtig von dem jeweiligen
Miteigentümer der Fördergrundbetrag nur in der Höhe in Anspruch genommen werden,
soweit der Wert der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung einschließlich des
dazugehörenden Grund und Bodens den Wert des Miteigentumsanteils nicht übersteigt.
Würde man hier die Begrenzung des Fördergrundbetrages durch Wertvergleich der jeweils
genutzten Wohnung mit dem Wert des Miteigentumsanteiles nicht vornehmen, würden
auch solche Wohnungsteile gefördert, die nicht kraft eigenen Rechtes bewohnt werden,
weil diese allein genutzte Wohnfläche der Gesamtwohnfläche des Hauses größer ist als
sie entsprechend der Miteigentumsquote sein dürfte. Eine solche das Eigentumsrecht
übersteigende Förderung sieht das Gesetz jedoch nicht vor, was durch § 2 Abs. 1 Satz 1
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Eigenheimzulagengesetz deutlich wird. Begünstigt ist dort nämlich nur die Herstellung oder
Anschaffung einer Wohnung in einem
eigenen
EStG- Kommentar,20. Auflage 2001, zur Vorgängervorschrift des § 10 e EStG, § 10 e TZ
61; die Begrenzung auf die Miteigentumsquote betonend auch BFH Urteil vom 18.7.2001 X
R 15/99, nicht amtlich veröffentlicht, Juris-Nr. STRE200151106 unter Hinweis auf das
Senatsurteil vom 7.3.2001 X R 147/97, BFH/NV 2001,1235 ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.