Urteil des FG Düsseldorf vom 24.02.2010

FG Düsseldorf (mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, vater, erlass, tätigkeit, zulassung, selbständige erwerbstätigkeit, wirtschaftliche lage, wirtschaftliche betrachtungsweise, gläubiger, insolvenz)

Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 212/10 AO
Datum:
24.02.2010
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 212/10 AO
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Verfügung vom 25.06.2009 in
der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.01.2010 verpflichtet, der
Klägerin die mit Haftungsbescheid vom 06.09.2007 festgesetzten
Steuern und die darauf entstandenen Zinsen und Säumniszuschläge
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen, soweit
sie nicht innerhalb von sechs Jahren in Durchführung des von der
Klägerin vorgeschlagenen und ihren übrigen Gläubigern
angenommenen Schuldenbereinigungsplans getilgt worden sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der
jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Vater der Klägerin, ein seit Jahrzehnten in A niedergelassener Gynäkologe, war seit
1993 Geschäftsführer der X GmbH, die in B ein Altenpflegeheim betrieb. 1998 wurde zur
Bewirtschaftung des Altenpflegeheims die X GmbH & Co. KG (KG) sowie als deren
Komplementärin die X GmbH gegründet. Die KG übernahm 1998 sämtliche
Dienstleistungen wie Verwaltung, Reinigung und Catering und vermietete seit 2000 der
X GmbH die gesamte Heimausstattung. Bis Oktober 2005 erwirtschaftete die KG
regelmäßig Gewinne.
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Seit 2001 wohnt und arbeitet die Klägerin in C. Seit ...... 2002 ist die Klägerin als
Rechtsanwältin zugelassen. Sie ist seit 2003 verheiratet, ihre Kinder sind 2006 und
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2009 geboren. Seit ...... ist sie Fachanwältin für Strafrecht und ganz überwiegend auf
diesem Gebiet tätig.
Als die seinerzeitige Geschäftsführerin der Komplementärin, eine Schwägerin des
Vaters, im Jahr 2004 aus privaten Gründen ihre Tätigkeit beendete, übernahm die
Klägerin von ihr auf Bitten ihres Vaters am 28.06.2004 sämtliche Geschäftsanteile in
Höhe von 50.000 EUR an der GmbH und die Kommanditeinlage von 50.000 EUR, da
das Altenpflegeheim nach ihrer Kenntnis seit mehr als zehn Jahren komplikationslos
und mit Gewinn betrieben worden war. Am gleichen Tag schloss die Klägerin mit ihrem
Vater einen Treuhandvertrag, nach dem sie sowohl ihre Geschäftsanteile als auch den
Kommanditanteil an ihren Vater abtrat und für ihn nur treuhänderisch verwaltete. Weiter
wurde die Klägerin Geschäftsführerin der Komplementärin unter Vereinbarung eines
Arbeitsvertrags mit einem Monatsentgelt von 400 EUR, überließ aber die faktische
Geschäftsführung ihrem in vollem Umfang bevollmächtigtem Vater. Dessen Tätigkeit
beaufsichtigte sie nicht.
4
Die Erledigung und Überprüfung der steuerlichen Pflichten der KG und der
Komplementärin waren einer Steuerberatungsgesellschaft übertragen.
5
Spätestens ab November 2005 entnahm der Vater unberechtigt Zahlungsmittel aus der
KG, so dass die Gesellschaft in finanzielle Schieflage geriet und ab Mai 2006
insolvenzreif war.
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Der Klägerin wurde die finanzielle Schieflage der KG und der Komplementärin erst in
der zweiten Hälfte des Januar 2007 bekannt, da ihr Vater nach ihren Angaben dafür
gesorgt hatte, dass sie über die wirtschaftliche Lage der KG und der Komplementärin
nicht informiert wurde. Nach Kenntnis der wirtschaftlichen Lage stellte die Klägerin
umgehend Insolvenzantrag. Am .......2007 wurde das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der KG eröffnet.
7
Ihr Vater und die von ihm geführte X GmbH gerieten ebenfalls in Insolvenz. Das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH wurde am ...2007 eröffnet.
8
Aufgrund der Insolvenz nahm der Beklagte die Klägerin mit Haftungsbescheid vom
06.09.2007 als Haftende nach §§ 34, 69 der Abgabenordnung AO – in Verbindung mit
§§ 161, 128 des Handelsgesetzbuchs für von Februar bis November 2006 fällig
gewordene Umsatzsteuer der KG zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von
zusammen 76.655,74 EUR in Anspruch. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
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Insgesamt stellen sich die Schulden der Klägerin aus der Insolvenz der KG und der
Komplementärin wie folgt dar:
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1. Beklagter mit Haftungsbescheid vom 06.09.2007 76.655,74 EUR
2. FA B mit Haftungsbescheid vom 13.02.2008 36.053,44 EUR
3. FA B mit Haftungsbescheid vom 13.02.2008 5.846,55 EUR
4. Insolvenzverwalter aufgrund von Schuldanerkenntnissen 50.000,00 EUR
5. ...... Krankenkasse 3.487,82 EUR
6. ......."Krankenkasse" 12.828,49 EUR
11
7. ......."Krankenkasse" 3.615,88 EUR
8. ......."Rentenversicherung" 9.457,31 EUR
12
Am 10.07.2008 schrieb die Klägerin alle ihre Schuldner an und bot ihnen den Abschluss
eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans an, nach dem sie aufgrund eines
ihr von ihrem Ehemann in Aussicht gestellten Darlehens von 15.000 EUR in den
folgenden fünf Jahren die Abtretung ihrer pfändbaren Gewinne aus ihrer selbständigen
Tätigkeit gegen Befreiung von der Restschuld in Aussicht stellte. Darin legte sie ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen und teilte mit, die zuständige
Rechtsanwaltskammer habe im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Nr. 7
Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO bereits ein Verfahren zum Entzug der Zulassung
eröffnet und warte nur noch die Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ab.
13
Diesem Plan stimmten alle Gläubiger bis auf der Beklagte und das FA B zu. Dazu teilte
der Beklagte mit, derartige Verfahren seien für Freiberufler nicht vorgesehen.
14
Daraufhin führte die Klägerin weiter aus, ein außergerichtlicher
Schuldenbereinigungsplan komme auch im Regelinsolvenzverfahren in Betracht.
Zudem rechtfertigten die im BMF-Schreiben vom 11.01.2002, BStBl. I, 132, genannten
Voraussetzungen auch hier einen Erlass.
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Mit Schreiben vom 04.03.2009 lehnte der Beklagte in Abstimmung mit dem FA B die
Teilnahme an diesem Verfahren im Hinblick auf § 305 Abs. 1 Satz 1 der
Insolvenzordnung InsO ab. Außerdem komme ein Erlass nicht in Betracht.
16
Sodann führte die Klägerin mit Schreiben vom 18.03.2009 (Bl. 25-28 der Akten 4 V
2922/09 AE (KV) ) aus, aufgrund ihrer strafrechtlichen Spezialisierung sei sie in
besonderer Weise auf die Anwaltszulassung angewiesen und könne nicht in ein
Angestelltenverhältnis ohne Zulassung wechseln. Zudem würde sie durch ein
zeitweiliges Ausscheiden erhebliche Nachteile erleiden und den beruflichen Anschluss
verlieren.
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Am 25.03.2009 übersandte sie dem Beklagten ein Vermögensverzeichnis.
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Mit Schreiben vom 12.06.2009 lehnte der Beklagte die Teilnahme an der
außergerichtlichen Schuldenbereinigung ab, da sie als Freiberuflerin nicht unter die
insolvenzrechtlichen Vorschriften einer Restschuldbefreiung falle. Sie sei
zahlungsunfähig und müsse als Folge von Vollstreckungsverfahren den
Arbeitsplatzverlust hinnehmen.
19
Am 18.06.2009 pfändete der Beklagte Ansprüche der Klägerin aus zwei
Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von 3.350,10 EUR. Am 20.07.2009
fand bei der Klägerin im Auftrag des Beklagten ein fruchtloser Pfändungsversuch statt.
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Auf das Schreiben des Beklagten vom 12.06.2009 beantragte die Klägerin den Erlass
ihrer Steuerschulden, hilfsweise Teilerlass gegen Ratenzahlung und eine einmalige
Zahlung im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Werde nach fruchtlosen
Vollstreckungsversuchen das Insolvenzverfahren betrieben, werde ihre wirtschaftliche
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Existenz nachhaltig vernichtet, ohne dass der Beklagte seine Ansprüche verwirklichen
könne. Andernfalls sei zumindest eine teilweise Befriedigung zu erwarten, zumal sie
grundsätzlich steigende Gewinne habe.
Mit Verfügung vom 25.06.2009 lehnte der Beklagte den Erlassantrag ab, da er sich an
der außergerichtlichen Schuldenbereinigung nicht beteiligen könne. Das Verhalten der
anderen Gläubiger verstehe er nicht, zumal die Klägerin, wenn sie nicht seine
Auffassung teilte, die Ersetzung seiner Zustimmung nach § 309 InsO betreiben könne.
22
Ein Erlass nach § 227 AO komme nicht in Betracht. Die für einen Erlass aus
persönlichen Billigkeitsgründen erforderliche Erlassbedürftigkeit liege nur vor, wenn
ohne Billigkeitsmaßnahmen der laufende Lebensunterhalt nicht mehr bestritten oder die
Erwerbstätigkeit nicht mehr fortgesetzt werden könne. Dies sei aufgrund der gesamten
wirtschaftlichen Lage des Schuldners zu beurteilen. Der Schuldner habe zur
Begleichung von Steuern alle verfüg- und beschaffbaren Mittel einzusetzen. Tatsächlich
habe die Klägerin in den vergangenen 1,5 Jahren keine Tilgungen erbracht.
23
Zudem fehle es an der Erlasswürdigkeit, da die Klägerin ihre mangelnde
Leistungsfähigkeit selbst zu vertreten habe.
24
Dagegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und wiederholte und vertiefte ihre
bisherige Argumentation, dass sie im Falle einer weiteren Zwangsvollstreckung ihren
Beruf nicht mehr werde ausüben können.
25
Sie habe den Beklagten wegen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung am
10.07.2008 angeschrieben. Bis zum Schreiben vom 25.06.2009 habe der Beklagte nicht
erkennen lassen, dass eine vorherige Ratenzahlung positiven Einfluss auf einen
Billigkeitserlass habe.
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Auch habe sie ihre Vermögensverhältnisse dargelegt. Diese seien auch durch
Vollstreckungsmaßnahmen bestätigt worden.
27
Der Teilerlass sei auch geeignet, ihre Verhältnisse zu stabilisieren, weil sie bei
bestehender Anwaltszulassung ihre Schulden wenigstens teilweise begleichen könne.
Bei einer Fortsetzung der Vollstreckung sei das nicht der Fall. Dann wäre eine
Befriedigung aller Gläubiger in Frage gestellt, weil sie dann auch kein Einkommen mehr
erzielen könne. Bei einem Teilerlass müsse sie mit ihren anderen Gläubigern
abweichende Regelungen treffen können.
28
Mit Schreiben vom 28.07.2009 (Bl. 45, 46 der Akten 4 V 2922/09 AE (KV) ) teilte der
Beklagte der Klägerin in seiner Stellungnahme zum Einspruch mit, sie sei nicht
erlasswürdig, da sie für ihren Vater als Strohmann aufgetreten sei. Breche das
Unternehmen, für das ein Strohmann auftrete, zusammen, sei der Strohmann nicht
erlasswürdig. Schon diese Verschleierung stelle eine gegen die Interessen der
Allgemeinheit gerichtete Tätigkeit dar.
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Die bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen hätten ihre Berufsausübung nicht behindert.
Auch weitergehende Vollstreckungsmaßnahmen würden sie nicht an einer
existenzsichernden Berufstätigkeit hindern. Daher sei sie nicht eines Erlasses bedürftig.
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Ein Erlass beseitige auch nicht ihre Existenzgefährdung, da sie neben Steuerschulden
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weitere Schulden habe.
Auf den Haftungsbescheid habe sie keine Zahlungen geleistet, sondern nur Zahlungen
unter Bedingungen angekündigt. Dieses Verhalten lasse keine Bemühungen erkennen,
die Steuerschuld auf absehbare Zeit begleichen zu wollen.
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Am 14.08.2009 beantragte die Klägerin beim Finanzgericht eine auf § 258 AO gestützte
einstweilige Anordnung, der das Gericht nach Erörterung der Sach- und Rechtslage am
23.10.2009 mit Senatsbeschluss vom 02.11.2009, 4 V 2922/09 AE (KV) stattgab. Wegen
weiterer Einzelheiten wird auf diesen Beschluss verwiesen.
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Mit Schreiben vom 19.11.2009 stellte das FA B eine dem Senatsbeschluss
entsprechende Erlass- und Stundungsverfügung in Aussicht. Die weiteren Gläubiger bis
auf der Beklagte stimmten einem weiteren Zuwarten zu, der Insolvenzverwalter nur
zeitlich begrenzt.
34
Als die Klägerin nach Erhalt des o.a. Beschlusses eine Abhilfeentscheidung beantragte,
teilte der Beklagte mit, er werde die Oberfinanzdirektion einschalten.
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Mit Schriftsatz vom 18.01.2010, eingegangen beim Gericht am 20.01.2010, erhob die
Klägerin Untätigkeitsklage.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 19.01.2010 wies der Beklagte den Einspruch als
unbegründet zurück und führte dazu aus, ein Erlass sei außerhalb der InsO nur nach
§ 227 AO möglich.
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Einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gebe
es nur im - hier nicht möglichen - Verbraucherinsolvenzverfahren. Auf dessen
Durchführung habe kein Schuldner einen Anspruch. In Fällen einer Regelinsolvenz sei
eine Entschuldung nur durch die gesetzliche Restschuldbefreiung nach den §§ 286 ff.
InsO vorgesehen.
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Für einen Erlass nach § 227 AO lägen auch keine persönlichen Billigkeitsgründe vor.
Allein daraus, dass die Steueransprüche eine gewisse Bedrohung für die Tätigkeit der
Klägerin darstellten, da sie mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen müsse, ergebe sich
aber keine Automatik dergestalt, dass die öffentliche Hand zur Sanierung der
finanziellen Verhältnisse herangezogen werden müsse. Vielmehr könnten nur nach
§ 258 AO konkrete unbillige Vollstreckungsmaßnahmen zeitweise abgewendet, nicht
aber dauerhaft auf Forderungen zu verzichtet werden.
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Dass die Klägerin sich nur gegen die Stellung eines Insolvenzantrags wegen der
Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wende, führe zu keiner anderen Beurteilung. Ein
unmittelbar bevorstehender Entzug der Zulassung stehe nicht fest, da gegen die
Klägerin nach Auskunft der Rechtsanwaltskammer nichts vorliege. Selbst eine
Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden sei nicht ersichtlich, da ihre Schulden
mit ihrer anwaltlichen Tätigkeit nichts zu tun hätten und auch eine Wiederholungsgefahr
nicht vorliege. Vielmehr dürfte der Entzug der Zulassung selbst unverhältnismäßig sein.
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Selbst wenn aber die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet wären, folge daraus
nicht zwingend der Erlass der Forderungen, denn dadurch würden die Angehörigen
rechtsberatender Berufe einseitig begünstigt, was dem Sinn und Zweck des Gesetzes
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widerspreche. Ein Erlass komme nur dann in Betracht, wenn jede denkbare
Vollstreckungsmaßnahme unbillig wäre.
Der Klägerin sei auch ein Wandel ihrer beruflichen Betätigung zumutbar. Einen
Bestandsschutz für die den eigenen Neigungen entsprechende Betätigung gebe es
nicht, zumal von der Klägerin erwartet werden könne, alles zur Verminderung der
Steuerforderung Zulässige und Mögliche zu unternehmen. Was die Klägerin insoweit
unternommen habe, sei bis auf die angesichts der Einkommensverhältnisse des
Ehemanns geringe Einmalzahlung von 15.000 EUR nicht ersichtlich.
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Zudem sei der Lebensunterhalt der Familie der Klägerin nicht gefährdet. Der Ehemann
der Klägerin habe 2007 über Einkünfte in Höhe von ca. 115.000 EUR verfügt. Selbst ein
Teilerlass scheide wegen fehlender Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit aus. Eine
Erlassbedürftigkeit sei nämlich nicht erkennbar.
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Auch wenn sich die Klägerin nicht selbst am Vermögen der KG bereichert habe, habe
ihr grobfahrlässiges Verhalten es ermöglicht, dass ihr Vater den Schaden habe
anrichten können. Sie habe ihren Namen hergegeben, den Vater an ihrer Statt handeln
lassen und ihn in keiner Weise beaufsichtigt. Daher müsse sie für die Folgen ihres
Vertrauens einstehen, wie auch jeder andere, mit dem ihr Vater Geschäfte gemacht
habe. Dies hätte der Klägerin auch als Juristin bewusst gewesen sein müssen. Insoweit
hätte die unübliche Gestaltung, dass der Vater sie als Treuhänderin vorgeschoben und
sie die Pro-forma-Geschäftsführung übernommen habe, Anlass zu Zweifeln geben
müssen. Wer es anderen ermögliche, sich hinter einem fremden Rechtsschein zu
verstecken, könne nicht mehr in gutem Glauben handeln.
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Ob sich ein solches Handeln zu wiederholen drohe, sei unerheblich, denn es mache die
Pflichtverletzung nicht ungeschehen.
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Auf ihre treuhänderische Verwaltung der Geschäftsanteile an der KG komme es nicht
an, denn ihre Haftung folge aus ihrer Stellung als Geschäftsführerin der
Komplementärin.
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Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei auch kein Erlassgrund. Er sei nämlich zur
gleichmäßigen Steuererhebung verpflichtet.
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Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor, sie habe
Untätigkeitsklage erhoben, weil trotz Eilbedürftigkeit, nämlich dem Drängen weiterer
Gläubiger, der Beklagte immer noch keine Entscheidung getroffen habe.
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Weiter trägt sie vor, am .....2006 sei ihre Tochter durch Kaiserschnitt geboren worden.
Kurz vor dem Tod ihrer Mutter am ......2006 habe sie von ihrer Mutter von erheblichen
finanziellen Schwierigkeiten der X GmbH erfahren. Ihr darauf angesprochener Vater,
dem sie seinerzeit noch vertraut habe, habe aber abgewiegelt und ihr etwas von einer
vorübergehenden Finanzschwäche erzählt. Erst Ende Januar 2007 habe ihr Vater ihr
von der Insolvenz der X GmbH berichtet. Daraufhin habe sie sich beim Büro des
Insolvenzverwalters der X GmbH erkundigt. Ende Januar/ Anfang Februar 2007 habe
die Zeugin M sie angerufen und sie über die miserable finanzielle Lage der KG
informiert. Daraufhin habe sie am ....2007 Insolvenzantrag gestellt.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten sei er durch die AO nicht an der Teilnahme an
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einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan gehindert. Maßstab sei nur, dass
der Schuldner nicht besser als im Insolvenzverfahren gestellt werde.
Die Rechtsanwaltskammer werde ihr auch die Zulassung entziehen, wenn ein
Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet werde.
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Sie wolle nur eine Schuldenbereinigung mit dem Ziel eines wirtschaftlichen Neuanfangs
erreichen, wobei sie nicht besser stehen wolle als in einem Insolvenzverfahren.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seiner ablehnenden Verfügung vom 25.06.2009 in
der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.01.2010 zu verpflichten, die mit
Haftungsbescheid vom 06.09.2007 festgesetzten Steuern und die darauf
entstandenen Zinsen und Säumiszuschläge unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen, soweit sie nicht innerhalb von sechs
Jahren in Durchführung des von ihr vorgeschlagenen und ihren übrigen Gläubigern
angenommenen Schuldenbereinigungsplans getilgt worden sind.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Das Gericht hat zur Frage, wann die Klägerin Kenntnis von der Insolvenzreife der KG
hatte, Beweis erhoben durch Vernehmung der M als Zeugin. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
60
Gemäß § 227 Abs. 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis, zu denen auch Haftungsansprüche gehören (§ 37 Abs. 1 AO),
ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles
unbillig wäre. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine
Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist. Nach § 102 Satz 1
FGO ist die gerichtliche Prüfung des den Erlass ablehnenden Bescheides und der
hierzu ergangenen Beschwerdeentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde bei
ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von
dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
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Nur wenn der der Finanzbehörde verbleibende Ermessensspielraum derart eingeengt
ist, dass nur eine Entscheidung ganz bestimmten Inhalts als ermessensgerecht in
Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null), kann das Gericht
ausnahmsweise eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen, § 101 Satz 1 FGO (BFH
Urteil vom 11. Juli 1996, V R 18/95 BStBl II 1997, 259).
62
Danach hat die Klägerin Anspruch darauf, dass der Beklagte dem von der Klägerin
vorgeschlagenen und von ihren übrigen Gläubigern - bis auf das noch abwartende
Finanzamt B - angenommenen Schuldenbereinigungsplan zustimmt und einen insoweit
bedingten Erlass ausspricht. Darin ist der Klägerin, nachdem sie innerhalb einer
sechsjährigen Tilgungsphase den pfändbaren Teil ihrer Einkünfte an ihre Gläubiger im
Verhältnis der Höhe der Hauptschulden zueinander ausgezahlt hat, der Erlass der sich
aus der Haftungsinanspruchnahme ergebenden weiteren Schulden einschließlich
entstandener Zinsen (Säumniszuschläge) verbindlich auszusprechen.
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Dazu können Einzelheiten wie im Senatsbeschluss vom 02.11.2009 und im Schreiben
des FA B vom 19.11.2009 vorgeschlagen geregelt werden.
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Persönliche Unbilligkeit nur diese kommt im Streitfall in Betracht ist gegeben, wenn die
Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen
vernichten oder ernstlich gefährden würde. Das ist der Fall, wenn ohne
Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd
nicht mehr bestritten werden kann. Dabei muss sich der Billigkeitserlass auf die
wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen konkret auswirken. Genauso wie in
Fällen, in denen die Steuerrückstände den jeweiligen Steuerpflichtigen hindern, eine
neue selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich so eine eigene, von
Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen (BFH Urteil v.
27.09.2001 X R 134/98, BStBl. II 2002, 176), ist ein Erlass jedenfalls dann geboten,
wenn er die Beibehaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage erlaubt und wenn die
Steuerrückstände unabhängig von der bisherigen Tätigkeit entstanden sind. Insoweit
kann nämlich nur derjenige in den Genuss eines Erlasses kommen, der die mit seiner
beruflichen, ihm die Existenz sichernden Tätigkeit zusammenhängenden Steuern
entrichtet.
65
Ohne den bedingten Teilerlass unter Annahme des Schuldenbereinigungsplans wird
die bisherige eigene wirtschaftliche Existenz der Klägerin als Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Strafrecht vernichtet. Dass ihr Lebensunterhalt nicht gefährdet ist, weil
sie derzeit gegenüber ihrem Ehemann einen Unterhaltsanspruch (§§ 1360 - 1360b
BGB) hat, ist insoweit unerheblich. Ihr Unterhaltsanspruch ist zudem nach § 1569 BGB
grundsätzlich nur auf die Dauer der Ehe beschränkt, so dass der Klägerin trotz der Ehe
der Erhalt einer eigenen wirtschaftlichen Existenz nicht versagt werden kann.
66
Die Klägerin ist aufgrund ihrer Verpflichtungen aus der Insolvenz der KG und der
Komplementär- GmbH überschuldet. Sie ist auch zahlungsunfähig, denn sie kann die
sie aus der Insolvenz der KG und der Komplementär- GmbH treffenden, nunmehr
fälligen Verpflichtungen nicht erfüllen.
67
Da die Vermögensverhältnisse der Klägerin, bekannt aufgrund vorgelegter
Vermögensverzeichnisse und die Ihr gegenüber bisher vorgenommenen
Vollstreckungsmaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg dahingehend versprechen, dass
der Beklagte oder einer der anderen Gläubiger noch nennenswerte weitere Beträge zur
Tilgung der Schulden erzielen können, ist - ohne Abschluss des von allen anderen
Gläubigern bis auf den Beklagten angenommenen Schuldenbereinigungsplans – mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass einer ihrer Gläubiger
einschließlich des Beklagten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Klägerin oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt.
68
Diese im Streitfall allein noch in Betracht kommenden Vollstreckungsmaßnahmen
führen zum Widerruf der Anwaltszulassung und vernichten damit die wirtschaftliche
Existenz der Klägerin.
69
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sieht wie § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes in der
jetzt geltenden Fassung vor, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen
ist, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, wobei ein Vermögensverfall
vermutet wird, wenn über das Vermögen des Rechtsanwalts das Insolvenzverfahren
eröffnet wird oder wenn - nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - gemäß § 284
Abs. 7 AO eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt.
70
Zwar ist eine Widerlegung der Vermutung möglich, aber im Streitfall schlechthin
ausgeschlossen. Die vom Gesetzgeber unterstellte Gefahr, dass beim Vermögensverfall
eines Rechtsanwalts Mandanteninteressen verletzt werden können, kann durch
bestimmte Ausgestaltungen einer Sozietät und eine damit einhergehende enge
Kontrolle des jeweiligen Rechtsanwalts ausgeschlossen werden (s. BFH Beschluss v.
04.03.2004, VII R 21/02, BStBl. II 2004, 1016; BGH, Senat für Anwaltssachen Beschluss
v. 18.10.2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 f.). Dazu muss der betroffene
Rechtsanwalt seine einzelanwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgeben,
seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausüben und mit
dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabreden, die eine Gefährdung der
Mandanten effektiv verhindern. Nur so lässt sich die Einhaltung der verabredeten
Maßnahmen zum Schutz der Mandanten dauerhaft und nachhaltig sicherstellen (s.
BGH, Senat für Anwaltssachen Beschluss v. 15.09.2008, AnwZ (B) 67/07, Anwaltsblatt
2009, 64 f. mwN.). Diese Möglichkeit steht der Klägerin aber als Einzelanwältin nicht
offen. Zudem kann nicht erwartet werden, dass sie in eine Sozietät unter diesen
einschränkenden Bedingungen aufgenommen wird.
71
Eine andere Entscheidung folgt auch nicht aus den vom Beklagten zitierten BFH-
Beschluss vom 18.05.1982, VII B 9/82, juris, dem noch eine völlig andere Rechtslage
beim Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt zu Grunde lag. Der seinerzeit geltende
§ 15 Nr. 1 BRAO stellte den Widerruf der Zulassung ins Ermessen der Behörde, wenn
der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten war und dadurch die Interessen der
Rechtsuchenden gefährdet waren. Anders als der heutige § 14 Abs. 2 BRAO, der kein
Ermessen mehr einräumt, war weder der Vermögensverfall definiert noch wurde die
Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden unterstellt.
72
Mit dem Entzug der Anwaltszulassung verliert die Klägerin die Möglichkeit, in ihrem
erlernten Beruf tätig zu werden und entsprechende Einkünfte zu erzielen. Ohne
Zulassung ist der Klägerin insbesondere im Gebiet ihrer Fachanwaltstätigkeit als
Fachanwältin für Strafrecht effektiv keine Berufsausübung möglich. Ihre Darstellung
insoweit verdeutlicht nur den gerichtsbekannten Umstand, dass eine anwaltliche
Strafverteidigung nur durch zugelassene Rechtsanwälte möglich ist und keinen Raum
für volljuristische Mitarbeiter ohne Anwaltszulassung bietet.
73
Soweit der Beklagte meint, der Klägerin sei eine andere juristische Berufstätigkeit
zuzumuten, für die es einer Anwaltszulassung nicht bedarf, ist dem nicht zu folgen. Der
auch vom Beklagten im Rahmen seiner Maßnahmen zu beachtende Schutz des Art. 12
Abs. 1 GG schützt die konkret gewählte Berufstätigkeit, so dass ein Verlangen, auf diese
zu verzichten, um in den Genuss eines jedenfalls teilweisen Erlasses zu kommen, und
zwar durch Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, schlechthin sachwidrig ist.
74
Bei diesen beruflichen Aussichten der Klägerin erscheint es auch ausgeschlossen, dass
es ihr gelingen könnte, ein über einen langen Zeitraum ratenweise zu tilgendes
Darlehen zur Umschuldung aufzunehmen.
75
Der Entzug der Anwaltszulassung kann nur durch Zustimmung des Beklagten zu dem
Schuldenbereinigungsplan verhindert werden, und nicht durch bloßes Nichtstellen des
Insolvenzantrags. Findet nämlich keine Schuldenbereinigung statt, beseitigt - auch bei
Untätigkeit des Beklagten - jeder dann mögliche Insolvenzantrag mit der Folge einer
Insolvenzeröffnung die wirtschaftliche Existenz der Klägerin. Erst mit dem Abschluss
von Vereinbarungen mit den Gläubigern, aufgrund derer zu erwarten ist, dass es nicht
mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen wird, kann davon ausgegangen werden,
dass die Klägerin in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, eine Gefährdung
der Mandanteninteressen ausgeschlossen ist und ein Widerruf der Anwaltszulassung
nicht in Betracht kommt (s. BFH Urteil v. 30.03.2004, VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426
f.).
76
Im Weiteren kann offen bleiben, ob die Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan
nicht schon deshalb ohne wirkliche Alternative ist, da eine nicht unerhebliche
Teilbefriedigung zu erwarten, andernfalls aber nicht mit einem Erfolg der Einziehung der
Steuer und der Befriedigung der Forderungen der übrigen öffentlichen Gläubigern zu
rechnen ist.
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Eine den Erlass hindernde Erlassunwürdigkeit der Klägerin ist nicht erkennbar.
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Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt ein Billigkeitserlass aus persönlichen
Gründen grundsätzlich die Erlasswürdigkeit des Steuerpflichtigen voraus, die nach den
Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (BFH Beschluss v. 08.07.2004, VII B 35/04,
BFH/NV 2004, 1621 f.) Sie ist nicht gegeben, wenn dieser seine mangelnde
Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten in eindeutiger Weise
gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat (s. BFH Beschluss v. 30.09.1996,
X B 131/96, BFH/NV 1997, 326; Beschluss v. 28.01.1991, V B 164/90, BFH/NV 1991,
571; Urteil v. 29.04.1981, IV R 23/78; Urteil v. 14.11.1957, IV 418/56 U, BStBl. III 1958,
153). Ihre mangelnde Leistungsfähigkeit hat die Klägerin nicht selbst herbeigeführt,
indem sie untätig geblieben ist und sich nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat.
Vielmehr geht es ihr mit den von ihr betriebenen Verfahren gerade darum, tätig bleiben
zu können.
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Mit ihrem Verhalten hat sie auch nicht eindeutig gegen die Interessen der Allgemeinheit
verstoßen.
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Allein die Übernahme des Amtes eines Geschäftsführers und die treuhänderische
Übernahme von Geschäftsanteilen mit gleichzeitiger umfassender Bevollmächtigung
des Treugebers, hier des Vaters, verstößt nicht gegen die Interessen der Allgemeinheit.
Davon könnte nur ausgegangen werden, wenn die Klägerin hätte annehmen müssen,
der Treugeber werde selbst gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen. Hiervon
kann im Streitfall aber keine Rede sein, denn nach Kenntnis der Klägerin betrieb ihr
Vater seit 1993 ein Altenpflegeheim ohne Probleme.
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Durch die Stellung des eigenen Insolvenzantrags am ......2007 hatte die Klägerin auch
nicht gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen. Vielmehr waren der Klägerin
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die wirtschaftlichen Verhältnisse der KG und ihrer Komplementärin unbekannt, weil ihr
Vater den Mitarbeitern der KG eine diesbezügliche Unterrichtung der Klägerin
ausdrücklich untersagt hatte und der Klägerin die Insolvenzreife der KG und ihrer
Komplementärin erst kurz vor Stellung ihres Insolvenzantrags bekannt wurde. Dies
ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin M. Sie gab an, am 17.01.2007
habe ein Gespräch mit dem Insolvenzverwalter der X GmbH stattgefunden, an dem sie
neben dem Vater der Klägerin teilgenommen habe. In diesem Gespräch habe der
Insolvenzverwalter dem Vater empfohlen, auch für die KG Insolvenz anzumelden, was
der Vater aber in der Folgezeit nicht getan habe, so dass sie später die Klägerin
angerufen habe. Dabei sei die Klägerin "aus allen Wolken" gefallen. Auch sei es ihr
verboten gewesen, mit der Klägerin Kontakt wegen der Firmen aufzunehmen.
Die gegenteiligen Angaben im Liquiditätsprüfungsbericht des Beklagten vom
26.04.2007, wonach die Zeugin die Klägerin mehrfach telefonisch unterrichtet haben
soll, dass die KG insolvent wäre und dass die Insolvenzeröffnung zu beantragen sei,
konnte die Zeugin nicht bestätigen. Sie konnte sich nur an ein einziges Telefonat mit der
Klägerin erinnern, nämlich an das von ihr bereits Angegebene.
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Aufgrund der von der Klägerin unterlassenen Kontrolle nahm sie jedenfalls nicht
billigend in Kauf, ihr Vater, der Treugeber, werde gegen die Interessen der
Allgemeinheit verstoßen. Weiter brauchte sie aufgrund eines bislang ungetrübten
Verhältnisses zu ihrem Vater und in Kenntnis des langjährig erfolgreichen Betriebs des
Pflegeheims auch keinen Grund zum Misstrauen zu haben. Zudem hielt die Klägerin die
Geschäftsanteile nur treuhänderisch für den Vater, so dass diesem grundsätzlich die
wirtschaftliche Entscheidungsbefugnis zustand. Der spätere Missbrauch ihres
Vertrauens musste sich ihr nicht aufdrängen.
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Im übrigen hat der Beklagte unbeachtet gelassen, dass selbst bei fehlender
Erlasswürdigkeit ein Erlass ausnahmsweise geboten sein kann, wenn die Durchsetzung
der Haftungsforderung existenzvernichtend ist. Insoweit ist das Allgemeininteresse,
festgesetzte Abgaben einzuziehen, gegen die Pflichtverletzung abzuwägen (BFH
Beschluss vom 15.10.1992, X B 152/92, BFH/NV 1993, 80 f.). Eine Abwägung insoweit
hat der Beklagte aber nicht vorgenommen, obwohl diese gerade hier geboten gewesen
wäre. Selbst wenn nämlich grob fahrlässiges Verhalten wie das Unterlassen einer
Kontrolle eine Erlassunwürdigkeit begründen könnte (s. BFH Beschluss v. 04.07.1986,
VII B 56/86, BFH/NV 1987, 20 ff., 23; Beschluss v. 22.03.1983, IV B 41/82, juris), ist die
Erlasswürdigkeit nicht von vornherein zu verneinen (BFH Urteil v. 09.03.1983, I R 93/81,
juris). Insbesondere wäre zu erwägen gewesen, ob die unterlassene Kontrolle durch die
Klägerin für den eingetretenen Steuerschaden ursächlich war. Angesichts der
tatsächlichen Gesellschafterstellung des Vaters hätte ein ernsthafter Versuch der
Klägerin, die Tätigkeit ihres Vaters in Bezug auf die KG zu kontrollieren, auch nur ihre
Abberufung als Geschäftsführerin zur Folge haben können, ohne dass aber der
Steuerschaden vermieden worden wäre.
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Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen kann offen bleiben, ob die
Anforderungen an die Erlasswürdigkeit angesichts der wesentlich großzügigeren
Regelungen des § 290 Abs. 1 InsO für die Versagung einer Restschuldbefreiung nicht
überdacht werden sollten.
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Die Sache ist auch spruchreif. Eine Aufhebung des Bescheids des Beklagten mit bloßer
Verpflichtung zur Neubescheidung kam im Streitfall nicht in Betracht. Das Ermessen des
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Beklagten ist nämlich derart eingeschränkt, dass wegen des mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit drohenden Widerrufs der Zulassung der Klägerin zur
Rechtsanwaltschaft ihre berufliche und wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel steht,
wenn die Haftungsforderung beigetrieben wird. Bei sachgerechter Abwägung zwischen
dem hohen öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Haftungsforderung und dem
nicht minder gewichtigen Interesse der Klägerin an der Erhaltung ihrer beruflichen und
wirtschaftlichen Existenz gebührt diesem Interesse jedenfalls im Streitfall wegen des
verfassungsrechtlichen Gewichts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Vorrang.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155
FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO
nicht erkennbar ist. Zu entscheiden war ein in vielfältiger Hinsicht besonders gelagerter
Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung.
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