Urteil des FG Düsseldorf vom 15.08.2003

FG Düsseldorf: aussetzung, vollziehung, vollstreckung, ausnahme, behörde, sammlung, beendigung, entlastung, androhung, datum

Finanzgericht Düsseldorf, 16 V 3122/03 A (E)
Datum:
15.08.2003
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 V 3122/03 A (E)
Tenor:
Die Verfahren 16 V 3122/03 A (E) und 16 V 3150/03 A (E) werden zur
gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden - führend ist das
Verfahren 16 V 3122/03 A(E).
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e:
1
I.
2
Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht.
3
Das Gericht hat die den Streitfall betreffenden Akten der Finanzbehörde beigezogen.
4
II.
5
Es war zweckmäßig, die Verfahren 16 V 3122/03 A (E) und 16 V 3150/03 A (E) zur
gemeinsamen Entscheidung miteinander zu verbinden - weil der Streitgegenstand
ähnlich ist, nur die Antragsteller sind andere, im Verfahren 16 V 3122/03 A (E) ist es der
Ehemann und im Verfahren 16 V 3150/03 A (E) die Ehefrau. Dass auch im Verfahren 16
V 3150/03 A (E) der Ehemann als Antragsteller aufgetreten ist, versteht der Senat nicht
dahin, dass dieser einen weiteren Antrag stellen wollte, sondern lediglich auf seinen
bereits anhängigen Antrag Bezug nahm.
6
III.
7
Der Antrag ist unzulässig.
8
Das Finanzamt hat nicht einen Aussetzungsantrag vor Anrufung des Gerichts ganz oder
9
teilweise abgelehnt, wie es § 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - für
einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht grundsätzlich voraussetzt.
Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO sind nicht gegeben. Nach dieser
Bestimmung bedarf es einer vorangehenden völligen oder teilweisen Ablehnung des
Aussetzungsbegehrens durch die Finanzbehörde nicht, wenn
10
1. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes
in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
11
Die Antragsteller berufen sich allein auf ein Schreiben des Finanzamts vom 30.5.2003,
mit dem dieses die Vollstreckung hinsichtlich der streitigen Einkommensteuern nebst
Solidaritätszuschlägen, Säumniszuschlägen und Zinsen ankündigt. Zwar kann eine
Vollstreckungsankündigung nach der maßgeblichen Sicht des Steuerpflichtigen als
Androhung der Vollstreckung im Sinne von § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO verstanden
werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. November 2000, V S 15/00,
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001,
620). Nicht jedwede Vollstreckungsankündigung reicht jedoch hierfür - beispielsweise
droht noch keine Vollstreckung, wenn es sich bei der Vollstreckungsankündigung
erkennbar um eine Routinemaßnahme handelt (Beschluss des Finanzgerichts - FG -
Baden-Württemberg vom 12. Februar 1997, 2 V 44/96, Sammlung der Entscheidungen
der FG - EFG - 1997, 547). Sie soll erkennbar keine Routinemaßnahme sein, wenn der
Antragsteller nach Klageerhebung in der Hauptsache gegenüber der Finanzbehörde
ankündigt, er werde nach Einreichung der Klagebegründung einen erneuten Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung stellen - und die Finanzbehörde dem Antragsteller hierauf
eine "Vollstreckungsankündigung" zusendet (Beschluss des FG Baden-Württemberg
vom 8. April 1998, 12 V 2/98, EFG 1998, 1144).
12
Nach Ansicht des Senats reicht eine Vollstreckungsankündigung auch dann nicht, wenn
zunächst nicht einmal ein außergerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
gestellt - oder ein solcher Antrag zumindest konkret angekündigt worden ist. Denn § 69
Abs. 4 Satz 2 FGO statuiert eine Ausnahme von dem in Satz 1 dieser Norm
aufgestellten Grundsatz, dass ein gerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz
oder zum Teil abgelehnt hat. Anknüpfungspunkt der Ausnahme ist es, dass die Behörde
über einen solchen Antrag noch nicht entschieden hat - die Ausnahme setzt indessen
einen solchen Antrag voraus. Das folgt für Nr. 1 des § 69 Abs. 4 Satz 2 unmittelbar aus
dem Wortlaut dieser Regelung, gilt aber ebenso für Nr. 2 - zumindest ist hier die
konkrete Ankündigung eines solchen Antrags erforderlich. Anderenfalls könnte das
Zulässigkeitserfordernis des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ohne Weiteres unterlaufen werden
- es brauchte nur bis zu einer Vollstreckungsankündigung abgewartet zu werden, um
dann zulässigerweise einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
stellen zu können. Das Zulässigkeitserfordernis des § 69 Abs. 4 FGO liefe damit
praktisch ins Leere - der hiermit vom Gesetzgeber verfolgte Sinn und Zweck einer
Entlastung der Gerichte würde verfehlt. Denn im Rahmen des § 69 FGO geht es eben
um die Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten. Wird keine Aussetzung der Vollziehung
13
begehrt, droht eine Vollstreckung stets. Deshalb muss es für § 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO
erforderlich sein, dass zunächst wenigstens ein außergerichtlicher Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung angekündigt worden ist.
Daran fehlt es hier. Das Finanzamt hat den Antragstellern mit der
Einspruchsentscheidung vom 6.3.2003 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Aussetzung der
Vollziehung der streitigen Einkommensteuern zum 9.4.2003 ende. Dass sie - die
Antragsteller - danach einen außergerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
gestellt oder zumindest angekündigt haben, ist weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Damit stellte sich die Vollstreckungsankündigung des Finanzamts vom
30.5.2003 als notwendige Konsequenz der mit der Einspruchsentscheidung erfolgten
Beendigung der Aussetzung der Vollziehung dar - und damit gar als Routinemaßnahme
im Sinne der Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 12. Februar 1997 (2 V
44/96, a.a.O.).
14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
15