Urteil des FG Düsseldorf vom 19.03.2003
FG Düsseldorf: belastung, vollziehung, kirchensteuer, aussetzung, datum, rechtsgrundlage, vorrang, verrechnung, veranlagung, einspruch
Finanzgericht Düsseldorf, 7 V 165/03 A (E)
Datum:
19.03.2003
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 V 165/03 A (E)
Tenor:
Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom
26.11.2002 wird in Höhe von 2.908,18 EUR bis einen Monat nach
Bekanntgabe einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e:
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I.
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Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung des Einkommensteuerbescheides
1996 vom 09.01.1998 durch Bescheid vom 26.11.2002.
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Mit Bescheid vom 09.01.1998 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer 1996 auf
6.790 DM fest. Dabei berücksichtigte er gezahlte Kirchensteuern i. H. v. 31.735 DM
abzüglich erstatteter Kirchensteuern i. H. v. 226 DM insgesamt 31.509 DM als
Sonderausgaben. Auf Grund dieses Bescheides erhielten die Antragsteller eine
Kirchensteuererstattung i. H. v. 16.283,36 DM.
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Mit Bescheid vom 15.02.2001 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer 1998 auf
14.254 DM fest. Dabei stellte er den im Jahr 1998 gezahlten Kirchensteuern i. H. v.
1.540 DM die im Jahr 1998 erstatteten Kirchensteuern i. H. v. 16.283 DM gegenüber und
berücksichtigte keine Kirchensteuern als Sonderausgaben. Mit Schreiben vom
22.11.2002 wies der Antragsgegner die Antragsteller darauf hin, dass er beabsichtige,
wegen der noch nicht berücksichtigten Erstattung i. H. v. 14.755,32 DM (16.283,36 DM -
1.508,04 DM) den Einkommensteuerbescheid 1996 gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2
Abgabenordnung (AO) zu ändern. Mit Bescheid vom 26.11.2002 änderte der Beklagte
den Einkommensteuerbescheid 1996 gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO und setzte die
Einkommensteuer auf 5.644,66 EUR (11.040,00 DM) fest. Dabei berücksichtigte er
gezahlte Kirchensteuer i. H. v. insgesamt 16.754,-- DM (31.735,-- DM - 14.981,-- DM) als
Sonderausgaben. Den hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies der
Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 05.02.2003 als unbegründet zurück.
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Die Antragsteller haben am 04.03.2003 Klage erhoben, die beim erkennenden Senat
unter dem Aktenzeichen 7 K 1172/03 E anhängig ist. Mit Datum vom 10.01.2003 haben
sie Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides
gestellt, nachdem der Antragsgegner zuvor die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt
hatte.
Sie tragen vor:
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Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO sei nur möglich, soweit ein Ereignis eintrete,
das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit habe. Ein solches Ereignis liege im
Streitfall nicht vor. Nichts anderes ergebe sich aus den vom Antragsgegner zitierten
Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH). Das Urteil vom 28.05.1998
(Bundesteuerblatt - BStBl - II, 95) behandele den hier nicht einschlägigen Fall des
rückwirkenden Wegfalls der Sozialversicherungspflicht. Im Urteil vom 24.04.2002 (BStBl
II, 569) seien bestandskräftige Veranlagungen auf Grund einer späteren Änderung oder
Aufhebung eines Zinsbescheides geändert worden. Im Urteil vom 18.05.2000
(Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000,
1455) führe der BFH zur Abzugsfähigkeit von Kirchensteuerzahlungen lediglich aus,
bestandskräftige Veranlagungen seien im Grundsatz gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 zu ändern
und verweise hierzu ebenfalls lediglich auf das Urteil vom 28.05.1998.
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Die Antragsteller beantragen,
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die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 26.11.2002 i. H. v.
2.908,18 EUR auszusetzen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er trägt vor:
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Die Entscheidung des BFH vom 28.05.1998 betreffe alle Sonderausgaben. Der BFH
habe ausgeführt, dass die zeitlich zutreffende Erfassung der endgültigen
wirtschaftlichen Belastung auf Grund gezahlter Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) Vorrang vor Praktikabilitätserwägungen habe, wenn
und soweit im Jahr der Erstattung eine Kompensation mit gleichartigen Aufwendungen
nicht möglich sei (Erstattungsüberhang). In diesen Fällen sei insoweit der
Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung um die nachträgliche Erstattung
zu kürzen, ein bestandskräftiger Bescheid sei nach den Vorschriften des § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller liege auch
ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor. Erst mit der
Festsetzung der Einkommensteuer 1996 im Bescheid vom 09.01.2998 sei endgültig
über die Höhe der Kirchensteuer 1996 entschieden worden. Dieser Bescheid bilde die
Rechtsgrundlage für die endgültige Höhe der Kirchensteuer 1996. Erst zu diesem
Zeitpunkt habe die endgültige wirtschaftliche Belastung der Antragsteller mit
Kirchensteuern im Jahr 1996 festgestanden. Die Rechsprechung des BFH sei durch die
nachfolgenden Urteile bestätigt worden.
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II.
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Der Antrag ist begründet.
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Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstlichen Zweifel (§
69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -) an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides.
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Insbesondere bestehen Bedenken, ob der Antragsgegner berechtigt war, den
bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 1996 vom 9.1.1998 nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
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Zwar ist nach BFH vom 28.5.1998 (X R 7/96, BStBl. Ii 1999, 95) die Änderung einer
bestandskräftigen Veranlagung möglich, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die
Sozialversicherungspflicht nicht bestand und die als Sonderausgaben geltend
gemachten Sozialversicherungsbeiräge zurückgezahlt werden. Dasselbe gilt nach BFH
vom 24.4.2002 (XI R 40/01, BStBl. II 2002, 569) wenn ein Zinsbescheid aufgehoben
oder geändert wird und die als Sonderausgaben berücksichtigten Nachzahlungszinsen
aufgrund der Aufhebung oder Änderung erstattet werden. Fraglich ist jedoch, ob die in
diesen Urteilen zum Ausdruck kommende Rechtsansicht auf alle Sonderausgaben,
insbesondere den Abzug von gezahlten Kirchensteuern als Sonderausgaben
angewandt werden kann. Anders als in den genannten Urteilen ist im Streitfall nämlich
kein rückwirkendes Ereignis (nachträglicher Wegfall der Sozialversicherungspflicht oder
Aufhebungs- oder Änderungsbescheid) erkennbar. Die Erstattung von Kirchensteuern
im Veranlagungszeitraum 1998 führt dazu, dass die wirtschaftliche Belastung mit
Kirchensteuern in diesem Veranlagungsjahr gemindert wird oder - wie im Streitfall -
ganz wegfällt. Die im Veranlagungsjahr 1996 gezahlten Kirchensteuern werden davon
jedoch nicht berührt. Tatsächlich waren die Antragsteller durch die Zahlungen
wirtschaftlich belastet. Anders als in den zitierten BFH-Urteilen ist die Rechtsgrundlage
für diese Belastung auch nicht - nachträglich - weggefallen, denn die Zahlungen der
Kirchensteuern erfolgten u.a. aufgrund der bestandskräftigen
Vorauszahlungsbescheide.
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Das Urteil des BFH vom 18.5.2000 (IV R 28/98, BFH/NV 2000, 1455) steht der hier
vertretenen Rechtsauffassung ebenfalls nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall
hatte der BFH lediglich die Rechtmäßigkeit der Verrechnung von gezahlten
Kirchensteuern mit in demselben Jahr erstatteten Kirchensteuern zu beurteilen.
Lediglich am Rande hat er - allgemein - die Möglichkeit der Änderung nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO erwähnt, ohne diese im konkreten Rechtsstreit anzuwenden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.
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