Urteil des FG Düsseldorf vom 08.08.2008
FG Düsseldorf: rückforderung, beihilfe, vollziehung, öffentliche gewalt, aussetzung, europäisches recht, europäische kommission, verordnung, festsetzungsverjährung, vergütung
Finanzgericht Düsseldorf, 4 V 2676/08 A (VM)
Datum:
08.08.2008
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 V 2676/08 A (VM)
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
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I.
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Die Antragstellerin wendet sich gegen die Rückforderung vergüteter Mineralölsteuer.
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Die Antragstellerin betrieb Unterglasanbau, für dessen Beheizung sie Heizöl einsetzte.
Hierfür erhielt sie von 2001 bis 2004 Vergütungen nach § 25 Abs. 3a Nr. 1.4 des
Mineralölsteuergesetzes MinöStG . Für 2005 und 2006, seit dem 01.08.2006 nach § 58
des Energiesteuergesetzes, hatte sie diese Vergütungen ebenfalls beantragt. Über
diese Anträge war – vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigung der
entsprechenden Regelungen durch die Europäische Kommission (Kommission) noch
nicht entschieden worden.
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Mit Entscheidung vom 11.03.2008 stellte die Kommission fest, dass die Beihilferegelung
für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zum Beheizen von Gewächshäusern
oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion gemäß dem Gesetz zur
Änderung des Mineralölsteuergesetzes und dem Gesetz zur Fortführung der
ökologischen Steuerreform und dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz hinsichtlich der
Steuerermäßigung, die über das ursprüngliche Steuerniveau von 40,90 EUR/ 1.000 l
Heizöl hinausgeht, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Zugleich forderte die
Kommission Deutschland u.a. auf, die Beihilfe mit Zinsen nach den nationalen
Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung
ermöglichen, zurückzufordern, Art. 4 der Entscheidung.
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Dabei ging die Kommission davon aus, dass die Vergütungsregelungen für die Jahre
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2001 bis 2004 nicht notifiziert, d. h. der Kommission nicht zur beihilferechtlichen Prüfung
mitgeteilt worden sind (Tz. 2 der Entscheidung). Zudem seien die Grundsätze des
Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht verletzt (Tzn. 86 ff. der
Entscheidung).
Mit Schreiben vom 30.11.2005 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die
Antragstellerin von beihilferechtlichen Überprüfungsverfahren und mit Schreiben vom
09.12.2005 über die Vorgehensweise bei den Vergütungen für die Jahre 2005 und 2006
unterrichtet. Mit Schreiben vom 04.04.2008 teilte das BMF der Antragstellerin mit, dass
die Vergütungen für 2001 bis 2004 zurückzufordern seien und dass für 2005 und 2006
Vergütungen nur bis zu der von der Kommission genehmigten Höhe ausgezahlt werden
dürften. Insoweit werde das örtlich zuständige Hauptzollamt tätig werden.
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Mit Bescheid vom 09.06.2008 forderte der Antragsgegner von der Antragstellerin
44.885,58 EUR Vergütung für die Jahre 2001 bis 2004 sowie 9.913,08 EUR Zinsen
zurück und setzte die Vergütung für 2005 und 2006 auf 22.286,70 EUR fest, so dass die
Antragstellerin noch 32.511,96 EUR zu zahlen hatte.
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Bei der Berechnung der Rückforderung und der Festsetzung der Vergütung
berücksichtigte der Antragsgegner zugunsten der Antragstellerin für 2002, 2005 und
2008 eine sog. De-minimis-Beihilfe von jeweils 3.000 EUR nach der Verordnung (EG)
Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87
und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. Nr. L 325/4).
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Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlagen und Erläuterungen des
Bescheids verwiesen.
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Dabei teilte er mit, die Festsetzungsverjährung spiele wegen § 1 Abs. 1 Satz 2 der
Abgabenordnung (AO) keine Rolle.
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Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin fristgerecht Einspruch ein, da die
Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei. Zugleich beantragte sie die Aussetzung der
Vollziehung hinsichtlich der Rückforderung der geleisteten Vergütungen und Zinsen.
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Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Verfügung
vom 02.07.2008 ab, da die nach Art.14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des
Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel
93 des EG-Vertrags (ABl. EG Nr. L 83/1) VO 659/1999 vorzunehmende Rückforderung
unverzüglich und nach den Verfahrensvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu
erfolgen hätte, wenn hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der
Kommissionsentscheidung ermöglicht werde. Regelungen der AO seien nur insoweit
anzuwenden, als sie nicht durch höherrangiges europäisches Recht nach § 1 Abs. 1
Satz 2 AO überlagert würden. Eine sofortige und tatsächliche
Kommissionsentscheidung sei aber bei einer Aussetzung der Vollziehung nicht
gewährleistet, so dass diese abzulehnen sei.
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Zur Begründung ihres am 15.07.2008 beim Finanzgericht eingegangenen Antrags auf
Aussetzung der Vollziehung trägt die Antragstellerin vor, eine Aussetzung der
Vollziehung gebe es auch nach nationalem Recht, da hier die Bemessungsgrundlage
der Rückforderung und nicht die Rückforderung als solche angefochten werde.
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Die Vergütungen seien nämlich bis einschließlich 2004 ohne Vorbehalt gezahlt worden.
Erst am 20.10.2005 habe die Kommission das beihilferechtliche Prüfungsverfahren
eingeleitet. Dies habe sie erst am 24.01.2006 vom Antragsgegner erfahren.
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Daher verstoße die Rückforderung bis zum 24.01.2006 gegen das Rückwirkungsverbot.
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Zudem sei der Gesetzgeber verpflichtet, bei der Umsetzung eine Übergangsregelung zu
treffen, um besonderen Einzelfällen gerecht zu werden, in denen ein
verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die Höhe der Beihilfe entstanden sei.
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Die gezahlte Mineralölsteuervergütung sei von ihr (ertragsteuerlich) ordnungsgemäß
versteuert worden, so dass die nunmehr erfolgende Rückforderung einschließlich der
Zinsen eine Doppelbelastung darstelle.
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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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die Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 09.06.2008 hinsichtlich
der Rückforderung ab Fälligkeit auszusetzen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Hierzu führt er aus, § 361 Abs. 2 AO sei mit der Entscheidung der Kommission und
Art. 14 VO 659/1999 als höherrangigem Recht unvereinbar.
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Jedenfalls sei der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unbegründet. Bei der
Umsetzung des Kommissionsentscheidung habe kein Ermessen bestanden.
Vertrauensschutzgesichtspunkte habe die Kommission in ihrer Entscheidung
berücksichtigt, zumal sie wegen der nicht notifizierten Beihilfe die Rückforderung in
einem Zeitraum von zehn Jahren hätte verlangen können, Art. 15 VO 659/1999.
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Auch nach dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des BFH vom 12.10.2000, III R
35/95, liege grundsätzlich keine verbotene Rückwirkung vor, wenn mit dem
gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen innerhalb der Fristen des Art. 15 Abs. 1 VO
659/1999 zurückgefordert würden.
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Ein besonderer Härtefall sei nicht vorgetragen worden.
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Zudem könne die Kommissionsentscheidung nicht vor nationalen Gerichten auf ihre
Rechtmäßigkeit überprüft werden.
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II.
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Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Aussetzung der Vollziehung nach
§ 69 Abs. 3 S.1 i. V. m. § 69 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO durch Art. 14 Abs.
3 VO 659/1999 nicht ausgeschlossen. Diese Vorschrift bestimmt zwar, dass die
Rückforderung einer gemeinschaftsrechtwidrigen Beihilfe unverzüglich und nach den
Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zu erfolgen hat, wenn dadurch die sofortige
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und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Damit ist
aber die durch ein Gericht auszusprechende Aussetzung der Vollziehung eines
vollziehbaren, die Rückforderung bestimmenden Verwaltungsakts nicht von vornherein
ausgeschlossen. Vielmehr berührt Art. 14 Abs. 3 VO 659/1299 das Gerichtsverfahren
grundsätzlich nicht. Insbesondere die Bestimmung in Satz 2 der Vorschrift, dass die
Mitgliedstaaten verpflichtet sind, im Fall eines vor ihren nationalen Gerichten
stattfindenden Verfahrens alle verfügbaren erforderlichen Schritte zu unternehmen, kann
nur so verstanden werden, dass die Mitgliedstaaten durch ihre jeweils zuständigen
Verwaltungen vor ihren Gerichten dafür zu sorgen haben, dass die
Kommissionsentscheidung durchgesetzt wird. Dies aber schließt vorläufigen
Rechtsschutz vor den Gerichten der Mitgliedstaaten nicht aus.
Andernfalls würde jede andere Entscheidung in unzulässiger Weise den durch Art. 19
Abs. 4 des Grundgesetzes zu gewährenden effektiven Rechtsschutz gegen die
öffentliche Gewalt verkürzen.
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Daher hat das Finanzgericht auch im Streitfall gemäß § 69 Abs. 3 S.1 i. V. m. § 69
Abs. 2 FGO die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ganz oder teilweise
aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine
unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte.
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Ob dieser Entscheidungsmaßstab, der nach der Auslegung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung dann anzunehmen ist, wenn bei summarischer Prüfung neben
Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zutage treten,
die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen auslösen, ohne dass eine überwiegende
Erfolgsaussicht des Rechtsmittels erforderlich ist (ständige Rechtsprechung, s. zuletzt
BFH, Beschluss vom 30.10.2007 V B 170/07, BFH/NV 2008, 627 f.), im Streitfall
anzuwenden wäre, oder ob die engeren Voraussetzungen vorläufigen Rechtsschutzes
nach Gemeinschaftsrecht (s. EuGH Urteile v. 21. Februar 1991 C-143/88 und C-92/89
Rzn. 23 ff. Slg. 1991 I-415; v. 9. November 1995 C465/93 Rz. 51, Slg. 1995 I-3761)
gelten, kann offen bleiben.
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An der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids bestehen nämlich keine
ernstlichen Zweifel.
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Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich, soweit in ihm die bislang gewährte
mineralölsteuerliche Vergütung mit Zinsen zurückgefordert wird, um einen
Steuerbescheid nach den §§ 155 ff. AO.
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Rechtsgrundlage der in diesem Bescheid ausgesprochenen Rückforderung der
niedriger festzusetzenden Vergütungen ist Art. 14 Abs. 3 VO 659/1999 in Verbindung
mit der Kommissionsentscheidung. Die zuvor gewährten, zu hohen Vergütungen stellen
nämlich eine gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfe dar, die nach den genannten
Rechtsgrundlagen zwingend zurückzufordern ist.
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Die Bemessung des Rückforderungsbetrags und der sich aus der Verordnung (EG) Nr
794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93
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des EG-Vertrags (ABl. EG Nr. L 140/1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 (ABl. EU L 82/1), ergebenden Zinsen
lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennen.
Eine rechnerisch fehlerhafte Ermittlung des Rückforderungsbetrags oder der Zinsen hat
die Antragstellerin weder behauptet noch sind dafür Umstände erkennbar.
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Die Rückforderung stellt auch keine unzulässige rückwirkende Rechtsausübung dar,
denn die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, aus denen sich die Rechtswidrigkeit
der Beihilfe in Form der zurückgeforderten Mineralölsteuervergütungen ergibt,
insbesondere die Beihilfekontrolle nach den Art. 87 und 88 EG-Vertrag und der sich aus
Art. 10 Abs. 2 EG-Vertrag ergebende Vorrang des Gemeinschaftsrechts sowie die VO
659/1999, haben bei Einführung der Mineralölsteuervergütungen für den
Unterglasanbau durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des
Mineralölsteuergesetzes vom 16. August 2001, BGBl. I 2091, bestanden. Mit der
Rückforderung wird daher nur die sich aus dem den mineralölsteuerlichen
Vergütungsregelungen vorgehenden Gemeinschaftsrecht (s. auch Art. 249 Abs. 1 und 2
EG-Vertrag) ergebende Rechtsfolge gezogen. Einer weiteren Umsetzung der
Kommissionsentscheidung zur Durchführung der Rückforderung, insbesondere einer
Änderung der mineral- und energiesteuerlichen Regelungen durch den Gesetzgeber
bedarf es deshalb nicht.
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Die Rückforderung widerspricht auch nicht den im Urteil des BFH vom 12.10.2000 III R
35/95, BStBl. II 2001, 499 aufgestellten Grundsätzen. Vielmehr hielt der BFH darin bei
beihilferechtlichen Verstößen den deutschen Gesetzgeber zu einer rückwirkenden
Rechtsänderung im Sinne der Kommissionsentscheidung für verpflichtet.
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Dass die Vergütungen für 2001 bis 2004 vom Antragsgegner ohne Vorbehalt ausgezahlt
worden sind, rechtfertigt keinen Vertrauensschutz zugunsten der Antragstellerin.
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Soweit die Antragstellerin ganz allgemein fehlenden Vertrauensschutz rügt, hat sie die
daraus für sie entstehenden Nachteile nicht substantiiert dargetan. Dies gilt
insbesondere für den Vortrag, die gezahlte Mineralölsteuervergütung sei von ihr
ordnungsgemäß versteuert worden, so dass die nunmehr erfolgende Rückforderung
einschließlich der Zinsen eine Doppelbelastung darstelle. Die Rückzahlungspflicht ist
ergebniswirksam in der Bilanz zu passivieren. Eine doppelte Erfassung desselben
Vorgangs ist daher nicht ersichtlich.
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Die Antragstellerin kann sich wegen der Rückforderung auch nicht auf den Eintritt der
Festsetzungsverjährung berufen. Selbst wenn entgegen Art. 15 VO 659/1999 für die von
den Mitgliedstaaten vorzunehmende Rückforderung einer Beihilfe kürzere Fristen gelten
sollten, sind diese Fristen nicht durch die Festsetzungsfristen der §§ 169 Abs. 2 S. 1
Nr. 1, 170, 171 AO begrenzt.
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Zwar hat der EuGH im Urteil v. 21. September 1983 Rs. 205–215/82, Rz. 33, Slg. 1983,
2633, NJW 1984, 2024 ff., 2026) entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht nationalen
Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die für den Ausschluss einer Rückforderung von
zu Unrecht gezahlten Beihilfen unter anderem auf den Ablauf einer Frist abstellen.
Diese Ausprägung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit
verbieten den Mitgliedstaaten im Interesse der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts,
nationales, die Rücknahme einer Entscheidung nur innerhalb einer Frist zulassendes
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Recht so anzuwenden, dass die Rückforderung der Beihilfe praktisch unmöglich wird
und das Gemeinschaftsinteresse unberücksichtigt bleibt (EuGH Urteil v. 20. September
1990 C-5/89, Rz. 19, Slg. 1990, I-3437; v. 13. März 2008 C383-385/06, Rzn. 38, 49 f., 52
ff.). Davon aber ist im Streitfall auszugehen: Wäre die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2
S. 1 Nr. 1 AO anzuwenden, wäre gerade bei nicht notifizierten Beihilfen, um die es im
Streitfall geht, die Rückforderung praktisch unmöglich, da bis zur Kenntnisnahme der
Beihilfe durch die Kommission und ihrer anschließenden Prüfung die
Festsetzungsverjährung regelmäßig eingetreten sein wird.
Zudem ist die Festsetzungsverjährung als zeitliche Grenze für die Rückforderung einer
steuerlichen Beihilfe ungeeignet. Diese Grenze für eine Rückforderung muss nämlich
für eine auf Gemeinschaftsrecht und nationales Recht gestützten Rückforderung gleich
sein (s. EuGH Urteil v. 13. März 2008 C383-385/06, Rz. 50). Davon kann hinsichtlich der
Rückforderung einer Beihilfe aber keine Rede sein, denn eine den
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vergleichbare Beihilfekontrolle steuerlicher
Vorschriften gibt es in Deutschland nicht. Damit wäre die Anwendung der Vorschriften
über die Festsetzungsverjährung nur geeignet, die Rückforderung der steuerlichen
Beihilfe einseitig zu Lasten der Gemeinschaft einzuschränken.
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Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides stellt für die Antragstellerin auch keine
unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 S.2 FGO dar, denn dafür sind weder
Anhaltspunkte erkennbar noch von ihr vorgetragen worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Zulassung der Beschwerde
aus § 128 Abs. 3 FGO in Verbindung mit § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
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