Urteil des FG Düsseldorf vom 07.10.2005

FG Düsseldorf: rücktritt vom vertrag, fahrzeug, vermittler, kaufvertrag, autohändler, gvo, provision, steuer, nichterfüllung, käufer

Finanzgericht Düsseldorf, 1 K 441/02 U
Datum:
07.10.2005
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 441/02 U
Tenor:
Die Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 vom 01.09.2005 werden
dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer auf 112.298,61 EUR
(1999) und 79.617,86 EUR (2000) herabgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens werden bis zum 01.09.2005 den Beteiligten
je zur Hälfte und danach in vollem Umfang dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger im Zusammenhang mit der
Veräußerung von aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet - nach Aktenlage:
Niederlande, Belgien und Frankreich - importierten neuen Kraftfahrzeugen in den
Streitjahren als Vermittler oder Eigenhändler tätig geworden ist.
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Wenn der Kläger einen Interessenten für den Kauf eines derartigen Kraftfahrzeugs
gewonnen hat, schloss er mit ihm einen als "Vermittlungsauftrag über EG-Fahrzeuge"
bezeichneten formularmäßigen Vertrag ab. Nach dessen Wortlaut beauftragte der
Kunde den als Vermittler bezeichneten Kläger damit, das dort näher beschriebene
Neufahrzeug im Ausland zu den auf der Rückseite des verwendeten Formulars
beschriebenen Geschäftsbedingungen zu bestellen, alle notwendigen Formalitäten und
Zulassungsvoraussetzungen zu erledigen und das Fahrzeug zu überführen. Hinsichtlich
des Wortlauts der vom Kläger verwendeten Geschäftsbedingungen, die als
"Geschäftsbedingungen für die Vermittlung/Verkauf von EU-Fahrzeugen" bezeichnet
werden, wird auf Bl. 3R der beigezogenen Akten des LG E Bezug genommen.
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Nach den Feststellungen des Beklagten wandte sich der Kläger nach Abschluss des
"Vermittlungsauftrags" an einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen
Autohändler und bestellte dort unter Vorlage des "Vermittlungsauftrages" sowie einer
auf den Kläger lautenden Vollmacht des Kunden und dessen Personalausweiskopie
das gewünschte Fahrzeug. Sobald das Fahrzeug dem ausländischen Händler
ausgeliefert worden war, holten der Kläger oder ein von ihm Beauftragter das Fahrzeug
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dort ab und überführten es auf das Betriebsgelände des Klägers in N-Stadt. Bei
Abholung übergab der ausländische Autohändler dem Kläger bzw. seinem Beauftragten
eine auf den Namen des Kunden lautende Rechnung in der jeweiligen Landeswährung
ohne Umsatzsteuerausweis. Anschließend übernahm der Kläger die inländischen
Zulassungsformalitäten und übergab dem Kunden das Fahrzeug. Die von dem
ausländischen Autohändler erteilte Rechnung erhielt der Kunde nicht; vielmehr erteilte
der Kläger dem Kunden eine Rechnung, mit der der Kläger gegenüber dem Kunden im
eigenen Namen über eine inländische Fahrzeuglieferung mit gesondertem
Umsatzsteuerausweis abrechnete.
Entsprechende inländische Fahrzeuglieferungen erklärte der Kläger auch im Rahmen
seiner Umsatzsteuererklärungen. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung
vertrat der Beklagte die Auffassung, der Kläger sei insoweit nicht als Verkäufer, sondern
als Vermittler tätig geworden. Seine Leistung habe darin bestanden, den Kauf eines
Fahrzeugs zu vermitteln, das Fahrzeug ins Inland zu überführen, inländische
Fahrzeugpapiere zu besorgen und ggf. das Fahrzeug im Inland zuzulassen. Das von
ihm zu versteuernde Entgelt ergebe sich aus der Differenz zwischen dem von dem
ausländischen Autohändler berechneten und dem von dem Kunden tatsächlich
bezahlten Kaufpreis. Da der Kläger über von ihm tatsächlich nicht ausgeführte
Fahrzeuglieferungen Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis erteilt habe,
schulde er diese Steuer - zusätzlich - nach § 14 Abs. 3 UStG 1999.
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Gegen den dementsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 30.08.2001
und Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für August 2000 vom 24.08.2001 hat der
Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom
02.01.2002) Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Beklagte mit
Bescheid vom 08.01.2004 die Umsatzsteuerjahresveranlagung durchgeführt und die
Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 darüber hinaus in der Folgezeit mehrfach
geändert.
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Der Kläger ist der Auffassung, er habe keine Vermittlungsleistungen erbracht, sondern
die fraglichen Fahrzeuge geliefert.
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Der Kläger beantragt,
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die Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 vom 01.09.2005 in der Weise zu
ändern, dass die steuerpflichtigen Umsätze um 299.931.- DM (1999) und 181.713.-
DM (2000) herabgesetzt werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung an seiner Auffassung fest,
der Kläger habe keine Fahrzeuge geliefert, sondern deren Kauf nur vermittelt.
Ausweislich des abgeschlossen Vertrages sei der Kläger gegenüber seinen Kunden
ausdrücklich als Vermittler aufgetreten. Auch bei den ausländischen Autohändlern habe
der Kläger die Fahrzeuge erkennbar in fremdem Namen bestellt.
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Soweit der Kläger ursprünglich weitere Einwendungen gegen die angefochtenen
Bescheide erhoben hat, hat der Beklagte diesen nach Vorlage weiterer Belege durch
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die im Verlauf des Klageverfahrens erlassenen Änderungsbescheide teilweise
entsprochen. Darüber hinaus hält der Kläger an diesen Einwendungen nicht mehr fest.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag begründet.
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Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 vom 01.09.2005 sind
rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Entgegen
der Auffassung des Beklagten hat der Kläger hinsichtlich der streitigen Fahrzeuge keine
Vermittlungsleistungen erbracht, sondern diese geliefert.
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Für die Bestimmung der Leistungen und der Leistungsbeziehungen folgt das
Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht. Entsprechend der Regelung des § 164
Abs. 1 BGB ist demnach bei einem Handeln im Namen des Vertretenen
umsatzsteuerrechtlich die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich
dem Vertretenen zuzurechnen. Das gilt jedoch nicht, wenn nach den erkennbaren
Umständen durch das Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass er der
Leistende ist (BFH, Urteile vom 16.03.2000 V R 44/99, BStBl II 2000, 362 und vom
04.09.2003 V R 9, 10/02, BStBl II 2004, 627 m. w. N.; vgl. auch Abschn. 26 Abs. 1 UStR
2005).
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Bei Zugrundelegung zivilrechtlicher Auslegungsgrundsätze ist der Kläger im Streitfall
als Eigenhändler tätig geworden. Denn die zwischen ihm und seinen Kunden
geschlossenen formularmäßigen Verträge sind trotz der gewählten Bezeichnung
"Vermittlungsauftrag" zivilrechtlich als Kaufverträge zu qualifizieren. Im Urteil vom
28.06.2001 hat das OLG F die zwischen dem Kläger (dort: Beklagter) und seinen
Kunden (dort: Kläger) geschlossenen Vereinbarungen einer umfassenden
zivilrechtlichen Würdigung unterzogen und die diesbezüglichen Vereinbarungen als
Kaufvertrag gewürdigt. Zur Begründung hat das OLG F Folgendes ausgeführt:
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"Allerdings bezeichneten die Parteien das zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis
in dem ... Bestellformular als "Vermittlungsauftrag". Gegenstand des Vertrages sollten
nach dem Wortlaut dieses Auftrages die Bestellung eines Neufahrzeugs im Ausland, die
Erledigung aller notwendigen Formalitäten und Zulassungsvoraussetzungen und die
Überführung des Fahrzeugs nach N-Stadt sein. Diese Ausgestaltung war ersichtlich auf
Art. 3 Nr. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über
die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und
Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (Gruppenfreistellungsverordnung für
den Kfz-Vertrieb - Kfz-GVO -) zugeschnitten. Nach dieser Verordnung werden selektive
Vertriebssysteme im Bereich des Handels mit neuen Kraftfahrzeugen unter bestimmten
Voraussetzungen vom durch Art. 85 des EWG-Vertrages begründeten Verbot den freien
Warenaustausch beschränkender Vereinbarungen freigestellt. Art. 3 Nr. 10 lit. a) Kfz-
GVO gestattet dabei Vereinbarungen, wonach der Vertragshändler Vertragswaren und
ihnen entsprechende Waren nur dann an einen Wiederverkäufer liefern darf, wenn
dieser selbst dem Vertriebsnetz angehört. Nach Art. 3 Nr. 11 Kfz-GVO kann darüber
hinaus vereinbart werden, dass Kraftfahrzeuge des Vertragsprogramms oder ihnen
entsprechende Waren Endverbrauchern, die einen Vermittler eingeschaltet haben, nur
dann verkauft werden dürfen, wenn der Vermittler vorher schriftlich zum Kauf eines
bestimmten Kraftfahrzeugs und bei Abholung durch diesen auch zur Abnahme
bevollmächtigt wurde. Diese dem Schutz des selektiven Vertriebssystems vor
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sogenannten "grauen Importen" dienenden Bestimmungen sind regelmäßig Bestandteil
von Vertragshändlerverträgen. Der Beklagte als freier Kraftfahrzeughändler konnte das
gewünschte Fahrzeug deshalb nur auf der Grundlage des vom Kläger unterzeichneten
Vermittlungsauftrages von einem ausländischen, im Rahmen seiner Vertriebsbindungen
handelnden Vertragshändler beschaffen. Ein unmittelbarer Erwerb vom Vertragshändler
mit anschließender Weiterveräußerung an den Kläger hätte zwar nicht gegen ein
gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB), weil die Kfz-GVO nur die vertraglichen
Beziehungen zwischen Herstellern und ihren autorisierten Händlern regelt und dabei
den Umfang der im Rahmen der Gruppenfreistellung zulässigen marktbeschränkenden
Vereinbarungen konkretisiert. Durch eine solche zweistufige Veräußerung hätte der
Vertragshändler jedoch seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Hersteller verletzt
und damit Sanktionen riskiert, so dass ein offenes Eigengeschäft des Beklagten
zumindest mit praktischen Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten verbunden gewesen
wäre.
Das bedeutet indes nicht, dass der Vertrag zwischen den Parteien tatsächlich nur die
Vermittlung eines Kaufvertrages zwischen dem Kläger und einem ausländischen
Händler sowie die in dem Vermittlungsauftrag bezeichneten Nebenleistungen zum
Gegen-stand hatte. Maßgeblich ist insoweit nicht der Wortlaut des unterzeichneten
Formulars, sondern der wirkliche Wille der Parteien (§ 133 BGB). Dieser war auf den
Abschluss eines Kaufvertrages gerichtet:
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Bereits die Überschrift der in den Vertrag einbezogenen "Geschäftsbedingungen für die
Vermittlung/Verkauf von EU-Fahrzeugen" und die mehrfache Bezeichnung des
Beklagten als "Vermittler/Verkäufer" oder "Verkäufer" lassen erkennen, dass die
Parteien zumindest auch einen Kaufvertrag miteinander abschließen wollten. Das vom
Kläger unterzeichnete Formular sah keine Wahlmöglichkeit zwischen einem
Vermittlungsauftrag und einem Kaufantrag vor. Es bestand deshalb kein Anlass, in den
auf der Rückseite abgedruckten Geschäftsbedingungen beide Alternativen zu
berücksichtigen. Wenn in dem Klauselwerk gleichwohl mehrfach von "Verkauf",
"Käufer", "Kaufgegenstand" etc. die Rede war und der Beklagte sich selbst nicht nur als
"Vermittler", sondern auch als "Verkäufer" bezeichnete, lässt das darauf schließen, dass
er sich auf der Grundlage des Vermittlungsauftrages in einer Doppelfunktion sah.
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Dem entspricht auch der weitere Inhalt der Geschäftsbedingungen. So ließ sich die in
Abschnitt I. Abs. 2 vorgesehene Bindung des Kunden an den Auftrag bis zum Ablauf
des unverbindlichen Liefertermins nicht mit einem - bereits durch §§ 675 Abs. 1, 649
BGB hinreichend gewahrten - Provisionsinteresse des Beklagten, sondern nur mit
seinem eigenen Interesse an dem Warenumsatz als solchem erklären. Die
Bestimmungen zu den Rechten des Beklagten, falls der Kunde das Fahrzeug nach
Bereitstellung nicht abnimmt (Abschnitt I. Abs. 4 der Geschäftsbedingungen), sowie der
Gewährleistungsausschluss (Abschnitt III. Satz 1 der Bedingungen) lassen sich mit
einem reinen Vermittlungsauftrag ebenfalls nicht vereinbaren. Bei einem solchen
Vertrag hätte der Beklagte seine Pflicht zur Vermittlung mit dem Zustandekommen eines
Kaufvertrages zwischen dem Kunden und dem ausländischen Händler vollständig erfüllt
und nur noch die vereinbarten Nebenleistungen zu erbringen. Etwaige Ansprüche aus
Gewährleistung oder Nichterfüllung beträfen dann allein das Verhältnis zwischen dem
Verkäufer und dem Käufer und wären im Rahmen des Vermittlungsvertrages nicht zu
regeln. Der Beklagte hätte die ihm zustehende Provision verdient und wäre nicht auf
einen Rücktritt vom Vertrag oder pauschalierten Schadensersatz wegen Nichterfüllung,
dessen Höhe im Übrigen dem im Kraftfahrzeughandel üblichen Satz von 15 %
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entspricht, angewiesen (Abschnitt I. Abs. 4 der Geschäftsbedingungen). Zwar stellte der
Beklagte in Abschnitt IV. Satz 2 der Bedingungen klar, dass er nicht Vertragspartner des
Herstellers oder des ausliefernden Vertragshändlers sei. Diese Bestimmung schließt
einen Kaufvertrag zwischen den Parteien, der einen vorangegangenen Erwerb des
Fahrzeugs durch den Beklagten vom Vertragshändler voraussetzt, an sich aus.
Abgesehen davon, dass der Beklagte sich in diesem Zusammenhang nur als
"Vermittler" bezeichnet, steht diese Aussage indes in Widerspruch zu dem
vorangehenden Satz, wonach der Vermittler das Fahrzeug "für den Kunden im Ausland
kauft" und nicht etwa nur in dessen Namen den Vertrag mit dem Händler abschließt.
Jedenfalls konnte aber durch eine solche formularmäßige Klausel der ersichtlich
gewollte Inhalt des Vertrages nicht geändert werden.
Für einen Kaufvertrag spricht auch die sonstige Ausgestaltung der Abrede. So sollte der
auf ... DM bezifferte "Endpreis" an den Beklagten gezahlt werden. Das steht zwar einer
bloßen Vermittlertätigkeit, die auch die Weiterleitung des Kaufpreises umfassen konnte,
nicht entgegen. Dem Beklagten hätte in diesem Fall jedoch nur eine Provision
zugestanden, die im Gegensatz zu den Überführungskosten nicht gesondert
ausgewiesen wurde, sondern offenkundig in dem "Grundpreis" enthalten ist. Schon aus
steuerlichen Gründen hätten zudem getrennte Rechnungen über das Kaufgeschäft
zwischen dem Kunden und dem Vertragshändler sowie über die Vermittlung durch den
Beklagten erstellt werden müssen. Eine solche getrennte Rechnungslegung, auf die der
Kläger auch nach §§ 675 Abs. 1, 666 BGB Anspruch gehabt hätte, war in dem
Vermittlungsauftrag und den zugehörigen Geschäftsbedingungen indes nicht
vorgesehen. Schließlich hätte ein Abschlussvermittler dem Kunden schon wegen der
unmittelbar zwischen diesem und dem Lieferanten begründeten Rechtsbeziehungen die
Identität des Vertragshändlers offen legen und den in seinem Namen geschlossenen
Kaufvertrag zur Verfügung stellen müssen. Auch das ist erkennbar nicht geschehen und
war nach dem Vertrag anscheinend auch nicht vorgesehen. Vielmehr vollzog sich der
Kontakt zum Lieferanten allein in der Sphäre des Beklagten. Das ist mit der Annahme
unmittelbarer Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem ausländischen
Vertragshändler nicht zu vereinbaren.
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Ein unmittelbarer Kaufvertrag zwischen den Parteien entsprach auch deren
übereinstimmenden Interessen. Dem Endabnehmer, der ein reimportiertes Neufahrzeug
erwirbt, ist regelmäßig nicht an Vertragsbeziehungen zu einem ausländischen
Vertragshändler gelegen, zumal dieses Rechtsverhältnis gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2
EGBGB, 2 lit. a) CISG gewöhnlich ausländischem Recht unterläge und eine etwaige
Rechtsverfolgung damit mit erheblichen Erschwernissen und Unwägbarkeiten
verbunden wäre. Der Importvermittler wäre gegebenenfalls gehalten, seine Provision
und damit seine in dem "Grundpreis" enthaltene Gewinnmarge offen zu legen, was
ebenfalls regelmäßig nicht seinem Interesse entspricht. In der Praxis behält der
Importvermittler deshalb häufig die vom ausländischen Vertragshändler an den
Endabnehmer gerichtete Rechnung für sich und wickelt das weitere Geschäft als
Eigenlieferung ab. In dieser Weise wurde offenbar auch vorliegend verfahren. Während
der Vermittlungsauftrag mit Blick auf Art. 3 Nr. 11 Kfz-GVO die Grundlage für die
Beschaffung des Reimportfahrzeugs bei einem ausländischen Vertragshändler bereiten
sollte, wurde das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - wie die vorstehenden
Erwägungen zeigen - als Kaufvertrag ausgestaltet."
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Das erkennende Gericht hält diese Ausführungen des OLG F für zutreffend und schließt
sich ihnen an. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, das
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OLG habe lediglich das Verhältnis des Klägers zum Fahrzeugkäufer beurteilt, aber nicht
hinreichend geprüft, ob der Kläger gegenüber dem ausländischen Autohändler
Vermittlungsleistungen erbracht hat, teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Denn die
Annahme einer Lieferung des Klägers an den Endkunden setzt denknotwendig voraus,
dass dem Kläger die Verfügungsmacht an den Fahrzeugen durch den Vorlieferanten
verschafft worden ist. Im Übrigen wären gegenüber den ausländischen Autohändlern
erbrachte Vermittlungsleistungen im Inland nicht steuerbar. Denn gemäß § 3a Abs. 2 Nr.
4 i. V. m. § 3 Abs. 6 UStG läge der Ort der Vermittlungsleistung im Ausland (vgl. dazu
auch Martin in Sölch/Ringleb, UStG, § 3a Rn. 137).
Nach dem vorstehend Gesagten mindert sich die Umsatzsteuer um die bisher auf die
vom Beklagten angenommenen Vermittlungsleistungen entfallende Steuer von 47.989.-
DM (1999) und 29.074.- DM (2000). Die vom Beklagten unter Zugrundelegung seiner
Rechtsauffassung nach § 14 Abs. 3 UStG 1999 angesetzte Steuer schuldet der Kläger
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136 Abs. 1, 137 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
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