Urteil des FG Düsseldorf vom 13.11.2002

FG Düsseldorf (Darlehen, Kapitalanlage, Kapitalvermögen, Strasse, Sparkasse, Einkünfte, Mietobjekt, Verpachtung, Vermietung, Eigenmittel)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 16 K 1831/00 E
13.11.2002
Finanzgericht Düsseldorf
16 Senat
Urteil
16 K 1831/00 E
Unter Änderung des Bescheids vom 28.4.2000 wird die
Einkommensteuer der Kläger für 1997 auf 10.640 EUR (= 20.810 DM)
festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 81 % und das Finanzamt
zu
19 %.
T a t b e s t a n d :
Die Kläger wurden für 1997 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Streitig ist, ob und ggf. inwieweit der Kläger Schuldzinsen und
Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
geltend machen kann. Im einzelnen geht es um folgende Beträge:
Schuldzinsen
13.318 DM
Vorfälligkeitsentschädigung
47.633 DM
Vorfälligkeitsentschädigung
122.660 DM
Vorfälligkeitsentschädigung
38.124 DM
Der Kläger veräußerte das ehemals von ihm vermietete Objekt
Z-Strasse 2 in Z
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23.6.1997 notariell beurkundetem Vertrag zum 30.9.1997 für 1.635.928 DM. Zu diesem
Zeitpunkt bestanden insoweit noch Darlehen bei der Sparkasse in Höhe von 711.383 DM
sowie 386.609 DM. Das erste Darlehen blieb bestehen - die Schuldzinsen beliefen sich für
den Zeitraum vom 30.9. bis 31.12.1997 auf
13.318 DM
vorzeitig abgelöst; hierfür fiel eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von
47.633 DM
Am 21.10.1997 legte der Kläger einen Betrag in Höhe von 1.100.000 DM zu einem
Zinssatz von 3 % für die Zeit vom 27.10. bis 5.11.1997 an - ab dem 5.11.1997 Teile dieser
Kapitalanlage zu verschiedenen Zinssätzen:
355.000 DM
6,5 %
435.000 DM
5,25 %
310.000 DM
3 %
Der Kläger veräußerte das Objekt
Z Strasse 1 in Z
beurkundetem Kaufvertrag für 1.564.072 DM. Damit dies lastenfrei geschehen konnte, löste
er zwei Darlehen bei der Stadtsparkasse ab - in Höhe von insgesamt 998.099 DM; hierfür
fiel eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von
122.660 DM
Kläger einen Betrag in Höhe von 440.000 DM zu einem Zinssatz von 2,75 % für die Zeit
vom 7. bis 17.10.1997 an - ab dem 17.10.1997 zu einem Zinssatz von 3 %.
Der Kläger veräußerte das Objekt
X Strasse 20 in X
beurkundeten Verträgen zum 30.9.1997 für insgesamt 802.500 DM. Zu diesem Zeitpunkt
bestand insoweit noch ein Darlehen bei der Sparkasse in Höhe von 303.641 DM. Dieses
löste der Kläger ab; hierfür fiel eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von
38.124 DM
Am 21.10.1997 legte der Kläger einen Betrag in Höhe von 250.000 zu einem Zinssatz von
3 % an.
Das Finanzamt erkannte die streitigen Beträge nicht als Werbungskosten an. Der
Einspruch blieb ohne Erfolg. Es sei - so die Ausführungen des Finanzamts in den Gründen
der Einspruchsentscheidung - nicht hinreichend nachgewiesen, daß der Kläger beim
Verkauf der einzelnen Objekte von vorneherein beabsichtigt habe, den verbleibenden
Verkaufserlös anzulegen, um so Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen. Unabhängig
davon fehle es an einer entsprechenden Einkunftserzielungsabsicht - denn der Zinssatz für
die Darlehen habe 7,77 % betragen, der Zinssatz für die Guthaben läge deutlich darunter.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger sind der Ansicht, die streitigen Schuldzinsen und Vorfälligkeitsentschädigungen
seien als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig.
Das Darlehen über verbleibende 711.383,72 DM sei und werde im Einvernehmen mit der
Darlehensgeberin bis zum Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist, dem 31.12.2004, in
Anspruch genommen. Die bei einer Ablösung zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung sei
weitaus höher als die Zinsdifferenz zwischen 7,77 % (Darlehen) und 3 - 6,5 %
(Kapitalanlagen). Im übrigen seien die einzelnen Beträge ab 1998 wegen größtmöglicher
Erträge und Sicherheiten unterschiedlich angelegt worden, teilweise auch mit 8 - 8,5 %.
Das Darlehen habe am 31.12.2001 noch 646.518,48 DM betragen.
Damit stünden die Schuldzinsen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften aus
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Kapitalvermögen - das gelte ebenso für die Vorfälligkeitsentschädigungen.
Das Finanzamt hat die ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzungen der Kläger für 1997
während des Klageverfahrens mit Bescheid vom 28.4.2000 geändert und die
Einkommensteuer für 1997 nunmehr auf 25.556 DM festgesetzt. Dem liegen u.a.
Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von 345.793 DM zugrunde.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Bescheids vom 28.4.2000 ihre Einkommensteuer für 1997 auf 0 DM
festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Einkommensteuerfestsetzung der Kläger für 1997 ist rechtswidrig, soweit das
Finanzamt dabei Schuldzinsen für ein zum 30.9.1997 in Höhe von 711.383 DM
valutierendes Darlehen in Höhe von 13.318 DM nicht als Werbungskosten bei Einkünften
aus Kapitalvermögen anerkannt hat. Hierdurch sind die Kläger in ihren Rechten verletzt. Im
übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
1.
Die Kläger können die Schuldzinsen für das ursprünglich das Objekt
Z Strasse 2 in Z
betreffende Darlehen in Höhe von 13.318 DM als Werbungskosten bei Einkünften aus
Kapitalvermögen geltend machen. Diese Schuldzinsen entstanden für den Zeitraum 30.9. -
31.12.1997, als das Objekt
Z Strasse 2 in Z
Veräußerungserlös in Höhe von 1.100.000 DM jedoch umgehend für Kapitalanlagen
nutzen wollten und dies dann auch ab 21.10.1997 zu Zinssätzen von 3 - 6,5 % geschah.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - sind Schuldzinsen
als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist
dann gegeben, wenn die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die
durch die Einkünfteerzielung veranlaßt ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und soweit
das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften verwendet worden ist (z.B.
Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4.7.1990 GrS 2-3/88,
Bundessteuerblatt - BStBl - II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8.12.1997 GrS 1-2/95,
BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteile vom 2.8.1994 IX R 21/91, Sammlung
amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1995, 203; vom
29.7.1997 IX R 89/94, BStBl II 1997, 772; vom 27.10.1998 IX R 44/95, BStBl II 1999, 676).
Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch eine bloße gedankliche Zuweisung
des Steuerpflichtigen begründet werden (BFH-Urteil vom 19.8.1998 X R 96/95, BStBl II
1999, 353). Unerheblich ist andererseits aber auch, ob und weshalb der Steuerpflichtige
vorhandene Eigenmittel nicht zum Bestreiten der mit Darlehen finanzierten Aufwendungen
eingesetzt hat. Er ist frei, wie er Fremd- und Eigenmittel verwendet; seine tatsächlich
durchgeführte Entscheidung ist der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. BFH-Urteil vom
25.1.2001 IX R 27/92, BStBl II 2001, 573).
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Mit der Veräußerung des Objekts
Z Strasse 2 in Z
Lasten auf den Erwerber erfuhr das verbliebene Darlehen mit einem Valutastand von
711.383 DM zum 30.9.1997 eine Zweckänderung und diente damit nicht mehr der
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern der Erzielung von
Einkünften aus Kapitalvermögen. Ab diesem Zeitpunkt stand das Darlehen in einem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem an die Stelle des Objekts
Z Strasse 2 in Z
getretenen Veräußerungserlös (vgl. BFH-Urteil vom 4.9.2000 IX R 44/97 BFH/NV 2001,
310) - also einem Betrag von 1.635.928 DM. Diesen Erlös setzte der Kläger in Höhe von
1.100.000 DM zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen ein - und zwar von
seinem Konto 000001 bei der Sparkasse mit Wertstellung zum 21.10.1997; am 27.10.1997
wurde dieser Betrag einem Konto des Klägers bei der C Bank in der Schweiz
gutgeschrieben.
Bedenken an der Zuordnung des Veräußerungserlöses zur späteren Kapitalanlage
bestehen nicht. Das folgt schon aus der Größenordnung der einzelnen Beträge -
Veräußerungserlös nach Abzug einer Darlehenstilgung (386.609,90 DM) und einer
Vermittlungsprovision (55.000 DM) in Höhe von 1.194.318,10 DM einerseits und
Kapitalanlage in Höhe von 1.100.000 DM andererseits. Diese Beträge entsprechen sich
betragsmäßig im wesentlichen, jedenfalls für die Frage der grundsätzlichen Zuordnung.
Offensichtlich konnte der Kläger über sein Konto 000001 bei der Sparkasse auch nur mit
dem Veräußerungserlös in Höhe von 1.194.318,10 DM eine Kapitalanlage in dieser
Größenordnung finanzieren. Das Konto wies zwar auch im übrigen ein Guthaben auf -
jedoch mit weiteren höchstens rd. 450.000 DM nicht einmal annähernd so viel wie
1.100.000 DM. Abgesehen davon hat der Kläger auch hiervon noch einen Betrag in Höhe
von 250.000 DM für eine (weitere) Kapitalanlage verwendet, ebenfalls am 21./27.10.1997.
Außerdem hat die C Bank in der Schweiz mit Schreiben vom 28.2.2002 bestätigt, daß die
jeweiligen Kapitalanlagen bereits vor den einzelnen Grundstücksgeschäften mit ihr
abgesprochen worden waren. An der Richtigkeit dieser Bescheinigung bestehen mit Blick
auf die betroffenen Summen keine Bedenken, weil eine frühzeitige Absprache in solchen
Fällen naheliegt; auch hat das Finanzamt dieser Bescheinigung nicht substantiiert
widersprochen.
Bedenken gegen die Zuordnung des Darlehens zur späteren Kapitalanlage hat der Senat
letztlich auch nicht wegen des Differenzbetrags von 94.318,10 DM (= 1.194.318,10 DM ./.
1.100.000 DM). Daß der Kläger nicht den gesamten Veräußerungserlös angelegt hat,
sondern einen um 46.684,77 DM geringeren Betrag, ist unwesentlich und deshalb
unschädlich. Gleiches gilt, soweit der Kläger den Veräußerungserlös in Höhe von
47.633,33 DM für eine Vorfälligkeitsentschädigung verwendet hat - dies alles ebenso in
seiner Gesamtheit: 46.684,77 DM + 47.633,33 DM = 94.318,10 DM. Die sich dadurch
ergebende Unschärfe bewegt sich bei nur rd. 5,8 % (= 94.318,10 DM / 1.635.928 DM);
Anlaß für Zweifel an der Zuordnung des Darlehens zur späteren Kapitalanlage sieht der
Senat deshalb nicht.
Es bestand auch Einkunftserzielungsabsicht. Dabei kann entgegen der Ansicht des
Finanzamts nicht ohne weiteres auf den Zinssatz für das Darlehen einerseits (7,77 %) und
für die Guthaben andererseits (3 % - 6,5 %) abgestellt werden. Entscheidend ist auch die
jeweilige Bemessungsgrundlage. Das ist für das Darlehen die entsprechende Valuta mit
711.383 DM - für das Guthaben jedoch der entsprechende Gesamtbetrag der Kapitalanlage
mit 1.100.000 DM; denn die Kapitalanlage tritt insoweit an die Stelle des ursprünglichen
Mietobjekts - auch bei diesem richtete sich die Frage der Einkunftserzielungsabsicht nach
den hiermit erzielten Gesamteinnahmen (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R
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44/97, a.a.O.). Berücksichtigt man beides - also Zinssätze einerseits und jeweilige
Bemessungsgrundlagen andererseits, ist vorliegend von Einkunftserzielungsabsicht
auszugehen. Bei einem Darlehen von 711.383 DM und einem Zinssatz von 7,77 % ergibt
sich anfangs eine jährliche Belastung von 55.275 DM - bei einer Kapitalanlage von
1.100.000 DM (aufgeteilt in 355.000 DM zu 6,5 %, 435.000 DM zu 5,25 % und 310.000 DM
zu 3 %) ergeben sich jährliche Einnahmen von 55.213 DM. Hinzu kommt, daß der Kläger
offensichtlich von vorneherein geplant hatte, das Darlehen fortan stets zu tilgen - und dies
auch umgesetzt hat; die Darlehensvaluta belief sich am 31.12.2001 nur noch auf
646.518,48 DM. Auf Dauer gesehen war mithin die Kapitalanlage darauf angelegt, daß die
Einnahmen die Ausgaben überschritten.
2.
Die Kläger können die streitigen Vorfälligkeitsentschädigungen unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt als Werbungskosten geltend machen.
Als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung scheiden sie aus -
sie zählen zu den Veräußerungskosten, weil die Ablösung der Darlehen hier im Hinblick
auf den Verkauf der jeweiligen Objekte erfolgte (vgl. BFH-Beschluß vom 3.8.2001 IX B
32/01, BFH/NV 2002, 21).
Die streitigen Vorfälligkeitsentschädigungen sind auch nicht als Werbungskosten bei
Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig.
Zwar kann eine im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Mietwohngrundstücks zu
zahlende sog. Vorfälligkeitsentschädigung dann als Werbungskosten abziehbar sein, wenn
sie ausnahmsweise als Finanzierungskosten eines neu erworbenen Objekts zu beurteilen
ist - vom BFH für den Fall entschieden, daß das neue Objekt ein Mietobjekt ist (BFH-Urteil
vom 23.4.1996 IX R 5/94, BStBl II 1996, 595). Dies gilt nach Ansicht des Senats
grundsätzlich auch dann, wenn das neue Objekt kein Mietobjekt, sondern eine
Kapitalanlage ist. Für eine unterschiedliche Behandlung danach, was Gegenstand der
Anlage ist, besteht kein sachlich gerechtfertigter Grund.
Indessen ist für die Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen als
Werbungskosten - wie auch ansonsten - erforderlich, daß ein objektiver Zusammenhang
mit angestrebten und zufließenden Einnahmen besteht und die Aufwendungen auch
subjektiv dazu dienen (vgl. BFH-Urteil vom 23.4.1996 IX R 5/94, a.a.O.). Hier fehlt es an
einem solchen Zusammenhang. Mit den Vorfälligkeitsentschädigungen sind ursprüngliche
Darlehen abgelöst worden - es gab also insoweit nichts mehr, das einer Kapitalanlage
hätte zugeführt werden können, weder Darlehensmittel noch Veräußerungserlös. Soweit es
zu Kapitalanlagen gekommen ist, gibt es keinen Zusammenhang zu den
Vorfälligskeitsentschädigungen. Die Kapitalanlagen sind allein aus verbliebenen
Veräußerungserlösen finanziert worden.
Das zu versteuernde Einkommen der Kläger für 1997 verringert sich also insgesamt um
13.318 DM auf 117.804 DM. Die Einkommensteuer hierauf beträgt unter Ansatz eines
Steuerabzugs für ausländische Einkünfte in Höhe von 7.250 DM insgesamt 10.640 EUR
(=20.810 DM).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Vorausetzungen des § 115 Abs. 2 FGO sind nicht
gegeben. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH.