Urteil des FG Düsseldorf vom 10.11.2004

FG Düsseldorf: aufrechnung, abtretung, dienstverhältnis, erlöschen, treuhänder, steuer, insolvenz, einspruch, anzeige, form

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 18 K 321/04 AO
10.11.2004
Finanzgericht Düsseldorf
18. Senat
Beschluss
18 K 321/04 AO
Der Antrag wird abgelehnt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung).
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten des Hauptverfahrens streiten über die Rechtmäßigkeit eines
Abrechnungsbescheides, in dem das Finanzamt das Erlöschen eines
Einkommensteuererstattungsanspruchs des Antragstellers infolge einer vom Finanzamt
erklärten Aufrechnung mit Einkommen- und Umsatzsteuerforderungen feststellte.
Mit Beschluss vom 4.3.2002 hat das Amtsgericht M das Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Antragstellers eröffnet.
Die vom Finanzamt angemeldeten Abgabenforderungen in Höhe von insgesamt 10.982,67
EUR, resultierend aus den Festsetzungen zur Einkommensteuer 1995 und zur
Umsatzsteuer 1995, wurden vom Insolvenzgericht festgestellt. Mit Beschluss vom
21.3.2003 kündigte das Amtsgericht M dem Antragsteller Restschuldbefreiung an; mit
weiterem Beschluss vom 5.5.2003 wurde das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender
Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 8.5.2003 setzte das Finanzamt die Einkommen-steuer
2002 fest. Den sich hieraus ergebenden Erstattungsanspruch des Antragstellers in Höhe
von 614,76 EUR verrechnete das Finanzamt mit der rückständigen Einkommen-steuer
1995.
Der Antragsteller legte gegen die Aufrechnung "Einspruch" ein und beantragte die
Erteilung eines Abrechnungsbescheides.
Mit Abrechnungsbescheid vom 4.9.2003 stellte das Finanzamt fest, dass die erklärte
Aufrechnung rechtmäßig gewesen sei, weil das Insolvenzverfahren am 8.5.2003 bereits
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abgeschlossen gewesen sei und die Aufrechnungsverbote der Insolvenzordnung keine
Anwendung mehr fänden.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung
vom 15.12.2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die §§ 1, 96 der
Insolvenzordnung - InsO - würden nur in einem noch laufenden Insolvenzverfahren gelten.
§ 294 InsO greife nicht ein, da eine Aufrechnung keine Vollstreckungsmaßnahme darstelle.
Zudem erfasse die Abtretungserklärung des Antragstellers nur pfändbare Forderungen aus
Bezügen aus einem Dienstverhältnis oder andere an deren Stelle tretende laufende
Bezüge, nicht aber Steuererstattungsansprüche.
Mit Schriftsatz vom 16.1.2004 hat der Antragsteller Klage gegen den Abrechnungsbescheid
für den Fall angekündigt, dass ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt werde.
Zur Begründung trägt er vor, § 96 Abs.1 Nr. 1 InsO sehe während des laufenden
Insolvenzverfahren ein Aufrechnungsverbot vor, um die Insolvenzmasse im Interesse einer
gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger möglichst vollständig zu erhalten. Dieses Ziel
müsse auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gelten. Das Aufrechnungsverbot
ergebe sich auch aus der analogen Anwendung des § 294 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wonach
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger während der Laufzeit der
Abtretungserklärung unzulässig seien. Außerdem verbiete § 294 Abs. 2 InsO jegliche
Sonderabkommen mit einzelnen Gläubigern. Die Möglichkeit des Finanzamtes, sich
während der Abtretungsperiode durch Aufrechnung aus dem Vermögen des Schuldners zu
bedienen, sei ein solcher Sondervorteil. Zudem sei es Sinn und Zweck der
Restschuldbefreiung, dem betreffenden Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu
ermöglichen. Der Schutz vor Zugriffen von Gläubigern sei in dieser Phase nur zu
gewährleisten, wenn er gleichermaßen für Vollstreckungsmaßnahmen wie für
Aufrechnungen gelte. Hinzu komme, dass keine schützenswerten Rechtspositionen des
Finanzamts beeinträchtigt würden, weil seine, des Antragstellers, Interessen überwiegen
würden. Er benötige das Geld, um sein Kraftfahrzeug reparieren zu lassen, damit er
weiterhin seinem Beruf als Fliesenleger nachgehen könne. Dementsprechend habe der
Treuhänder den Betrag aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben.
Der Antragsteller beantragt,
ihm für die Durchführung des Rechtstreites 18 K 321/04 AO in der 1. Instanz
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung des
Rechts in dieser Instanz Rechtsanwalt in, beizuordnen.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - PKH - ist unbegründet.
Nach § 142 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung -ZPO -
erhält ein Prozessbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung
bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen besteht (vgl. Gräber/Ruban, FGO, 4. Aufl. 1997, § 142
Rz. 7, 18).
Es kann dahin stehen, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
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Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, jedenfalls hat die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg.
Der angefochtene Abrechnungsbescheid vom 4.9.2003 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 15.12.2003 ist voraussichtlich rechtmäßig.
Das Finanzamt hat zutreffend festgestellt, dass die Steuererstattungsansprüche aus der
Einkommensteuer - Veranlagung 2002 in Höhe von 614,76 EUR erloschen sind: Die vom
Finanzamt im Mai 2003 erklärte Aufrechnung des Steuererstattungsbetrages mit
rückständigen Einkommensteuerschulden des Antragstellers ist wirksam und führte gem. §
226 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - i.V.m. § 389 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB -
zum Erlöschen der Steuerguthaben aus 2002.
Die Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung (§ 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 387 BGB)
lagen vor, insbesondere standen dem Finanzamt die geltend gemachten fälligen
Steuerforderungen zu. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Insolvenzrechtliche Vorschriften standen der Aufrechnung nicht entgegen.
§ 96 InsO, der ein Verbot der Aufrechnung im Insolvenzverfahren vorsieht, greift nicht ein.
Denn § 96 InsO gilt nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens. Mit der Aufhebung des
Verfahrens entfallen die Beschränkungen der §§ 94 ff InsO. Dies gilt auch im Fall eines
sich anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens (Wohlverhaltensphase) (vgl. Grote,
Aufrechnung des Finanzamtes mit Einkommensteuererstattungsansprüchen des
Schuldners im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, Zeitschrift für das gesamte
Insolvenzrecht - ZInsO - 2001, 452).
Auch aus den Vorschriften betreffend das Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff. InsO)
ergibt sich kein Aufrechnungsverbot für die hier in Rede stehenden
Steuererstattungsansprüche.
Nach § 287 Abs. 2 InsO ist dem Antrag auf Restschuldbefreiung die Erklärung beizufügen,
dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis
oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder
abtritt. Sowohl in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BFH, Beschluss vom 27.
Oktober 1998 VII B 101/98, BFH/NV 1999, 738 m.w.N.) als auch in der überwiegenden
insolvenzgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Steuererstattungsansprüche keine
Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende
laufende Bezüge (d.h. Arbeitseinkommen) sind, sondern originär aus dem
Steuerschuldverhältnis entstandene Forderungen darstellen (vgl. LG Koblenz, Beschluss
vom 13.6.2000 - 2 T 162/2000 - ZInsO 2000, 507 m.w.N.; LG Kiel, Beschluss vom 6. April
2004, 13 T 150/03, juris-Dokument Nr: KORE775402004). Hinzu kommt, dass die
Abtretung von Steuererstattungsansprüchen besonderen abgabenrechtlichen Regelungen
unterworfen ist (vgl. § 46 AO) und eine Abtretung insbesondere erst dann wirksam wird,
wenn sie gegenüber der Finanzbehörde in der Form des § 46 Abs. 3 AO angezeigt ist.
Ohne eine solche Anzeige ist die Abtretung unwirksam (vgl. hierzu Bundesfinanzhof - BFH
- Urteil vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BStBl. II 1996, 557). Diese gesetzliche
Bestimmung würde mit der Einbeziehung von Steuererstattungsansprüchen in den
Regelungsgehalt des § 287 Abs. 2 InsO unterlaufen. Steuererstattungsansprüche werden
daher von § 287 Abs. 2 InsO nicht erfasst.
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Auch aus § 294 InsO ergibt sich kein Aufrechnungsverbot. Soweit nach dessen Abs. 1
Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners
während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht zulässig sind, folgt dies schon daraus,
dass Aufrechnungen keine Maßnahmen der (Zwangs-)Vollstreckung sind (vgl. BFH, Urteil
vom 3.11.1983, BStBl. II 1984, 185 unter Hinweis auf Bundesgerichtshof, Urteil vom
26.5.1970 VIII ZR 137/70, Neue Juristische Wochenschrift 1971, 1563, m.w.N.; s. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.Oktober 1971 VI C 137.67, Die Öffentliche
Verwaltung --DÖV-- 1972, 573)..
Da zudem die Finanzverwaltung mit der einseitigen Aufrechnungserklärung weder ein
Abkommen mit dem (Insolvenz-)Schuldner oder anderen Personen zur Verschaffung eines
Sondervorteils trifft (§ 294 Abs. 2 InsO) noch gegen die Forderung auf die Bezüge, die von
der Abtretungserklärung erfasst werden, aufrechnet (s.o.), greift § 294 InsO schon nach
seinem Wortlaut nicht ein.
Fehlt es daher an einer ausdrücklichen Regelung in der Insolvenzordnung, die eine
Aufrechnung von in der Wohlverhaltensperiode fällig gewordenen
Steuererstattungsansprüchen mit Insolvenzforderungen verbietet, ergibt sich ein solches
Verbot auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Insolvenzordnung oder gar aus einer
analogen Anwendung der o.g. Vorschriften. Das Insolvenzverfahren hat zwar zum Ziel, die
Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des
Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Außerdem soll dem redlichen Schuldner
Gelegenheit gegeben werden, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien
(vgl. § 1
InsO). Hieraus kann jedoch kein allgemeines Aufrechnungsverbot abgeleitet werden. Denn
schon der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger gilt nicht
uneingeschränkt. Die besonderen Regelungen zu Aufrechnungsverboten (vgl. §§ 94 ff,
114, 294 InsO) und auch die Bestimmungen über Einschränkung sonstiger Gläubigerrechte
insbesondere der Einzelvollstreckung zeigen vielmehr, dass diese Beschränkungen nicht
ausnahmslos, sondern nur in den im Einzelnen geregelten Fällen gelten. Eine darüber
hinaus gehende umfassende Reduzierung der Gläubigerrechte war gerade nicht gewollt,
denn nach §§ 94 ff. InsO bleibt eine bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete
Aufrechnungsbefugnis ohnehin bestehen. Lediglich für den Schuldner von Dienstbezügen
oder an deren Stelle tretender laufender Bezüge befristet § 114 InsO die
Aufrechnungsbefugnis. Für die Aufrechnung anderer Gläubiger gelten demgegenüber die
allgemeinen Regeln. Das umfassendere Aufrechnungsverbot des § 96 Nr. 1 InsO gilt - wie
ausgeführt - nur während des laufenden Insolvenzverfahrens. Bei einer anschließenden
Restschuldbefreiung gilt demgegenüber das besondere Aufrechnungsverbot des § 294
Abs. 3 InsO, der zugleich die Grenzen eines Aufrechnungsverbotes aufzeigt. Denn § 294
Abs. 3 InsO verweist auf § 114 Abs. 2 Satz 2 InsO, der wiederum auf §§ 95, 96 Nrn. 2 bis 4
InsO, gerade aber nicht auf das umfassendere Aufrechnungsverbot des § 96 Nr. 1 InsO
Bezug nimmt. Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung verbietet es, ein allgemeines
Aufrechnungsverbot für sämtliche Gläubiger, die am Restschuldbefreiungsverfahren
teilnehmen, aus dem Postulat einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung herzuleiten (vgl.
LG Koblenz, Beschluss vom 13.6.2000 2 T 162/2000, ZInsO 2000, 507; im Ergebnis
ebenso LG Kiel, Beschluss vom 6.4.2004 13 T 150/03, ZInsO 2004, 558; Baum,
Kommentar zur Insolvenzordnung, § 294 Rz. 8-10).).
Angesichts dieser besonderen Regelungen für einzelne Fallgestaltungen auch und gerade
während der sog. Wohlverhaltensperiode fehlt es bereits an einer Regelungslücke, die eine
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analoge Anwendung der §§ 1, 96, 294 InsO rechtfertigen könnte. Erst recht kann in einer
nach den vorstehenden Ausführungen rechtlich zulässigen Aufrechnung keine Erlangung
eines Sondervorteils im Sinne des § 294 Abs. 2 InsO gesehen werden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das erstinstanzliche Prozesskosten-
hilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist.