Urteil des FG Düsseldorf vom 06.01.2003
FG Düsseldorf: gemischte schenkung, verkäuferin, verkehrswert, gegenleistung, steuerwert, vollziehung, zuwendung, rente, kaufvertrag, wohnrecht
Finanzgericht Düsseldorf, 4 V 5814/02 A (ERB)
Datum:
06.01.2003
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4 Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 V 5814/02 A (ERB)
Tenor:
Die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides vom 24. 7. 2002 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. 8. 2002 wird bis zum
Ablauf von einem Monat nach Ergehen einer die Instanz
abschließenden Entscheidung in der Sache 4 K 5419/02 Erb, längstens
bis zur Bestandskraft der angegriffenen Verwaltungsakte ausgesetzt.
Verkehrswert der Leistung (
I
370.000 DM
Zahlungen
85.000 DM
Kapitalwert Altenteil (Rente)
142.170 DM
Summe
227.170 DM
-227.170 DM
Verkehrswert Bereicherung (
II
142.830 DM
Steuerwert der Leistung (
III
258.000 DM
Steuerwert Bereicherung Formel: Wert III x Wert II Wert I
99.595 DM
- Erwerbsnebenkosten*
- 1.538 DM
Wert des Erwerbs
98.057 DM
Freibetrag
10.000 DM
abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb
88.000 DM
Steuerklasse III 17 % SchenkSt
14.960 DM
zinslose Stundung gem. § 25 ErbStG
-5.083 DM
zu zahlende SchenkSt
9.877 DM
Erläuterungen: Bei dem Erwerb handelt es sich um eine gemischte Schenkung ... Der Wert des
Erwerbs ist wie folgt ermittelt worden: Steuerwert der Leistung Verkehrswert der Bereicherung
der Schenkerin DM x des Beschenkten DM Steuerwert der = freigebigen Zu- Verkehrswert der
Leistung wendung DM der Schenkerin DM Der Verkehrswert wurde unter Berücksichtigung der
Feuchtigkeitsschäden mit 370.000 DM ermittelt. Die gezahlte Grunderwerbsteuer sowie die
Gebühren für die Grundschuldbestellung stellen keine abzugsfähigen Kosten dar. * Hinweis auf
Erlaß des Finanzministers NRW v. 13.7.1994 S 3810-21-V A 2
G r ü n d e:
1
Der Antragsgegner - Ag. - nimmt den Antragsteller - Ast. -, der Rechtsanwalt ist, auf
Zahlung von 14.960 DM Schenkungsteuer - SchenkSt - in Anspruch. Die Frage der
Rechtmäßigkeit des Schenkungsteuerbescheides ist Gegenstand des Klageverfahrens
4 K 5419/02 Erb, über das noch nicht entschieden wurde. Im vorliegenden Verfahren
begehrt der Ast. die Aussetzung der Vollziehung - AdV - des angefochtenen
Schenkungsteuerbescheides.
2
Zwischen den Beteiligten ist im Hinblick auf ein vom Ast. erworbenes Grundstück
streitig, ob es sich auch dann um eine freigebige Zuwendung handelt, wenn der für ein
Grundstück unter fremden Dritten ausgehandelte Kaufpreis zwar objektiv unter dem
Verkehrswert liegt, der Käufer aber nicht bereit war, das Grundstück zu einem höheren
Preis zu erwerben.
3
Dem Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
4
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 31. 12. 1996 zwischen Frau U (geb. 1913)
als Verkäuferin und dem Ast. als Käufer erwarb dieser eine Gebäude- und Freifläche
(Zweifamilienhaus) in T-Stadt, die die Verkäuferin zuvor von ihrer Tochter zurück
erworben hatte. In dem Vertrag wurden u. a. folgende Regelungen getroffen:
5
II. Gegenleistungen
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1. Zahlung von 85.000 DM an die Tochter der Verkäuferin
7
2. lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht für die Verkäuferin an der
abgeschlossenen Wohnung im Obergeschoß (Jahreswert: 7.200 DM)
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3. lebenslängliche monatliche Rente von 2.500 DM (mit Preisindex-Klausel),
gesichert durch Reallast
9
Am 8. 1. 1997 zeigte der beurkundende Notar den Vorgang der Schenkungsteuerstelle
des Ag. an.
10
In seiner Schenkungsteuererklärung vom 2. 9. 1999 gab der Ast. den
Grundstückserwerb an. Er errechnete den Grundstückswert lt. Mieten mit 270.000 DM
11
und führte folgende Gegenleistungen etc. an:
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Kosten und Gebühren 6.175 DM
13
Zahlung an Zuwenderin 85.000 DM
14
Jahreswert Wohnrecht 7.200 DM
15
Jahreswert Rente 30.000 DM
16
Bemerkung: "Es wurde ein Kaufvertrag abgeschlossen. Zahlung, Wohnrecht und Rente
stellen eine angemessene Gegenleistung dar! Der feuchte Keller mußte total saniert
werden; Kosten ca. 60.000,- DM."
17
In seinem Schenkungsteuerbescheid vom 24. 7. 2001 übernahm der Ag. den in einer
geänderten Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 31. 3. 1996 für Zwecke der
Schenkungsteuer durch das ‚zuständige FA' auf 258.000 DM festgestellten
Grundbesitzwert und ging von folgenden Besteuerungsgrundlagen aus:
18
Wert des Erwerbs
19
Mit seinem Einspruch machte der Ast. geltend:
20
Es handele sich nicht um eine gemischte Schenkung. Allein die Tatsache, daß der
Steuerwert von dem Verkehrswert abweiche, führe nicht schematisch zu dem
Ergebnis, daß eine Bereicherung i. S. von § 516 BGB bzw. § 7 ErbStG vorliege.
21
In der angefochtenen Entscheidung werde die subjektive Seite der
Vertragsbeteiligten nicht berücksichtigt. Ein Einvernehmen der Parteien, daß eine
teilweise unentgeltliche Leistung gegeben sein solle, habe nicht bestanden.
22
Die Verkäuferin des Objektes sei ihm, dem Kl., bis zur Aufnahme von Verhandlungen
über den Verkauf des Hauses kaum bekannt gewesen; er habe sie lediglich in einem
Fall anwaltlich vertreten gehabt.
23
Die Höhe der zu erbringenden Gegenleistungen sei zwischen der Verkäuferin und
ihm ausgehandelt worden, wobei er wegen der Ungewißheit hinsichtlich der Dauer
von Wohn- und Rentenrecht zunächst eine niedrigere als die schließlich vereinbarte
Rente habe zahlen wollen. Ihm sei bekannt gewesen, daß die Verkäuferin eine
(damals) 93 Jahre alte Schwester gehabt habe. Er habe deshalb in Betracht ziehen
müssen, ein Wohn- und Rentenrecht über einen Zeitraum von etwa 10 Jahren und
evtl. mehr bedienen zu müssen. Eine noch höhere Zahlungsverpflichtung als
schließlich vereinbart wäre aus seiner Sicht unwirtschaftlich gewesen. Eine noch
höhere Zahlungsverpflichtung, die bei heutiger Betrachtung rechnerisch zu einem
Gleichgewicht von Steuerwert und Verkehrswert geführt hätte. wäre aus
kaufmännischen Gesichtspunkten vernünftigerweise nicht in Betracht gekommen. ...
24
Bliebe die subjektive Seite, was nach der Rechtsprechung nicht der Fall sei (!), völlig
außer Betracht, läge praktisch in jedem Fall einer Grundstücksübertragung eine
gemischte Schenkung vor; entweder schenke der Erwerber etwas oder aber der
Veräußerer. Daß Verkehrswert und Steuerwert sich deckten, sei sicherlich eine
seltene Ausnahme.
25
Der Ag. gewährte antragsgemäß AdV über 9.877 DM ab Fälligkeit bis einen Monat nach
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Mit Schreiben vom 31. 8. 2001 erläuterte der
Ag. die Ermittlung des Steuerwertes der Bereicherung näher:
26
Das Verhältnis der Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung bestimme
sich im Vergleich zwischen Verkehrswert (gemeiner Wert § 9 BewG) und
Gegenleistung. Nach den Erfahrungen betrage der Grundbesitzwert in der Regel
27
50 - 60% des Verkehrswertes. Das FA habe in Anwendung dieser Erkenntnis den
Verkehrswert mit 370.000 DM demnach zutreffend geschätzt. Hierbei seien die
mitgeteilten Baumängel mit einem Abschlag in Höhe von 60.000 DM berücksichtigt
worden.
Hierauf erwiderte der Ast.:
28
Bei der Übertragung des Objektes habe es keine Gründe gegeben, das Objekt
teilweise zu verschenken. Art und Umfang der Gegenleistungen seien vielmehr
zwischen der Veräußerin und ihm ausgehandelt worden. Bei der Veräußerung
eines Objektes unter Fremden sei der subjektiven Seite eine maßgebliche
Bedeutung beizumessen. Allein die Tatsache, daß die Werte von Leistung und
Gegenleistung objektiv auseinander fielen, könne nicht ausschlaggebend sein,
letztendlich eine teilweise Schenkung anzunehmen. Dies entspreche auch nicht
der Rechtsprechung.
29
Mit Einspruchsentscheidung vom 30. 8. 2002 wies der Ag. den Einspruch als
unbegründet zurück und führte u. a. aus:
30
Zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der freigebigen Zuwendung
genüge das Bewußtsein des Zuwendenden zur Teilunentgeltlichkeit seiner
Leistung. Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne
einer Bereicherungsabsicht sei nicht erforderlich.
31
Bei Unausgewogenheit gegenseitiger Verträge reiche regelmäßig das Bewußtsein
des einseitig benachteiligten Vertragspartners über den Mehrwert seiner Leistung
aus. Auf die Kenntnis des genauen Ausmaßes des Wertunterschieds komme es
hingegen nicht an. Dabei sei die Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der
Umstände, aus denen sich die objektive Bereicherung des
Zuwendungsempfängers ergebe, regelmäßig prima facie zu unterstellen (Hinweis
auf Rechtsprechung).
32
Der Ag. hat eine AdV des mit der Klage angefochtenen Schenkungsteuerbescheides mit
Verfügung vom 17. 10. 2002 abgelehnt.
33
Mit der Klage und dem vorliegenden Antrag macht der Ast. geltend:
34
Bei dem Erwerb des Grundstücks habe es sich um einen Kauf und nicht um eine
gemischte Schenkung gehandelt.
35
Dem Abschluß des Kaufvertrages seien mehrere Gespräche zwischen der Verkäuferin
und ihm vorausgegangen, in denen die Modalitäten erörtert worden seien.
36
Ausgelöst worden seien die Vertragsverhandlungen durch einen vorangegangenen
Streit zwischen der Verkäuferin und ihrer Tochter, der durch einen Rückerwerb des
Objektes von der Verkäuferin beendet worden sei.
37
Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen seien die diversen Gegenleistungen erörtert
worden. Es sei von ihm so kalkuliert worden wie bereits in der Einspruchsbegründung
dargelegt. Die Gesamtverpflichtung sei ihm in Relation zum Objektwert angemessen
erschienen. Eine höhere Verpflichtung einzugehen, wäre er nicht bereit gewesen.
38
Er gehe davon aus, daß auch die Verkäuferin für sich entsprechende Überlegungen
angestellt habe. Eine ausdrückliche Absprache, daß das Haus zu besonders günstigen
Konditionen habe übertragen werden sollen, habe es jedenfalls nicht gegeben. Zu einer
solchen Regelung habe auch keine Veranlassung bestanden.
39
Er habe die Verkäuferin bis zur Aufnahme der Vertragsverhandlung bzw. einem
unmittelbar zuvor bearbeiteten Mandat nicht gekannt und habe auch heute keinerlei
Kontakt zu ihr; die in Verbindung mit dem noch bestehenden Wohnrecht
vorzunehmenden Abrechnungen und sonstigen Informationswechsel erfolgten
ausschließlich auf schriftlichem Wege.
40
Da die Vertragsbeteiligten somit weder die Absicht noch den Eindruck gehabt hätten,
einander etwas zu schenken, müsse der Vertrag als "normaler" Kaufvertrag gewertet
werden. Alleine die Tatsache, daß ein nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben
ermittelter Steuerwert eine Differenz ergebe zu der Summe der von ihm zu erbringenden
Gegenleistungen, könne die Behauptung, es liege eine gemischte Schenkung vor, nicht
stützen. Es gelte noch der Grundsatz, daß Zivilrecht vor Steuerrecht gehe, die
Besteuerung also voraussetze, daß nach zivilrechtlichen Kriterien eine zumindest
gemischte Schenkung vorliege.
41
Der Ast. beantragt sinngemäß,
42
die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 24.7.2001 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 30.8.2002 für diese Instanz, längstens bis zur
Bestandskraft auszusetzen.
43
Der Ag. beantragt,
44
den Antrag abzulehnen,
45
und verweist zur Begründung auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.
46
Der Antrag ist zulässig und begründet.
47
Das Gericht kann nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)
die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides ganz oder teilweise aussetzen, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen
oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind
anzunehmen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen
Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die
Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der
Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken
(vgl. z. B. Bundesfinanzhof - BFH - , Beschluß vom 4. 6. 1996 VIII B 55/95, Sammlung
amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1996,
884; ständige Rechtsprechung). Der summarische Charakter der Prüfung bedingt, daß
das Gericht nur den Akteninhalt und präsente Beweismittel verwerten darf; weitere
Ermittlungen und Beweiserhebungen sind ausgeschlossen (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 4.
5. 1977 I R 162-163/76, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1977, 765 f.; Beschluß vom 14. 7.
1998 VIII B 38/98, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 186,
48
379; Beschluß vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116; ständige
Rechtsprechung).
Unter Anwendung dieser Grundsätze bestehen ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte.
49
Es ist rechtlich und tatsächlich unklar und zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für die
Annahme einer freigebigen Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes - ErbStG - vorliegen.
50
Zwar unterfällt auch die sog. gemischte Schenkung - also vereinfacht der Fall der
Vermögensübertragung ohne gleichwertige oder ausgewogene Gegenleistung - dieser
Vorschrift (vgl. etwa BFH, Urteil vom 20. 10. 1997 II R 60/94, BStBl. II 1997, 832). Sie
setzt wie jede freigebige Zuwendung i. S. dieser Vorschrift in objektiver Hinsicht voraus,
daß der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. In subjektiver Hinsicht
ist zwar nicht ein Bereicherungswille oder gar eine Bereicherungsabsicht auf seiten
des/der Zuwendenden erforderlich, wohl aber ein "Wille zur Unentgeltichkeit" (BFH II R
60/94, a. a. O. m. w. N. aus der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung).
51
Die vom Ag. im Besteuerungsverfahren und im Einspruchsverfahren angeführten
Gründe vermögen seine Entscheidung, es handele sich bei der zu beurteilenden
Vermögensübertragung um eine gemischte Schenkung, nicht zu tragen.
52
Zwar hat der Ag. zu den objektiven Voraussetzungen der von ihm angenommenen
Teilunentgeltlichkeit der Übertragung fallbezogene Ausführungen gemacht. Wurde
insoweit in den "Erläuterungen" zum Steuerbescheid noch lediglich behauptet, es
handele sich um eine gemischte Schenkung, und die Formel mitgeteilt, nach der der
Wert des Erwerbs ermittelt wurde, folgten im Schreiben vom 31. 8. 2001 hierzu nähere
und nachvollziehbare Angaben, die eine ausreichende Darlegung der Erfüllung der
objektiven Voraussetzungen der Freigebigkeit der Zuwendung enthalten.
53
Zur subjektiven Seite fehlen indessen konkret fallbezogene Darlegungen. In den
Erläuterungen zum Steuerbescheid und auch in dem erwähnten Schreiben vom 30. 8.
2001 fehlen insoweit jegliche Ausführungen. Soweit in der Einspruchsentscheidung die
subjektive Seite einer freigebigen Zuwendung angesprochen wurde, sind dort lediglich
die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze wiedergegeben worden;
eine Anwendung dieser Grundsätze auf den konkret zu beurteilenden Fall fehlt
indessen gänzlich. Dies läßt darauf schließen, daß der Ag. die von ihm zitierte
Rechtsprechung insoweit verkannt hat.
54
Zwar ist bei einem auffallend groben Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung in
Einklang mit der Lebenserfahrung zunächst davon auszugehen, daß die
Vertragsparteien dieses Mißverhältnis erkannt haben (BFH, Urteil vom 10. 9. 1986 II R
81/84, BStBl. II 1987, 80).
55
Schon in dem vom Ag. selbst zitierten BFH-Urteil vom 29. 10. 1997 II R 60/94, a. a. O.
heißt es insoweit ausdrücklich, daß eine entsprechende Kenntnis des Zuwendenden
regelmäßig prima facie zu unterstellen ist. Mit den Begriffen zunächst (in der Sache II R
81/84) und prima facie (in der Sache II R 60/94) sind die Grundsätze des sog.
Anscheinsbeweises (auch Prima-facie-Beweises) angesprochen. Der Anscheinsbeweis
greift bei typischen Geschehensabläufen ein, d. h. in Fällen, in denen ein bestimmter
56
Sachverhalt feststeht, der nach der Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf
eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf hinweist (so z. B. BFH, Urteil
vom 13. 1. 1987 VII R 10/84, BFH/NV 1987, 728; BFH, Urteil vom 8. 7. 1998 I R 17/96,
BStBl. II 1999, 48 jeweils m. w. N.). Der Anscheinsbeweis kommt auch bei solchen
äußeren Umständen in Betracht, die erfahrungstypisch auf das Vorliegen innerer
Tatsachen schließen lassen (BFH, Urteil vom 12. 12. 1995 VIII R 59/92, BStBl. II 1996,
219).
Der Anscheinsbeweis kann aber von demjenigen, gegen den er streitet, entkräftet
werden, und zwar durch einen sog. Gegenbeweis. Dieser setzt nicht voraus, daß das
Gegenteil bewiesen werden muß, sondern es genügt, daß die ernstliche Möglichkeit
dargelegt wird, daß der Geschehensablauf ein anderer war als prima facie
angenommen (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 13. 11. 1979 VII R 93/73, BStBl. II 1980, 69 m.
w. N.). D. h. der Steuerpflichtige hat substantiierte Einwände vorzubringen, aus denen
sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (BFH,
Beschluß vom 30. 8. 1994 VII B 71/94, BFH/NV 1996, 375). Für die vorliegende
Fallgestaltung heißt dies, daß die Behauptung, das objektiv vorliegende Mißverhältnis
sei der Veräußerin nicht bekannt gewesen, durch konkreten Vortrag zu untermauern ist
(so ausdrücklich H 14 zu § 7 ErbStG des Amtlichen Erbschaftsteuerhandbuchs 1999
unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 10. 9. 1986 II R 81/84, BStBl. II 1987, 80).
57
Genau dies hat der Ast. aber getan, ohne daß dies vom Ag. gewürdigt wurde.
58
In seinem Einspruchsschreiben vom 22. 8. 2001 hat der Ast. nicht nur seine schon in der
Steuererklärung vorgetragene Behauptung wiederholt, es handele sich um einen
Kaufvertrag und nicht um eine gemischte Schenkung, sondern er hat näher dargelegt,
wie es zur vertraglichen Festlegung der von ihm zu erbringenden Gegenleistung
gekommen ist, und dabei seine Beziehung zu der Veräußerin und die Gesichtspunkte
geschildert, die bei der Preisfindung eine Rolle gespielt haben. Diese Angaben sind -
insbesondere zu der Dauer des Wohn- und Rentenrechts - immerhin so konkret, daß sie
geeignet sind, die auf dem ersten Anschein fußende Annahme, das objektiv bestehende
Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung sei der Veräußerin bekannt gewesen, zu
erschüttern.
59
Es erscheint zudem zweifelhaft, ob die bei Vertragsabschluß immerhin bereits 83 Jahre
alte Veräußerin überhaupt Kenntnisse und konkrete Vorstellungen zum Wert des
Grundstücks hatte, zumal die Wertermittlung bei Grundstücken Laien ohnehin meist
nicht geläufig ist.
60
Mit diesen konkreten Einwänden des Ast. hat der Ag. sich nicht auseinandergesetzt,
sondern ist offenbar davon ausgegangen, daß das vorliegende objektive Mißverhältnis
von Leistung und Gegenleistung sozusagen automatisch dessen Kenntnis bei dem
Veräußerer bewirkt.
61
Wäre diese Auffassung zutreffend, läge auch in jedem Fall der Übervorteilung des
Veräußerers durch den Erwerber eine Schenkung vor mit der Folge, daß der Veräußerer
nicht nur einen objektiv zu niedrigen Kaufpreis erhielte, sondern u. U. für die
Wertdifferenz sogar noch Schenkungsteuer zahlen müßte (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)!
62
Ist - wie hier - der erste Anschein durch hinreichend konkreten Vortrag entkräftet, kehrt
sich die Feststellungslast (Beweislast) wieder um; d. h. es tritt die ursprüngliche
63
Beweisregel wieder in Kraft, wonach die Behörde die objektive Beweislast für alle den
Steueranspruch begründenden Umstände trifft (vgl. BFH, Urteil vom 13. 11. 1979 VIII R
93/73, a. a. O.; allgemeine Auffassung, vgl. z. B. Tipke/Kruse,
Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Tz. 44).
Für den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, daß - falls dies noch möglich ist - im
Verfahren zur Hauptsache die vom Ag. unterlassene Aufklärung des Sachverhalts z. B.
durch Befragung der Veräußerin und des beurkundenden Notars als Zeugen
nachzuholen sein wird. Im Hinblick hierauf ist die Aussetzung der Vollziehung in vollem
Umfang geboten.
64
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
65
----------------------------------------------
66
Diese Entscheidung wird berichtigt durch nachstehende
Berichtigungsbeschlüsse:
67
Berichtigungsbeschluss v. 22.01.2003:
68
Der Tenor des Beschlusses vom 06.01.2003 wird wie folgt berichtigt und ergänzt:
69
Die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides vom 24.07.2001 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 30.08.2002 wird bis zum Ablauf von einem
Monat nach Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung in der
Sache 4 K 5419/02 Erb, längstens bis zur Bestandskraft der angegriffenen
Verwaltungsakte ausgesetzt.
70
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
71
Der Streitwert wird auf 1.496 EUR festgesetzt.
72
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
73
G r ü n d e:
74
Soweit im Tenor das Datum des ausgesetzten Schenkungsteuerbescheides
(24.07.2001 statt 24.07.2002) berichtigt wurde, beruht der Beschluss auf § 107 Abs. 1 i.
V. m. § 113 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das Datum 24.07.2002 war
offenbar unrichtig.
75
Die Ergänzung des Beschluss-Tenors um den Kostenausspruch erfolgt nach § 109 Abs.
1 i. V. m. § 113 Abs. 1 FGO.
76
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
77
Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Aussetzung der
Vollziehung beträgt der Streitwert i. d. R. 10 v. H. des Streitwertes des Verfahrens zur
Hauptsache (vgl. z. B. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. 11. 1995 II S 10/95,
BFH/NV 1996, 432; ständige Rechtsprechung). Da hier der Antragsteller das Vorliegen
einer (gemischten) Schenkung zur Gänze in Frage stellt, wird im Verfahren zur
78
Hauptsache um die festgesetzte Schenkungsteuer insgesamt gestritten, d. h. um 14.960
EUR, so daß sich für das vorliegende Verfahren ein Streitwert von 1.496 EUR ergibt.
Berichtigungsbeschluss v. 24.03.2003:
79
Der Beschluß vom 22. 01. 2003 wird hinsichtlich des darin festgesetzten
Streitwertes dahingehend berichtigt, daß der Streitwert auf 1.496 DM (= 764,89
EUR) festgesetzt wird.
80
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
81
G r ü n d e:
82
Die Berichtigung erfolgt nach § 107 Abs. 1 i. V. m. § 113 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung.
83
Die im zu berichtigenden Beschluß enthaltenen Streitwertangaben sind hinsichtlich der
geltenden Währungsbezeichnung offensichtlich unrichtig. Im Ausgangsbeschluß vom
06. 01. 2003 sind die Besteuerungsgrundlagen sowie die festgesetzte Steuer zutreffend
in Deutscher Mark angegeben. Durch ein Versehen wurde im Streitwertbeschluß vom
22. 01. 2003 die Währungsangabe Euro (EUR) verwendet.
84