Urteil des FG Düsseldorf vom 08.01.2002
FG Düsseldorf: steuersatz, vollziehung, beitrag, aufspaltung, aussetzung, sachverhaltsgestaltung, nutzungsrecht, begünstigter, aufzeichnung, sonderprüfung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 5 V 5796/01 A (U)
08.01.2002
Finanzgericht Düsseldorf
5. Senat
Beschluss
5 V 5796/01 A (U)
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e:
Der Antragsteller betreibt unter anderem ein Fitness-Studio und bietet hierbei in Form einer
"Mitgliedschaft" im "
Club
befindlichen Vertragsgestaltungen waren dies bis zum Jahr 1995 die drei Bereiche
"Aerobic", "Sauna" und "Fitnesstraining/Bodystyling".
Ab 1996 ist ein weiterer, als "Kinderbereich" ausgewiesener Nutzungsbereich aufgeführt,
ab ca. 1998 werden folgende Einzelbereiche angeboten:
"Aerobic und Gymnastik", Gesundheitssport", "Kinderbereich", "Wellness &Fitness",
"Bodystyling" sowie "Sauna &Nassbereich".
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen wird darauf hingewiesen, dass das vereinbarte
Entgelt keine Pauschalvergütung darstelle, sondern die Summe der separaten und einzeln
ausgewiesenen Leistungen. Einzelpreise hierfür sind allerdings in den vorliegenden
Verträgen nicht ausgewiesen.
Ab ca. 1999 wird der Nutzungumfang wie folgt neu definiert:
"Fitnessbereich", "Cardiobereich", "Teilnahme an allen Kursen" sowie "Sauna- und
Nassbereich". Der Beitrag wird nun getrennt aufgeführt in "Beitrag Sportbereiche" und
"Sauna- und Nassbereich". Der ausgewiesene Anteil "Sauna- und Nassbereich" beträgt
hierbei offenbar immer 40% des Gesamtentgelts, unabhängig vom Umfang der gewählten
Sportbereiche.
Zum Jahreswechsel 1999/2000 sind die "Mitglieder" vom Antragsteller angeschrieben
worden, dass die (offenbar noch bestehenden älteren) Verträge dergestalt umgestellt
werden müßten, dass nunmehr der bisherige Beitrag für den Sportbereich von 75 % auf 60
% des Gesamtentgelts abgesenkt werde, während der Beitrag für den Sauna- und
Nassbereich von bisher 25 % auf 40 % des Gesamtentgelts erhöht werde, wobei
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ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sich an der Gesamtsumme nichts ändere.
Der Antragsteller hat in den Streitjahren die "Mitgliedsbeiträge" jeweils zu 25 % (bzw.
später zu 40 %) mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz
versteuert.
Auf Grund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam der Antragsgegner zu der Auffassung,
dass die Umsätze aus dem Fitness-Studio ("Mitgliederbeiträge") dem vollen Steuersatz
unterlägen.
Er änderte die Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1998 sowie die Umsatzsteuer-
Vorauszahlungsbescheide 1/2000, 2/2000, 4-7/2000 entsprechend und erließ für 1999 und
3/2000 erstmalige Bescheide, in denen die "Mitgliederbeiträge" aus dem Fitness-Studio
dem vollen Steuersatz unterworfen wurden.
Hiergegen hat der Antragsteller erfolglos Einspruch eingelegt und schließlich Klage
erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Gleichzeitig hat er, nachdem entsprechende Aussetzungsanträge beim Antragsgegner
abgelehnt worden waren, die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide
beantragt.
Er bringt vor, dass die auf die Nutzung der Sauna entfallenden Entgeltsanteile nach § 12
Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz nur mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern seien.
Hinsichtlich der Saunanutzung sei jeweils eine eigenständige Vereinbarung mit den
"Mitgliedern" getroffen worden, so dass insoweit - entgegen der Rechtsauffassung des
Antragsgegners - keine einheitliche Leistung vorliege. Auch wenn grundsätzlich mehr als
eine der angebotenen Leistungen gebucht worden sei, ändere dies nichts daran, dass die
Saunanutzung auch einzeln angeboten worden sei und ein eigener, selbständiger Teil des
Vertrages bleibe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß
die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1994 - 1999 und der Umsatzsteuer-
Vorauszahlungsbescheide 1 - 7/2000 auszusetzen, soweit darin Umsatzsteuerbeträge
nachgefordert werden.
Der Antragsgegner benatragt
den Antrag abzulehnen.
Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung vom 21.09.2001 ist er der
Auffassung, dass im zu entscheidenden Fall eine dem Sachverhalt des BFH-Urteils vom
28.09.2000, V R 14/99, BStBl 2001,78 vergleichbare Sachverhaltsgestaltung zugrunde
liege.
Auch vom Antragsteller werde gegen ein Pauschalentgelt nicht nur die Benutzung der
Einrichtungen des Fitness-Studios gestattet, sondern auch die Nutzung der Sauna.
In keinem Fall sei von einem "Mitglied" eine Vereinbarung über die alleinige Benutzung der
Sauna geschlossen worden, sondern neben der Nutzung des Fitnessbereichs sei bei allen
Verträgen auch die Nutzung der Sauna mit vereinbart worden.
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Der Antrag ist nicht begründet.
Gemäß § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines
Verwaltungsaktes ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit
bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen
Verwaltungsaktes sind zu bejahen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen
summarischen Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen
gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der
Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken
(BFH, Beschluss vom 28.5.1986 I B 22/86, BStBl II 1986, 656).
Bei summarischer Prüfung dürfte der Antragsgegner zu Recht die Einnahmen des
Antragstellers aus den "Mitgliedsbeiträgen" in vollem Umfang mit dem vollen Steuersatz
der Umsatzbesteuerung unterworfen haben.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für die
unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze sowie für die
Verabreichung von Heilbädern, zu denen nach einhelliger Auffassung auch "Saunabäder"
zu zählen sind.
Werden allerdings diese Saunabäder sog. "Clubmitgliedern" neben der Benutzung
anderer, nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz begünstigter Einrichtungen
gegen ein Pauschalentgelt geboten, liegt eine Leistung eigener Art vor, die nicht nach § 12
Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz begünstigt ist. Inhalt dieser Leistung ist das Recht, die
Einrichtungen insgesamt mit allen damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten (die auch
eingeschränkt sein können) in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 28.09.2000 V R
14/99, BStBl 2001, 78 m.w.N.)
Diese einheitliche Leistung kann auch nicht durch eine getrennte Aufzeichnung ihrer
Bestandteile oder durch die kalkulatorische Aufspaltung des Entgelts auf die
Leistungsbestandteile wieder in einzelne Leistungen zerlegt werden, die teilweise die
Voraussetzungen einer Steuerermäßigungsvorschrift erfüllen (BFH-Urteil vom 28.09.2000,
a.a.O.)
Soweit der Antragsteller in den Verträgen für die Saunabenutzung kein gesondertes Entgelt
ausgewiesen hat (nach Lage der Akten bis mindestens1998) ist dies eindeutig.
Aber auch durch die ab 1999 einsetzende Handhabung, getrennte Entgelte für den
Sportbereich und den Sauna- und Nassbereich auszuweisen (offenbar zunächst nur für
neu abgeschlossene Verträge), ändert sich hieran nichts.
Leistungsinhalt bleibt auch insoweit die einheitliche Nutzung der Einrichtung.
Dass dies offenbar auch von allen Vertragsschließenden so gesehen worden ist, zeigt das
Schreiben des Antragstellers an alle "Mitglieder" wegen der geplanten "Umstellung" der
Verträge. Gerade weil sich hierdurch der insgesamt zu zahlende Betrag nicht ändern sollte,
wird deutlich, dass nicht die aufgeführten Einzelnutzungen, sondern das einheitliche
Nutzungsrecht der Gesamtanlage und das hierfür zu entrichtende Gesamtentgelt
entscheidend war. Auch dass das Entgelt für die Nutzung des Sauna- und Nassbereichs -
unabhängig davon, in welchem Umfang Leistungen aus dem Sportbereich gebucht wurden
- immer 40 % des Gesamtentgelts beträgt, zeigt, dass der Sauna- und Nassbereich nur
einer kalkulatorischen Aufspaltung des Gesamtentgelts dient. Im übrigen dürfte es nach
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Kenntnis des Senats heute zum üblichen Leistungsumfang derartiger Fitness-Studios
gehören, dass im Benutzungsentgelt auch die Nutzung des Nass- und Saunabereichs
enthalten ist. Der durchschnittliche Nutzer erwartet, dass er sich nach schweißtreibender
sportlicher Betätigung in einem Nassbereich säubern und (in einer Sauna) entspannen
kann. insoweit dürfte ein derartiges einheitliches Leistungsangebot marktüblich sein. Dies
wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass offenbar keines der "Mitglieder" auf die Nutzung
des Nass- und Saunabereichs verzichten wollte.
Der Antragsgegner dürfte daher zutreffend davon ausgegangen sein, dass die Grundsätze
des o.a. BFH-Urteils vom 28.09.2000 auch auf die vorliegende Sachverhaltsgestaltung
Anwendung finden.
Nur soweit eine ausschließliche Nutzung des Saunabereichs vereinbart worden wäre,
käme die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz in Betracht.
Derartige Vereinbarungen sind aber offenbar nicht getroffen worden.
Hinsichtlich des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids 3/2000 ist der Antrag zudem
unzulässig, weil mit diesem Bescheid nur eine Umsatzsteuererstattung festgesetzt wird,
deren (vorläufige) Erhöhung nicht durch Aussetzung der Vollziehung sondern allenfalls
durch eine einstweilige Anordnung erreicht werden könnte (Tipke/Kruse, Kommentar zur
Finanzgerichtsordnung § 69 RdNr. 33 m.w.N.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.