Urteil des FG Düsseldorf vom 20.09.2002

FG Düsseldorf (Erbschaft, Vergütung, Gestaltung, Anforderung, Steuersatz, Aufwand, Pauschalierung, Bemessungsgrundlage, Ermessensspielraum, Grundsteuer)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 11 K 8135/99 BG
20.09.2002
Finanzgericht Düsseldorf
11. Senat
Beschluss
11 K 8135/99 BG
Der Streitwert wird bis zum 25.04.2002 auf 131.352 EUR (256.904 DM)
und für die Zeit danach auf 102.601 EUR (200.672 DM) festgesetzt.
G r ü n d e:
Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bis zum 25.04.2002 auf 131.352 EUR
(256.904 DM) und für die Zeit danach auf 102.601 EUR (200.672 DM) festzusetzen.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der
Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn
ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der bisherige
Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 13 Abs.
1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 8.000 DM anzunehmen.
Die Bedeutung der Sache liegt beim Streit um die Höhe des Grundbesitzwertes als
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer in der betragsmäßigen Auswirkung, welche
die begehrte Herabsetzung des Grundbesitzwertes im Falle eines Erfolges der Klage auf
die Höhe der Erbschaftsteuer hätte. (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 30. August 2001 11 K
5316/00 BG, EFG 2001, 1571; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 138 Tz. 31; a. A.: FG
Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Beschluss des Berichterstatters (§ 79 a FGO)
vom 30. April 2001 8 K 284/99, EFG 2001, 924; Hessisches FG, Beschluss vom 24. Januar
2002 3 K 2803/01, EFG 2002, 867).
Zwar wird der Streitwert bei der Festsetzung des Einheitswertes des Grundvermögens
nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht nach der betragsmäßigen Auswirkung bei
den Folgesteuern bestimmt, sondern pauschaliert (vgl. BFH-Urteile vom 19. November
1971 III B 29/91, BFHE 103, 316, BStBl II 1972, 85; vom 13. August 1976 III B 33/75, BFHE
120, 17, BStBl II 1976, 774; vom 3. Januar 2000 II B 6/99, BFH/NV 2000, 852). Begründet
wird dies damit, dass den Gerichten bei der Bestimmung des Streitwerts im Interesse der
Vereinfachung ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt sei. Diesem erkennbaren Willen
des Gesetzgebers nach Vereinfachung bei der Streitwertbemessung widerspreche es, die
Steuern, die im jeweils anhängigen Verfahren an den angefochtenen Einheitswertbescheid
anknüpfen, einzeln zu berechnen. Denn in diesem Fall müsste nur wegen der
Streitwertermittlung einzeln geprüft werden, ob und in welcher Höhe der Kläger z. B.
Vermögensteuer, Grundsteuer und Gewerbesteuer zu entrichten habe. Dabei müssten
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Rechtsfragen mitentschieden werden, die nicht Gegenstand des Verfahrens seien, für das
der Streitwert zu ermitteln sei. Entscheidendes Argument für die Streitwertpauschalierung
war, dass durch den Einheitswertbescheid nicht eine Steuerschuld festgesetzt, sondern die
Besteuerungsgrundlagen für eine Mehrzahl von Steuern gesondert festgestellt wurden (vgl.
BFH-Urteil BFH/NV 2000, 852). Den Pauschalierungsfaktor für die Einheitsbewertung
ermittelte der BFH auf Grund durchschnittlicher Grundsteuerhebesätze und dem damaligen
Vermögensteuersatz von 0,7 v. H. (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 1977 III B 28/75, BFHE
121, 300, BStBl II 1977, 352).
Die Streitwertberechnung bei Streitigkeiten über die Höhe des Grundbesitzwertes ist
jedoch mit der Streitwertberechnung bei Streitigkeiten über die Höhe des Einheitswertes
nicht vergleichbar. Zum einen hat die Feststellung des Grundbesitzwertes nur Auswirkung
auf eine Steuer. Zum anderen ist die Ermittlung eines Pauschalierungsfaktors, welche der
BFH in seinem Urteil vom 11. Februar 1977 (BFHE 121, 300, BStBl II 1977, 352) für die
Einheitsbewertung vorgenommen hat, nicht möglich. Auf Grund verschiedener
Steuerbefreiungen, Freibeträgen und Steuerklassen beträgt die mögliche Auswirkung der
Höhe des Grundbesitzwertes auf die Höhe der Erbschaftsteuer von 0 v. H. bis 50 v. H. des
Wertes eines steuerpflichtigen Erwerbes (vgl. §§ 16, 17, 19 Abs. 1 ErbStG). Anhaltspunkte
dafür, dass in den meisten Erbfällen ein geschätzter Steuersatz von 10 v. H. angemessen
ist, liegen dem Senat nicht vor. Im Streitfall hat die begehrte Herabsetzung des
Grundbesitzwertes um 873.700 DM eine erbschaftsteuerliche Auswirkung von 256.904 DM.
Das sind 29 %.
Die vom Hessischen FG (EFG 2002, 867) geäußerten Bedenken überzeugen den Senat
nicht. Soweit das Hessische FG bereits eine deutlich kompliziertere Gestaltung des
Verfahrens zur Berechnung des Streitwertes darin sieht, dass vom Kostenbeamten die
Erbschaftsteuer-Akten bei dem zuständigen Finanzamt anzufordern sind, verkennt es nach
Ansicht des Senates die Funktion des Streitwertes. Der Streitwert dient nicht nur der
Festsetzung der Gerichtsgebühren, sondern auch der Festsetzung der
Rechtsanwaltsgebühren. Wie sich aus § 9 Abs. 2 BRAGO ergibt, dient die
Streitwertfestsetzung auch dazu, eine angemessene Vergütung des
Prozessbevollmächtigten durchzusetzen (vgl. auch Hartmann,
Kostengesetze, 30. Aufl., § 9 BRAGO Tz. 2). Die Anforderung von Akten ist unter
Berücksichtigung dieses Zwecks der Streitwertfestsetzung dem Kostenbeamten ohne
weiteres zuzumuten. Auch die Berechnung der steuerlichen Auswirkung der Herabsetzung
des Grundbesitzwertes auf die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist für den Kostenbeamten
des Finanzgerichts regelmäßig ohne großen Aufwand möglich. Denn die Kostenbeamten
müssen ja auch für erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Streitigkeiten Streitwerte
berechnen. Nach den Erfahrungen des Senats sind im Regelfall keine Sachverhalte zu
klären und Rechtsfragen zu entscheiden, die mit dem der Streitwertfestsetzung zu Grunde
liegenden Rechtsstreit nichts zu tun haben. Wenn im Einzelfall doch einmal Probleme bei
der erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Auswirkung der Herabsetzung des
Grundbesitzwertes auftreten sollten, ermöglichen zumindest die Kenntnisse über die
ungefähre Höhe des Nachlasses und die anzuwendende Steuerklasse eine sachgerechte
Schätzung der steuerlichen Auswirkung. Soweit das Hessische FG hervorhebt, dass eine
Pauschalierung des Streitwertes den Vorteil habe, dass das Kostenrisiko für die Beteiligten
besser vorhersehbar sei, wird übersehen, dass bei der Führung eines Rechtsstreites über
Grundbesitzwerte, der Steuerpflichtige und sein Berater regelmäßig die Kenntnis der
steuerlichen Auswirkung benötigen, um zu wissen, ob eine Prozessführung sinnvoll ist.
Dies gilt insbesondere für die in der Praxis recht häufigen Fälle, in denen der
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Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, den gemeinen Wert des Grundstücks auf seine Kosten
nachzuweisen (vgl. §§ 145 Abs. 3 Satz 3, 146 Abs. 7 BewG). Im Übrigen ist es fraglich, ob
das Kostenrisiko für einen Steuerpflichtigen bei einem Rechtsstreit über die Herabsetzung
z. B. der Einkommensteuer leichter zu beurteilen ist als die steuerliche Auswirkung der
Herabsetzung des Grundbesitzwertes auf die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.
Der Senat erachtet es nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG für angemessen, den Streitwert durch
Beschluss festzusetzen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.