Urteil des FG Düsseldorf vom 27.07.2005

FG Düsseldorf: innenverhältnis, zuwendung, strasse, bereicherung, stillschweigend, herausgabe, grundstück, einspruch, verwaltung, behandlung

Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 2596/03 Erb
Datum:
27.07.2005
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2596/03 Erb
Tenor:
Der Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2001 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2003 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
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Die Klägerin wendet sich gegen die schenkungsteuerliche Behandlung von
sogenannten Oder-Konten durch den Beklagten bei der X-Bank.
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Anlässlich einer Betriebsprüfung beim im Jahre 2002 verstorbenen Ehemann der
Klägerin stellte das Finanzamt A fest, dass dieser gemeinsam mit der Klägerin im
Januar 1993 bei der X-Bank fünf gemeinschaftliche Konten führte. Dabei handelte es
sich um ein Tagesgeldkonto sowie vier Festgeldkonten. Die Konten wiesen ausweislich
der Feststellung der Betriebsprüfung folgende Guthaben auf:
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Kontonummer
Höhe der Einlage
Tagesgeldkonto
17.000 DM
Festgeldkonto
1.300.000 DM
Festgeldkonto
1.000.000 DM
Festgeldkonto
101.181 DM
Festgeldkonto
3.000.000 DM
Summe
5.418.181 DM
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Das Guthaben zum Jahresbeginn 1993 beruhte nach den Feststellungen der
Betriebsprüfung im Wesentlichen darauf, dass der Ehemann der Klägerin einen in 1992
erzielten Erlös von 3.100.000 DM aus dem Verkauf seines Einzelunternehmens auf den
Gemeinschaftskonten angelegt hatte.
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Im Laufe des Jahres 1993 begann der Ehemann der Klägerin mit dem Bau eines
Mietshauses in der F-Strasse in A, das nach Fertigstellung im Miteigentum des
Ehemanns und der Klägerin stand. Zur Finanzierung des Vorhabens transferierte der
Ehemann der Klägerin in den folgenden Jahren schrittweise Gelder von den
Festgeldkonten auf das Baukonto mit der Kontonummer ....... bei der X-Bank. Nach den
von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich
folgende Zahlungsflüsse:
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Kontonummer
Betrag DM
-349.950
-900.000
-440.000
-300.000
-2.553.262
insgesamt
-4.543.212
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Alleiniger Inhaber des sogenannten Baukontos, welches später als Vermieterkonto
geführt wurde, war der Ehemann der Klägerin. Nach den dem Gericht vorliegenden
Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1992 bis 1994 versteuerte allein der Ehemann
der Klägerin die aus den Konten herrührenden Erträge. Eine Schenkungsteuererklärung
gab die Klägerin in der Folgezeit nicht ab.
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Der Beklagte sah in der Einräumung der Bezugsberechtigung hinsichtlich der
aufgeführten Oder-Konten eine freigebige Zuwendung des Ehemanns der Klägerin an
diese und setzte mit Schenkungsteuerbescheid vom 24. Januar 2001 143.000 DM
Schenkungsteuer gegen die Klägerin fest. Dabei schätzte er die
Besteuerungsgrundlagen und ging von einem Erwerb der Klägerin in Höhe der Hälfte
des aus dem Verkauf des Einzelunternehmens herrührenden Verkaufserlöses aus
(1.550.000 DM). Ausgehend von einem Freibetrag i. H. v. 250.000 DM und einem
Steuersatz von 11 % ermittelte er die festgesetzte Schenkungsteuer.
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Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 2001 Einspruch ein, mit
dem sie darauf hinwies, dass weder die objektiven noch die subjektiven
Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) vorliegen würden.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 7. April 2003 wies der Beklagte den Einspruch der
Klägerin zurück und führte zur Begründung aus: Entscheidend sei im vorliegenden
Falle, dass die Leistung des Ehemanns der Klägerin zu einer Bereicherung bei dieser
geführt habe. Denn zivilrechtlich seien die Klägerin und ihr Ehemann hinsichtlich der
Oder-Konten im Verhältnis zur Bank als Gesamtgläubiger gem. § 428 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) anzusehen. Daraus folge, dass die Kontoinhaber im
Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen berechtigt seien (§ 430 BGB). Diese
Vermutungsregelung sei im vorliegenden Fall anzuwenden, da die Ehegatten weder im
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Rahmen der Kontoeröffnung noch sonst etwas anderes bestimmt hätten. Der Umstand,
dass nur der Ehemann der Klägerin über eigenes Einkommen verfügt habe, reiche nicht
aus, diese Vermutung zu entkräften. Die Klägerin hätte über das ihr zugewandte
Vermögen auch tatsächlich und rechtlich frei verfügen können. Schließlich habe die
Klägerin auch keine konkrete Vereinbarung vorgelegt, nach der sie zivilrechtlich zur
Rückgewähr der überlassenen Geldbeträge an ihren Ehemann verpflichtet gewesen sei.
Die streitigen Oder-Konten seien daher unabhängig von der Herkunft der Mittel jedem
Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die
Gelder von den Konten anschließend wieder auf ein Baukonto des Ehemannes
transferiert worden seien. Entscheidend für die schenkungsteuerliche
Betrachtungsweise sei darüber hinaus auch nicht, dass die Zinseinkünfte allein vom
Ehemann versteuert worden seien.
Mit ihrer hiergegen am 8. Mai 2003 erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend vor:
Hinsichtlich der Oder-Konten würde es an den objektiven und subjektiven
Vorrausetzungen einer freigebigen Zuwendung fehlen. Sie habe im Innenverhältnis
über die Konten in keiner Weise frei verfügen können. Dafür spreche schon, dass die
Mittel aus dem Verkauf des Unternehmens ihres Ehemannes auf den Festgeldkonten
lediglich "geparkt" worden seien, um höhere Erträge zu erzielen. Nachdem eine
Investitionsmöglichkeit gefunden worden sei, seien die Mittel von den Festgeldkonten
sodann auf ein Baukonto übertragen worden, welches im alleinigen Eigentum ihres
Ehemanns gestanden habe. Für diese Betrachtungsweise spreche auch weiterhin der
Umstand, dass die Zinsen für die Festgelder in der gemeinsamen Steuererklärung allein
vom Ehemann versteuert worden seien. In diesem Zusammenhang habe der
Bundesfinanzhof auch ausgeführt, dass eine freigebige Zuwendung ausscheide, wenn
die Überweisung bei Oder-Konten nur erfolge, um Anlagebeträge des Überweisenden
und des Empfängers zur Erlangung besserer Zinskonditionen zusammenzulegen (Urteil
vom 7. Oktober 1998 - II R 30/97 -). Auf einer ähnlichen Linie liege auch das Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 25. Januar 2001 - II R 39/98 -, denn im dortigen Fall habe das
Gericht entschieden, dass aus den Umständen des Sachverhalts die Vereinbarung
eines Auftragsverhältnisses nach § 667 BGB herzuleiten sei. Die beiden
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seien auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt
zu übertragen. Zumindest werde deutlich, dass es nicht darauf ankommen könne, ob
eine schriftliche Vereinbarung über die gemeinsame Verwaltung des Vermögens
vorgelegt werden könne. Im Übrigen sei zu bedenken, dass die Behandlung
unbenannter Zuwendungen durch Rechtsprechung und Verwaltung in der jetzigen Form
erst seit 1994, also nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Übertragung, so gehandhabt
werde. Die Finanzverwaltung könne daher nicht rückwirkend Erlasse auf einen Vorgang
aus dem Jahre 1993 anwenden. Darüber hinaus würden aber auch die subjektiven
Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung fehlen. Das Handeln ihres Ehemannes
sei im zeitlichen und persönlichen Kontext zu betrachten. Sie hätten einer Generation
angehört, in der es keinen Unterschied zwischen dem Vermögen des Ehemannes und
der Ehefrau gegeben habe. Ferner sei die besondere persönliche Situation zu
berücksichtigen, in der sie sich seinerzeit befunden hätten. So sei gegen den Ehemann
ein Strafverfahren mit unklarem Ausgang anhängig gewesen. Deshalb seien die Gelder
auch so angelegt worden, dass sie (die Klägerin) im Falle einer Verurteilung ihres
Ehemannes auch Zugriff auf die Konten gehabt hätte. Hätte ihr Ehemann tatsächlich
Geld verschenken wollen, dann hätte er dies zu ihrer alleinigen Disposition auf einem
hierfür vorgesehenen getrennten Konto getan. Ihrem Ehemann sei nicht bewusst
gewesen, dass er ihr durch sein Handeln möglicherweise einen Vermögensvorteil habe
verschaffen können.
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Die Klägerin beantragt,
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den Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2001 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 7. April 2003 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und trägt zur Begründung ergänzend vor: Ein Abweichen von der hälftigen Zurechnung
der Oder-Konten sei nicht möglich, da die Klägerin keine abweichenden
Vereinbarungen hierzu vorgelegt habe und etwas Abweichendes auch nicht tatsächlich
umgesetzt worden sei. Hinsichtlich der bei der X-Bank eingerichteten Oder-Konten hätte
eine Kontovollmacht völlig ausgereicht, um der Klägerin den Zugriff auf die Konten zu
ermöglichen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch im
Innenverhältnis über die Gelder habe frei verfügen können.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2001 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 7. April 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in
ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)).
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Nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung
(§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) des Senats liegen bereits die objektiven Voraussetzungen
einer freigebigen Zuwendung i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. H. v. 1.550.000 DM (= 1/2
von 3.100.000 DM) des verstorbenen Ehemanns an die Klägerin nicht vor.
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Für die Frage, wer Inhaber der Konten ist, ist zunächst nicht entscheidend, aus wessen
Mitteln die eingezahlten Gelder stammen. Maßgebend ist vielmehr, wer gegenüber der
Bank als Forderungsberechtigter aufgetreten oder als solcher bezeichnet worden ist.
Insoweit kommt es allein darauf an, wer nach dem erkennbaren Willen des die
Kontoeröffnung Beantragenden Gläubiger gegenüber der Bank werden sollte (vgl.
Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93 - Neue Juristische
Wochenschrift (NJW) 1994, 931; vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 -
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ) 127, 229 (231); vom 12.
Dezember 1995 - XI ZR 15/95 - NJW 1996, 840 (841)).
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Danach kann es keinen Zweifeln unterliegen, dass die Klägerin - neben ihrem Ehemann
- nach außen Gläubigerin eines Auszahlungsanspruchs gegenüber der X-Bank in Höhe
der Hälfte des aus dem Unternehmensverkauf überwiesenen Erlöses geworden ist,
auch wenn die Mittel hierzu allein vom Ehemann der Klägerin gestammt haben (§ 430
BGB).
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Mit dieser Feststellung ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob die Klägerin im
Innenverhältnis zum Ehemann über das überwiesene Vermögen auch tatsächlich und
rechtlich frei verfügen konnte, denn nur dann kann von einer Bereicherung auf Kosten
ihres verstorbenen Ehemann ausgegangen werden (vgl. nur BFH, Urteil vom 7. Oktober
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1998 - II R 30/97 - Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 1999, 618). Sprechen beispielsweise die Umstände für die
Vereinbarung eines Auftragsverhältnisses nach §§ 662 ff. BGB, kann das Vorliegen
eines Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB nicht mehr mit dem Hinweis verneint
werden, der Empfänger des Geldvermögens habe dieses nicht getrennt von seinem
eigenen Vermögen verwaltet (vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 2001 - II R 39/98 -
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 2001, 678).
Ein solches Auftragsverhältnis, nach dem die Klägerin aus Rechtsgründen zur
Herausgabe des auf die Oder-Konten überwiesenen Geldes an ihren verstorbenen
Ehemann verpflichtet gewesen wäre, ist jedoch nicht nachgewiesen worden. Insoweit
haben die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann zunächst keine schriftlichen
Vereinbarungen getroffen. Zwar sprechen gewichtige Indizien dafür, dass die Klägerin
im Innenverhältnis auch ohne besondere Absprachen stillschweigend zur Herausgabe
des Geldes verpflichtet gewesen sein mag: Dafür lässt sich zunächst anführen, dass die
überwiesenen 3.100.000 DM aus dem Verkauf des Unternehmens des Ehemanns
stammten, an dem die Klägerin nicht beteiligt war. Ferner ist der Verkaufserlös nur
kurzfristig auf den gemeinschaftlichen Konten angelegt worden, um diesen sodann auf
ein Baukonto des verstorbenen Ehemannes zu überweisen. Demnach spricht viel für die
Argumentation der Klägerin, dass die überwiesenen Gelder auf den bestehenden
gemeinschaftlichen Konten lediglich "geparkt" werden sollten, um so höhere Zinsen zu
erzielen (vgl. auch den Sachverhalt: BFH, Urteil vom 7. Oktober 1998 - II R 30/97 -
a.a.O.). Für diese Sichtweise lässt sich darüber hinaus auch der Umstand anführen,
dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach den vorliegenden Steuerbescheiden für
die Jahre 1992 bis 1994 nur beim Ehemann versteuert worden sind.
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Mögen diese Indizien auch darauf hindeuten, dass die Klägerin und ihr verstorbener
Ehemann im Innenverhältnis stillschweigend von einem Auftragsverhältnis und damit
von einem Herausgabeanspruch des Ehemanns ausgegangen sind, fehlt dem Senat
nach Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung für eine solche Sichtweise
allerdings die notwendige Überzeugung. Die Klägerin erklärte nämlich, dass sie von der
konkreten Existenz der Konten nichts gewusst und folglich über die Höhe der jeweiligen
Kontostände keine Kenntnis gehabt habe. Hierüber sei nie gesprochen worden. Ihr
verstorbener Ehemann sei in Gelddingen absolut dominant gewesen; sie habe praktisch
nur zu einem Konto, das als "Haushaltskonto" gedient und für das sie eine
Kontovollmacht gehabt habe, Zugang gehabt. Der Senat hat nach dem von der Klägerin
in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck keine Zweifel an der
Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, so dass auch einiges dafür spricht, dass im
Innenverhältnis hinsichtlich der streitigen Konten überhaupt nichts - weder schriftlich
noch stillschweigend - vereinbart worden ist.
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Die Frage, ob die Klägerin im Innenverhältnis über das auf die gemeinschaftlichen
Konten überwiesene Geld rechtlich frei verfügen konnte, muss der Senat indes nicht
abschließend entscheiden, weil die Klägerin aufgrund des erst in der mündlichen
Verhandlung zu Tage getretenen Sachverhalts hierüber jedenfalls tatsächlich nicht frei
verfügen konnte. Denn nach ihrem glaubhaften Vortrag waren ihr Einzelheiten
hinsichtlich der Konten überhaupt nicht bekannt. Insbesondere wusste sie nicht, dass ihr
verstorbener Ehemann den Erlös aus dem Verkauf seines Unternehmens zunächst auf
die gemeinschaftlichen Konten überwiesen hatte, um diesen dann schon im Laufe des
Jahres 1993 über ein Baukonto, auf das sie keinen Zugriff hatte, für den Bau des
Grundstücks F-Strasse zu verwenden. Zwischen den Eheleuten ist nach dem
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unwiderlegbaren Vortrag der Klägerin, die sich als Hausfrau um die Geschäfte ihres
verstorbenen Ehemanns auch nicht kümmerte, über die gemeinschaftlichen Konten
überhaupt nicht gesprochen worden. Bei dieser Sachlage war es der Klägerin jedenfalls
für den im vorliegenden Verfahren interessierenden Zeitraum demnach tatsächlich
unmöglich, über die angelegten Gelder zu verfügen, weil sie hiervon gar nichts gewusst
hat.
Der Einwand des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, die Gelder seien
letztendlich für das Objekt F-Strasse eingesetzt worden, das im Miteigentum der
Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns stand, ist wirtschaftlich nachvollziehbar,
führt aber zu keiner anderen Beurteilung des Falls. Ob darin eine Bereicherung der
Klägerin auf Kosten ihres verstorbenen Ehemanns liegt, muss der Senat nicht
entscheiden. Denn der Umstand, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin im
Folgenden den Miteigentumsanteil an dem Grundstück F-Strasse eingeräumt hat, liegt
nach dem maßgeblichen Steuerstichtag (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Der
streitgegenständliche Schenkungsteuerbescheid kann auch nicht etwa umgedeutet
werden, weil es sich bei der nachfolgenden Einräumung des Miteigentumsanteils am
Grundstück um einen eigenständigen Sachverhalt handelt. Demgegenüber ist
Gegenstand des angefochtenen Schenkungsteuerbescheids nur die vom Beklagten
besteuerte Geldschenkung und nicht eine (unter Umständen: mittelbare)
Grundstücksschenkung des verstorbenen Ehemanns an die Klägerin, die im Übrigen mit
den hier noch anzuwendenden wesentlich niedrigeren Einheitswerten zu besteuern
gewesen wäre.
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Fehlen aber bereits die objektiven Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung,
muss der Senat nicht mehr klären, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin auch das
Bewusstsein gehabt hat, dieser etwas freigebig zuzuwenden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die
Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren folgt aus § 139 Abs. 3 Satz 3
FGO.
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