Urteil des FG Düsseldorf vom 13.11.2009
FG Düsseldorf (anrechnung, höhe, nachträgliche bewilligung, vergütung, teil, bericht, tätigkeit, auflage, klageverfahren, antrag)
Finanzgericht Düsseldorf, 10 Ko 1382/08 KF
Datum:
13.11.2009
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ko 1382/08 KF
Tenor:
Unter Änderung des Beschlusses vom 15.4.2008 wird die nach dem
rechts¬kräftigen Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom
22.8.2007 (Aktenzeichen: 10 K 419/07 Kg ) aus der Staatskasse
an den Erinnerungsführer zu zahlende Vergütung auf 107,81 EUR
festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1
I.
2
Streitig ist die Höhe der nach den Bestimmungen der §§ 45 ff des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) festzusetzenden Vergütung.
3
Der Erinnerungsführer hatte im Hinblick auf die Bewilligung von Kindergeld für den
Monat Mai 2006 die rechtlichen Interessen seines Mandanten vertreten, und zwar
zunächst im Rahmen eines bei der Familienkasse Düsseldorf geführten
Einspruchsverfahrens und, nach Erlass der unter dem 2.1.2007 ergangenen
Einspruchsentscheidung, auch als Prozessvertreter im Klageverfahren (10 K 419/07
Kg). Nachdem die Familienkasse mit Bescheid vom 10.8.2007 für den fraglichen Monat
Kindergeld bewilligt hatte, war dem Mandanten des Erinnerungsführers mit Beschluss
vom 22.8.2007 Prozesskostenhilfe gewährt und der Erinnerungsführer als
Prozessvertreter beigeordnet worden. Nachfolgend hatten die Beteiligten
Erledigungserklärungen abgegeben, mit Beschluss vom 26.9.2007 waren die Kosten
des Verfahrens dem Mandanten des Erinnerungsführers auferlegt worden, weil nach
Ansicht des Gerichts das Klageverfahren durch eine frühere Vorlage von Nachweisen
habe verhindert werden können.
4
In seinem Antrag vom 18.10.2007 bat der Erinnerungsführer unter Berufung auf die
Regelungen der §§ 45 ff RVG und auf das dazu erstellte Vergütungsverzeichnis (VV-
RVG) um die Festsetzung folgender Gebühren:
5
Gegenstandswert: 1.000,-- EUR
6
1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG) 110,50 EUR
7
1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG) 102,00 EUR
8
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) 20,00 EUR
9
Zwischensumme 232,50 EUR
10
Umsatzsteuer 44,18 EUR
11
Summe 276,68 EUR
12
Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Erinnerungsführer darauf
hingewiesen hatte, dass im Klageverfahren ein Termin nicht stattgefunden habe und
dass hinsichtlich der Verfahrensgebühr die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr.
2300 VV-RVG in Betracht komme, modifizierte der Erinnerungsführer seinen Antrag und
bat nunmehr, folgende Gebühren anzusetzen:
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Gegenstandswert: 1.000,-- EUR
14
1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG) 110,50 EUR
15
Anrechnungsbetrag (Beratungshilfevergütung) - 35,00 EUR
16
1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV-RVG) 85,00 EUR
17
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) 20,00 EUR
18
Zwischensumme 180,50 EUR
19
Umsatzsteuer 34,30 EUR
20
Summe 214,80 EUR
21
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle folgte dem Antrag nicht.
22
Mit Beschluss vom 15.4.2008 setzte sie die Vergütung wie folgt fest:
23
Gegenstandswert: 1.000,-- EUR
24
1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG) 110,50 EUR
25
Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr
26
(Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV-RVG) - 55,25 EUR
27
Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) 11,05 EUR
28
Zwischensumme 66,30 EUR
29
Zwischensumme 66,30 EUR
29
Umsatzsteuer 12,59 EUR
30
Summe 78,89 EUR
31
Wegen der Begründung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr und zum unterbliebenen
Ansatz weiterer Gebühren wird auf die Gründe des Beschlusses vom 15.4.2008 Bezug
genommen.
32
Mit seiner Erinnerung vom 18.4.2008 trägt der Erinnerungsführer vor:
33
Die Festsetzung der Gebühren sei fehlerhaft.
34
Die allein fiktive Anrechnung einer Geschäftsgebühr, die er bei seinem Mandanten nicht
angefordert habe, sei, entgegen der Rechtsauffassung der Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, in den Vorbemerkungen 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV-RVG nicht vorgesehen.
35
Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass eine Gesetzesänderung geplant sei (§ 15a
RVG), nach deren Inhalt eine Minderung der Verfahrensgebühr nicht mehr in Betracht
komme. Aus der Begründung zu dieser Gesetzesänderung gehe wiederum hervor, dass
der Gesetzgeber der nunmehr ins Auge gefassten Regelung bereits bei der Einführung
des RVG habe Geltung verschaffen wollen.
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Außerdem habe er Beratungshilfe abgerechnet und den ausgezahlten Betrag im
Rahmen seines Antrages verrechnet.
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Selbst wenn die Anrechnung einer Geschäftsgebühr in Betracht zu ziehen sei, ergebe
sich, wenn seine Tätigkeit unter Berücksichtigung des Kostenbeschlusses vom 26.9.
2007 überhaupt einen Wert gehabt habe, nur ein weitaus geringerer Betrag. Der
Mindeststreitwert im Sinne des § 52 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe
von 1.000,-- EUR sei nämlich nicht anzusetzen, sondern nur der tatsächliche
Gegenstandswert in Höhe von 154,-- EUR. Ferner sei wegen der Bedürftigkeit seines
Mandanten auch nur eine Geschäftsgebühr (0,5) in Höhe von 12,50 EUR, hiervon
wiederum nur die Hälfte, insgesamt also allenfalls ein Betrag in Höhe von 6,25 EUR
anzurechnen.
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Schließlich sei auch der Ansatz einer Erledigungsgebühr geboten, denn er habe im
Klageverfahren eine Tätigkeit übernommen, die bereits im Verwaltungsverfahren von
der Familienkasse hätte erledigt werden müssen. Er habe nämlich mit Einverständnis
seines Mandanten einen Bericht des Jugendamtes vom 14.8.2006 in das Verfahren
eingebracht und erst dieser Bericht habe zur Erledigung des Klageverfahrens geführt.
Folglich sei er über die bloße Klagebegründung hinaus für seinen Mandanten tätig
gewesen.
39
Der Erinnerungsführer beantragt,
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unter Abänderung des Beschlusses vom 15.4.2008 die Vergütung auf 214,80 EUR
festzusetzen.
41
Die Erinnerungsgegnerin beantragt,
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die Erinnerung zurückzuweisen.
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Sie hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
44
Der zunächst mit der Sache befasste Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG) hat das Verfahren mit Beschluss vom 4.11.2009 nach § 56
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen.
45
II.
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Die Erinnerung ist zum Teil begründet.
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Die Gebühren des Erinnerungsführers sind wie folgt festzusetzen:
48
1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG) 110,50 EUR
49
Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr
50
(Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV-RVG) - 0,00 EUR (1)
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Anrechnung der Beratungshilfevergütung - 35,00 EUR (2)
52
Erledigungsgebühr (Nr. 1003 VV-RVG) 0,00 EUR (3)
53
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) 15,10 EUR (4)
54
Zwischensumme 90,60 EUR
55
Umsatzsteuer 17,21 EUR
56
Summe 107,81 EUR
57
(1) Die im angefochtenen Beschluss vom 15.4.2008 enthaltene Anrechnung einer
Geschäftsgebühr (55,25 EUR) auf die vom Erinnerungsführer geltend gemachte
Verfahrensgebühr ist fehlerhaft.
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Richtig ist allerdings, dass nach den Vorbemerkungen zu Teil 3 VV-RVG (Abs. 4) eine
hälftige Anrechnung einer Geschäftsgebühr in Betracht kommt, wenn ein Anwalt bereits
im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren tätig gewesen ist. Ob dies auch für
Vergütungen gilt, die im Verfahren zur Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu
entrichten sind (§ 45 RVG; vergl. dazu den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf
vom 1. Juli 2008 – 18 Ko 382/08 KF, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1665),
kann hier dahinstehen, denn im Streitfall ist eine Geschäftsgebühr nach Maßgabe der
Nr. 2300 bis 2303 VV-RVG, die ggf. angerechnet werden könnte, nicht entstanden.
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Das gilt schon deshalb, weil der Erinnerungsführer die Vertretung seines Mandanten im
Verwaltungsverfahren im Rahmen des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung
für Bürger mit geringem Einkommen (BerHG) übernommen hat und in einem solchen
Fall ausschließlich Gebühren nach den Nr. 2500 ff VV-RVG entstehen (Vorbemerkung
2.5 zu Abschnitt 5 der VV-RVG; § 8 BerHG; vergl. dazu ferner die Beschlüsse des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2008 – 10 OA 143/07,
60
abrufbar bei juris, des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. September 2008 – 2
W 358/08, abrufbar bei juris und des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Januar 2009 –
II-6 WF 426/08,6, abrufbar bei juris). Zwar sind die Bestimmungen des BerHG nach
dessen Wortlaut (§ 2 Abs. 2 BerHG) auf steuerrechtliche Streitigkeiten nicht anwendbar,
das Bundesverfassungsgericht hat aber in einem Beschluss vom 14. Oktober 2008 (1
BvR 2310/06, Neue Juristische Wochenschrift 2009, 209) entschieden, dass für
eine Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die Gewährung von
Beratungshilfe in Angelegenheiten, die den Finanzgerichten zugewiesen seien, nicht
deshalb versagt werden dürfe, weil diese Angelegenheiten nicht in § 2 Abs. 2 BerHG
aufgeführt seien. Das hat zur Folge, dass bei einer Beratungshilfe in steuerrechtlichen
Angelegenheiten auch die gebührenrechtlichen Bestimmungen des BerHG greifen.
Danach wiederum entsteht in einem Verwaltungsverfahren lediglich eine
Geschäftsgebühr in Höhe von 70,-- EUR (Nr. 2503 VV-RVG).
(2) Diese wiederum ist zur Hälfte auf die in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren
entstehenden Gebühren anzurechnen (Nr. 2503 Abs. 2 VV-RVG).
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Weitergehende Ausführungen zur Anrechnung dem Grunde nach sind entbehrlich, denn
der Erinnerungsführer hat die Anrechnung in seinem korrigierten Festsetzungsantrag
ebenfalls vorgenommen. Allerdings hat er die Anrechnung nachträglich (Schriftsatz vom
14.9.2009) wieder in Frage gestellt, weil sich die außergerichtliche Tätigkeit
möglicherweise weitgehend auf den Bereich des Melde- und Familienrechts erstreckt
habe. Dem vermag das Gericht jedoch nicht zu folgen, denn der Erinnerungsführer hat
in seinem vom Amtsgericht übermittelten Antrag vom 14.3.2007 betreffend die
nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe mitgeteilt, dass die Geschäftsgebühr
durch das "Einspruchsverfahren gegen Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld"
entstanden sei.
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(3) Soweit die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angenommen hat, dass der
Erinnerungsführer den Ansatz einer Erledigungsgebühr nicht verlangen könne, lässt der
angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss keinen Rechtsfehler erkennen.
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Richtig ist allerdings, dass eine solche Gebühr entstehen kann, wenn sich durch die
anwaltliche Mitwirkung eine Rechtssache erledigt (Nr. 1002 VV-RVG). Richtig ist ferner,
dass das Klageverfahren, in dem der Einnerungsführer tätig war, durch
übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten abgeschlossen worden ist,
nachdem die beklagte Familienkasse den Bericht des Jugendamtes erhalten hatte.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Erinnerungsführers ist die Übersendung dieses
Berichts jedoch, ungeachtet seiner Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits, nicht
geeignet gewesen, eine Erledigungsgebühr auszulösen. Die Mitwirkung des Anwalts
bei der Erledigung einer Rechtssache darf sich nämlich nicht auf diejenigen Tätigkeiten
beschränken, für die er eine Verfahrensgebühr erhält (Nr. 3200 VV-RVG), also die
Klageerhebung und -begründung sowie die Abgabe einer Erledigungserklärung.
Insoweit gilt nach nahezu einhelliger Meinung auch nach Erlass des RVG nichts
anderes als zuvor unter der Regelung des § 24 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte (vergl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, VV Nr. 1002 Tz 11
und 12, Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 18. Auflage, VV Nr. 1002
Tz 2 und 38 ff, Curkovic in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher,
Kommentar zum RVG, 3. Auflage, VV Nr. 1002 Tz 9 und 10; ferner Hinweis auf den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.
65
Oktober 2006 - 6 E 903/06, nicht veröffentlicht, abrufbar bei juris; Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs vom 8. Mai 1962 - VII 124/61, Höchstrichterliche
Finanzrechtsprechung 1963, 81, vom 6. August 1968 - VII B 120/67, Bundessteuerblatt
Finanzgericht Köln, Beschluss vom 29. November 1999 - 10 Ko 2645/99, Juristisches
Büro 2000, 434).
Im Streitfall hat der Erinnerungsführer dem Gericht mit dem Bericht des Jugendamtes ein
Beweismittel vorgelegt, das geeignet war, den Klagevortrag zu stützen.
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Diese Tätigkeit ist mit der Verfahrensgebühr abgegolten.
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Zu der von einem Anwalt zu fertigenden Klagebegründung gehört nämlich neben einem
sachgerechten Vortrag auch die Angabe bzw. die Übermittlung vorhandener
Beweismittel (§ 90 Abs. 1 der Abgabenordnung; § 65 Abs. 1 Satz 3 der
Finanzgerichtsordnung; Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2009 - B 13 R
137/08 R, abrufbar bei juris). Ob etwas anderes gilt, wenn ein für den Rechtsstreit
bedeutsames Beweismittel durch die Einschaltung des Anwalts erst erkannt und auf
dessen Anregung beschafft wird, ist hier nicht zu entscheiden, denn der
Erinnerungsführer hat einen solchen Sachverhalt nicht behauptet. Vielmehr hat er
vorgetragen (Schriftsatz vom 18.3.2008), dass der fragliche Bericht im Rahmen eines
familiengerichtlichen Verfahrens Bedeutung erlangt habe. Dieses Verfahren wiederum
ist angesichts des Datums des Berichts (14.8.2006) offenbar vor dem Abschluss des
Einspruchsverfahrens (2.1.2007) anhängig und der Erinnerungsführer nach eigener
Darstellung (als Prozessvertreter) tätig gewesen.
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Soweit der Erinnerungsführer in diesem Zusammenhang vorträgt, dass er gleichsam die
Ermittlungstätigkeit der Familienkasse übernommen habe, ist dies ebenfalls
unerheblich. Die Vergütung eines Anwalts ist nämlich nicht abhängig von einer
erbrachten oder unterlassenen Leistung einer Verwaltungsbehörde, sondern nur von
seiner Dienstleistung, die sich im Rahmen der durch die Verfahrensgebühr
abgegoltenen Tätigkeit gehalten hat oder darüber hinausgegangen ist.
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(4) Soweit die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle schließlich die vom
Erinnerungsführer berechnete Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) gekürzt hat, folgt
das Ge-richt diesem Ansatz, zumindest dem Grunde nach.
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Richtig ist allerdings, dass in der Kommentierung zum RVG vielfach die Meinung
vertreten wird, die Pauschale sei unmittelbar mit einem Anteil aus den in der VV-RVG
vorgesehenen Gebühren zu berechnen und nicht aus einem nach einer Anrechnung
verbleibenden Betrag (vergl. dazu Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O. Nr. 7001, 7002
VV Tz 37, Bräuer in Bischof/Jungbauer/ Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, a.a.O. Nr. 7001-
7002 VV Tz 34, Hartung in Hartung/Römermann/Schons, Kommentar zum RVG, 2.
Auflage, Nr. 7001 und 7002 VV Tz 12 und Schneider, Kommentar zum RVG, 4. Auflage,
Nr. 7001-7002 Tz 38).
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Dem schließt sich der erkennende Senat nicht an.
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Da die Höhe der Pauschale in Nr. 7002 VV-RVG nicht an eine konkret bezeichnete
Gebühr der VV-RVG gekoppelt ist, sondern nur allgemein von "20 % der Gebühren" die
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Rede ist, können damit nur diejenigen Gebühren gemeint sein, die im Rechtsverhältnis
zwischen Anwalt und Mandant tatsächlich entstanden sind und gegenüber dem
Mandanten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG als Vergütung abgerechnet werden können.
Das führt beispielsweise dazu, dass die Pauschale von der Summe mehrerer
entstandener Gebühren berechnet, oder in Fällen, in denen, etwa wegen der Vertretung
mehrerer Auftraggeber, erhöhte Gebühren anfallen, diese erhöhte Gebühr zur
Grundlage der Berechnung der Pauschalen gemacht werden kann (Müller-Rabe in
Gerold/Schmidt, a.a.O. Nr. 7001, 7002 Tz 31). Dann aber müssen folgerichtig auch
Ermäßigungstatbestände berücksichtigt werden (so im Ergebnis auch der Beschluss
des Kammergerichts Berlin vom 8. Februar 2000 - 1 W 9657/98, JurBüro 2000, 583 mit
weiteren Nachweisen aus der Literatur und Rechtsprechung). Diese Ermäßigungen
vollziehen sich nämlich nicht in der Weise , dass von den entstandenen Gebühren in
einem davon unabhängigen Rechenschritt die anzurechnenden Beträge abgezogen
werden. Vielmehr entstehen die ermäßigten Gebühren von vornherein nur in gekürzter
Höhe (vergl. dazu den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008 – VIII
ZB 57/07, NJW 2008, 1323, vergl. ferner den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Juli 2008 - 1 S 73/08, JurBüro 2008, 530).
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Die Kostenentscheidung beruht auf den Regelungen des § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3
RVG.
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