Urteil des FG Düsseldorf vom 04.06.2009

FG Düsseldorf: wohnung, betriebliche einrichtung, fahrtkosten, betriebsstätte, verfügungsmacht, nachhaltigkeit, wohnsitznahme, gerichtsakte, begriff, dienstfahrzeug

Finanzgericht Düsseldorf, 11 K 4502/07 E
Datum:
04.06.2009
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 4502/07 E
Tenor:
Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 13. Juli 2007 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2007 wird dahingehend
abgeändert, dass zusätzliche Fahrtkosten des Klägers i.H.v. 1.715 EUR
und der Klägerin i.H.v. 3.583 EUR als Werbungskosten bei deren
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
Die Berechnung des geänderten Steuerbetrages wird dem Beklagten
übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist die steuerliche Einordnung von Fahrtkosten.
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Die Kläger wurden im Streitjahr 2006 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt. Sie erzielten als angestellte Kraftfahrer eines Transport- und
Kurierdienstunternehmens Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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Im Jahr 2006 unternahmen die Kläger – unstreitig – folgende Fahrten von ihrer
Wohnung zu den nachfolgend aufgeführten Einsatzorten:
4
Entfernung von der
Wohnung
Anzahl der Fahrten des
Klägers
Anzahl der Fahrten der
Klägerin
28 km
49
-
5
10 km
71
-
30 km
49
-
19 km
33
56
64 km
24
170
Gesamt
226
226
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 machten die Kläger die Fahrten
von ihrer Wohnung zu den Ausgangsorten nach Dienstreisegrundsätzen, d.h. mit 0,60
EUR je Entfernungskilometer, geltend. Sie berechneten Werbungskosten i.H.v. 3.429,-
EUR (Kläger) bzw. 7.166,- EUR (Klägerin). Der Beklagte berücksichtigte die Fahrten im
Einkommensteuerbescheid vom 13. Juli 2007 lediglich als Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer, so dass sich Werbungskosten
i.H.v. 1.715,- EUR bzw. 3.583,- EUR ergaben.
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Den Einspruch der Kläger vom 19. Juli 2007 wies der Beklagte mit
Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2007 als unbegründet zurück. Zur
Begründung führte er aus, regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.
4 EStG sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 11. Mai 2005 (VI R
25/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788) jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des
Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd
und immer wieder aufsucht. Ob ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte
innehat, richte sich nicht danach, welche Tätigkeit er an dieser Arbeitsstätte im
Einzelnen wahrnimmt. Entscheidend sei, ob ein Arbeitnehmer den Betriebssitz des
Arbeitgebers oder sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtungen, denen er
zugeordnet ist, nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h.
fortdauernd und immer wieder aufsucht. Hieraus folge, dass auch ein Arbeitnehmer mit
ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, der den Betrieb des Arbeitgebers mit einer
gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder anfährt, um von dort in ein
Firmenfahrzeug umzusteigen und weiter zur Einsatzstelle zu fahren, im Betrieb des
Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet, wobei es sich durchaus um
mehrere regelmäßige Arbeitsstätten handeln kann. Im Gegensatz dazu handele es sich
bei Dienstreisen um vorübergehende Auswärtstätigkeiten außerhalb der regelmäßigen
Arbeitsstätte. Insofern seien die verschiedenen Einsatzorte der Kläger als mehrere
regelmäßige Arbeitsstätten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen.
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Die Kläger haben am 26. November 2007 Klage erhoben, mit der sie die
Berücksichtigung der Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen begehren. Sie sind der
Auffassung, im Streitjahr weder bei ihrem Arbeitgeber noch an den verschiedenen
Einsatzorten regelmäßige Arbeitsstätten begründet zu haben, vielmehr sei von einer
Auswärtstätigkeit auszugehen. Zur Art und Weise ihrer Tätigkeit als Kurierdienstfahrer
tragen sie ergänzend wie folgt vor: Morgens führen sie mit ihren eigenen PKW von ihrer
Wohnung zum Firmensitz des jeweiligen Auftraggebers ihres Arbeitgebers und
übernähmen dort die Fahrzeuge der Auftraggeber, in der Regel Kleinlastwagen, im
beladenen Zustand; Fahrzeuge ihres Arbeitgebers würden nicht genutzt. Anschließend
werde die Fracht (z.B. Güter, Paketsendungen) zum jeweiligen Kunden des
Auftraggebers ausgeliefert. Nach Belieferung des letzten Kunden werde der
übernommene Wagen wieder an den Firmensitz des Auftraggebers zurückgebracht.
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Von dort aus träten sie wieder mit ihren eigenen PKW die Fahrt zu ihrer Wohnung an.
Zum Nachweis haben die Kläger Arbeitgeber-Bescheinigungen eingereicht (Blatt 54
und 55 der Gerichtsakte).
Die Kläger beantragen,
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den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 13. Juli 2007 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2007 dahingehend zu abändern, dass
zusätzliche Fahrtkosten des Klägers i.H.v. 1.715,- EUR und der Klägerin i.H.v.
3.583,- EUR als Werbungskosten bei deren Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit berücksichtigt werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung vom
23. Oktober 2007. Ergänzend macht er geltend, bei Arbeitnehmern, die eine
Fahrtätigkeit ausüben, seien die Fahrten von der Wohnung zur Einrichtung des
Arbeitgebers, von wo aus die Fahrtätigkeit angetreten wird, Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte. Der BFH habe dies im Urteil vom 11. Mai 2005 (VI R 25/04, BFHE
209, 515, BStBl II 2005, 788) für einen Busfahrer entschieden, der seinen Linienbus an
sechs verschiedenen Busdepots übernimmt. Gleiches müsse im Streitfall gelten.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Steuerakten des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
17
Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 13. Juli 2007 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger
dadurch in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
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Der Beklagte hat die Fahrten zwischen der Wohnung der Kläger und den verschiedenen
Einsatzorten zu Unrecht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandelt
und daher nur 0,30 EUR pro Entfernungskilometer angesetzt. Die Fahrten sind im
Zusammenhang mit Auswärtstätigkeiten angefallen, so dass die tatsächlichen Kosten
(0,60 EUR pro Entfernungskilometer) zum Abzug zugelassen werden müssen.
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Bei der steuerlichen Geltendmachung von Fahrtkosten hat eine Abgrenzung zwischen
Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit oder
Fahrtätigkeit) sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erfolgen (vgl.
Bergkemper, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 9 Rn. 447). Zur Abgeltung der
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung für
jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine
Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung
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und Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen. Demgegenüber unterliegen sonstige
beruflich veranlasste Fahrtkosten keinerlei Abzugsbeschränkungen, so dass nach § 9
Abs. 1 Satz 1 EStG die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen sind. Dabei kann ein
pauschaler Kilometersatz von 0,30 EUR je Fahrtkilometer angesetzt werden (vgl. R 38
Abs. 1 Satz 5 der Lohnsteuerrichtlinien – LStR –; Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen – BMF – vom 20. August 2001, BStBl I 2001, 541).
Es kommt demnach maßgebend darauf an, ob die jeweiligen Fahrtziele als
Arbeitsstätten anzusehen sind. Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (nur) die regelmäßige Arbeitsstätte. Dies ist
der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des
Arbeitnehmers (vgl. auch R 37 Abs. 2 Satz 1 LStR). Hierbei handelt es sich im Regelfall
um den Betrieb oder eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der
Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig aufsucht. Dabei ist es nicht von
Belang, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer an dieser Betriebsstätte
beruflich tätig wird. Der Betrieb oder eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers stellt
auch dann eine regelmäßige Betriebsstätte dar, wenn der Arbeitgeber diesen Ort stets
nur aufsucht, um dort die täglichen Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und
Bericht zu erstatten, oder wenn er dort ein Dienstfahrzeug übernimmt, um damit
anschließend von der Arbeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit anzutreten. Ein
Arbeitnehmer kann daher auch mehrere Arbeitsstätten innehaben, wenn er sie nicht nur
gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht (vgl. BFH-Urteile vom
9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296; vom 7. Juni 2002 VI
R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878; vom 11. Mai 2005, VI R 25/04, BFHE 209,
515, BStBl II 2005, 788.
21
In diesem Zusammenhang ist stets Kontrollüberlegung, ob dem Arbeitnehmer bei
typisierender Betrachtung ein Familienumzug an den Tätigkeitsort zuzumuten ist
(Drenseck, in: Schmidt, EStG, 27. Aufl. 2008, § 9 Rn. 116). Ist dies der Fall, kann von
einer Arbeitsstätte ausgegangen werden. Hingegen hat der Arbeitnehmer bei Fahrten zu
ständig wechselnden Tätigkeitsstätten nicht die Möglichkeit, durch eine entsprechende
Wohnsitznahme selbst die Höhe seiner Fahrtaufwendungen zu bestimmen.
Überlegungen der privaten Lebensgestaltung scheiden deshalb für die Wahl des
Wohnorts im Verhältnis zum Arbeitsort von vornherein aus (BFH-Urteil vom 11. Mai
2005 VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785).
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Charakteristisch für den Begriff der Arbeitsstätte ist, dass es sich um den Betrieb oder
eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers handelt. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
erfordert eine Einrichtung des Arbeitgebers (Drenseck, in: Schmidt, EStG, 27. Aufl. 2008,
§ 9 Rn. 116). Der Betriebsstätten-Begriff des § 12 AO setzt eine gewisse
Verfügungsmacht des Unternehmers voraus (vgl. Kruse, in: Tipke/Kruse, AO, § 12 Rn.
11). Demnach ist auch eine betriebliche Stätte oder Einrichtung des Arbeitgebers nur
dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber Verfügungsmacht über die Einrichtung besitzt
(vgl. Urteil des Hessischen FG vom 5. Oktober 1989 8 K 3275/89, EFG 1990, 106). Die
betriebliche Einrichtung muss in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum
stehen (Bergkemper, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 9 Rn. 287 "out-gesourcete
Arbeitnehmer"). Die Rechtsprechung hat Fahrten zu verschiedenen regelmäßigen
Arbeitsstätten mithin nur angenommen, wenn es sich dabei um Einrichtungen des
Arbeitgebers handelte (vgl. von Bornhaupt, in: Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rn.
F 20 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Dementsprechend können z.B.
Einsätze auf vorübergehenden auswärtigen Baustellen (BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI
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R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785), Auftritte eines Orchesters in
verschiedenen Theatern, die nicht von dem Arbeitgeber betrieben werden (Urteil des
Schleswig-Holsteinischen FG vom 25. Oktober 2007 3 K 214/06, EFG 2008, 788) oder
langfristige Arbeitseinsätze bei einem Großkunden des Arbeitgebers (Drenseck, in:
Schmidt, EStG, 27. Aufl. 2008, § 9 Rn. 116) nicht zur Begründung regelmäßiger
Arbeitsstätten führen.
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und folgt damit – zumindest in der hier
vorliegenden Fallkonstellation – nicht dem gegenteiligen Standpunkt, wonach auch eine
andere ortsfeste Einrichtung, die nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, regelmäßige
Arbeitsstätte sein kann (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 24. Oktober 2007 12
K 611/04, EFG 2008, 1115, Rev. unter VI R 21/08; R 9.4 Abs. 3 Satz 1 der
Lohnsteuerrichtlinien). Gegen diese Auffassung bestehen Bedenken, ginge damit doch
eine erhebliche Ausweitung (und wohl auch Verwässerung) des Begriffs der
regelmäßigen Arbeitsstätte einher. Im Übrigen weicht der hier zu entscheidende Fall
grundlegend von dem der zuvor genannten Entscheidung zugrunde liegenden
Sachverhalt ab. Dort ist der Steuerpflichtige ständig über mehrere Jahre in den
Räumlichkeiten eines Kunden tätig geworden, wohingegen vorliegend kein derart enger
Bezug zu einem bestimmten Tätigkeitsort besteht und damit kein eindeutiger
Tätigkeitsmittelpunkt zu verzeichnen ist. Schließlich geht auch der BFH davon aus, dass
es sich bei der regelmäßigen Arbeitsstätte im Regelfall um den Betrieb oder eine
ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers handelt (BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R
15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788). Eine vom Regelfall abweichende
Fallkonstellation liegt hier nicht vor.
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In Anwendung dieser Grundsätze stellen die Fahrten der Kläger zwischen ihrer
Wohnung und den verschiedenen Einsatzorten keine Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte dar. Die Einsatzorte sind nicht als regelmäßige Arbeitsstätten der Kläger
anzusehen. Zwar sind sie von den Klägern nachhaltig aufgesucht worden, es handelt
sich jedoch nicht um betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers, denen die Kläger als
Arbeitnehmer zugeordnet sind. Vorliegend wurden die Fahrzeuge – dies ist zwischen
den Beteiligten mittlerweile unstreitig – in den Betrieben der jeweiligen Auftraggeber
des Arbeitgebers übernommen. Insofern fehlt es an der erforderlichen Verfügungsmacht
des Arbeitsgebers über die räumlichen Anknüpfungspunkte. Die Auslieferungsgebiete
können auch nicht als großräumige Arbeitsstätten angesehen werden, da es sich nicht
um zusammenhängende Gebiete des Arbeitgebers handelt (vgl. Drenseck, in: Schmidt,
EStG, 27. Aufl. 2008, § 9 Rn. 117). Die aufgesuchten Orten stellen auswärtige
Tätigkeitsstätten dar.
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Dies entspricht auch der Wertung des BFH-Urteils vom 11. Mai 2005 (VI R 25/04, BFHE
209, 515, BStBl II 2005, 788 unter II. c) der Entscheidungsgründe). Darin hat der BFH
angedeutet, dass die Fahrten eines Linienbusfahrers von der Wohnung zu den
verschiedenen Busdepots und zurück nur dann keine Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte sein können, wenn die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs nicht an
festen Busdepots erfolgt, sondern an wechselnden Orten auf freier Strecke. Dem liegt
die Erwägung zu Grunde, dass den Fahrten in solchen Fällen der Bezug zur ortsfesten
betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers fehle. Es werde dann nicht mehr typisierend
unterstellt werden können, dass sich der Arbeitnehmer auf die ihm dadurch
entstehenden berufsbedingten Mehraufwendungen einstellen und die Fahrtkosten durch
geeignete Maßnahmen gering halten kann. So ist die Situation auch hier. Die Kläger
haben nicht die Möglichkeit, durch eine entsprechende Wohnsitznahme selbst die Höhe
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ihrer Fahrtaufwendungen zu bestimmen, da sie die Lastwagen am Betriebssitz der
jeweiligen Auftraggeber übernehmen müssen.
Die Kläger haben die Fahrten somit im Zusammenhang mit Auswärtstätigkeiten
durchgeführt. Sie können für die Wege zwischen der Wohnung und den wechselnden
Einsatzorten die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abziehen (vgl. BFH-
Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785). Dabei kann ein
pauschaler Kilometersatz von 0,30 EUR je Fahrtkilometer berücksichtigt werden.
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Die Übertragung der Steuerberechnung auf den Beklagten folgt aus § 100 Abs. 2 Satz 2
FGO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision war im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 21/08
anhängige Revisionsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115
Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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