Urteil des FG Düsseldorf vom 06.06.2003

FG Düsseldorf: computer, kaserne, boot, fahrtkosten, marine, ausbildungskosten, firma, soldat, führer, see

Finanzgericht Düsseldorf, 18 K 6417/01 E0
Datum:
06.06.2003
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 6417/01 E0
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die steuermindernde Berücksichtigung von
Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten sowie um die steuerliche
Berücksichtigung von als Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten geltend gemachten
Aufwendungen.
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Der Kläger war, nachdem er drei Semester Chemie studiert hatte, im
Veranlagungszeitraum 1999 und im Streitjahr 2000 als Soldat der Bundesmarine tätig.
Er wohnt in D. Im Streitjahr war er unter anderem auf einem Flugkörperschnellboot der
Marine im Rahmen der Radarüberwachung tätig. Das Jahreslogbuch des Schnellbootes
weist für das Streitjahr 109 Seetage und 130 Abwesenheitstage, darunter einige Tage in
Auslandshäfen, auf. In den Zeiten, in denen das Boot in seinem Heimathafen lag,
arbeitete der Kläger in den Kasernen in P und später in K. In den Kasernen bereitete der
Kläger die Manövereinsätze auf dem Schnellboot vor und nach; er übernahm in den
Kasernen auch andere Aufgaben wie z.B. den Telefondienst.
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Zum Jahresende 2000 schied der Kläger aus der Bundesmarine aus und begann eine
Ausbildung zum IT-Kaufmann bei der Firma S, die vom Arbeitsamt unterstützt wurde. Er
erzielte im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit keine steuerpflichtigen Einkünfte. Seit
August 2002 arbeitet der Kläger bei der Firma V.
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In der Zeit vom November 1997 bis zum November 1998 hatte der Kläger einen
Computer und diverse Komponenten erworben. Im Einzelnen handelt es sich um:
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Computer angeschafft am 12. November 1997 1.864,15 DM
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Grafikkarte, Tastatur angeschafft am 16. Januar 1998 350,75 DM
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CD-Rom Laufwerk etc. angeschafft am 20. November 1998 482,85 DM
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien der Rechnungen (Bl. 4 bis 6 d.A.) Bezug
genommen.
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Bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für das Jahr 1999
berücksichtigte das Finanzamt Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit
einer doppelten Haushaltsführung des Klägers als Soldat für die Dauer von drei
Monaten. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr
2000 Fahrtkosten für Zwischenheimfahrten von D nach K bzw. O in Höhe von 10.760
DM, Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von 200 DM, Kontoführungsgebühren in
Höhe von 30 DM sowie Bewerbungskosten (Arbeitsmaterialien und Fahrten zum
Arbeitsamt und zu verschiedenen Unternehmen) in Höhe von 396 DM als
Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit geltend, die das Finanzamt
steuermindernd berücksichtigte.
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Darüber hinaus machte der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen für insgesamt 129
Tage, die er auf dem Schnellboot und in anderen Häfen verbracht hat, in Höhe von
insgesamt 9.685 DM geltend, die das Finanzamt nicht berücksichtigte. Der Kläger setzte
für 106 Tage jeweils Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 74 DM, für 6 Tage in
ausl. Häfen jeweils 78 DM, für 14 Tage in ausl. bzw. ausl. Häfen je 84 DM und für 3
Tage in ausl. Häfen je 66 DM an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung des
Klägers (Bl. 39, 40, 41, 50, 51 d.A.) und die Kopie des Jahreslogbuchauszuges (Hefter
zur Einkommensteuer 2000) Bezug genommen.
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Sein Einspruch hatte nur teilweise Erfolg, nämlich hinsichtlich der Anerkennung weiterer
Werbungskosten im Zusammenhang mit Telefongesprächen in Höhe von 687 DM. Mit
der Klage begehrt der Kläger die Berücksichtigung von
Verpflegungsmehraufwendungen und Ausbildungskosten. Der Kläger trägt vor: Seine
Tätigkeit habe er überwiegend in den Kasernen in K und P ausgeübt. Er habe nicht zur
festen Besatzung des Schnellbootes gehört. Auf dem Schnellboot habe er sich nur bei
Fahrten ins Ausland und zu Manöverzwecken aufgehalten. Als regelmäßige
Arbeitsstätte sei deshalb nur die jeweilige Kaserne anzusehen.
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Sofern dessen ungeachtet das Schnellboot als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen
sei, müssten die Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten im
Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung des Klägers berücksichtigt
werden, da die Unterbringung jeweils von der Kaserne auf das Boot verlagert worden
sei; mit jedem Ortswechsel beginne eine neue dreimonatige Frist, innerhalb derer der
Kläger Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen könne.
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Weiterhin seien die Kosten für Fahrten zu den Universitäten in H und W und zu
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien in E und D in Höhe von 1.196 DM (insgesamt
ca. 2.300 km x 0,52 DM), Absetzung für Abnutzung für seinen Computer in Höhe von
800 DM und pauschale Telefonkosten in Höhe von 50 DM als Sonderausgaben oder als
vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit zu
berücksichtigen. Den Computer habe er angeschafft, um sich während seiner
Bundeswehrzugehörigkeit laufend im PC-Bereich zu bilden.
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Der Kläger beantragt,
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den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18. April 2001 in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2001 dahin abzuändern, dass weitere
Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 9.685 DM sowie
Ausbildungskosten in Höhe von 1.800 DM als Sonderausgaben steuermindernd
berücksichtigt werden;
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hilfsweise für den Fall, dass das Boot als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist,
Aufwendungen in Höhe von 9.685 DM unter dem Gesichtspunkt der doppelten
Haushaltsführung steuermindernd zu berücksichtigen;
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hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Revision.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beklagte Finanzamt ist der Ansicht, das Schnellboot sei die regelmäßige
Arbeitsstätte des Klägers, sodass ein Verpflegungsmehraufwand nicht entstanden sei.
Die Aufwendungen für den Erwerb eines Computers und die Fahrtkosten stellten weder
Ausbildungs- noch Werbungskosten dar.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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1. Der Kläger kann keine Mehraufwendungen für die Verpflegung an Bord des
Schnellbootes als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) bei den Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit (§ 19 EStG) als Soldat der Bundesmarine geltend machen.
Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Steuerpflichtigen sind nur unter den
in § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG genannten Voraussetzungen als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall
nicht erfüllt.
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a. Gem. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 1 und 2 EStG kann ein Steuerpflichtiger
Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen, wenn er
vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft
angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt tätig wird.
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Der Kläger hatte sowohl auf dem Schnellboot als auch in der jeweiligen Kaserne seine
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regelmäßige Arbeitsstätte. Ein Arbeitnehmer kann nebeneinander mehrere regelmäßige
Arbeitsstätten haben, wenn er an verschiedenen Orten mit einer gewissen
Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit wesentliche Teile seiner Arbeitsleistung erbringt
(Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Reisekosten" Rn. 39 m.N.).
Die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Tätigkeit des Klägers auf dem Schnellboot
steht außer Frage. Der Kläger hat sich im Streitjahr an immerhin 129 Tagen auf dem
Schnellboot aufgehalten. Insofern kommt der Tätigkeit des Klägers auf dem Boot schon
zeitlich eine wesentliche Bedeutung zu.
Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die Tätigkeit eines Soldaten der Marine an Bord
seines Schiffes gegenüber seiner Tätigkeit in einer Kaserne nicht von untergeordneter
Bedeutung, sondern seine eigentliche Aufgabe ist (so auch Finanzgericht Brandenburg
vom 14. April 1999 4 K 1133/98 E, EFG 1999, 769). Dies gilt auch dann, wenn der
Soldat während seines Aufenthaltes im Heimathafen in einer Kaserne und nicht an Bord
des Schiffes untergebracht ist. Für die Annahme, dass die Teilnahme an den Manövern
und den Fahrten des Schnellbootes die wesentliche Tätigkeit des Klägers als Soldat
war, spricht schon, dass der Kläger seine Einsätze zur See in der Kaserne vor- und
nachbereitet hat. Das Verfassen von Berichten bzw. das Vor- und Nachbereiten von
Manövern in der Kaserne kann nicht als die eigentliche und zentrale Aufgabe eines
Soldaten der Marine angesehen werden, sodass die Einsätze zur See demgegenüber
nur von untergeordneter Bedeutung wären. Eine Kommandierungsverfügung und
ähnliche Unterlagen, die zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hätten beitragen
können, sind nach Angaben des Klägers nicht mehr vorhanden.
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a. Der Kläger kann den Verpflegungsmehraufwand auch nicht im Zusammenhang
mit einer Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit nach §§ 9 Abs. 1 S.1, Abs. 5, 4 Abs. 5
Nr. 5 S. 3 EStG geltend machen. Der Dienst auf einem Boot der Marine ist keine
Einsatzwechseltätigkeit. Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn ein
Steuerpflichtiger typischerweise nur an ständig wechselnden Arbeitsorten tätig
wird (Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 22. Auflage 2003, § 9 Rn.
124; R 37 Abs. 5 LStR 2003). Demgegenüber ist die regelmäßige Arbeitsstätte des
Klägers bei den Einsätzen zur See immer gleich bleibend das Schnellboot, auch
wenn das Boot keine ortsfeste Arbeitsstätte ist.
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Ebenso wenig kann der Dienst auf einem Boot der Marine als Fahrtätigkeit (R 37 Abs. 1
S. 6 Nr. 2, Abs. 4 S. 3 LStR 2003) angesehen werden. Wegen der Möglichkeit eines
Marinesoldaten, sich an Bord des Bootes zu verpflegen, kann der Dienst auf einem
Schnellboot nicht dem typischen Fall der Fahrtätigkeit - beispielsweise der Fahrtätigkeit
von Berufskraftfahrern - gleichgestellt werden (Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer
Lohnsteuer, Stichwort "Schiffspersonal" Rn. 14). Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5
Nr. 5 S. 3 EStG kann als Fahrtätigkeit nur eine Tätigkeit angesehen werden, bei der
gerade infolge der mit der Tätigkeit verbundenen Ortsveränderung typischerweise ein
Verpflegungsmehraufwand - insb. durch die Notwendigkeit, sich in Gaststätten etc.
verpflegen zu müssen - eintreten kann (für die Rechtslage vor dem Jahressteuergesetz
1996: Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 21. Januar 1994 VI R 56/91, BStBl. II 1994,
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417 zur Anwendung des A. 37 Abs. 5 S. 3 LStR 1993 auf einen Fährschiffer;
Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 19. Januar 1995 II 200/93 bei juris zu
Binnenschiffern). Die Verpflegungssituation auf einem Boot der Marine unterscheidet
sich unter diesem Gesichtspunkt nicht von der Unterbringung in einer Kaserne.
a. Die geltend gemachten Aufwendungen sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt
der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG)
berücksichtigungsfähig. Gem. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 5 und 6 EStG
können Verpflegungsmehraufwendungen bei einer beruflich begründeten
doppelten Haushaltsführung nur für drei Monate geltend gemacht werden.
Entsprechende Verpflegungsmehraufwendungen hat das beklagte Finanzamt
insofern schon im Jahr 1999 anerkannt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann
nicht in jedem Einsatz zur See die Neubegründung einer doppelten
Haushaltsführung gesehen werden. Dies entspräche nicht Sinn und Zweck der
Beschränkung des Werbungskostenabzuges. Die zeitliche Begrenzung der
Abzugsfähigkeit der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand auf drei Monate
trägt dem Umstand Rechnung, dass Verpflegungsmehraufwendungen
typischerweise nur während einer Übergangszeit nach dem Umzug in eine
Zweitwohnung anfallen (vgl. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer,
Stichwort "Reisekosten", Rn. 48). Diese zeitliche Begrenzung gilt auch, wenn der
Steuerpflichtige an mehreren Arbeitsstätten - hier: Kaserne und Schnellboot - tätig
wird und er dort wohnt (Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort
"Doppelte Haushaltsführung", Rn. 132). Denn der Wechsel zwischen
verschiedenen Arbeitsstätten kann nicht der Begründung einer doppelten
Haushaltsführung gleichgestellt werden; vielmehr wird jeweils eine bereits
eingerichtete Zweitwohnung in bekannter Umgebung bezogen, sodass nicht
ersichtlich ist, warum erneut für drei Monate ein erhöhter Verpflegungsaufwand
anfallen sollte.
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1. Der Kläger kann weder Fahrtkosten, pauschale Telefonkosten noch Absetzung für
Abnutzung (AfA) für seinen Computer als Ausbildungskosten im Sinne des § 10
Abs. 1 Nr. 7 EStG geltend machen.
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a. Ein Steuerpflichtiger kann über die Pauschale des § 10 c Abs. 1 EStG
hinausgehende Aufwendungen als Sonderausgaben steuermindernd geltend
machen, wenn er die Aufwendungen nachweist. Er trägt insofern die
Feststellungslast. Die pauschal mit 50 DM angesetzten Telefonkosten und die
Fahrtkosten in Höhe von 1.186 DM zu verschiedenen Universitäten sowie
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien hat der Kläger nicht hinreichend
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substantiiert belegt. Insb. im Zusammenhang mit den Fahrtkosten hat der Kläger
allein erklärt, dass er insgesamt "ca. 2.300 km" zurück gelegt habe. Der Kläger
hätte näher erläutern können und müssen, wann welche Fahrten stattgefunden
haben und was im Einzelnen der Anlass der Reise war, zumal er bereits im
Hinblick auf seine Bewerbungen Fahrtkosten als Werbungskosten aus
nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht hat (472 km x 0,52 DM), die das
Finanzamt steuermindernd berücksichtigt hat. Nicht ausreichend dargelegt ist
auch, in welchem Zusammenhang dem Kläger über die vom Finanzamt
anerkannten Bewerbungskosten hinaus Aufwendungen für Telefonate in Höhe
von pauschal 50 DM entstanden sind.
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a. Die Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung seines Computers bzw.
verschiedener Komponenten sind keine Aufwendungen des Klägers für seine
Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf und
können damit nicht - in Höhe der AfA - als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 S. 1
Nr. 7 EStG steuermindernd berücksichtigt werden. Ausbildungskosten in diesem
Sinne liegen nur vor, wenn die Absicht der späteren Berufsausübung hinreichend
konkret und erkennbar ist. Die Kosten der Allgemeinbildung sind demgegenüber
keine Sonderausgaben (Heinicke in Schmidt, EStG, § 10 Rn. 123). Computer-
Kenntnisse gehören zwischenzeitlich zur Allgemeinbildung. Die Aufwendungen
für einen Computer können daher nur dann und ggf. anteilig als
Ausbildungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden,
wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen der Nutzung des Computers und
einer Ausbildung im Bereich der Informationstechnik dargelegt wird. Für den Senat
ist schon nicht erkennbar, wann der Kläger den Entschluss gefasst hat, eine
Ausbildung zum IT-Kaufmann anzustreben. Darüber hinaus ist auch nicht
ersichtlich, inwieweit der Kläger seinen Computer anders als vergleichbare an
Computern interessierte Steuerpflichtige zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse
genutzt hat. Auch insofern trifft die Feststellungslast den Kläger.
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1. Die Aufwendungen für den Computer, die Fahrten zu verschiedenen Universitäten
bzw. Wirtschafts- und Verwaltungsakademien sowie die Telefonkosten können
auch nicht als vorweggenommene Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 S.1 EStG) im
Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit des Klägers als Angestellter der Firma
V und seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit gesehen werden.
Vorweggenommene Werbungskosten können im Zusammenhang mit
Umschulungsmaßnahmen und selbst bei einer erstmaligen Berufsausbildung
gegeben sein, wenn die Aufwendungen des Steuerpflichtigen in einem
hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit seinen
künftigen steuerbaren Einkünften stehen (BFH Urteil vom 4. Dezember 2002, VI R
120/01, BStBl. II 2003, 403, 405 f.; Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 33/01 unter II 1 a
bei juris). Dem Abzug derartiger Aufwendungen als vorweggenommene
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Werbungskosten stehen weder die Vorschriften des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG
noch des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG entgegen (BFH v. 27. Mai 2003 unter II 1 d und e).
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Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Telefonkosten fehlt es insofern schon an einer
hinreichend substantiierten Darlegung, dass und wofür dem Kläger entsprechende
Aufwendungen entstanden sind. Im Zusammenhang mit dem Computer ist für den Senat
nicht erkennbar, inwieweit der Kläger den Computer über das übliche Maß hinaus zum
Erwerb spezifischer Fachkenntnisse eingesetzt hat, die für seine spätere Tätigkeit bei
der Firma V von Nutzen waren. Zudem fehlt es an einem hinreichend engen zeitlichen
Zusammenhang mit der Einkunftserzielung. Im Streitjahr war der Kläger noch lange Zeit
unentschieden, welche Ausbildung er anstreben sollte. Es war zu dieser Zeit noch nicht
absehbar, dass der Kläger nach der Ausbildung zum IT-Kaufmann, bei der er keine
steuerpflichtigen Einkünfte erzielte, ab August 2002 bei der Firma V eingestellt würde.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung
(FGO). Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 115 FGO ist nicht
ersichtlich. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs.
2 Nr. 1 FGO) zu. Der Senat ist insb. bei der Frage der Berücksichtigung der
geltend gemachten Aufwendungen als Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten von
den Grundsätzen ausgegangen, die nach der neueren höchstrichterlichen
Rechtsprechung in diesem Zusammenhang zu beachten sind. Die
steuermindernde Berücksichtigung scheiterte im Streitfall an der mangelnden
Darlegung bzw. Erkennbarkeit des Zusammenhanges der Aufwendungen mit der
Ausbildung bzw. den späteren steuerbaren Einkünften des Klägers. Die Revision
ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich. Insofern ist insbesondere
nicht erkennbar, dass im Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt wie in dem
Revisionverfahren VI R 74/02 vorläge, wie die Klägervertreterin meint.
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