Urteil des FG Düsseldorf vom 23.11.2004

FG Düsseldorf: rückstellung, verbindlichkeit, eigenkapital, fälligkeit, anschaffungskosten, belastung, erfüllung, kreditgeschäft, sozialplan, rechtsverletzung

Finanzgericht Düsseldorf, 6 K 3922/02 F
Datum:
23.11.2004
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3922/02 F
Tenor:
1. Die Klage der Klägerin zu 1. wird abgewiesen.
2. Unter Abänderung der Feststellungsbescheide gem. § 47 Abs. 1 KStG
zum 31.12.1992 bis 31.12.1994 - jeweils vom 18.02.1998 - und
Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2002 werden die
Teilbeträge gem. § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F. um DM (31.12.1992), DM
(31.12.1993) bzw. DM (31.12.1994) herabgesetzt und damit in Höhe von
DM (31.12.1992), DM (31.12.1993) bzw. DM (31.12.1994) festgestellt.
3. Die Klägerin zu 1. trägt die Hälfte der Gerichtskosten und ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten; der Beklagte trägt die Hälfte der
Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.
4. Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
1
Streitig ist die Höhe des Ansatzes von Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen für
Verpflichtungen aus einem Sozialplan und die Zulässigkeit der Klage einer
Organgesellschaft.
2
Unternehmensgegenstand der zum Unternehmen der Klägerin zu 1. gehörenden
Klägerin zu 2. ist die Planung und Lieferung von . Es besteht eine
körperschaftsteuerrechtliche Organschaft im Sinne der §§ 14 ff.
Körperschaftsteuergesetz -KStG-. Organträgerin ist die alleinige Anteilseignerin der
Klägerin zu 2., die Klägerin zu 1. (Anteilsübertragung auf die ebenfalls
unternehmensangehörige GmbH mit Wirkung zum 01.01.1994).
3
Im Zuge einer Außenprüfung bei der Klägerin zu 2. wurde vorgeschlagen, die in den
Jahresabschlüssen zum 31.12.1992 bis 31.12.1994 gebildeten
"Sozialplanrückstellungen" mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abzuzinsen, soweit die
Verpflichtungen einer Laufzeit von 12 Monaten und länger unterlagen (Textziffer -Tz.-
4
36, 65 und Anlage 11 Tz. 2.4 des Außenprüfungsberichts vom 25.09.1997). Grundlage
für die Bildung und Aufstockung der Rückstellung waren mit Arbeitnehmern
geschlossene Austrittsvereinbarungen, in denen sich die Klägerin zu 2. zu
Ausgleichszahlungen verpflichtet hatte, darüber hinaus zum 31.12.1993 in Höhe eines
Teilbetrages von DM unmittelbar bevorstehende Austrittsvereinbarungen auf der
Grundlage einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat (die Austrittsvereinbarungen mit
diesen Mitarbeitern wurde im folgenden Jahr abgeschlossen). Die Rückstellungen
decken letztlich die Kosten der vorzeitigen Pensionierungen dieser Mitarbeiter ab
(vertragsgemäß bis 1998 zu zahlende Abfindungen, Überbrückungsbeihilfen und
Einmalzahlungen).
Der Beklagte schloss sich dem Vorschlag der Außenprüfung an und erließ unter dem
18.02.1998 geänderte Bescheide zum verwendbaren Eigenkapital gemäß § 47 Abs. 1
KStG (in der Fassung vor dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der
Unternehmensbesteuerung vom 23.10.2000, Bundesgesetzblatt -BGBl.- I 2000, 1433
[KStG a.F.]) zum 31.12.1992 bis 31.12.1994, in denen der Teilbetrag des § 30 Abs. 2 Nr.
4 KStG a.F. mit Blick auf die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 KStG a.F. um die
jeweiligen (in den Folgejahren kumulierten) Gewinnänderungen, damit um DM zum
31.12.1992, um DM zum 31.12.1993 und um DM zum 31.12.1994 erhöht wurde.
5
In dem gegen die Änderungsbescheide eingeleiteten Einspruchsverfahren vertrat der
Beklagte die Ansicht, dass eine Änderung der Feststellungsbescheide zugunsten der
Klägerin zu 2. "durch die Wechselbeziehungen der diversen körperschaftlichen
Feststellungen automatisch zu einer ‚Änderung' der Körperschaftsteuerbescheide und
damit der dem Organträger zuzurechnenden Einkommen führen" würde (Schreiben vom
22.03.1999); da sich "bei Abhilfe des Einspruchs (keine Abzinsung der
Sozialplanrückstellungen) ... der Hinzurechnungsbetrag zum EK 04 vermindern" würde,
sei "im Hinblick auf das vEK der OG eine Beschwer gegeben" (Vermerk vom
29.10.2001). Die Klägerin zu 1. als Organträgerin wurde auf der Grundlage des § 174
Abs. 5 Abgabenordnung -AO- zum Verfahren hinzugezogen.
6
Die Klägerin zu 1. hat als Organträgerin mit Blick auf die Einkommenszurechnung
gemäß § 14 KStG (auch mit Blick auf das Ergebnis der Klägerin zu 2. als
Organgesellschaft) Einspruch gegen die entsprechenden Körperschaftsteuerbescheide
eingelegt; das Einspruchsverfahren, das unterschiedliche Rechtsfragen berührt, "ruht"
bei dem für die Einspruchsbearbeitung zuständigen Finanzamt auf der Grundlage des §
363 Abs. 2 AO.
7
Das Einspruchsverfahren zu den Änderungsbescheiden gemäß § 47 Abs. 1 KStG a.F.
der Klägerin zu 2. blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 17.06.2002).
8
Gegen diese Einspruchsentscheidung wurde Klage erhoben. Im Klageschriftsatz wurde
die Klägerin zu 1. als "Hinzugezogene im Sinne des § 174 Abs. 5 AO und
Prozessbevollmächtigte" bezeichnet, in folgenden Schriftsätzen als Klägerin. Es wird
geltend gemacht, dass die Klägerin zu 2. durch die angefochtenen Änderungsbescheide
beschwert sei. Insbesondere könne sich infolge der Feststellung von Teilbeträgen des §
30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F. und einem möglichen Ausgleich dieser Posten durch einen
späteren Ansatz von Teilbeträgen des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG a.F. - gerade mit Blick auf
die Umgliederung des Eigenkapitals im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2001 - ein
wirtschaftlicher Nachteil ergeben.
9
Die "Sozialplanrückstellungen" seien nicht abzuzinsen, vielmehr sei eine Bewertung
der Verpflichtung bzw. der Verbindlichkeitsrückstellung mit dem Erfüllungsbetrag
zutreffend. Insbesondere fehle es an einem offen oder verdeckt vereinbarten Zinsanteil
der jeweiligen Verpflichtung.
10
Die Klägerinnen beantragen,
11
die Feststellungsbescheide gemäß § 47 Abs. 1 KStG a.F. in der Weise zu ändern,
dass die Teilbeträge gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F. um DM (31.12.1992), DM
(31.12.1993) bzw. DM (31.12.1994) herabgesetzt werden,
12
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
13
Der Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen,
15
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
16
Der Beklagte ist der Meinung, bei der Bewertung der Verpflichtung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3
EStG) seien die "Anschaffungskosten" dem Teilwert gleichzusetzen; der Teilwert
wiederum sei wegen der um mehr als ein Jahr hinausgeschobenen Fälligkeit geringer
als der Nennwert der Verpflichtung. Nur der abgezinste Ansatz entspreche der
wirtschaftlichen Belastung des jeweiligen Jahres.
17
Im Streitfall liegt eine subjektive Klagehäufung (§ 59 Finanzgerichtsordnung -FGO- in
Verbindung mit §§ 59 f. Zivilprozessordnung) vor. Der Klageschriftsatz kann - bei einer
Gesamtschau mit den später eingereichten Schriftsätzen, die ausdrücklich zwei
Klägerinnen anführen - dahin ausgelegt werden, dass auch die (hier als Klägerin zu 1.
bezeichnete) Beteiligte Klage erhoben hat. Einem gem. § 174 Abs. 5 AO im
Einspruchsverfahren Hinzugezogenen kommt die Rechtsstellung eines "notwendig
Hinzugezogenen" zu (siehe z.B. Bundesfinanzhof -BFH- V R 40/86 vom 11.04.1991,
Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1991, 605; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 174 AO Tz.
56), so dass ihm grundsätzlich auch ein Klagerecht gegen die Einspruchsentscheidung
zusteht. Eine Klageerhebung liegt auch im Interesse der Klägerin zu 1., da sie sich der
im Einspruchsverfahren geäußerten Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen
hatte, dass ein Klageerfolg im hier anhängigen Verfahren die Änderung der Höhe des
ihr gemäß § 14 KStG "zugerechneten Einkommens" ermöglichen könnte.
18
Die Klage der Klägerin zu 1. ist allerdings unzulässig. Denn eine Klagebefugnis im
konkreten Fall setzt voraus, dass der Beteiligte geltend macht, durch die
Einspruchsentscheidung in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO). Eine
solche Rechtsverletzung ist nach der Überzeugung des Senats mit Blick auf die
Klägerin zu 1. ausgeschlossen. Denn entgegen der Ansicht des Beklagten kommt eine
durch § 174 AO vermittelte Folgewirkung der hier streitigen Feststellung gem. § 47 Abs.
1 KStG a.F. auf das "zu versteuernde Einkommen" der Klägerin zu 1. nicht in Betracht
(gegen eine Anwendung des § 174 AO im Organkreis auch BFH I R 84/03 vom
28.01.2004, Der Betrieb -DB- 2004, 1294). Die Ermittlung des für ihre eigene
Besteuerung maßgebenden "zu versteuernden Einkommens" der Klägerin zu 1. ist
vielmehr ausschließlich Gegenstand der dortigen Körperschaftsteuerfestsetzung (BFH
in DB 2004, 1294, mit Nachweisen; Finanzgericht -FG- Berlin 7 K 7106/03 vom
19
09.12.2003, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2004, 766; Niedersächsisches
FG 6 K 303/00 vom 22.04.2004, EFG 2004, 1662 [Revision eingelegt, Aktenzeichen des
BFH: I R 59/04]).
Die Klage der Klägerin zu 2. ist zulässig.
20
Die Klägerin zu 2. kann im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO geltend machen, in ihren
Rechten verletzt zu sein. Zwar stellt die aus § 37 Abs. 2 Satz 1 KStG a.F. folgende
Erhöhung des Teilbetrags gem. § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F. (EK 04) für die Klägerin zu
2. zunächst keine Belastung dar (in dem vom FG Berlin in EFG 2004, 766
entschiedenen Fall wurde die Zulässigkeit der Klage gegen den Bescheid gem. § 47
Abs. 1 KStG a.F. daran festgemacht, dass negative Beträge im EK 04 festgestellt
worden waren). Es ist jedoch anerkannt, dass eine Rechtsverletzung auch in einer zu
niedrigen bzw. zunächst vorteilhaften Steuerfestsetzung liegen kann, wenn "der Vorteil
in späteren Jahren in einen noch größeren Nachteil umschlagen kann" (so Tipke in
Tipke/Kruse, § 40 FGO Tz. 43; ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH IX R 37/91
vom 17.01.1995, BStBl. II 1995, 410; zustimmend z.B. Bartone in Kühn/v. Wedelstädt,
AO/FGO, § 40 FGO Rz. 14; anderer Ansicht v. Groll in Gräber, FGO, 5. Aufl., § 40 Rz. 89
f.). Auf dieser Grundlage, der der Senat folgt, kann die Klägerin zu 2. insoweit zu Recht
darauf verweisen, dass die Bildung des EK 04 im ersten "noch offenen"
Feststellungsstichtag durch die Bildung eines Teilbetrages gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2
KStG a.F. ausgeglichen wird, wenn sich bei einem Rechtsbehelfserfolg der
Organträgerin in ihrem Rechtskreis herausstellen sollte, dass das ihr zugerechnete
Einkommen vom Beklagten zu Unrecht erhöht worden ist (siehe allgemein BFH I R
122/97 vom 22.10.1998, BStBl. II 1999, 101; Danelsing in Blümich, EStG/KStG/GewStG,
§ 47 KStG a.F. Rz. 30). Eine solche Korrektur kann - wie die Klägerin zu 2. zu Recht
ausführt - zu erheblichen Nachteilen bei einer späteren Umgliederung im Eigenkapital
bzw. mit Blick auf die Ermittlung der Endbestände gem. § 36 Abs. 4, 5, 6 KStG im Zuge
der Unternehmenssteuerreform 2001 führen.
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Im Rahmen der zulässigen Klage der Klägerin zu 2. ist nicht nur die zutreffende
rechnerische Umsetzung der Gesetzesanweisung des § 37 Abs. 2 KStG a.F.
Anfechtungsgegenstand, sondern auch die Höhe des der Differenzbildung (Höhe der
sog. Minderabführung als Unterschiedsbetrag "abgeführter Gewinn"/"dem Organträger
zugerechnete Vermögensmehrungen") zu Grunde liegenden "Einkommens" der
Klägerin zu 2. (so in der Sache auch FG Berlin in EFG 2004, 766; wohl auch
Schlagheck, Verfahrensrechtliche Aspekte des Körperschaftsteuerrechts, GmbH-
Rundschau 1997, 301, 303; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, § 47 KStG a.F.
Rz. 66; Pung in Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, Das Körperschaftsteuerrecht, § 47
KStG a.F. Rz. 54). Die "Minderabführung" ist nicht Gegenstand des Bescheids zur
Festsetzung der Körperschaftsteuer und zur Feststellung gem. § 47 Abs. 2 KStG a.F.
gegenüber der Klägerin zu 2. als Organgesellschaft und damit nicht aus dem Grunde
einer vorrangigen "Grundlagen-Feststellung" der Anfechtung gem. § 42 FGO (in
Verbindung mit § 351 Abs. 2 AO) entzogen.
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Die Klage der Klägerin zu 2. ist auch begründet. Die angefochtenen
Feststellungsbescheide gem. § 47 Abs. 1 KStG a.F. sind rechtswidrig und verletzen die
Klägerin in ihren Rechten, soweit dort - infolge einer Einkommenserhöhung durch
Abzinsung von Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen - eine "Minderabführung"
berücksichtigt und dabei verwendbares Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4
KStG a.F. gebildet wurde.
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Die Bewertung der Verbindlichkeiten aus den konkret eingegangenen Verpflichtungen
der Klägerin zu 2. gegenüber den Arbeitnehmern erfolgt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3
Einkommensteuergesetz -EStG- (in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.09.1990,
BGBl. I 1990, 1898) - in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG - unter sinngemäßer
Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den "Anschaffungskosten", gegebenenfalls
mit einem Teilwert. Bei Geldschulden sind die "Anschaffungskosten" - unter Rückgriff
auf die handelsrechtliche Größe "Rückzahlungsbetrag" (§ 253 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1
Handelsgesetzbuch -HGB-) - mit dem Nennbetrag (Erfüllungsbetrag) gleichzusetzen
(ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH I R 24/96 vom 15.07.1998, BStBl. II 1998,
728 [unter II. 3.a) der Gründe]; siehe auch Kiesel in Herrmann/Heuer/Raupach,
EStG/KStG, § 6 EStG Rz. 1132; Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz. 943 f.; Werndl in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rz. D 21 - je mit weiteren Nachweisen).
24
Eine Abzinsung kommt in den vor dem 01.01.1999 endenden Wirtschaftsjahren (siehe §
52 Abs. 16 Satz 1 EStG [in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.1999, BGBl. I 1999,
402]) steuerrechtlich nur dann in Betracht, wenn im Rückzahlungsbetrag ein (verdeckter)
Zinsanteil enthalten ist (BFH I R 153/86 vom 12.12.1990, BStBl. II 1991, 479 [unter
II.7.b)bb) der Gründe]; BFH in BStBl. II 1998, 728 [unter II. 3.b) der Gründe]; im
Grundsatz zustimmend z.B. Kiesel in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz. 1142;
Werndl in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 6 Rz. D 28f., 120 "Abzinsung"; Karrenbrock, Zur
Abzinsung von Rückstellungen nach der Neufassung von § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, DB
1994, 1941, 1942; eher ablehnend z.B. Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz. 956a). Davon
("verdecktes Kreditgeschäft") ist nach der Rechtsprechung des BFH (in BStBl. II 1998,
728) allerdings nur dann auszugehen, wenn zwischen der Begründung der
Verbindlichkeit und ihrer Fälligkeit ein größerer Zeitraum liegt und daraus auf eine
(besondere) Leistung des Gläubigers - einer Kreditgewährung infolge Stundung -
geschlossen werden kann. Nach anderer Ansicht kann ein solches Geschäft "nur dann
unterstellt werden, wenn der Gläubiger oder der Schuldner die Möglichkeit einer
sofortigen Erfüllung zum Barwert hat oder eine entsprechende Vereinbarung hätte
getroffen werden können" (Berger/M. Ring in Beck'scher Bilanzkommentar, 5. Aufl., §
253 HGB Rz. 161 - mit weiteren Nachweisen).
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Im Streitfall liegt ein "verdecktes Kreditgeschäft" nicht vor. So lässt sich nicht erkennen,
dass die Klägerin zu 2. und die einzelnen Arbeitnehmer eine Vereinbarung zur
sofortigen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Sozialplan (unter Kürzung der zu
zahlenden Beträge um einen Zinsanteil) hätten treffen können. Darüber hinaus lässt
sich bei dieser jedenfalls teilweise als "langfristig" einzuschätzenden Verpflichtung (ein
Teil der Ansprüche wurde erst in 1998 fällig) - anders als in der vom BFH in BStBl.
1998, 728 entschiedenen Konstellation der Verpflichtung zur Zahlung einer Sparprämie
durch eine Bank - im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine "übliche
Geschäftspraxis" feststellen, Zahlungsansprüche zu verzinsen. Auch in der Literatur
wird betont, dass der Hinweis auf "kaufmännische Gepflogenheiten" (die eine
Verzinsung nahe legen könnten) nicht auf jedes Schuldverhältnis bezogen werden kann
(Werndl in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 6 EStG Rz. D 30); vielmehr sei eine Abzinsung
abzulehnen, wenn sich "aus der Natur der Verbindlichkeit (ergibt), daß auch
kalkulatorisch kein verdecktes Darlehensverhältnis vorliegt" (Glanegger in L. Schmidt,
EStG, 18. Aufl., § 6 Rz. 398; in der Tendenz wohl auch Berger/M. Ring in Beck'scher
Bilanzkommentar, § 253 HGB Rz. 68 - zu Zahlungen für arbeitsvertragliche Leistungen).
Jedenfalls ist es mit BFH I R 66/99 vom 17.05.2000 (Sammlung von Entscheidungen
des BFH -BFH/NV- 2001, 155) als entscheidend anzusehen, ob aus dem
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Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2. als Arbeitgeberin und dem jeweiligen
Arbeitnehmer eine Leistung des Arbeitnehmers ersichtlich ist, die Grundlage für einen
Gegenanspruch ist, dessen Fälligkeit wiederum (gegen Entgelt) aufgeschoben werden
kann (siehe auch BFH VIII R 84/94 vom 07.10.1997, BStBl. II 1998, 331 [zu 2. der
Gründe - mit Nichtanwendungsschreiben des Bundesministers der Finanzen -BMF- vom
17.08.1998, BStBl. I 1998, 1045] zur Mietzahlung als Zug-um-Zug-Leistung im
Austauschverhältnis ohne Vorleistung). An einer solchen (Vor-) Leistung des
Arbeitnehmers (als Gläubiger der Sozialplanverpflichtung) fehlt es. Die Zahlungen
sollen zukünftig eintretende Nachteile des Arbeitnehmers infolge der Freistellung
ausgleichen; sie sind weder Gegenleistung für eine frühere Tätigkeit des Arbeitnehmers
noch für sein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (bzw. seine Zustimmung zur
Aufhebung des Arbeitsvertrages und zu den in der Vereinbarung festgelegten
Zahlungsterminen). Im Moment der Vereinbarung liegt kein "Erfüllungsrückstand des
Arbeitgebers" (z.B. infolge Arbeitsvorleistungen [so die Situation im BMF-Schreiben vom
11.11.1999, BStBl. I 1999, 959]) vor.
Bei dieser Beurteilung ist auch von Bedeutung, dass sich die Zahlungsverpflichtung des
Arbeitgebers "der Höhe nach" auf bisher bestehende arbeitsvertragliche (und evtl.
gesetzlich gebundene [z.B. nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung] oder tarifvertraglich gebundene) Verpflichtungen des Arbeitgebers
bzw. entsprechende Ansprüche des Arbeitnehmers bezieht. Damit besteht (wie die
Klägerin zu 2. hervorhebt) eine Parallele zu einer Verpflichtung kraft öffentlichen Rechts.
Für eine solche Verpflichtung hat das Niedersächsische FG zu Recht das
Vorhandensein eines (verdeckten) Zinsanteils ablehnt (Urteil 6 K 727/98 vom
15.05.2002, EFG 2002, 1370).
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Soweit der Beklagte die Abzinsung mit Hinweis auf einen niedrigeren Teilwert der
Verpflichtung begründet, ist ihm nicht zu folgen. Der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts
bei einer Verpflichtung stellt einen Verstoß gegen das über § 5 Abs. 1 EStG (in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG) weiterhin geltende sog. Imparitätsprinzip dar (Kiesel in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz. 1130; Werndl in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 6
EStG Rz. D 15 f.; Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz. 573).
28
Die Bewertung der Rückstellung für zukünftige Verpflichtungen (zum 31.12.1993) erfolgt
nach den gleichen Maßgaben wie die Bewertung der Verbindlichkeit (siehe allgemein
BFH I R 129/90 vom 13.11.1991, BStBl. II 1992, 519; BFH in BStBl. II 1998, 728 [unter II.
3.a) der Gründe]) und damit auch ohne Abzinsung. Aus der handelsrechtlichen
Regelung in § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB (Ansatz einer Rückstellung "nur in Höhe des
Betrags ..., der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist") ergibt sich
für den Streitfall (Abschluss der Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern im Folgejahr)
keine Abweichung.
29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO in Verbindung mit einer
rechtsanalogen Anwendung von § 136 Abs. 1 FGO (zur Kostenverteilung nach Quoten
mit Trennung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten siehe BFH III B
7/71 vom 06.08.1971, BStBl. II 1972, 17; III B 15/99 vom 13.12.1999, BFH/NV 2000,
827). Der Senat hat das Klageinteresse der Klägerinnen mit einem gleichen Anteil
gewichtet; die Erstattungspflicht des Beklagten zu den außergerichtlichen Kosten
bezieht sich nur auf die Kosten der Klägerin zu 2.
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Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Sowohl die Frage der
31
Zulässigkeit einer Klage einer Organgesellschaft mit Blick auf die Rechtsfolgen des § 37
Abs. 2 Satz 1 KStG a.F. im Bereich der Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals
gem. § 47 Abs. 1 KStG a.F. als auch die Frage der Abzinsung von Verbindlichkeiten
bzw. Rückstellungen aus Sozialplänen ist jeweils - und ungeachtet der eingetretenen
Rechtsänderungen durch die Gesetze vom 24.03.1999 (Abzinsungsgebot in § 6 Abs. 1
Nr. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG) bzw. vom 23.10.2000 (Aufhebung des § 47 KStG a.F.) -
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.