Urteil des FG Düsseldorf vom 06.12.2002

FG Düsseldorf (Gegenleistung, Versicherungsgesellschaft, Lebensversicherung, Einzelrichter, Begriff, Unterlassen, Rabatt, Nachlass, Abgabenordnung, Vertragsschluss)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 12 K 2132/00 E
06.12.2002
Finanzgericht Düsseldorf
12. Senat
Urteil
12 K 2132/00 E
Der Änderungsbescheid vom 06.01.2000 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 01.03.2000 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
G r ü n d e
Der als Orthopäde tätige Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer
veranlagt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1996 machten sie
folgenden Sachverhalt steuermindernd geltend:
Der Kläger schloss mit der Wirtschaftsberatungsgesellschaft "A" GmbH (folgend: GmbH)
einen Beratungsvertrag. Die GmbH war vertraglich verpflichtet, für den Kläger eine
Existenzgründungsberatung durchzuführen und in diesem Zusammenhang auch die
Altersversorgung des Klägers zu prüfen. Im Rahmen der Altersversorgungsberatung sollte
die GmbH verschiedene Gestaltungskonstellationen gegenüberstellen, die für den Kläger
günstigste Altersversorgung empfehlen und entsprechende Versicherungsverträge
vermitteln. Die Gegenleistung des Klägers bestand in der Honorarzahlung. Es kam zum
Abschluss einer von der GmbH vermittelten Lebensversicherung zwischen dem Kläger und
einer Versicherungsgesellschaft. Nach dem Vertragsschluss zahlte die GmbH im Jahre
1996 aus ihrer Provision an den Kläger einen Betrag in Höhe von DM 5.677,38 aus. Der
Beklagte erlangte durch eine Kontrollmitteilung Kenntnis von diesem Sachverhalt. Unter
dem 06.01.2000 erliess er einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung
- AO - geänderten Einkommensteuerbescheid 1996 gegen die Kläger und setzte sonstige
Einkünfte in Höhe der von der GmbH geleisteten Zahlung an. Hiergegen erhoben die
Kläger am 24.01.2000 Einspruch, den der Beklagte mit der hier in Bezug genommen
Einspruchsentscheidung vom 01.03.2000 als unbegründet zurückwies.
Mit dem am 03.04.2000 beim Gericht eingegangenen Schreiben verfolgen die Kläger ihr
Begehren weiter und tragen vor, dass die Zahlung nicht als Gegenleistung der GmbH für
das Einräumen der Vermittlungstätigkeit zu qualifizieren sei. Es handele sich vielmehr um
einen Rabatt der Versicherungsgesellschaft für den Abschluss der Lebensversicherung.
Ein Leistungsaustausch i. S. d. § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - liege nicht vor.
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Die Kläger beantragen,
den Änderungsbescheid vom 06.01.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
01.03.2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dass die Zahlung der GmbH sachlich und wirtschaftlich als Gegenleistung i. S.
d. § 22 Nr. 3 EStG für eine Leistung des Klägers zu qualifizieren sei. Der Kläger und die
GmbH hätten - zumindest mündlich - entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen.
Die geschuldete und erbrachte Leistung des Klägers liege darin, der GmbH im
Zusammenhang mit der Beratung die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrages zu
ermöglichen. Hierdurch sei für die GmbH ein Provisionsanspruch gegen die
Versicherungsgesellschaft entstanden, diesen habe die GmbH absprachegemäß zum Teil
an den Kläger ausgekehrt.
Durch Beschluss vom 13.05.2002 wurde das Verfahren dem Berichterstatter als
Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Klage ist begründet; denn der angefochtene Steuerbescheid ist rechtswidrig und
verletzt die Kläger in ihren Rechten.
Die vom Kläger im Jahre 1996 vereinnahmte Zahlung der GmbH ist kein Entgelt für eine
Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG. Zwar ist der Begriff der Leistung weit auszulegen und
umfasst jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen
Vertrages sein kann. Erforderlich ist aber weiter, dass die Leistung um des Entgelts willen
erbracht wird. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt; denn der Kläger hat der
GmbH die Vermittlung des Lebensversicherungsvertrages nicht um eines Entgeltes willen
ermöglicht. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten beruht auf einer isolierten
Betrachtung von Vertragsvermittlung und Provisionszahlung. Dergestalt reduzierte
Sachverhalte wurden sowohl vom Bundesfinanzhof (z. B. v. 18.12.2001 IX R 74/98,
BFH/NV 2002, 643) als auch von Finanzgerichten (z. B. Niedersächsisches FG v.
22.08.2000, 1 K 75/00, EFG 2000, 1187) bereits im Sinne einer Steuerbarkeit der
Provisionszahlung entschieden. Sie entsprechen aber nicht der wirtschaftlichen Bedeutung
des vorliegend zu beurteilenden Vorganges. Nach dem unstreitigen Sachverhalt bestand
zwischen dem Kläger und der GmbH ein weitergehendes gegenseitiges Vertragsverhältnis.
Dieses Verhältnis regelte einerseits für die GmbH die Pflicht, eine
Existenzgründungsberatung durchzuführen, dabei auch die Altersversorgung des Klägers
zu prüfen und erforderliche Versicherungsverträge zu vermitteln. Für den Kläger
andererseits ergab sich die Pflicht zur Honorarzahlung. Vor diesem Hintergrund stellt sich
die Zahlung der GmbH lediglich als Nachlass auf ihren Honoraranspruch gegen den
Kläger dar, nicht aber als Entgelt für die Einräumen der Vermittlungsmöglichkeit (vgl. zu
einem ähnlichen Fall FG Münster v. 23.04.1991, 15 K 8048/88, EFG 1992, 132).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.