Urteil des FG Düsseldorf vom 31.03.2006

FG Düsseldorf: einspruch, prozessvertreter, behörde, vorverfahren, gebühr, unterhalt, vollstreckung, verwalter, zwangsverwaltung, wohnung

Finanzgericht Düsseldorf, 18 K 1795/05 Kg
Datum:
31.03.2006
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 1795/05 Kg
Tenor:
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 4. März 2005 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. April 2005 verpflichtet, die
zu erstattenden Aufwendungen für das Einspruchsverfahren wegen
Abzweigung auf 265,99 EUR festzusetzen. Die weitergehende Klage
wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 83 vom Hundert und
die Beklagte zu 17 vom Hundert.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin beantragte Ende August 2004 bei der Familienkasse die Abzweigung des
an ihre Mutter für sie gezahlten Kindergeldes, weil die Mutter keinen Unterhalt leiste.
Nachdem die Mutter der Abzweigung widersprochen und behauptet hatte, an die
Klägerin Unterhalt zu leisten, lehnte die Familienkasse den Abzweigungsantrag ab
(Bescheid vom 11. November 2004). Hiergegen erhob die Klägerin, anwaltlich vertreten
durch ihre Prozessvertreter, Einspruch; sie legte näher dar, dass weder ihre Mutter noch
ihr Vater Unterhalt leisteten. Daraufhin entsprach die Familienkasse dem
Abzweigungsantrag der Klägerin ab November 2004; eine Erstattung der im
Einspruchsverfahren entstandenen Kosten lehnte die Familienkasse zunächst ab
(Bescheide vom 25. November 2004). Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und
beanstandete außerdem, dass ihr bereits für September und Oktober 2004 das
Kindergeld zustehe. Die Familienkasse verfügte daraufhin die Abzweigung bereits ab
September 2004 und stellte die Erstattungsfähigkeit der für das Einspruchsverfahren
entstandenen notwendigen Aufwendungen der Klägerin fest (Bescheid vom 19. Januar
2005).
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Mit Kostenrechnungen vom 25.01.2005 machten die Prozessvertreter der Klägerin
Aufwendungen von insgesamt 676,86 EUR geltend, und zwar aus einem
Gegenstandswert von 2.156 EUR eine 2,0 Geschäftsgebühr und eine 1,5
Erledigungsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (Kostennote R
177/05); zusätzlich machten sie Aufwendungen von 234,32 EUR geltend, und zwar aus
einem Gegenstandswert von 676,86 EUR eine 1,3 Geschäftsgebühr und eine 1,5
Erledigungsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (Kostennote R
178/05). Die Familienkasse entschied hingegen, dass lediglich ein Betrag von 133,06
EUR angemessen und damit erstattungsfähig sei, nämlich aus einem Gegenstandswert
von 1.854 EUR eine 0,75 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und
Umsatzsteuer. Da sich der Fall im mittleren Schwierigkeitsbereich bewegt habe, sei der
Ansatz einer 7,5-Zehntel-Gebühr angemessen. Eine Erledigungsgebühr sei nicht
entstanden (Bescheid vom 4. März 2005).
3
Hiergegen erhoben die Prozessvertreter namens der Klägerin Einspruch. Sie trugen vor,
der Gegenstandswert betrage für die Abzweigung des laufenden Kindergeldes einen
Jahresbetrag zuzüglich der bei Einspruchseinlegung bereits angefallenen streitigen
Beträge; hieraus ergebe sich im Streitfall ein Betrag von 2.156 EUR (1 Jahr und 2
Monate). Das allein anzuwendende RVG sehe eine Geschäftsgebühr in mittleren Fällen
von 1,3 vor (VV 2400). Im Streitfall sei allerdings eine Geschäftsgebühr von 2,0
angemessen, weil am 10.01.2005 eine telefonische Erörterung mit der Sachbearbeiterin
der Familienkasse stattgefunden habe. Infolge des Telefonats sei auch eine 1,5
Erledigungsgebühr (VV 1002) ausgelöst worden. Die Kostennote Nr. R 178/05 betreffe
die Aufwendungen für den Einspruch gegen die Ablehnung einer Kostenerstattung für
das Einspruchsverfahren; auch hier sei neben einer 1,3 Geschäftsgebühr eine 1,5
Erledigungsgebühr anzusetzen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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Hiergegen hat richtet sich die Klage. Zur Begründung nimmt die Klägerin auf ihr
bisheriges Vorbringen Bezug.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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die Familienkasse unter Änderung des Bescheides vom 4. März 2005 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 21. April 2005 zu verpflichten,
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die für den Einspruch gegen die Versagung der Kostenerstattung notwendigen
Aufwendungen für erstattungsfähig und hierbei die Zuziehung eines
Bevollmächtigten für notwendig zu erklären sowie
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die zu erstattenden Aufwendungen für das Einspruchsverfahren wegen
Abzweigung auf 676,86 EUR festzusetzen.
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Die Familienkasse beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, der Gegenstandswert sei hier auf einen Jahresbetrag des
Kindergelds begrenzt, weil der Antrag zunächst abgelehnt und im Einspruchsverfahren
um die laufende Abzweigung erst gestritten worden sei (Hinweis auf BFH-Beschluss
vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01). Die Geschäftsgebühr im Vorverfahren betrage
0,5 bis 2,5 einer vollen Gebühr; hier sei der Ansatz einer Mittelgebühr von 0,75
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ausreichend. Eine Erledigungsgebühr sei nicht ausgelöst worden; durch das Einlenken
der Behörde als Folge schriftlicher oder mündlicher Ausführungen des Rechtsanwalts
werde diese Gebühr nicht verdient. Im Streitfall sei die Abhilfe (Rücknahme des
angefochtenen Verwaltungsaktes) aufgrund einer erneuten Überprüfung durch die
Familienkasse ohne besondere Mitwirkung des Rechtsanwalts erfolgt.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Klage- und Antragsverfahren
und die dem Gericht übersandte Kindergeldakte der Familienkasse Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist teilweise begründet.
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1. Die Klage beinhaltet zwei verschiedene Streitgegenstände, zum einen die Höhe der
Kostenerstattung für das Einspruchsverfahren wegen Abzweigung des Kindergeldes,
zum anderen die Kostenerstattung (dem Grunde nach) für das Einspruchsverfahren
gegen die ursprüngliche Ablehnung der Kostenerstattung. Das Verfahren wegen
Kostenerstattung im Vorverfahren gemäß § 77 EStG vollzieht sich in zwei Stufen:
zunächst hat die Familienkasse eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Hierin
entscheidet die Behörde darüber, ob dem Einspruchsführer die zur Rechtsverfolgung
notwendigen Aufwendungen erstattet werden (§ 77 Abs. 1 EStG) und ob die
Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes erforderlich war, mit der Folge,
dass dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig sind (§ 77 Abs. 2 EStG). Hat die
Familienkasse eine (zumindest teilweise) Kostenerstattung gewährt, hat sie auf Antrag
mit einem weiteren Verwaltungsakt, der Kostenfestsetzung, die zu erstattenden
Aufwendungen gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 EStG betragsmäßig festzusetzen.
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Im Streitfall hat die Familienkasse die notwendigen Aufwendungen der Klägerin für das
Einspruchsverfahren wegen Abzweigung des Kindergelds für erstattungsfähig erklärt
(Bescheid vom 19.01.2005); die Hinzuziehung des bevollmächtigten Rechtsanwalts hat
die Behörde auch ohne ausdrückliche Tenorierung für notwendig erachtet, indem sie die
Rechtsanwaltsgebühren dem Grunde nach als erstattungsfähig behandelt hat. Im
vorliegenden Klageverfahren geht es nur um den Kostenfestsetzungsbeschluss der
Familienkasse, worin diese die erstattungsfähigen Aufwendungen betragsmäßig auf ca.
133 EUR festgesetzt hat, während die Klägerin einen Betrag von rund 677 EUR für
zutreffend hält.
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Aufwendungen der Klägerin für das erfolgreiche Einspruchsverfahren wegen der
zunächst abgelehnten Kostenerstattung hat die Familienkasse dagegen weder
ausdrücklich noch konkludent für erstattungsfähig erklärt. Der Bescheid vom 19.01.2005
bezog sich erkennbar auf das Einspruchsverfahren wegen Abzweigung; der
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.03.2005 und die hierzu ergangene
Einspruchsentscheidung vom 21.04.2005 behandeln ebenfalls nur die Höhe der zu
erstattenden Aufwendungen für den Einspruch wegen Abzweigung. Demgegenüber hat
der Prozessvertreter der Klägerin mit seiner Kostennote 178/05 vom 25.01.2005 eine
Kostenerstattung für das Kostenerstattungsverfahren geltend gemacht und sich mit
seinem Einspruch vom 14.03.2005 (Seite 2, vorletzter Absatz) gegen die
Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen durch die Familienkasse gewandt. Die
Familienkasse lehnt eine Kostenerstattung für das Kostenerstattungsverfahren weiterhin
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ab, hat hierüber allerdings bis heute keine Entscheidung getroffen. Insoweit ist die Klage
als Untätigkeitsklage (§ 46 Abs. 1 FGO) zulässig.
2. Die Klage, mit der die Klägerin die Familienkasse zu einer Kostenerstattung für das
erfolgreiche Einspruchsverfahren wegen Kostenerstattung verpflichten möchte, ist
jedoch unbegründet.
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Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG kommt eine Erstattung von Kosten des Vorverfahrens
für Einsprüche "gegen die Kindergeldfestsetzung" in Betracht; hierunter fallen ohne
weiteres Einsprüche gegen eine zu niedrige Festsetzung, aber auch solche wegen der
Ablehnung und gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (BFH-Urteil vom 23.
Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25). Letzteres ergibt sich im Wege einer weiten
Auslegung der Vorschrift: Die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung ist mehr noch als
eine positive Festsetzung geeignet, den Kindergeldberechtigten in seinen Rechten zu
verletzen. Es ist kein Grund ersichtlich, dem Kindergeldberechtigten im Falle des
erfolgreichen Einspruchs gegen die Aufhebung der Festsetzung den Anspruch auf
Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen zu verwehren (BFH in BFH/NV 2003,
25).
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Ob angesichts des Wortlauts des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG ("... Einspruch gegen die
Kindergeldfestsetzung ...") darüber hinaus eine Kostenerstattung gemäß § 77 EStG für
Einspruchsverfahren in Frage kommt, in denen es nicht um die Festsetzung von
Kindergeld, sondern um sonstige Verwaltungsakte in Kindergeldsachen geht, ist in der
Literatur umstritten (dagegen DA-FamRb vom 12.05.2000, BStBl I 2000, 636, 761, Tz.
19 Nr. 1 Abs. 2, Nr. 4 Satz 1; Krömker in Hermann/Heuer/Raupach, § 77 EStG Rz. 6;
Dürr in Frotscher, EStG, § 77 Rz. 4; dafür Helmke in Helmke/Bauer, A.I. § 77 EStG Rz. 5;
Pust in Littmann, EStG, § 77 Rz. 4; Greite in Korn, EStG, § 77 Rz. 4; Reuß in Bordewin/
Brandt, § 77 EStG Rz. 5). Für eine ausweitende Interpretation der Vorschrift spricht, dass
der Kindergeldberechtigte beispielsweise durch eine rechtswidrige Abzweigung oder
einen rechtswidrigen Abrechnungsbescheid gleichermaßen belastet wird wie durch
eine rechtswidrige Festsetzung. Außerdem ermöglichte § 63 SGB X vor der
Neuregelung des Kindergeldrechtes durch das Jahressteuergesetz 1996 die
Kostenerstattung grundsätzlich für alle erfolgreichen Widerspruchsverfahren in
Kindergeldsachen. Nach der gesetzgeberischen Zielsetzung, diese Regelung in das
steuerliche Kindergeldrecht zu übertragen (vgl. Bundestags-Drucks. 13/ 1558, 162), wird
deshalb in der Literatur befürwortet, § 77 EStG auf alle über die Festsetzung
hinausgehenden Einsprüche des Kindergeldberechtigten in Kindergeldsachen
entsprechend anzuwenden (Helmke in Berlebach A. I. § 77 Rz. 5; Pust in Littmann § 77
Rz. 4; Greite in Korn § 77 Rz. 4; Reuß in Bordewin/ Brandt § 77 EStG Rz. 5).
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Der Senat hat hingegen Bedenken, § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG analog auf Sachverhalte
anzuwenden, die auch von einer weiten Auslegung der Vorschrift nicht mehr gedeckt
sind. Das Gesetz sieht eben nur bei erfolgreichen Einsprüchen "gegen die
Kindergeldfestsetzung", nicht aber bei erfolgreichen Einsprüchen "in Kindergeldsachen"
eine Kostenerstattung vor. Damit bleibt der Anwendungsbereich der Norm durch deren
Wortlaut auch bei wohlwollender weiter Auslegung eingegrenzt. Gegen eine analoge
Anwendung des § 77 Abs. 1 EStG spricht, dass es sich hierbei um eine
Ausnahmeregelung handelt, zudem mit haushaltsmäßigen Auswirkungen, und dass ein
gesetzgeberischer Fehlgriff (versehentlich zu enge Formulierung) nicht belegbar ist.
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Jedenfalls im Streitfall, in dem es um die Kostenerstattung für ein Vorverfahren wegen
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Kostenerstattung geht, scheidet eine analoge Anwendung des § 77 Abs. 1 EStG aus.
Die Verfolgung des eigenen Kosteninteresses stellt ein typisches Annexverfahren zum
Hauptsacheverfahren dar und geschieht regelmäßig im Eigeninteresse; hierfür ist eine
zusätzliche Kostenerstattung nicht geboten.
3. Die Klage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist dagegen teilweise begründet.
Die Familienkasse hat die zu erstattenden Aufwendungen zu gering festgesetzt.
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Dabei kann offen bleiben, ob für ein Einspruchsverfahren wegen Abzweigung von
Kindergeld überhaupt nach dem Gesetz ein Kostenerstattungsanspruch besteht. Denn
die Familienkasse hat -insofern in Widerspruch zu ihrer Dienstanweisung (DA-FamRb
vom 12.05.2000, BStBl I 2000, 636, 761, Tz. 19 Nr. 1 Abs. 2, Nr. 4 Satz 1)- die
Erstattungsfähigkeit der für das Einspruchsverfahren entstandenen notwendigen
Aufwendungen der Klägerin festgestellt (Bescheid vom 19. Januar 2005); dieser
Bescheid ist bindend und zugleich Grundlage für die Kostenfestsetzung i. S. d. § 77
Abs. 3 Satz 1 EStG.
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Der für die Kostenfestsetzung zugrunde zu legende Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG)
beträgt 2.156 EUR. Er beinhaltet den bei Einspruchseinlegung bereits streitigen
Abzweigungsbetrag von 2 Monaten (für September und Oktober 2004) sowie für die
Abzweigung laufenden Kindergeldes ab Einspruchseinlegung einen Jahresbetrag (vgl.
entsprechend für den Streitwert im Klageverfahren: BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI
S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544, HFR 2000, 884 mit Anm. Fröschl; FG
Düsseldorf Beschluss vom 4. Oktober 2002 18 K 7935/00 Kg, EFG 2003, 191).
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Unter Berücksichtigung der -unstreitig- mittleren Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
ist eine 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis -VV- zu § 13 RVG)
anzusetzen. Eine umfangreiche und schwierige Tätigkeit, die den Ansatz eines höheren
Satzes als 1,3 rechtfertigen könnte (vgl. Nr. 2400 Satz 2 VV) lag nicht vor; die Sache war
zwar einerseits eilbedürftig und von hohem wirtschaftlichem Interesse für die Klägerin,
andererseits war nur ein zusammengefasster Sachverhaltsvortrag über Umstände, die
dem Anwalt aus anderen für die Klägerin betriebenen Verfahren bekannt waren,
erforderlich. Eine besondere Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV) ist nicht entstanden. Der
Rechtsanwalt hat der Familienkasse mitgeteilt und glaubhaft gemacht, dass die Mutter
der Klägerin dieser nicht -wie von der Mutter behauptet- Sachunterhalt durch
Überlassung einer Wohnung gewähre, sondern dass der Wohnungsbestand der Mutter
unter Zwangsverwaltung stehe und dass der Verwalter die Zwangsräumung gegen die
Klägerin betrieben habe. Mehr musste er für den Erfolg des Einspruchs nach Aktenlage
nicht tun; ein zusätzliches auf die unstreitige Erledigung gerichtetes Bemühen war
offenbar nicht erforderlich (zum Anfallen der Erledigungsgebühr vgl. Brandis in Tipke/
Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 139 FGO Tz. 99; FG Düsseldorf Beschluss vom
29. Januar 2001 14 Ko 472/01 KF, EFG 2001, 595).
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Hiernach ergibt sich folgende Berechnung der Kostenerstattung:
28
1,3 Geschäftsgebühr
29
gemäß Nr. 2400 VV, §§ 13, 14 RVGEUR
30
Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
31
gemäß Nr. 7002 VV (pauschal)0,00 EUR
32
Zwischensumme30 EUR
33
16 % Umsatzsteuer
34
gemäß Nr. 7007 VV 36,69 EUR
35
Endsumme,99 EUR.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
37
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155
FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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