Urteil des FG Düsseldorf vom 30.09.2005

FG Düsseldorf: stille reserven, rücklage, auflösung, steuerrecht, sammlung, vollstreckung, verzinsung, zivilprozessordnung, meinung, gedächtnisschrift

Finanzgericht Düsseldorf, 8 K 1614/02 E
Datum:
30.09.2005
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1614/02 E
Tenor:
Unter Änderung des Bescheides vom 24. Juli 2001 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2002 wird die
Einkommensteuer 2002 auf 16.780,60 Euro (entspricht 32.820 DM)
herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Streitig ist, ob die Auflösung einer Rücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes
(EStG) anlässlich der Veräußerung des Betriebes des Klägers dem tarifbegünstigten
Veräußerungsgewinn zuzurechnen ist.
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Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der
Kläger betrieb bis zum 31. Oktober 1998 die Imbissstube "C-Straße 1" in "O-Stadt".
Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Zum Ende des
Wirtschaftsjahres 1996 bildete er eine Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG i.H.v.
23.250 DM und berücksichtigte sie gewinnmindernd in der Bilanz zum 31.12.1996. Auf
Grund des Kaufvertrages vom 01. Oktober 1998 veräußerte er den Betrieb zum 31.
Oktober 1998 zu einem Preis von 70.000 DM. Der Kläger ermittelte für das
Rumpfwirtschaftsjahr 1998 einen laufenden Gewinn i.H.v. 25.183 DM und zum
31.10.1998 einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 82.185 DM. In diesem war ein Betrag
i.H.v. 26.040 DM enthalten, der mit 23.250 DM auf der Auflösung der Ansparrücklage
und mit 2.790 DM auf der Verzinsung dieses Betrages nach § 7g Abs. 5 EStG beruht.
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) veranlagte die Kläger mit Bescheid vom 30. August
2000 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß zur Einkommensteuer
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1998.
Im Jahr 2001 führte das FA beim Kläger eine Außenprüfung durch. Der Prüfer, der seine
Ergebnisse im Bericht vom 09. Juli 2001 zusammenfasste, gelangte zu der Ansicht,
dass die Auflösung der Ansparrücklage nebst Verzinsung nicht dem
Veräußerungsgewinn, sondern dem laufenden Gewinn zuzurechnen sei (Tz. 15 des
Berichts). In Auswertung des Prüfungsberichts änderte das FA am 24. Juli 2001 den
Einkommensteuerbescheid 1998 und berücksichtigte - neben anderen hier nicht
streitigen Punkten - den Betrag von 26.040 DM als laufenden Gewinn. Den dagegen
eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2002
als unbegründet zurück.
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Mit ihrer Klage führen die Kläger aus, die Auflösung der Ansparrücklage erhöhe den
tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn und nicht den laufenden Gewinn. Die Rücklage
sei zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung noch nicht aufzulösen gewesen. Dies hätte
erst zum 31.12.1998 erfolgen müssen, falls der Kläger bis dahin die vorgesehenen
Anschaffungen nicht vorgenommen hätte. Diese Anschaffungen habe er aber auf Grund
der Betriebsveräußerung zum 31. Oktober 1998 nicht mehr in Angriff nehmen können.
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Die Kläger beantragen,
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unter Änderung des Bescheides vom 24. Juli 2001 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2002 die Einkommensteuer 1998 in der
Weise herabzusetzen, dass der laufende Gewinn um 26.040 DM gemindert und der
steuerbegünstigte Veräußerungsgewinn um diesen Betrag erhöht wird.
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Das FA beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt es unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im
Einspruchsverfahren vor, die Auflösung der Ansparrücklage anlässlich einer
Betriebsveräußerung sei nach dem hier maßgeblichen Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12. Dezember 1996 nur dann dem
Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn die Rücklage im Zeitpunkt der Veräußerung
nicht nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG gewinnerhöhend aufzulösen gewesen wäre. Im
vorliegenden Fall hätte die Rücklage am 31. Oktober 1998, dem Ende des zweiten auf
ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gem. § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG aufgelöst
werden müssen. Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 2004
könne es - das Finanzamt - nicht folgen, da die Grundsätze dieser Entscheidung nach
dem BMF-Schreiben vom 25. August 2005 nicht über den entschiedenen Einzelfall
hinaus anzuwenden seien.
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Mit Beschluss vom 10. August 2005 hat der Senat das Verfahren dem Berichterstatter
als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom
19. und 20. September 2005 erklärt, sie seien mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Das Gericht entscheidet gem. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit
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Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist begründet.
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Das FA hat zu Unrecht den Ertrag aus der Auflösung der Ansparrücklage, der im Laufe
des zweiten des auf die Bildung der Rücklage folgenden Jahres entstanden ist, dem
laufenden Gewinn zugerechnet. Gleiches gilt für den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5
EStG. Diese Erträge sind dem tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen.
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Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 Abs. 1 EStG ist der Betrag, um den der
Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des
Betriebsvermögens übersteigt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Wert des
Betriebsvermögens ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 EStG oder
nach § 5 EStG zu ermitteln (§ 16 Abs. 2 S. 2 EStG). Hat der Steuerpflichtige - wie hier -
eine den Gewinn mindernde Rücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG gebildet, ist diese, wenn
sie am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden
ist, zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7g Abs. 4 Satz 2 EStG). Der
Ertrag aus der Auflösung ist jedoch nicht dem laufenden Gewinn des (Rumpf-
)Wirtschaftsjahres, sondern dem tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen.
Denn es besteht ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der Veräußerung.
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Es entspricht der herrschenden Meinung, dass die anlässlich einer
Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe durch Auflösung steuerfreier Rücklagen
entstehenden Erträge zum Veräußerungs- oder Aufgabegewinn gehören (BFH-Urteil
vom 12. Juli 1973 IV R 183/70, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1974, 3 zur früheren
Ausfuhrförderungsrücklage; BFH-Urteil vom 25. Juni 1975 I R 201/73, BStBl II 1975, 848
zur Ersatzbeschaffungsrücklage; BFH-Urteil vom 26. Juni 1990 VIII R 221/85,
Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) 161, 466, 471 zur früheren
Preissteigerungsrücklage; Kobor in Herrmann/Heuer/Raubach, EStG/KStG, § 16 EStG
Anm. 338; Blümich/Schlenker, EStG/KStG/GewStG, § 6b EStG, Rn. 257;
Schmidt/Drenseck, EStG, 24. Aufl., 2005, § 7g, Rz. 24; Dötsch in Gedächtnisschrift für
Knobbe-Keuk, 1997, 411, 414; Weßling, Deutsches Steuerrecht 2002, 1165). Dem hat
sich der BFH hinsichtlich der steuerfreien Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG
angeschlossen (BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 438 und
2004 XI R 56/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH
2005, 845). Das Gericht folgt dieser Ansicht, die auch in der Literatur Zustimmung
gefunden hat (Dötsch, Juris Praxisreport-Steuerrecht 10/2005 Anm. 1; Hutter, BFH-
Praxisreport 2005, 132).
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Es gibt keinen Grundsatz, dass die zu Lasten des laufenden Gewinns gebildeten
steuerfreien Rücklagen stets zu Gunsten des laufenden Gewinns wieder aufgelöst
werden müssten (BFH in BStBl II 1975, 848). Dies hat nur dann zu geschehen, wenn die
zeitlichen Voraussetzungen für die Fortführung der Rücklage vor Veräußerung entfallen
sind (Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 318). Zutreffend weist die Finanzverwaltung in
dem vom FA benannten BMF-Schreiben vom 25. August 2005 IV B 2 -S 2139 b- 17/05
(Der Betrieb 2005, 1934) darauf hin, dass nach Sinn und Zweck der §§ 16, 34 EStG nur
Gewinne aus der (geballten) Aufdeckung von stillen Reserven am Ende der
unternehmerischen Tätigkeit ermäßigt besteuert werden sollen. Auf Grund der Bildung
der steuerfreien Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG sind im Betrieb des Klägers jedoch
"stille Reserven" entstanden. Denn der buchmäßige Wert des Betriebsvermögens
minderte sich auf Grund der Ansparrücklage. Es handelt sich um "gleichsam offen
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ausgewiesene stille Reserven" (vgl. BFH in BStBl II 1975, 848).
Wie die Auflösung der Ansparrücklage ist auch der Gewinnzuschlag nach § 7 g Abs. 5
EStG unmittelbar durch die Betriebsveräußerung des Klägers zum 31. Oktober 1998
entstanden. Ohne die Veräußerung hätte der Kläger die Rücklage noch zwei Monate
fortführen bzw. die geplanten Investitionen tätigen können (vgl. BFH in BFHE 208, 438).
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Das Gericht berechnet die festzusetzende Einkommensteuer 1998 wie folgt:
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zu versteuerndes Einkommen (wie bisher): 182.812 DM
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zu versteuern mit Progressionsvorbehalt nach Splittingtabelle
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abgerundet auf 91.476 DM mit 21,2059 % 19.398 DM
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zu versteuern nach § 34 Abs. 1 EStG 91.323 DM
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(65.283 DM + 26.040 DM mit 14,6979 % 13.422 DM
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festzusetzende Einkommensteuer 32.820 DM
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entspricht 16.780,60 EUR.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10,
711 der Zivilprozessordnung.
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