Urteil des FG Düsseldorf vom 17.05.2006

FG Düsseldorf: vollziehung, sicherheitsleistung, aussetzung, vorsteuerabzug, liechtenstein, wahrscheinlichkeit, abrechnung, beweismittel, domizilgesellschaft, posten

Finanzgericht Düsseldorf, 5 V 238/06 A(U)
Datum:
17.05.2006
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 V 238/06 A(U)
Tenor:
Der Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 16.11.2005 wird ohne
Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Bekanntgabe einer das
Klageverfahren 5 K 4568/05 U abschließenden Entscheidung von der
Vollziehung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe:
1
Strittig ist im Rahmen der beantragten Aussetzung der Vollziehung die
umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungsbeziehungen der Antragstellerin zu einer
liechtensteinischen Fa. A einerseits und der inländischen Fa. B andererseits.
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Gegenstand des mit Vertrag vom 23.10.2000 gegründeten Unternehmens der
Antragstellerin ist der Betrieb von Printmedien sowie elektronischen und interaktiven
Medien, insbesondere der Betrieb eines Verlages.
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Nach dem mit der A abgeschlossenen Rahmenvertrag vom 02.07./05.07.2001 teilte die
Antragstellerin der A für den Betrieb sogenannter Mehrwertdienste 44 Telefonnummern
zu, die die Antragstellerin von der B als Verbindungsnetzbetreiberin (VNB) gegen
Entgelt erhalten hatte. Der B waren diese Telefonnummern wiederum von der
Deutschen Telekom AG (DTAG) als Betreiberin des Telekommunikationsnetzes (TNB)
gegen Entgelt überlassen worden. Bei den Rufnummern handelt es sich ausschließlich
um die Klassen, bei denen nach dem Online-Verfahren abgerechnet wird. Bei diesem
Verfahren liegen Tarifhoheit, Fakturierung und Inkasso beim TNB (= DTAG).
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Die von der Antragstellerin als "Ist-Zustand" bezeichneten Leistungsbeziehungen und
Abrechnungen stellen sich wie folgt dar:
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A bewirbt die ihr zur Nutzung überlassenen Rufnummern in Zeitschriften und der
Tagespresse. Der inländische Privatkunde ruft die so beworbene gebührenpflichtige
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Tagespresse. Der inländische Privatkunde ruft die so beworbene gebührenpflichtige
Rufnummer an. Der Ansagetext lautet: "Willkommen, dies ist ein Dienst der A in
Liechtenstein und kostet 1,86 EUR/Minute." Auf Grund der Inanspruchnahme des
Mehrwertdienstes erhält der Kunde eine Rechnung von der DTAG mit der Summe der
Gebühren aus den Diensten (1,86 EUR/Minute incl. MWSt). Die DTAG rechnet mit dem
Betreiter der Mehrwertdienstplattform, der B, die Minutenvolumen der Nummern ab und
behält eine Inkassoprovision und die normale Telefongebühr von dem insgesamt zur
Aufteilung zur Verfügung stehenden Betrag in Höhe von netto 1,6034 EUR/Minute ein.
Der verbleibende Differenzbetrag wird in Form einer Gutschrift zuzüglich
Mehrwertsteuer an B überwiesen. Nach Abzug ihrer Inkassoprovision und des Entgelts
für die Zurverfügungstellung der Plattform nebst Nummern zahlt B an die Antragstellerin
einen Differenzbetrag von 1,38049 EUR/Minute zuzüglich Mehrwertsteuer in Form einer
Gutschrift. Die Antragstellerin ihrerseits erstellt ebenfalls nach Abzug ihrer
Inkassoprovision und dem Entgelt für die Überlassung der Nummern an A eine
Gutschrift von 1,2782 EUR/Minute zuzüglich Mehrwertsteuer.
In ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen I/02, 04-12/02 erklärte die Antragstellerin
insgesamt unter anderem steuerpflichtige Umsätze (16 %) in Höhe von 3.295.080,00
EUR, die im wesentlichen aus den ihr von B gutgeschriebenen Entgelten resultierten.
Daneben erklärte sie noch -unstreitige- steuerpflichtige Umsätze (7 %) in Höhe von
31.580,00 EUR.
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Vorsteuern machte sie insgesamt in Höhe von 522.316,54 EUR geltend. Die Vorsteuern
entfielen in Höhe von insgesamt 469.670,29 EUR auf die von der Antragstellerin der A
gutgeschriebenen Beträge.
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Hieraus ergab sich in der Summe ein Saldo zu Lasten der Antragstellerin in Höhe von
7.107,83 EUR.
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Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat die Antragstellerin die
Auffassung, dass entgegen der Abrechnungspraxis und den bisherigen
Voranmeldungen sich der Leistungsaustausch zwischen B und Antragstellerin sowie
zwischen Antragstellerin und A jeweils in der Bereitstellung der Rufnummern und der
Durchführung des Inkassos erschöpft habe. Das auf die Mehrwertdienste der A
gegenüber dem Kunden entfallende Entgelt sei lediglich für die A vereinnahmt und an
diese weitergeleitet worden (durchlaufender Posten). Bei richtiger umsatzsteuerlicher
Behandlung ergebe sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Rückzahlung der bislang
abgeführten Umsatzsteuer.
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Der Prüfer kam demgegenüber zu dem Ergebnis, dass der vorliegende Fall durch den
Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen (FM NRW) vom 06.09.2000 - S
7117f-20-V C 4 -, Umsatzsteuer-Rundschau (UR) 2000, 443 geregelt werde.
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Danach gelte "aus Vereinfachungsgründen", dass der Diensteanbieter an den
Telekommunikationsdienstleistungsanbieter, und letzterer an den Kunden jeweils
einheitliche Telekommunikationsdienstleistungen erbrächten. Im Verhältnis der
Telekommunikationsdienstleistungsanbieter untereinander gälten die Grundsätze zur
Umsatzbesteuerung im Interconnection-Verfahren (vgl. Erlasse vom 02.03.1998 und
19.07.1999 - S 7100-1800-V C 4). Sei der Diensteanbieter im Ausland ansässig, so
habe der erste im Inland eingeschaltete Telekommunikationsdienstleistungsanbieter
das Abzugsverfahren zu bedienen beziehungsweise mache von der sogenannten
Nullregelung Gebrauch. Danach schulde die Antragstellerin als Leistungsempfängerin
12
die Umsatzsteuer, die sie der A gutgebracht habe, § 13b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz
UStG (Umsatzsteuererhöhung insgesamt 469.670,29 EUR).
Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 07.07.2003 verwiesen.
13
Der Antragsgegner erließ jeweils unter dem 22.09.2003 entsprechend geänderte
Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide I/02, 04-12/02.
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Während des dagegen gerichteten Einspruchsverfahrens sagte der Antragsgegner im
Erörterungstermin vom 14.07.2004 im gerichtlichen Aussetzungsverfahren 5 V 888/04
A(U,H(U)) nach entsprechenden rechtlichen Hinweisen des Berichterstatters zu, die
streitigen Vorauszahlungsbescheide von der Vollziehung auszusetzen. Mit Schreiben
vom 14.07.2004 verfügte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung bis einen
Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Mit Einspruchsentscheidung
vom 04.10.2005 wies der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurück.
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Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, dass im Streitfall davon auszugehen sei,
dass die liechtensteinische A lediglich zur formellen Verlagerung einer tatsächlich im
Inland erbrachten Leistung ins Ausland zwischengeschaltet worden sei. Das heiße, die
bislang von der Antragstellerin nach § 13b Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer
würde als Umsatzsteuer auf eigene Umsätze geschuldet.
16
Die Antragstellerin müsse sich im Übrigen an der von ihr selbst gewählten
Abrechnungspraxis auf der Grundlage des Erlasses des FM NRW vom 06.09.2000
festhalten lassen.
17
Soweit diesen rechtlichen Beurteilungen nicht gefolgt werden könne, ergebe sich
jedenfalls eine Steuerschuld nach § 14 Abs. 3 UStG der bisher nach § 13b Abs. 2 UStG
geschuldeten Umsatzsteuer. Gegenüber der A habe sie über nicht von ihr ausgeführte
Leistungen abgerechnet. Den von der B erteilten Gutschriften habe sie nicht
widersprochen.
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Über die gegen die Einspruchsentscheidung eingelegte Klage 5 K 4568/05 U hat der
Senat noch nicht entschieden.
19
Unter dem 16.11.2005 erließ der Antragsgegner einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid
2002, mit dem die Umsatzsteuer auf 476.868,45 EUR abweichend von der am
23.03.2005 eingereichten Erklärung, die eine Umsatzsteuer in Höhe von ./. 45.258,33
EUR ausweist, festgesetzt wurde.
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Den Antrag der Antragstellerin vom 06.12.2005 auf Aussetzung der Vollziehung des
Jahresteuerbescheides lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 08.12.2005 ab,
den dagegen gerichteten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom
02.01.2006 als unbegründet zurück.
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Daraufhin hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag an das Gericht gestellt, mit
dem sie im wesentlichen vorträgt:
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Die von der A gegenüber dem inländischen Anrufer (Kunden) erbrachten
Mehrwertdienstleistungen seien nach ganz herrschender Auffassung gesonderte
sonstige Leistungen, die nicht der Regelung des § 3a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 12 bzw. Abs. 5
23
UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV (Telekommunikationsleistungen) unterfielen.
Nach der somit einschlägigen Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG würden diese
Leistungen am Sitz des leistenden Unternehmens, d.h. in Liechtenstein erbracht, seien
folglich im Inland nicht steuerbar.
Daraus folge die Notwendigkeit der umsatzsteuerlichen Korrektur des sogenannten "Ist-
Zustandes" in der Weise, dass beim jeweils Leistenden nur die diesem zustehende und
einbehaltene Marge versteuert und der weitergeleitete Restbetrag als durchlaufender
Posten behandelt werde.
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Der vom Antragsgegner zu Grunde gelegte Erlass des FM NRW vom 06.09.2000 stelle
nur bei ausschließlich inländischen Leistungsbeziehungen eine wünschenswerte
Vereinfachungsregelung dar. Im hier gegebenen Fall eines im Drittland ansässigen
Mehrwertdiensteanbieters verstoße er offensichtlich gegen umsatzsteuerliche
Vorschriften. Eben deswegen hätten sowohl A gegenüber der Antragstellerin als auch
die Antragstellerin gegenüber B den Gutschriften widersprochen und letzteres auch
durch eine Eidesstattliche Versicherung des ehemaligen Gesellschafter-
Geschäftsführers bereits im Verfahren 5 V 888/04 A(U,H(U)) glaubhaft gemacht.
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Soweit sich der Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2005 zur
Begründung eines Steueranspruchs auf ein Organschaftsverhältnis und auf
Scheingeschäfte stütze, sei dies nicht haltbar. Für eine Organschaft fehle es an
sämtlichen Tatbestandsmerkmalen, abgesehen davon, dass eine grenzüberschreitende
Organschaft gesetzlich nicht vorgesehen sei. Für die Annahme bloßer Scheingeschäfte
gebe es keinerlei Beweisanzeichen. Im Gegenteil habe die Antragstellerin ebenfalls
bereits im Verfahren 5 V 888/04 A(U,H(U)) eine Stellungnahme des Bundesamtes für
Finanzen, wonach die A keine sogenannte Domizilgesellschaft sei, und
Steuerbescheide der Liechtensteiner Finanzbehörden vorgelegt, dass die A in
Liechtenstein ihren Sitz habe und nicht durch sogenannte Repräsentanten vertreten
werde.
26
§ 14 Abs. 3 UStG komme nach den Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) 2002 Abschnitt 190
Abs. 2 Satz 2 nicht zur Anwendung. Die Ausführungen des Antragsgegners gingen an
der Tatsache vorbei, dass die Finanzbehörde selbst - zumindest im Wege der
Selbstbindung der Verwaltung - Gutschriften nicht die Qualität von Rechnungen
beimesse mit der Folge der Nichtanwendbarkeit des § 14 Abs. 2 und 3 UStG.
27
Zur Leistung einer Sicherheit sei die Antragstellerin trotz zumutbarer Anstrengungen
nicht in der Lage, da sie außer werthaltigen immateriellen Wirtschaftsgütern (Namens-
und Verlagsrechte) kein Vermögen besitze. Im Übrigen sei eine Sicherheitsleistung
unzumutbar, wenn - wie hier - die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
so bedeutsam seien, dass mit großer Wahrscheinlichkeit seine Aufhebung zu erwarten
sei.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2002 vom 16.11.2005 ohne
Sicherheitsleistung auszusetzen,
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hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen,
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hilfsweise, die Aussetzung der Vollziehung unter der aufschiebenden Bedingung
einer Sicherheitsleistung zu gewähren.
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Er trägt vor:
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Auf der Grundlage des Erlasses des FM NRW vom 06.09.2000 gehe er weiter davon
aus, dass von A an die Antragstellerin und von der Antragstellerin an die B Leistungen
erbracht worden seien, die entsprechend der Abrechnung zu umsatzsteuerpflichtigen
Entgelten geführt hätten, und eben nicht als durchlaufende Posten zu behandeln seien.
Dementsprechend sei der Prüfer verfahren. Er habe lediglich nach § 13b Abs. 2, Abs. 1
Nr. 1 UStG Umsatzsteuer auf den "Umsatz" der A an die Antragstellerin über die bisher
erfassten und vorangemeldeten Beträge hinaus nacherhoben.
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Im Übrigen hätten die nach wie vor unbeantworteten Fragen des Antragsgegners im
Schreiben vom 24.03.2004 darauf abgezielt zu überprüfen, ob der Antragstellerin der
Vorsteuerabzug aus den Gutschriften an die A überhaupt zugestanden habe. Wegen der
beharrlichen Nichtbeantwortung dieser Fragen seien die grundsätzlichen Bedenken des
Antragsgegners hinsichtlich der Existenz der A und dem Vorliegen einer Organschaft
nicht ausgeräumt. Diese Sachverhaltsunsicherheiten dürften nicht zum Nachteil des
Fiskus gereichen.
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Die angeblichen Widersprüche von A und Antragstellerin gegen die Gutschriften habe
die Antragstellerin bisher lediglich behauptet und nicht durch präsente Beweismittel wie
Vorlage der entsprechenden Schreiben oder schriftliche Bestätigung seitens der B
glaubhaft gemacht.
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Gehe man mit der Antragstellerin davon aus, dass in der gesamten Kette die Umsätze
falsch abgerechnet worden seien, entfiele zwar die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2
UStG und der in gleicher Höhe gewährte Vorsteuerabzug. Auch die insoweit gegenüber
B abgerechneten Umsätze wären nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Da B aus
diesen Gutschriften jedoch Vorsteuer gezogen habe, insoweit das
Umsatzsteueraufkommen geschädigt oder zumindest gefährdet sei, schulde die
Antragstellerin wegen der von ihr zu verantwortenden Abrechnung die Umsatzsteuer
nach § 14 Abs. 3 UStG.
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Die von der Antragstellerin vorgenommene formale Betrachtung, wonach § 14 Abs. 3
UStG nicht für Gutschriften gelte, verbiete sich; vielmehr sei eine am Sinn und Zweck
des § 14 Abs. 3 UStG orientierte Beurteilung geboten. Unter den gegebenen
Umständen sei eine Haftung gemäß § 14 Abs. 3 UStG dringend geboten, da sich die
Antragstellerin einerseits an dem von vornherein verabredeten Abrechnungsverfahren
beteiligt und damit B den Vorsteuerabzug verschafft habe, andererseits sich nunmehr
auf die Nichtsteuerbarkeit berufe.
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Für den Fall der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung sei jedenfalls eine
Sicherheitsleistung zu fordern. Ausweislich der Bilanz der Antragstellerin zum
31.12.2003 und ihres Schreibens vom 16.02.2006 müsse von einer Überschuldung und
Vermögenslosigkeit ausgegangen werden, die die Begleichung der Steuerschuld
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fraglich bzw. die Vollstreckung gefährdet erscheinen lasse.
Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit obsiegen werde.
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Der Antrag ist begründet.
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Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines
angefochtenen Steuerbescheides auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Die Rechtmäßigkeit eines
Steuerbescheides ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage
auf Grund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des
unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit
oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der
Beurteilung von Sachverhaltsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser
Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs
BFH vom 17.05.1978 I R 50/77, Bundessteuerblatt BStBl II 1978, 579).
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Im Streitfall hat der Senat derartige ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2002 vom 16.11.2005.
45
Die vom Antragsgegner diesem Steuerbescheid zugrunde gelegte Besteuerung der auf
die Mehrwertdienste entfallenden Umsätze zwischen A und Antragstellerin einerseits
und zwischen Antragsteller und B andererseits dürfte rechtswidrig sein.
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Insoweit sind keine Leistungen erbracht worden. Allein die von den Vertragsbeteiligten
gewählte Abrechnungspraxis, mit der eine nicht existente Leistungskette "aus
Vereinfachungsgründen" fingiert worden ist, ist nicht geeignet, umsatzsteuerliche
Leistungsbeziehungen zu begründen. Grundlage der Umsatzbesteuerung kann nur der
tatsächliche Leistungsaustausch sein, wie er sich regelmäßig aus den zugrunde
liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen ergibt. Danach stellen sich die
umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen wie folgt dar:
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Auf der Grundlage des Vertrages zwischen Antragstellerin und A und des beim Anruf
eines Kunden ablaufenden Ansagetextes sowie der in Zeitschriften veröffentlichten
Werbeanzeigen dürfte hinsichtlich der Mehrwertdienstleistung ausschließlich eine
Leistung von der A an den jeweiligen Anrufer erbracht werden. Diese
Mehrwertdienstleistungen (Inhaltsleistungen) sind von den reinen
Telekommunikationsleistungen zu unterscheiden. Dabei handelt es sich - soweit
ersichtlich - nach allen einschlägigen Kommentaren zum UStG (vgl. beispielsweise
Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, § 3a Anm. 285, 286; Martin in Sölch/Ringleb,
§ 3a, RdNr. 204 ff) und auch nach den UStR 2002 (vgl. Abschnitt 39a Abs. 3 bis 10) um
gesonderte sonstige Leistungen, die nicht der Regelung für
Telekommunikationsleistungen des § 3a, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 12 UStG bzw. Abs. 5 i.V.m.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV unterfallen. D.h., insoweit findet die Grundregel des § 3a
Abs. 1 UStG Anwendung, wonach der Leistungsort am Sitz des leistenden
Unternehmers liegt. D.h., die von A an die jeweiligen Kunden erbrachten Dienste sind
im Inland nicht steuerbar. Umgekehrt erbringen die B an die Antragstellerin sowie die
Antragstellerin an A jeweils unmittelbar Leistungen, die sich in der Bereitstellung der
Rufnummern und der Durchführung des Inkassos erschöpfen. D.h., B erbringt an die
Antragstellerin, diese wiederum an die A Telekommunikationsdienstleistungen. Da der
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Leistungsort der Telekommunikationsdienstleistung sich nach § 3a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
Nr. 12 UStG danach bestimmt, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen
betreibt, ist die Leistung von B an die Antragstellerin im Inland umsatzsteuerbar und
umsatzsteuerpflichtig. Die Leistung der Antragstellerin an die A ist demgegenüber in
Liechtenstein steuerbar.
Danach hätte die Antragstellerin gegenüber B keine Umsätze und gegenüber A im
Inland nur nichtsteuerbare Umsätze erbracht. Der bisherige Vorsteuerabzug aus den A
gutgeschriebenen Beträgen und die entsprechende Umsatzsteuerschuld nach § 13b
Abs. 2 UStG in Höhe von 469.670,24 EUR, die sich ohnehin saldiert haben, entfallen
ebenfalls mangels Leistung der A an die Antragstellerin.
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Soweit der Antragsgegner über die Annahme einer Domizilgesellschaft und einer
Organschaft bloße Scheingeschäfte darzustellen versucht mit dem Ziel, dass nicht die
liechtensteinische A sondern die inländische Antragstellerin die
Mehrwertdienstleistungen erbracht und demzufolge diese als eigene Umsätze zu
versteuern habe, erweist sich dies jedenfalls nach den bisher bekannten Umständen als
nicht haltbar. Bereits die vorgeschilderte Vertragslage und der tatsächliche Ablauf des
Leistungsaustauschs, wie er sich nach außen dokumentiert, sprechen dagegen.
Darüber hinaus haben die bisherigen Ermittlungen des Antragsgegners
beziehungsweise die von der Antragstellerin vorgelegten Beweismittel ergeben, dass es
sich bei der A um eine real existierende Gesellschaft und auch nicht um eine bloße
Domizilgesellschaft handelt. Für eine Organschaft fehlt es an sämtlichen
Tatbestandsmerkmalen der finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen
Eingliederung. Abgesehen davon ist eine grenzüberschreitende Organschaft gesetzlich
nicht vorgesehen.
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Soweit - wie der Antragsgegner vorträgt - seine Bedenken und die dazu in seinem
Schreiben vom 24.03.2004 gestellten Fragen darauf abzielen, die Voraussetzungen des
Vorsteuerabzugs (Unternehmereigenschaft der A) aus den der A erteilten Gutschriften
zu überprüfen, ist dies ohnehin im Ergebnis unerheblich. Entweder hätten sich
Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerschuld nach § 13b Abs. 2 UStG ohnehin saldiert oder
beides entfällt - wie dargestellt - mit dem gleichen Ergebnis aus anderen
Rechtsgründen.
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Das vorstehende, aus Subsumtion unter die gesetzlichen Vorschriften gewonnene
Ergebnis kann nicht durch eine Vereinfachungsregel - contra legem - umgangen
werden; jedenfalls nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen, auch wenn dies aus
Praktikabilitätsgründen möglicherweise wünschenswert wäre. Zur näheren Begründung
wird auch auf die nach Auffassung des Senats zutreffenden Ausführungen im Aufsatz
von Hoffmann, Der Betrieb -DB- 1998, 848 verwiesen. Davon zu unterscheiden ist die
weitergehende Überprüfung, ob sich allein aus den von den Vertragsbeteiligten erteilten
unzutreffenden Gutschriften über nicht ausgeführte Leistungen eine Umsatzsteuerschuld
der Antragstellerin nach § 14 Abs. 3 UStG a.F. ergibt.
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In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass die Antragstellerin selbst von
der Vereinfachungsregelung Gebrauch gemacht und entsprechend abgerechnet hat,
und damit erst und insbesondere den - nach den vorstehenden Ausführungen
unberechtigten - Vorsteuerabzug bei der B ermöglicht hat. Andererseits hat die
Antragstellerin vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung ihres ehemaligen
Gesellschafter-Geschäftsführers auch glaubhaft gemacht, den ihr von B erteilten
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Gutschriften bereits vor dem Streitjahr widersprochen zu haben. Ob dies zur
Glaubhaftmachung eines wirksamen Widerspruchs ausreicht, oder ob von der
Antragstellerin - wie der Antragsgegner meint - "objektivere" Mittel der
Glaubhaftmachung hätten beigebracht werden müssen, kann der Senat letztlich dahin
stehen lassen.
Denn auch angesichts der grundsätzlich zutreffenden Ausführungen des
Antragsgegners zur Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG a.F. als Gefährdungstatbestand
und der im Streitfall geschaffenen Gefährdungslage, verkennt der Antragsgegner, dass
§ 14 Abs. 3 UStG a.F. auf Gutschriften nach der BFH-Rechtsprechung und herrschender
Literaturauffassung (vgl. Wagner in Sölch-Ringleb, Komm. zum UStG, § 14c, RdNr. 155
m.w.N. und Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Komm. zum UStG, § 14 RdNr. 454
dort Fußnote 1) nicht anwendbar ist. § 14 Abs. 3 UStG a.F. erfasst Gutschriften weder
als Rechnungen noch als "andere Urkunden”, da sie keine Abrechnung des
(tatsächlichen oder angeblichen) Leistenden enthalten. Abgesehen davon, dass es sich
insoweit um die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Kommentar-Literatur
handelt, kommt im Streitfall hinzu, dass die Verwaltung selbst in den UStR 2002
Abschnitt 190 Abs. 2 Satz 2 eine Anwendung des § 14 Abs. 3 UStG a.F. ausschließt.
Selbst wenn also die herrschende und die Verwaltungsauffassung unzutreffend sein
sollten, hätte die Antragstellerin nach den Grundsätzen der Selbstbindung der
Verwaltung einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner den UStR 2002
entsprechend verfährt.
54
Da sich nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls keine positive
Umsatzsteuerschuld der Antragstellerin ergeben dürfte, war der Umsatzsteuerbescheid
wie beantragt von der Vollziehung auszusetzen.
55
Entgegen dem Antrag des Antragsgegners sieht der Senat auch von der Anordnung
einer Sicherheitsleistung ab. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FGO kann
auch die finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden. Durch die Anordnung zur Stellung von Sicherheiten sollen
Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang
vermieden werden. In der Regel kann Sicherheit verlangt werden, wenn die
wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die Realisierung der Steuerforderung bei
Rechtskraft gefährdet erscheinen lässt. Andererseits ist es ermessensfehlerhaft, eine
Sicherheitsleistung zu fordern, wenn ohnehin in absehbarer Zeit eine Realisierung der
Steuerforderung ausgeschlossen erscheint oder der Steuerpflichtige trotz zumutbarer
Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Es ist nicht Sinn des § 69
FGO, dem Steuerpflichtigen, dessen wirtschaftliche Verhältnisse eine
Sicherheitsleistung nicht zulassen, den Rechtsvorteil der Aussetzung der Vollziehung
trotz ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids prinzipiell zu versagen.
Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen entfällt, wenn mit
Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger
Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.1997 X S 11/96,
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs BFH/NV
1997, 512; Seer in Tipke/Kruse, Komm. zur FGO, § 69, RdNr. 108 ff).
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Bei Anwendung dieser Maßstäbe hält der Senat im Streitfall eine Sicherheitsleistung
nicht für geboten.
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Nach den sich aus den Akten ergebenden Vermögensverhältnissen der Antragstellerin,
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die vom Antragsgegner selbst als vermögenslos und überschuldet bezeichnet wird,
dürfte die Antragstellerin zum einen nicht in der Lage sein, Sicherheit zu leisten. Zum
anderen geht der Senat von einem mit großer Wahrscheinlichkeit günstigen
Prozessausgang für die Antragstellerin, gerade auch vor dem Hintergrund der eigenen
Verwaltungsrichtlinien des Antragsgegners, aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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