Urteil des FG Düsseldorf vom 27.04.2010

FG Düsseldorf (bundesrepublik deutschland, kläger, ewg, anspruch auf bewilligung, deutschland, wiedereinsetzung in den vorigen stand, entsandter arbeitnehmer, unbeschränkte steuerpflicht, bewilligung, eugh)

Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 3402/08 Kg
Datum:
27.04.2010
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3402/08 Kg
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist die Bewilligung von Kindergeld für zwei in Polen lebende Kinder.
2
Der Kläger ist polnischer Staatsbürger. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau
3
und den am 17.09.1991 und 01.12.1993 geborenen Kindern in "A" (Polen).
4
Nach eigenen Angaben unterliegt er in seinem Heimatland der dort bestehenden
5
Sozialversicherungspflicht (Bl. 5, 7 der Kindergeldakte).
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In den Kalenderjahren 2007 und 2008 war der Kläger allerdings mit Unterbrechungen
beruflich in Deutschland tätig und hatte am Beschäftigungsort ("B") auch eine Unterkunft
erhalten. Als Arbeitgeberin hatte der Kläger zunächst eine Firma "C GmbH" angegeben.
Nach dem Inhalt der zu den Kindergeldakten (Bl. 8 bis 11) gereichten
Lohnsteuerbescheinigungen hatte er von dem genannten Betrieb für die im Inland
ausgeübte Tätigkeit in den verschiedenen Zeiträumen folgenden Bruttoarbeitslohn er-
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halten:
8
01.01. bis 01.02.2007 2.039,42 EUR
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06.04. bis 31.08.2007 6.325,67 EUR
10
02.10. bis 31.12.2007 5.706,77 EUR
11
02.10. bis 31.12.2007 5.706,77 EUR
11
01.01. bis 29.02.2008 2.001,94 EUR
12
Davon waren lediglich die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag
einbehalten worden, nicht jedoch Arbeitnehmeranteile am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag und zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die
Steuern waren an das Finanzamt "D" abgeführt worden.
13
Nach der Beendigung seiner Tätigkeit im Inland beantragte der Kläger bei der
Beklagten, für seine Kinder Kindergeld zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte
ab (Bescheid vom 10.06.2008; Bl. 12 der Kindergeldakte). Den dagegen eingelegten
Einspruch, wies sie durch Einspruchsentscheidung vom 30.07.2008 als unbegründet
zurück. Dazu führte sie aus, dass der Kläger während seiner Tätigkeit nicht in
Deutschland, sondern nur in Polen sozialversichert gewesen sei.
14
Am 01.09.2008 hat der Kläger bei Gericht zunächst Prozesskostenhilfe beantragt.
15
Diesem Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 03.03.2009 entsprochen.
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Am 26.03.2009 hat der Kläger Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt.
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Dazu trägt er vor:
18
Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 10.06.2008 sei rechtswidrig.
19
In den bereits im Antrag auf Bewilligung von Kindergeld erwähnten Zeiträumen sei er
von einem polnischen Arbeitgeber zur Durchführung von Arbeiten ins Inland entsandt
und hier auf eigenen Antrag hin gemäß § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt worden.
20
Bereits dieser Umstand reiche nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs
21
der Europäischen Gemeinschaften (EuGH; Entscheidung vom 20. Mai 2008 in der
Rechtssache C-352/06 Bosmann, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008,
22
877) aus, ihm unter Berücksichtigung der Regelungen der unter dem 14. Juni 1971
23
erlassenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme
24
der sozialen auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
25
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71), Kindergeld
nach den Bestimmungen des EStG zu bewilligen. In Polen hätten er und seine Ehefrau
nämlich schon deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld gehabt, weil die eigenen
Einkünfte zu hoch gewesen seien.
26
Der Kläger beantragt,
27
unter Aufhebung des Bescheides vom 10.06.2008 und der
Einspruchsentscheidung vom 30.07.2008 die Beklagte zu verpflichten, ihm für
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seine beiden
Kinder Kindergeld in Höhe von 7.392,-- EUR für die Kalenderjahre 2007 und 2008
29
zu gewähren.
30
Die Beklagte beantragt,
31
die Klage abzuweisen,
32
Entscheidungsgründe:
33
Die Klage ist zulässig.
34
Allerdings hat der Kläger angesichts der erst am 26.03.2009 erhobenen Klage die
einmonatige Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung nicht
eingehalten, denn die Einspruchsentscheidung ist bereits am 30.07.2008 erlassen
35
worden.
36
Ihm ist aber auf seinen Antrag vom 26.03.2009 nach § 56 FGO Wiedereinsetzung
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in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden gehindert war, die
einmonatige Klagefrist einzuhalten. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein
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Beteiligter solange ohne Verschulden an einer Klageerhebung gehindert ist, wie über
seinen Prozesskostenhilfeantrag vom Gericht noch nicht entschieden ist (Koch in
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Gräber, Kommentar zur FGO, 5. Auflage, § 56, Rz. 29 mit Hinweisen aus der
Rechtsprechung). Das Hindernis entfällt mit der Entscheidung des Gerichts über seinen
Prozesskostenhilfeantrag, hier dem Beschluss vom 03.03.2009. Im Streitfall hat der
Kläger in Einklang mit § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Wochen nach der
Zustellung des Beschlusses vom 03.03.2009 Klage erhoben.
40
Die danach zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
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Der Kläger wird durch den ablehnenden Bescheid vom 10.06.2008 nicht in seinen
Rechten verletzt (§ 101 Satz 1 FGO), denn die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt,
Kindergeld festzusetzen.
42
1. Das gilt zunächst für die Zeiträume, in denen der Kläger in Deutschland
nichtselbständig tätig gewesen ist.
43
Insoweit folgt das Gericht nicht der Rechtsauffassung des Klägers, dass er bereits
44
im Hinblick auf die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland Anspruch auf
Bewilligung von Kindergeld gehabt habe. Im Streitfall können nämlich die
Bestimmungen
45
des EStG den Anspruch des Klägers nicht stützen, denn sie sind neben den durch
übergeordnetes EU-Recht als maßgeblich bestimmten polnischen Rechtsvorschriften
46
nicht anwendbar.
a) Diese Rechtsfolge ergibt sich aus der VO (EWG) 1408/71.
47
Deren Anwendung ist geboten, weil wegen der den Streitfall kennzeichnenden
grenzüberschreitende Merkmale kein sogenannter reiner Inlandssachverhalt vorliegt
(vergl. dazu Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Fach D, I.
Kommentierung Europarecht, Art. 73 Rz. 5). Der Kläger ist vielmehr als Arbeitnehmer im
Sinne des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Buchstabe a der genannten VO
einzustufen. Nach seinem eigenen Vortrag unterliegt er nämlich den polnischen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, ist aber in einzelnen Zeiträumen während
der Kalenderjahre 2007 und 2008 in einem anderen Mitgliedstaat der EU, nämlich
Deutschland, einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgegangen. Damit handelt es sich
aus Sicht der VO
48
(EWG) 1408/71 um einen innerhalb der Gemeinschaft zugewanderten Arbeitnehmer.
49
Dabei geht das Gericht davon aus, dass mit der Regelung in Anhang I Teil I E der
50
VO (im Streitzeitraum: Anhang I Teil I D) keine Einschränkung des allgemeinen
persönlichen Anwendungsbereichs der VO (EWG) 1408/71 verbunden ist, sondern
lediglich eine Einschränkung ihres persönlichen Anwendungsbereichs hinsichtlich der
Familienleistungen. Zwar "verdrängt" die Definition in Anhang I Teil I E die Definition
51
in Art. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71, jedoch nicht mit Wirkung für die Bestimmung
der anzuwendenden Rechtsvorschriften (vergl. die Überschrift des Titels II), sondern nur
für die Bestimmung des Personenkreises, der Anspruch auf Familienleistungen
52
hat (vergl. dazu auch das EuGH-Urteil vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96,
Kulzer, Slg. I 1998, 895). Auch nach dem Einleitungssatz des Anhangs I Teil I E gilt die
Definition ausdrücklich nur "für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III
Kapitel 7 der Verordnung". Die Regelung in Anhang I Teil I E soll folglich nicht über die
Anwendbarkeit eines gesamten Sozialversicherungssystems eines Mitgliedstaates, das
heißt über den gesamten sachlichen Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 im
Sinne ihres Art. 4 entscheiden, sondern nur über den persönlichen Anwendungsbereich
hinsichtlich der Leistungsart "Familienleistung" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h
VO (EWG) 1408/71. Damit ist vorrangig zu prüfen, welche Rechtsvorschriften nach den
Art. 13 ff. VO (EWG) 1408/71 anzuwenden sind.
53
Grundsätzlich sind dies nach Art. 13 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 die Bestimmungen
desjenigen Mitgliedsstaates der EU, in dessen Gebiet ein Arbeitnehmer im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis beschäftigt wird, hier die Bundesrepublik Deutschland. Im Streitfall
wird
54
jedoch die Grundregel des Art. 13 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 durch die
Ausnahmebestimmung des Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 überlagert.
Danach unterliegt nämlich eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem
Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis
beschäftigt wird, zur Ausführung einer bestimmten Arbeit aber von diesem Unternehmen
für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird,
weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, hier Polen, sofern die
55
voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine
andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.
Diese Voraussetzungen haben nach der Überzeugung des Gerichts (§ 96 Abs. 1 FGO)
für den Streitzeitraum vorgelegen.
56
Der Kläger ist im Streitzeitraum von seinem polnischen Arbeitgeber für dessen
Rechnung zur Arbeitsleistung nach Deutschland entsandt worden. Das hat der Kläger
selbst
57
vorgetragen und dieser Vortrag wird durch die Bescheinigung der "C GmbH" vom
14.5.2008 (Bl. 7 der Kindergeldakte), bei der es sich nach den Erkenntnissen des
Gerichts in anderen Rechtsstreitigkeiten um die in "E-Stadt" (Polen) ansässige Firma
"F" gehandelt haben dürfte, bestätigt. In dieser Bescheinigung ist nämlich festgehalten,
dass der Kläger in einen ausländischen Betrieb entsandt worden sei.
58
Es hat auch keine arbeitsrechtliche Bindung des Klägers an inländische Auftraggeber
der Firma "F" bestanden. Es ist nämlich weder eine Übertragung des Direktionsrechts
feststellbar noch hat ein inländischer Auftraggeber durch Zahlung des Arbeitslohns und
59
Einbehaltung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen Arbeitgeberpflichten
erfüllt.
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Die Dauer der vom Kläger jeweils erbrachten Arbeitsleistungen hat schließlich nicht
61
einen Zeitraum von zwölf Monaten überschritten, denn er ist im Kalenderjahr 2007
62
zunächst für rund einen, dann für fünf und schließlich für drei Monate im Inland tätig
gewesen und im gesamten Kalenderjahr 2008 nur für rund zwei Monate. Dabei sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger während seiner Arbeitstätigkeit in
Deutschland eine andere Person abgelöst hat, deren Entsendungszeit abgelaufen
63
war.
64
Auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeschnittene Frage der
unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG kommt es an dieser
Stelle nicht an,
65
denn für die Zeiten als entsandter Arbeitnehmer und damit für die Anwendung des
66
Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 sind nicht die Voraussetzungen des § 1
Abs. 3 EStG erheblich, sondern die tatsächliche Arbeitsleistung als nach Deutschland
entsandter Arbeitnehmer.
67
b) Soweit der Kläger sein Klagebegehren darauf stützen will, dass deutsches
Kindergeldrecht neben den nach Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71
anzuwendenden polnischen Rechtsvorschriften einschlägig sei, folgt das Gericht dem
ebenfalls nicht.
68
Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) 1408/71 unterliegen Personen, für die diese
69
VO gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Dadurch sollen nach der
ständigen Rechtsprechung des EuGH die Kumulierung anwendbarer nationaler
Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können,
vermieden werden (Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache C-60/85, Luijten, Slg.
1986, 2365).
70
Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist im Beschluss vom 8. Juni 2004
71
(2 BvL 5/00, Entscheidungen des BVerfG 110, 412) von diesem Zweck der
Bestimmungen des Titels II der VO (EWG) 1408/71 ausgegangen.
72
Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des EuGH vom
20. Mai 2008 (Rechtssache C-352/06 Bosmann, a.a.O.) beruft, ergibt sich daraus keine
andere Beurteilung.
73
Dieser Entscheidung kommt nämlich nicht die Bedeutung zu, die ihr der Kläger zumisst,
denn der EUGH hat auch in dieser Entscheidung erneut betont, dass nach den
Regelungen der VO (EWG) 1408/71 Arbeitnehmer grundsätzlich nur dem sozialen
Sicherungssystem eines Mitgliedstaates unterliegen sollen und deshalb im Fall der Frau
Bosmann grundsätzlich niederländisches Recht anzuwenden sei. Allerdings sei damit,
so der EuGH, dem Wohnsitzstaat (Bundesrepublik Deutschland) "nicht die Befugnis
abgesprochen", den in seinem Gebiet wohnhaften Personen Familienbeihilfen zu
gewähren. Ob das deutsche Recht ausgehend von dieser Befugnis, einen
entsprechenden Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld vorsehe, sei dann aber
ausschließlich nach nationalen Vorschriften zu entscheiden.
74
Im Streitfall besteht ein solcher Anspruch nicht.
75
Zwar mag es sein, dass nach den Ausführungen des EuGH der deutsche Staat durch
die VO (EWG) 1408/71 nicht gehindert wird, neben den nach dieser VO
anzuwendenden polnischen Rechtsvorschriften auch deutsches Kindergeldrecht zur
Anwendung zu bringen, von dieser Befugnis hat der deutsche Staat aber keinen
Gebrauch gemacht.
76
In den Regelungen der §§ 62 ff. EStG ist keine Bestimmung enthalten, nach deren Inhalt
Kindergeld (auch) nach Maßgabe deutscher Rechtsvorschriften bewilligt werden kann,
wenn nach dem Wortlaut der VO (EWG) 1408/71 ausschließlich die Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaates Anwendung finden. Eine solche
Anwendungsbestimmung zugunsten des nationalen Rechts ist jedoch erforderlich (so
auch schon
77
die Urteile des erkennenden Senats vom 22. Dezember 2008 - 10 K 404/08 Kg,
Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 497 und vom 17. Februar 2009 - 10 K
501/08 Kg, EFG 2009, 497; anderer Ansicht offenbar Finanzgericht
Niedersachsen, Urteil vom 24. Januar 2008 - 1 K 83/07, EFG 2008, 1570, und FG Köln,
78
Urteil vom 25. September 2008 - 10 K 4830/05, EFG 2009, 269). Die Bestimmungen der
EU gehen nämlich als überstaatliches Recht regelmäßig den nationalen
Rechtsvorschriften vor und begrenzen deren Anwendungsbereich. Das gilt nach ihrem
Wortlaut gerade für die VO (EWG) 1408/71, denn danach werden durch den
ausdrücklichen Anwendungsbefehl bezüglich der "Rechtsvorschriften nur eines
79
Mitgliedstaates" zwangsläufig die Bestimmungen eines anderen Staates gleichsam
ausgeschaltet. Für dessen weitere (auch nur teilweise) Anwendung bedarf es deshalb,
zumindest in Deutschland, einer gesetzlichen Regelung, welche die Anwendung dieser
Rechtsvorschriften wieder zulässt.
Eine solche gesetzliche Regelung ergibt sich nach der Rechtsauffassung des Gerichts
nicht schon daraus, dass das EStG für den Regelfall die Bewilligung von Kindergeld nur
vom Wohnsitz in Deutschland abhängig macht (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und im Übrigen
die Anwendung deutschen Rechts neben ausländischem Recht nicht ausdrücklich
untersagt. Die im EStG niedergelegten Kriterien zur Bewilligung von Kindergeld hat der
Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland nämlich für das in seinem
Verantwortungsbereich liegende Rechtssystem vorgegeben, wobei diese Leistung in
das gesamte System eingebettet ist, das auch Steuern, Sozialabgaben und
Sozialleistungen umfasst. Soweit es um Sachverhalte mit Auslandsbezug geht, sieht
dieses System eine Reihe
80
von Beschränkungen vor, etwa für den Bezug von Kindergeld durch Ausländer (§ 62
Abs. 2 EStG) oder die Versagung der Bewilligung von Kindergeld bei vergleichbaren
Leistungen im Ausland (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Derartige Beschränkungen
81
dienen in der Regel der Koordinierung von Ansprüchen, die bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten entstehen können. In einer Vielzahl von Staaten ist nämlich im
Zusammenhang mit der Bewilligung von Kindergeld das sogenannte
Beschäftigungslandprinzip verbreitet, das heißt, der Familienleistung wird die Funktion
einer Ergänzung zum Arbeitseinkommen zugewiesen.
82
Angesichts dieser abweichenden Regelungen kann folglich bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten ein gänzlicher Ausfall von Familienleistungen oder eine doppelte
Begünstigung eintreten. Diesen Schwierigkeiten begegnet man im internationalen
Recht vielfach über eine vorrangige Anwendung des Beschäftigungslandprinzips, das
heißt, der auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhende Anspruch auf
Familienleistungen, namentlich der Anspruch auf Kindergeld, geht einem Anspruch im
Wohnland vor. Stimmt also die Bundesrepublik Deutschland in internationalen
Verträgen der vorrangigen Anwendung des Beschäftigungslandprinzips zu, führt diese
Entscheidung nicht zu einer Ausweitung der Bewilligungskriterien, das heißt, selbst für
Grenzgänger ist im Wohnland Kindergeld regelmäßig nicht zu zahlen, sondern es ist
ausschließlich das Recht des Beschäftigungslandes anwendbar (vergl. auch dazu die
bereits erwähnte Entscheidung des BVerfG vom 8. Juni 2004 <2 BvL 5/00, a.a.O.>). Das
zeigt auch die bereits erwähnte Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die eine
Begrenzung deutscher Familienleistungen vorsieht, wenn im Ausland, etwa in
Anwendung des
83
dort geltenden Beschäftigungslandprinzips, Familienleistungen zu bewilligen sind.
84
Für das EU-Recht ist von den gleichen Überlegungen auszugehen. Auch das in
85
der VO (EWG) 1408/71 verankerte Beschäftigungslandprinzip dient lediglich dazu,
86
Familienleistungen im EU-Raum nach möglichst einheitlichen Kriterien zu gewähren,
nicht aber dazu, Ansprüche auszuweiten. Das zeigt schon die bereits erwähnte
Regelung in Anhang I Teil I E der VO (EWG) 1408/71 (im Streitzeitraum: Anhang I Teil I
87
D), nach deren Inhalt eine nach Art. 13 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 mögliche (auf
dem Beschäftigungslandprinzip beruhende) Zuweisung zum deutschen Recht von
88
weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Außerdem wäre es kaum
verständlich, dass bei denjenigen Staaten der EU, die sich hinsichtlich der Bewilligung
89
von Familienleistungen im jeweiligen Inland für das Wohnlandprinzip entschieden
90
haben, allein dies dafür sprechen soll, dass sie diese Regelung neben den nach der
EU-VO maßgeblichen Bestimmungen eines anderen Staates haben bestehen lassen
wollen, während bei anderen Staaten, die im jeweiligen Inland Familienleistungen nach
dem Beschäftigungslandprinzip bewilligen, ein solcher Wille nicht festgestellt werden
kann. Dieses unterschiedliche Ergebnis ist vielmehr nur auf die Auswahl der Kriterien
zur Auszahlung von Familienleistungen zurückzuführen, nicht aber auf den Willen eines
Staates, neben dem Beschäftigungsprinzip auf jeden Fall auch dem Wohnlandprinzip
Geltung zu verschaffen.
91
Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, dass er in Polen keinen Anspruch
92
auf Bewilligung von Kindergeld gehabt habe und sich deshalb der beschriebene Zweck
der EU-Regelungen gar nicht auswirken könne, folgt das Gericht seiner Argumentation
ebenfalls nicht. Auch wenn das Gericht den Klagevortrag als richtig unterstellt, kann die
Bewilligung von Kindergeld in Deutschland nur im Wege einer Durchbrechung der
Regelungen der VO (EWG) 1408/71 erfolgen. Dies wiederum ist, selbst wenn diese
Durchbrechung nicht schon aus sich heraus als ein Verstoß gegen EU-Recht
einzustufen
93
wäre, nur mit einer eindeutigen gesetzlichen Bestimmung möglich.
94
Richtig ist allerdings, dass in zwischenstaatlichen Verträgen die im ersten Staat
begründeten Ansprüche in der Weise hinter die im zweiten Staat entstandenen
Ansprüche zurückgestellt werden können, dass sie wieder "aufleben", wenn Ansprüche
im zweiten Staat,
95
etwa wegen des Erreichens einer dort geltenden Altersgrenze, fortfallen. Eine solche
96
Möglichkeit sieht die VO (EWG) 1408/71 jedoch nicht vor. Diese koordiniert mögliche
Ansprüche vielmehr in der Weise, dass die Anwendung von "Rechtsvorschriften nur
eines Mitgliedstaates" vorgesehen wird. Das aber heißt, dass in demjenigen Staat,
dessen "Rechtsvorschriften" nicht (mehr) anwendbar sind, Ansprüche, die wieder
"aufleben" könnten, gar nicht erst entstehen. Dies wird gerade im Streitfall in besonderer
Weise deutlich, weil er,
97
wie schon der unter dem 22. Dezember 2008 vom erkennenden Senat entschiedene
Rechtsstreit (10 K 404/08 Kg), in einem wesentlichen Punkt von dem Sachverhalt, den
98
der EuGH beurteilt hat, abweicht. Der Kläger hat nämlich bis zu seiner Entsendung nach
Deutschland ausschließlich den polnischen Rechtsvorschriften unterlegen, ihm war in
Deutschland also kein Kindergeld bewilligt worden. Folgt man dem Wortlaut der
Regelung des Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 hat sich an diesem Zustand
99
während der
Entsendung nichts geändert, denn der Kläger hat "weiterhin" den polnischen
Rechtsregelungen unterlegen. Durch die Anwendung des EU-Rechts sind ihm also
keine bereits
100
erworbenen Ansprüche wieder entzogen worden (vergl. dazu die ergänzenden
Ausführungen des EuGH in der bereits erwähnten Entscheidung vom 20. Mai 2008 in
der Rechtssache C-352/06, a.a.O.), vielmehr ist die Entstehung von Ansprüchen in der
Bundesrepublik Deutschland verhindert worden. Das aber ist gerade die von VO (EWG)
1408/71 angewandte Form der "Koordinierung" unterschiedlicher Ansprüche in
verschiedenen Staaten, denn für Rechte, die gar nicht erst entstehen, bedarf es keiner
weiteren Abgrenzung mehr.
101
Dass der deutsche Gesetzgeber von dieser Beurteilung ausgeht, zeigt auch die
Regelung des § 1 Abs. 7 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung des
Gesetzes
102
vom 12.10.2000. Durch diese Vorschrift ist der Anspruch der Ehegatten von EU-Bürgern
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland hinsichtlich des
Erziehungsgeldes neu geregelt worden, und zwar für den Fall, dass nur der EU-Bürger
in Deutschland erwerbstätig ist, nicht aber sein im Wohnsitzstaat lebender Ehegatte. Der
Gesetzgeber hat mit der genannten Regelung auf das Urteil EuGH vom 10. Oktober
1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 (Hoever und Zachow, Slg. I 1996,
4895) reagiert und
103
das nationale Recht den Bestimmungen der VO (EWG) 1408/71 angepasst (BT-Drucks.
14/3118, 10), denn aus seiner Sicht regelt das nationale Recht, ob und in welchem
Umfang es in Zu- und Abwanderungsfällen anwendbar ist.
104
2. Soweit der Kläger die Bewilligung von Kindergeld für Zeiträume in den
Kalenderjahren 2007 und 2008 fordert, in denen er nicht in Deutschland gearbeitet hat,
folgt
105
das Gericht dem ebenfalls nicht.
106
a) Auf die Zeiten, in denen der Kläger als Arbeitnehmer in Polen (oder in einem an-
107
deren Mitgliedstaat der EU) tätig gewesen ist, findet nach Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a)
VO (EWG) 1408/71 das Recht des Beschäftigungsstaates Anwendung. Damit scheidet
108
deutsches Recht aus. Auch in diesem Zusammenhang kommt es auf eine
unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG nicht an.
109
b) Auch wenn der Kläger in der oben genannten Zeit überhaupt nicht tätig gewesen ist
und deswegen nicht die VO (EWG) 1408/71, sondern gegebenenfalls nur inländisches
deutsches Recht zur Anwendung kommt, besteht kein Kindergeldanspruch.
110
Der Kläger gehört nämlich bei dieser Sachverhaltsvariante nicht zu den
Kindergeldberechtigten i. S. d. § 62 Abs. 1 EStG.
111
Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach
112
§ 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
113
Der Kläger hat keine dieser Voraussetzungen erfüllt.
114
Anhaltspunkte dafür, dass er in den Zeiträumen ohne eine Tätigkeit in Deutschland hier
gewohnt oder sich hier aufgehalten hat und deshalb in Deutschland seinen Wohnsitz
oder seine gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gibt es nicht.
115
Eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG besteht ebenso
116
wenig, weil der Kläger nicht in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen
Person des öffentlichen Rechts gestanden hat.
117
Auch eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG, auf die
118
sich der Kläger berufen hat, vermag in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG keinen
Kindergeldanspruch auszulösen. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht entsteht
nämlich nach § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG nur, soweit inländische Einkünfte im
Sinne des § 49 EStG vorliegen. Dabei hat die Konjunktion "soweit" nicht nur
konditionale Bedeutung ("sofern"), sondern beinhaltet auch ein zeitliches Moment mit
der Folge, dass die Einkünfte im Sinne des § 49 EStG den Beginn und das Ende der
unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG markieren (Stapperfend
in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 1, Anm. 297 a.E: "Beginn und
Ende der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht richten sich nach der Verwirklichung
des Tatbestandes des Abs. 3"). Diese Sichtweise korrespondiert mit der
Rechtsprechung des BFH zum Kinderfreibetrag, nach deren Inhalt bei einer nur für
einen Teil des Kalenderjahres bestehenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG der Kinderfreibetrag auch nur für diejenigen Monate zu
berücksichtigen
119
ist, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat (BFH, Urteil vom 14.10.
2003 - VIII R 111/01, BFH/NV 2004, 331).
120
Die Rechtslage beim Kindergeld ist identisch mit der des Kinderfreibetrages. Beide
Rechtsinstitute sollen (alternativ) die durch Kinder bedingten finanziellen Belastungen
von der Besteuerung freistellen, wobei sowohl für den Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz
1 und Satz 5 EStG) als auch für das Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG) das Monatsprinzip
gilt, das heißt, Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld werden nur für die Monate gewährt, in
denen die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 32 Abs. 1 und 5 EStG für den
Kinderfreibetrag; §§ 62 ff. EStG für das Kindergeld) erfüllt sind. Dieses Monatsprinzip
gebietet es, die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG, auch
wenn sie sich steuerlich in einem Jahres-Einkommensteuerbescheid niederschlägt,
121
unter zeitlichen Gesichtspunkten zu begrenzen und exakt ihren Beginn und ihr Ende
festzustellen.
122
Damit hat für die Zeiten, in denen der Kläger keine Einkünfte im Sinne des § 49 EStG
123
erzielt hat, also die Zeiten, in den er sich nicht in Deutschland aufgehalten hat, auch
keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG bestanden und
damit auch keine Berechtigung, nach § 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG, Kindergeld zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
124
Die Revision war schon im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof bereits anhängigen
Verfahren (III R 12/08 und III R 5/09) nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
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