Urteil des FG Düsseldorf vom 28.10.2003

FG Düsseldorf (Ausübung der Option, Einlage, Ablauf der Frist, Bedingte Kapitalerhöhung, Kapitalgesellschaft, Schuldverschreibung, Erwerb, Aufgeld, Auflösung, Rücklage)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 6 K 5326/01 K
28.10.2003
Finanzgericht Düsseldorf
6. Senat
Urteil
6 K 5326/01 K
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e:
Streitig ist, ob ein Ausgabeaufgeld aus einer Optionsanleihe nach Ablauf der Optionsfrist
bei der die Anleihe begebenden Klägerin als steuerpflichtiger Ertrag anzusetzen ist.
Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Erwerb und das Halten von in der Satzung
näher beschriebenen Beteiligungen und die Übernahme von Geschäftsführungstätigkeiten
sowie die Erbringung von Dienstleistungen für diese Unternehmen. Die Klägerin ist
Rechtsnachfolgerin einer Firma
A
auf die
B
Im Jahr 1989 hat die
A
Beschlusses der Hauptversammlung vom 13.04.1989 eine Optionsschuldverschreibung in
einem Gesamtnennbetrag von 100 Mio. DM begeben. Die Schuldverschreibung war mit
einem Aufgeld von 20 v.H. ausgestattet; der Schuldverschreibung waren Optionsscheine
beigefügt, die die Inhaber zum Bezug von Aktien der Rechtsvorgängerin der Klägerin im
Nennwert von je 50 DM zum Optionspreis von 240 DM berechtigten. Die Verzinsung der
Schuldverschreibung lag bei 7,25 v.H. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wurde
nicht ausgeschlossen. Beim Verkauf eines Restbetrages nicht bezogener Inhaber-
Teilschuldverschreibungen an der Börse wurde ein Mehrpreis von 60.000 DM erzielt.
Feststellungen über den Käuferkreis (z.B. ob die Schuldverschreibung auch von Aktionären
der
A
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin stellte das Aufgeld auf der Grundlage von § 272 Abs. 2
Nr. 2 Handelsgesetzbuch -HGB- in die Kapitalrücklage ein. Im Zuge einer Außenprüfung
wurde die Auffassung vertreten, es liege steuerrechtlich keine Einlage vor; es wurde
allerdings ein Passivposten "Rücklage wegen noch nicht ausgeübter Optionsrechte"
zugelassen.
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Im Rahmen der Verschmelzung der
A
Klägerin den Inhabern der Schuldverschreibungen gleichwertige Rechte zum Erwerb von
Aktien der Klägerin (§ 3 des Verschmelzungsvertrags - Recht zum Bezug von fünf Aktien im
Nennbetrag von 5 DM je Aktie für 240 DM). Die Klägerin führte in ihrer Steuerbilanz die von
der
A
Die Optionsfrist endete am ....06.1999. Bis zu diesem Termin waren die Optionsrechte von
den Gläubigern der Schuldverschreibung bzw. den Optionsinhabern ganz überwiegend
nicht ausgeübt worden; die bedingte Kapitalerhöhung bei der Klägerin wurde nur insoweit
durchgeführt, als im Zuge der Ausübung der Option neue Aktien benötigt wurden (Textziffer
61 des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.1999). In ihrer
Steuererklärung für das Streitjahr behandelte die Klägerin die Auflösung des Bestandes
der "Rücklage wegen noch nicht ausgeübter Optionsrechte" (
....
Einnahme und stellte den Auflösungsbetrag in das nicht belastete Eigenkapital gem. § 30
Abs. 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz alter Fassung -KStG- ein. Nach Erörterung wich der
Beklagte insoweit von der Steuererklärung der Klägerin ab, als er im Bescheid vom
14.05.2001 die Auflösung des Rücklagepostens erfolgswirksam als Betriebseinnahme
ansetzte.
Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Sprungklage (Aktenzeichen: 6 K 3265/01) war auf
der Grundlage von § 45 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- als Einspruch zu behandeln.
Die ablehnende Einspruchsentscheidung des Beklagten erging unter dem 06.09.2001.
Mit der dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin insbesondere geltend, dass das
Aufgeld - entsprechend der ganz einhellig vertretenen handelsbilanzrechtlichen Auffassung
- auch nach Ablauf der Optionsfrist nicht ertragswirksam anzusetzen sei. Der von der
Rechtsvorgängerin der Klägerin erlangte Betrag sei vielmehr - schon im Jahr 1989 -
steuerrechtlich als Einlage zu behandeln gewesen, da es ausreichen müsse, dass Beträge
im Hinblick auf eine künftige Erlangung einer Gesellschafterstellung geleistet würden.
Letztlich liege - auf der Grundlage einer Verwertung des Beteiligungsrechts durch die
Altgesellschafter - wirtschaftlich eine Einlageleistung durch die Altgesellschafter vor. Die
Herausgabe der Optionsrechte sei als Art Spekulation im Zusammenhang mit einer
Kapitalerhöhung bei der Kapitalgesellschaft dem Rechtsbereich einer steuerneutralen
Einlage zuzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom 14.05.2001 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 06.09.2001 dergestalt zu ändern, dass das zu versteuernde
Einkommen um
....
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung
vom 06.09.2001.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht das zu versteuernde
Einkommen um den Betrag von
....
festgesetzt.
Die im Streitfall erhebliche Rechtsfrage der Qualifizierung des Aufgelds einer marktüblich
verzinslichen Optionsanleihe - als Schuldverschreibung, die ein Bezugsrecht gewährt (zur
Definition siehe Hüffer, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 221 Rz. 3, 6) - wird in der Literatur
unterschiedlich beantwortet. Die wohl überwiegende Meinung geht von einem Gleichklang
zwischen der Annahme einer handelsrechtlichen Kapitalzuführung (§ 272 Abs. 2 Nr. 2
HGB) und einer steuerrechtlichen Einlage aus. Die Begebung des Optionsrechts sei eine
Maßnahme der Eigenkapitalbeschaffung; nur die personale Zuordnung der Einlage könne
differieren - bei Ausübung der Option liege eine Einlage der Neugesellschafter vor, bei
Nichtausübung eine der Altgesellschafter (Knobbe-Keuk, Steuerrechtliche Fragen der
Optionsanleihen, Zeitschrift für Gesellschaftsrecht -ZGR- 1987, 312, 316; Kropff,
Handelsrechtliche Bilanzierungsfragen der Optionsanleihen, ZGR 1987, 285, 298 f.]).
Davon sei steuerrechtlich nicht abzuweichen, da es auch der Funktion der
steuerrechtlichen Einlage entspreche, nicht im Unternehmen erwirtschaftete
Betriebsvermögensmehrungen (bei Nichtausübung der Option) auszuscheiden - es liege
letztlich "nicht echter betrieblicher Gewinn" vor (Knobbe-Keuk, ZGR 1987, 312, 317;
ebenso z.B. Döllerer, Die Kapitalrücklage der Aktiengesellschaft bei Ausgabe von
Optionsanleihen nach Handelsrecht und Steuerrecht, Die Aktiengesellschaft -AG- 1986,
237, 240 ff.; Hein, Die Besteuerung des Aufgeldes bei Optionsanleihen des Emittenten,
Finanz-Rundschau -FR- 1986, 421, 422 ff.; Muhler, Optionsanleihen im Ertragsteuerrecht,
Diss. Mannheim 1988, 116; Berger/Klotz, Steuerliche Behandlung der Emittenten von
Optionsanleihen bei Nichtausübung der Optionsrechte, Der Betrieb -DB- 1993, 953, 954 ff.;
Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, § 8 Rz. 81; Berger/M. Ring in Beck'scher
Bilanzkommentar, 5. Aufl., § 253 HGB Rz. 93). Nach anderer Ansicht liegt nach
(vorrangigen) steuerrechtlichen Vorschriften (mit Hinweis auf § 8 Abs. 1 KStG in
Verbindung mit § 5 Abs. 6 Einkommensteuergesetz -EStG-) eine abziehbare Einlage im
Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG im Zeitpunkt der Begebung nicht vor, da die Ausübung
der Option ungewiss sei und die Annahme einer Einlage durch die Altgesellschafter
ausscheide - das Aufgeld sei (jedenfalls zunächst - und damit bei Nichtausübung der
Option und Ablauf der Frist endgültig) gewinnwirksam, da die Gesellschaft in erster Linie
ein (außerordentliches) Geschäft mit den positiven Markterwartungen für die künftige
Aktienkursentwicklung mache (Schreiber, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 5 EStG Rz.
920 "Optionsanleihen"; so wohl auch Uelner, Die Unternehmensbesteuerung aus der
aktuellen Sicht des Gesetzgebers, der Verwaltung und der Rechtsprechung, Jahrbuch der
Fachanwälte für Steuerrecht 1986/1987, 11, 15 ff. und 1987/1988, 11, 19 ff.). Die
Finanzverwaltung ist ebenso der Auffassung, dass bei Ausgabe der Optionsanleihe eine
Einlage nicht vorliege; um aber einem "Schwebezustand" bis zu einer etwaigen Ausübung
des Optionsrechts oder dem Ablauf der Optionsfrist ohne Ausübung des Rechts Rechnung
zu tragen, könne ein Passivposten unter der Bezeichnung "Anzahlung" gebildet werden,
der bei Nichtausübung der Option ertragswirksam aufzulösen sei (OFD Düsseldorf vom
23.03.2001 S 2136 A - St 11, ESt-Kartei NRW § 5 Fach 3 Nr. 6 = DB 2001, 1337 - dort 2.a);
mit gleichem Ergebnis Bauer, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5 Rz. F 311 [dort
Fußnote 202b]; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 22. Aufl., § 5 Rz. 270 "Wandelanleihen";
Häuselmann, Wandelanleihen in der Handels- und Steuerbilanz des Emittenten, Betriebs-
Berater -BB- 2000, 139, 144).
Der Senat ist der Auffassung, dass von den handelrechtlichen Wertungen - die in der
Regelung des § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB (erzieltes Aufgeld ist in die Kapitalrücklage
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einzustellen) und der ganz herrschenden Auffassung, dass dieser Posten bei
Nichtausübung der Option unberührt bleibe (neben Döllerer AG 1986, 238 u. Kropff ZGR
1987, 290 f. auch z.B. Förschle/Hoffmann in Beck'scher Bilanzkommentar, § 272 HGB Rz.
62 a.E.; Adler/Düring/Schmaltz Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., §
272 HGB Rz. 129), zum Ausdruck kommen - steuerrechtlich abgewichen werden kann (a.A.
z.B. Frotscher in Frotscher/Maas, § 8 KStG Rz. 81). Denn insoweit gibt es - wie auch der
Beklagte betont - keine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (so auch
Häuselmann BB 2000, 142 f.; a.A. z.B. Döllerer AG 1986, 241 f.); der steuerrechtliche
Einlagebegriff ist vielmehr von § 272 HGB unabhängig, wobei die Begriffsauslegung auch
nicht von § 272 HGB auszugehen hat (a.A. z.B. Muhler a.a.O., 116; Hein FR 1986, 424 f.).
Schließlich kann der Umstand, dass das handelsrechtlich als Kapitalrücklage gebundene
Kapital durch eine Besteuerung in seinem Bestand faktisch gemindert wird, für die
steuerrechtliche Beurteilung keinen Ausschlag geben (a.A. z.B. Frotscher, a.a.O.); die
Besteuerung "als solche" führt nicht zu einem "Verstoß gegen handelsrechtliche
Regelungen" (der Rücklagenverwendung - so aber Knobbe-Keuk ZGR 1986, 317;
Berger/Klotz, DB 1993, 956).
Eine Einlage (zur Anwendung des Rechtsbegriffs des § 4 Abs. 1 Satz 1, 5 EStG bei einer
Kapitalgesellschaft: Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs [BFH-GrS] vom
09.06.1997 GrS 1/94, Bundessteuerblatt II 1998, 307 - C.I.1. der Gründe) setzt voraus, dass
die Leistung an die Gesellschaft "im Hinblick auf das Gesellschaftsverhältnis gewährt" wird
(BFH-GrS a.a.O., C.I.2. der Gründe), dass damit eine Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis vorliegt. Daran fehlt es im Zeitpunkt des Erwerbs der Anleihe - das
"auslösende Moment" für die Zuführung der Mittel ist nicht eine bestehende oder eine
"zukünftige" Mitgliedschaft (a.A. z.B. Döllerer AG 1986, 241), sondern der Erwerb des
Optionsrechts. Eine "mitgliedschaftsbezogene endgültige Zweckbestimmung der
gewährten Mittel" durch den Inhaber des Optionsrechts (durch das Ausüben der Option
oder - im negativen Sinne - durch das Verstreichenlassen der Frist) steht noch aus. Für
diese Beurteilung kommt es auch nicht darauf an, ob ("Alt-") Gesellschafter der
Kapitalgesellschaft die Optionen erwerben oder Außenstehende; denn im Zeitpunkt des
Erwerbs ist für beide Personengruppen ungewiss, ob es zur Ausübung der Option kommt.
Von der Einlage eines "Noch-Nicht-Gesellschafters" kann damit nicht gesprochen werden.
Diesem Ergebnis lässt sich nicht entgegenhalten, dass "im spiegelbildlichen Fall der
verdeckten Gewinnausschüttung" die Veranlassung auch an einem zur Zeit nicht mehr
bestehenden Gesellschaftsverhältnis festgemacht werden kann (mit diesem Argument aber
z.B. Döllerer AG 1986, 241; wohl auch Berger/Klotz, DB 1993, 955) - denn die
Veranlassung hat dort ihren gewissen bzw. konkreten Anknüpfungspunkt (tatsächliche
Gesellschafterstellung), während hier der Erwerb der Gesellschafterstellung ungewiss ist.
Für den Zeitraum bis zur Ausübung der Option bzw. bis zum Ablauf der Optionsfrist wird zu
Recht von einem "Schwebezustand" gesprochen (z.B. OFD Düsseldorf, DB 2001, 1337;
Häuselmann, BB 2000, 144). Denn "vor dem Zeitpunkt der Verwendungsbestimmung in
Gestalt der Ausübung des Optionsrechts liegt kein Leistungsbeitrag der Kapitalgesellschaft
vor, der unter dem Gesichtspunkt der periodengerechten Ergebnisermittlung eine
erfolgswirksame Vereinnahmung der empfangenen Beträge rechtfertigt" (Häuselmann,
a.a.O.). Die dem Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft zugeführten Mittel werden erst
im Zeitpunkt der Ausübung der Option in ihrer Veranlassung als "mitgliedschaftlich"
offengelegt (a.A. z.B. Berger/Klotz, DB 1993, 956 f.). Insoweit gibt es zu diesem
"Schwebezustand" eine Parallele zur Frage der Gewinnrealisierung bei
Optionsgeschäften, die sich nicht auf den Erwerb "junger Aktien" des Optionsverpflichteten
beziehen (siehe dazu BFH vom 18.12.2002 I R 17/02, FR 2003, 511; Institut der
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Wirtschaftsprüfer, Bilanzierung von Optionsgeschäften, BFA 2/1995, zu C.), auch wenn dort
nicht der Erwerb einer "Mitgliedschaft" im Vordergrund steht.
Die Auflösung des dem Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft zugehörenden Postens
mit Ablauf der Optionsfrist - und damit mit Blick auf eine fehlende Veranlassung der
Mittelzuführung durch das Gesellschaftsverhältnis - führt zu einer Betriebseinnahme (im
Streitjahr), die steuerpflichtig ist. Es ist auch nicht von einer Einlage der Alt-Gesellschafter
auszugehen (so aber z.B. Kropff ZGR 1987, 296 f. u. 299; Knobbe-Keuk ZGR 1987, 316);
auch wenn eine Einlage durch einen Dritten möglich ist, wird man insoweit voraussetzen
müssen, dass der Dritte für den Gesellschafter eine Einlageleistung vollbringen will. Daran
fehlt es im Streitfall. Diesem Ergebnis steht nach der Überzeugung des Senats nicht
entgegen, dass die Klägerin bei einer gegenläufigen Entwicklung des Aktienkurses, die
eine Ausübung der Option durch die Optionsgläubiger wirtschaftlich sinnvoll gemacht hätte,
einen "Verlust" (Herausgabe der "jungen Aktien" für eine Gegenleistung unterhalb des
aktuellen Kurswerts) nicht hätte geltend machen können (Vorwurf der "Inkonsequenz" bei
Knobbe-Keuk ZGR 1987, 312, 315). Der Streitfall ist unabhängig von dieser Frage nach
Maßgabe des Begriffs der Einlage zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird zugelassen. Der Senat misst der Rechtssache im Sinne des § 115 Abs.
2 Nr. 1 FGO "grundsätzliche Bedeutung" zu.