Urteil des FG Düsseldorf vom 16.05.2007

FG Düsseldorf: verordnung, wörtliche auslegung, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, garantie, käufer, hersteller, europäische kommission, eugh, verkehr, zollrecht

Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1546/05 Z
Datum:
16.05.2007
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 K 1546/05 Z
Tenor:
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach
Art. 234 EG vorgelegt:
1. Mindern Zahlungen des Verkäufers und Herstellers an den Käufer, die
im Rahmen einer Garantievereinbarung wie Streitfall erbracht werden
und mit denen dem Käufer von seinen Abnehmern in Rechnung
gestellte Reparaturaufwendungen ersetzt werden, den Zollwert nach Art.
29 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, der auf der Grundlage
des zwischen dem Verkäufer und Hersteller und dem Käufer
vereinbarten Preises angemeldet wurde?
2. Sind die in der Frage 1 genannten Zahlungen des Verkäufers und
Herstellers an den Käufer zur Erstattung von Garantieaufwand eine
Änderung des Transaktionswerts nach Art. 145 Abs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.
444/2002 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
2454/93 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2787/2000 und (EG) Nr.
993/2001 (ABl. der EG Nr. L 68/11)?
3. Sollte die erste oder die zweite Frage zu bejahen sein: Ist Art. 145
Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung
der Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sowie der Verordnungen (EG) Nr.
2787/2000 und (EG) Nr. 993/2001 auf Einfuhren anzuwenden, für die die
Zollanmeldungen vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr.
444/2002 der Kommission zur Änderung der ZKDVO sowie der
Verordnungen (EG) Nr. 2787/2000 und (EG) Nr. 993/2001 angenommen
wurden?
4. Sollte die dritte Frage zu bejahen sein: Ist Art. 145 Abs. 2 und 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der Fassung
der Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission zur Änderung der
ZKDVO sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2787/2000 und (EG) Nr.
993/2001 gültig?
Gründe:
1
I.
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Die Beteiligten streiten über die zollwertrechtliche Behandlung vertraglicher
Garantieleistungen, die der drittländische Verkäufer der Klägerin ersetzt hat.
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Die Klägerin führte seit Jahren von ihr gekaufte Kraftfahrzeuge der Marke X ein, für die
der japanische Hersteller und Verkäufer beschränkt auf eine bestimmte
Höchstlaufleistung eine dreijährige Garantie bei Auftreten technischer oder sonstiger
Mängel gewährte. Im Rahmen dieser Garantie erstattete der Hersteller der Klägerin die
Kosten, die ihr im Rahmen der Garantiemaßnahmen insbesondere durch Übernahme
von Kosten von den Händlern entstanden waren.
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Die Klägerin meldete dem Hersteller am jeweiligen Monatsende die gewährten
Garantieleistungen und erhielt dann im Folgemonat eine entsprechende Gutschrift.
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Am 13.06.2003 beantragte die Klägerin die Erstattung des Zolls für die
Garantieleistungen, die für Fahrzeuge angefallen waren, die sie im Juli 2000 in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführt hatte.
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Mit Verfügung vom 27.05.2004 gewährte der Beklagte eine Erstattung von 2.001,15
EUR Zoll und lehnte eine weitere Erstattung von 3.839,15 EUR für Garantieleistungen
und von 75,99 EUR für die Kosten einer vorbeugenden Rückholaktion ab. Dazu führte
er aus, eine Erstattung sei nur noch in den Grenzen des Art. 145 Abs. 2 und 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften - ZKDVO - in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der
Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sowie der Verordnungen (EG) Nr.
2787/2000 und (EG) Nr. 993/2001 - VO (EG) Nr. 444/2002 - (ABl. der EG Nr. L 68/11)
möglich. Danach könnten Garantiekosten nur noch dann zollwertmindernd anerkannt
werden, wenn der Preis der eingeführten Ware innerhalb von zwölf Monaten nach
Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr angepasst worden sei. Das
gelte auch für Abfertigungen vor dem Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 444/2002 am
19.03.2002. Für die im Juli 2000 zum freien Verkehr angemeldeten Waren könnten nur
die bis einschließlich Februar 2002 erfolgten Preisanpassungen berücksichtigt werden.
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Zur Begründung ihres dagegen fristgerecht eingelegten Einspruchs trug die Klägerin
vor, die Neuregelung des Art. 145 ZKDVO gelte für ihren Erstattungsantrag nicht, denn
bei den Garantiefällen handele es sich nicht um nachträgliche Preisänderungen,
sondern die betragsmäßige Anerkennung einer vertraglichen Einstandspflicht.
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Die Neuregelung des Art. 145 ZKDVO sei nicht rückwirkend auf Einfuhren anwendbar,
die vor dem 19.03.2002 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden seien.
Das Gemeinschaftsrecht gehe von einem generellen Rückwirkungsverbot aus, das
gerade auch materiellrechtliche Regelungen wie Art. 145 Abs. 2 und 3 ZKDVO umfasse,
weil diese eine bis zu ihrem Inkrafttreten mögliche nachträgliche Preisänderung
innerhalb von drei Jahren auf ein Jahr nach der Verzollung begrenzten.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 30.03.2005 wies der Beklagte den Einspruch als
unbegründet zurück und führte dazu aus, mit der VO (EG) Nr. 444/2002 habe die
Europäische Kommission (Kommission) die zollwertrechtliche Berücksichtigung von
Sachmängeln abschließend geregelt. Nach deren Wortlaut sei eine weiter gehende
Erstattung nicht möglich. Übergangsregelungen seien nicht vorgesehen. Für die
Berücksichtigung von Sachmängeln komme es dabei entscheidend auf den Zeitpunkt
der Preisanpassung und nicht den der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
an.
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Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt
ergänzend vor, bei der Zollwertbemessung des Transaktionswerts komme es nur auf
den Preis an, den die Parteien des Kaufvertrags vereinbart hätten. Daher seien
Preisermäßigungen, die - wie hier - dem Grunde und ihrer Berechnungsweise nach zu
diesem Zeitpunkt vereinbart worden seien, zu berücksichtigen, auch wenn sich das
konkrete Ausmaß erst danach verwirkliche und exakt beziffern lasse. Dies ergebe sich
im Umkehrschluss aus dem Urteil des EuGH vom 05.10.1988, Rs. 357/87.
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Ziffer 6 des Kommentars 20.1 "Kosten für Gewährleistung (Garantie)" des Technischen
Ausschusses für den Zollwert des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens (Technischer Ausschuss) betreffe nicht den Streitfall. Hier gehe es nicht
darum, ob mit dem Kaufpreis die Garantieleistung eingekauft sei, sondern nur darum,
dass der Verkäufer Garantieleistungen übernommen und deswegen Zahlungen an sie
geleistet habe, die zollwertmindernd zu berücksichtigen seien. Der Kommentar sei nicht
abschließend und behandele nicht den hier praktizierten Kostenersatz.
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Diese Berücksichtigung entspreche nicht nur der früheren deutschen Rechtsauffassung,
sondern auch der Praxis anderer Mitgliedstaaten, insbesondere der Niederlande. Auch
sei die EU-Kommission offensichtlich von einer derartigen Praxis ausgegangen, was die
Verlautbarung des Bundesministeriums der Finanzen zu der VO (EG) Nr. 444/2002
zeige. Gleiches gelte für den Europäischen Rechnungshof (s. Müller-Eiselt, EG-
Zollrecht Fach 4229 Rz. 149 ff.).
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Beklagten unter Aufhebung seiner Verfügung vom 27.05.2004 in der Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2005 zu verpflichten, ihr weitere 3.839,15
EUR Zoll zu erstatten,
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hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH Fragen zur
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hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH Fragen zur
Vorabentscheidung vorzulegen,
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äußerst hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er
aus, in Art. 145 ZKDVO habe der Verordnungsgeber den Transaktionswert schadhafter
Waren im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung neu definiert. Art. 145 Abs. 2
ZKDVO regele die Fälle der Sachmängel abschließend und erfasse nicht nur die Fälle,
in denen nachträglich ein anderer Preis vereinbart werde.
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II.
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Zur Frage 1:
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Der Zollwert der Pkw-Einfuhren, deren Bewertung hier streitig ist, bestimmte sich nach
Art. 29 Abs. 1 ZK nach dem Transaktionswert, das heißt in dem hier interessierenden
Zusammenhang nach dem für die Ware bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet
der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis. Dabei ist der gezahlte
oder zu zahlende Preis die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer für
die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Er schließt alle Zahlungen ein,
die als Bedingungen für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an
den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des
Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind, Art. 29 Abs. 3 Buchst. a
ZK.
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Werden Garantieleistungen für die verkaufte Ware erbracht und ersetzt der Hersteller
und Verkäufer den Aufwand dieser Leistungen, den Dritte erbracht haben, wie hier dem
Käufer, der Klägerin, stellen diese Leistungen für die Klägerin einen Teil des von ihr
gezahlten oder zu zahlenden Preises dar. Mit ihrem Kaufpreis hat sie gegenüber dem
Verkäufer entsprechende Ersatzansprüche erworben. Hiervon geht auch ersichtlich
Ziffer 6 des Kommentars 20.1 "Kosten für Gewährleistung (Garantie)" des Technischen
Ausschusses aus. Darin wird nämlich ausgeführt, wenn ein Verkäufer einem Kunden
eine Garantie bereitstelle, werde er dies bei der Preisbildung für die Ware
berücksichtigen. Alle zusätzlichen Kosten, die sich auf die Garantie bezögen, würden
Bestandteil des Preises und als Bedingung für das Zustandekommen des
Kaufgeschäfts bezahlt.
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An der Richtigkeit des daraus folgenden Ergebnisses bestehen aber für den Streitfall
anders als bei Verkäufen in einer Handelskette, in denen jede der beteiligten
Vertragsparteien Leistungen für eine Garantie an seinen Verkäufer weitergeben kann,
Zweifel:
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Der angemeldete Zollwert war der zwischen dem Hersteller und Verkäufer einerseits
und der Klägerin andererseits vereinbarte Preis.
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Bei diesem Preis stellen die im Rahmen der Garantie zu leistenden Vergütungen für den
Verkäufer und Hersteller eine Minderung des ihm zu zahlenden oder gezahlten Preises
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dar. Die vereinbarte Garantie bewirkt nämlich keine Zahlung vom Käufer, der Klägerin,
an den Verkäufer, sondern einen Ersatz der entstandenen Kosten durch den Verkäufer
an die Klägerin. Der im Rahmen der Garantie geleistete Kostenersatz des Verkäufers an
die Klägerin ist auch keine Zahlung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung
des Verkäufers.
Der Verkäufer und Hersteller kann seine Garantieleistungen regelmäßig nicht auf einen
Dritten abwälzen.
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Die Ausführungen des EuGH im Urteil v. 23. Februar 2006 C-491/04 Rz. 34, stehen dem
nicht entgegen, da es im Streitfall mit der Zahlung des Reparaturaufwandes vom Käufer,
der Klägerin, an seine Käufer an einer Verpflichtung des Verkäufers gegenüber den
Käufern des Käufers, der Klägerin, fehlt. Der Hersteller (und Verkäufer) ist nur der
Klägerin verpflichtet.
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Zudem besteht in der dem Gericht zugänglichen Literatur die Auffassung, dass
Garantieleistungen den Zollwert mindern (Krüger in Dorsch Zollrecht ZK Art. 29 Rz. 45;
Müller-Eiselt EG Zollrecht Fach 4229 Rz. 149 ff.; Schwarz/Wockenfoth Zollrecht 3. Aufl.
Art. 29 Rz. 136a). Diese Meinung wurde zumindest früher auch von der deutschen
Zollverwaltung geteilt (s. Müller-Eiselt EG Zollrecht Fach 4229 Rz. 151) und soll nach
dem Vortrag der Klägerin noch von der niederländischen Zollverwaltung vertreten
werden.
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Zu Frage 2:
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Hinsichtlich der Anwendung des nach Art. 145 Abs. 2 ZKDVO in der Fassung der VO
(EG) Nr. 444/2002 bestehen Zweifel.
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Nach Art. 145 Abs. 2 ZKDVO in dieser Fassung wird nämlich nur eine Änderung des
Transaktionswerts zugunsten des Käufers berücksichtigt (Art. 145 Abs. 2 Unterabs. 1
ZKDVO), wobei der Verkäufer diese Änderung nach den vertraglichen
Gewährleistungspflichten des zuvor abgeschlossenen Kaufvertrags vorgenommen
haben muss (Art. 145 Abs. 2 Buchst. b ZKDVO) und die Schadhaftigkeit nicht schon im
einschlägigen Kaufvertrag berücksichtigt worden sein darf (Art. 145 Abs. 2 Buchst. c
ZKDVO).
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Zweifel bestehen, ob überhaupt eine Änderung des Transaktionswerts vorgenommen
worden ist und ob die Schadhaftigkeit nicht schon im einschlägigen Kaufvertrag
berücksichtigt worden ist. Die Berechnung der Garantie in der Form der
Kostenerstattung und ihrer Höhe, nämlich im Ersatz der angefallenen Reparaturkosten,
ist nicht erst nachträglich ausgehandelt worden, sondern von vornherein vereinbart
gewesen. Die Höhe der Garantie stand objektiv im Zeitpunkt der Annnahme der
Zollanmeldung für das Fahrzeug fest. Sie ist aber erst nach Feststellung und Behebung
des Mangels ermittelt und durch Kostenerstattung geleistet worden. Da die
Preisermäßigungen durch die Garantievereinbarung im Zeitpunkt der Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr bereits vereinbart waren, selbst wenn sich ihr Ausmaß
erst später verwirklicht hat und sie sich dann erst genau bestimmen ließen, kann
vertreten werden, dass keine Preisänderung, sondern die betragsmäßige Anerkennung
einer vertraglichen Einstandpflicht vorlag. Für diese Erwägung spricht auch, dass bei
zollwertrechtlichen Beurteilungen das gesamte Vertragsverhältnis zu berücksichtigen ist
(EuGH Urteil v. 16. November 2006 C-306/04, Rz. 29, Slg. I 2006, 2263).
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Zu Frage 3:
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Sollte Art. 145 Abs. 2 ZKDVO in der Fassung der VO (EG) Nr. 444/2002 derartige
Garantiefälle erfassen, können diese nur innerhalb des von Art. 145 Abs. 3 ZKDVO
vorgegebenen zeitlichen Rahmens berücksichtigt werden. Der angepasste
Transaktionswert kann danach nur zugrunde gelegt werden, wenn seine Anpassung
innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Annahme der Zollanmeldung
vorgenommen worden ist.
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Aufgrund ihres Art. 4 Abs. 1 ist die VO (EG) Nr. 444/2002 am siebten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der EG und damit am 19.03.2002 in Kraft getreten.
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Unter Berücksichtigung dieser beiden Bestimmungen hätte deren wörtliche Auslegung
zur Folge, dass mit Inkrafttreten der VO (EG) 444/2002 Preisanpassungen aufgrund von
Garantiefällen nur in der Jahresfrist des Art. 145 Abs. 3 ZKDVO berücksichtigt werden
könnten. Dies hätte weiter zur Folge, dass Preisanpassungen für Einfuhren, bei denen
die Annahme der Zollanmeldungen mehr als ein Jahr zurückliegt, unberücksichtigt
bleiben müssten, obwohl sie - bei Bejahung der Frage 1 - zollwertmindernd sind und
nach den allgemeinen Grundsätzen einer Erstattung nach Art. 236 Abs. 1 ZK noch
innerhalb der in Art. 236 Abs. 2 ZK vorgesehenen dreijährigen Antragsfrist hätten
geltend gemacht werden können.
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Obwohl der Beklagte eine derartige wörtliche Auslegung der genannten Vorschriften
vertritt, bestehen daran erhebliche Bedenken, weil die Auslegung des Beklagten
rückwirkend Erstattungen versagt, wenn die Frage 1 bejaht werden sollte. Bei der
Neufassung des Art. 145 ZKDVO durch die VO (EG) Nr. 444/2002 handelt es sich
nämlich um eine materiell-rechtliche Regelung, die bei der vom Beklagten vertretenen
Auslegung hinsichtlich der Frist des Art. 145 Abs. 3 ZKDVO für die
Wirtschaftsbeteiligten nachteilige Folgen hat. Eine Rückwirkung insoweit hat der EuGH
bei anderen Gelegenheiten grundsätzlich abgelehnt (s. zuletzt EuGH Urteil v. 9. März
2006 C-293/04 Rz. 19 ff., Slg. I 2006, 2263). Zudem gäbe es hierfür weder aus den
Erwägungsgründen der VO (EG) Nr. 444/2002 noch sonst einen erkennbaren
Anhaltspunkt. Im Hinblick darauf wäre eine Auslegung, nach der die Neufassung des
Art. 145 ZKDVO durch die VO (EG) Nr. 444/2002 erst auf die Annahme der
Zollanmeldungen mit Inkrafttreten der Neuregelung angewandt wird, vorzuziehen.
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Zu Frage 4:
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Zweifel an der Gültigkeit von Art. 145 Abs. 2 und 3 ZKDVO in der Fassung der VO (EG)
Nr. 444/2002 ergeben sich, wenn diese Vorschrift in der dargestellten Weise
rückwirkend anzuwenden sein sollte.
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Weitere Zweifel bestehen bei Bejahung der zuvor gestellten Fragen insoweit, als durch
Art. 145 Abs. 2 ZKDVO in der Fassung der VO (EG) Nr. 444/2002 Art. 29 Abs. 1 und 3
ZK ausgelegt wird.
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Zwar verfügt die Kommission zum Erlass und zur Änderung der ZKDVO in Art. 247 ZK
über eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, die sie berechtigt, alle für die
Durchführung des ZK erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen,
soweit sie nicht gegen den ZK verstoßen (s. EuGH Urteil v. 8. März 2007 C-447, 448/05,
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Rz. 23 ff.) und die von der Gemeinschaft eingegangenen Verpflichtungen beachten.
Gleichwohl könnte diese Ermächtigungsgrundlage verletzt sein, wenn die
Garantieleistungen den Transaktionswert mindern, sie aber abweichend von der
Grundregel in Art. 236 Abs. 1 und 2 ZK aufgrund der zeitlichen Beschränkung durch Art.
145 Abs. 3 ZKDVO nur noch in begrenztem Umfang geltend gemacht werden können.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des
Transaktionswerts als Grundlage
der Zollwertbemessung nicht allein auf dem ZK beruht, sondern auf Art. 1 Abs. 1 des
GATT-Zollwertkodex (ABl. EG Nr. L 336/119) und seiner Anmerkung zu Art. 1.
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