Urteil des FG Düsseldorf vom 30.10.2002

FG Düsseldorf (kläger, grundstück, ehefrau, vertrag, darlehen, vorkaufsrecht, bewg, gegenleistung, höhe, zeitpunkt)

Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 5527/01 ERB
Datum:
30.10.2002
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4 Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 5527/01 ERB
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
1
Der Kläger und seine Ehefrau, die Klägerin des Verfahrens 4 K 5526/01 Erb, sind
Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G, Flur , Flurstück . Ferner besteht an dem
zuvor bezeichneten Grundstück ein Erbbaurecht.
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Mit notariellem Vertrag vom 27.08.1993 bestätigten der Kläger und seine Ehefrau von
Frau T.C. ein Darlehen in Höhe von 350.000 DM erhalten zu haben. Hinsichtlich der
Darlehensbedingungen heißt es unter A. des Vertrags unter anderem, dass das
Darlehen grundsätzlich zinslos gewährt werde und der Darlehensgeber (Frau T.C.)
berechtigt sei, das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten zum
Ende eines Kalendervierteljahres, nicht aber vor dem 31.12.1999 zu kündigen. Ferner
sei der Darlehensgeber berechtigt, das Darlehen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
unter anderem dann sofort und vorzeitig einzufordern, wenn der Kläger und seine
Ehefrau über den Grundbesitz ohne vorherige Zustimmung des Darlehensgebers
verfügen oder diesen belasten würden. Zur Sicherung der Darlehensforderung
bestellten der Kläger und seine Ehefrau Frau T.C. eine brieflose Hypothek in Höhe von
350.000 DM zu Lasten des zuvor bezeichneten Grundstücks und des im
Erbbaugrundbuch von Gl Blatt 2790 verzeichneten Erbbaurechts. Ferner wurde Frau
T.C. unter B. des notariellen Vertrags ein Ankaufs- und Vorkaufsrecht an dem
Grundstück eingeräumt. Dies sollte u. a. dann ausgeübt werden können, wenn der
Kläger und seine Ehefrau über ihren Grundbesitz verfügen oder diesen belasten
würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom
27.08.1993 des Notars (UR.-Nr. ) Bezug genommen.
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Der vorbezeichnete notarielle Vertrag wurde dem Beklagten anlässlich einer
Außenprüfung bei Frau T.C. und deren Ehemann im Jahre 1998 bekannt.
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Der Beklagte sah in der zinslosen Überlassung des Kapitals in Höhe von 350.000 DM
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eine Schenkung zu Gunsten des Klägers. Mit Schenkungsteuerbescheid vom
21.03.2000 setzte er gegen den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von 20.760 DM fest.
Dabei bewertete er die Hingabe des Geldes als zinsloses Darlehen auf unbestimmte
Zeit mit 89.512 DM. In seiner Begründung führte er weiter aus, dass Frau T.C. durch das
ihr eingeräumte Ankaufs- und Vorkaufsrecht eine Rechtsposition erhalten habe, die
aufschiebend bedingt sei und damit nicht berücksichtigt werden könne. Diese
Rechtsposition könne erst berücksichtigt werden, wenn die Bedingung eingetreten sei.
Das Frau T.C. eingeräumte aufschiebend bedingte Verwertungsrecht stelle keine
berücksichtigungsfähige Gegenleistung für die Zinslosigkeit des Darlehens dar. Ferner
sei die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 2 der
Abgabenordnung (AO) nicht abgelaufen, da diese nicht vor Ablauf des Kalenderjahres
beginne, in dem die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt
habe. Da er erst im Jahre 1998 von dem notariellen Vertrag Kenntnis erlangt habe,
beginne die Festsetzungsfrist zum 31.12.1998 und ende gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO
nach vier Jahren zum 31.12.2002.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 11.04.2000 Einspruch ein, mit dem er
darauf hinwies, dass sich die Frage einer Gegenleistung nicht nach den Vorschriften
des Bewertungsgesetzes richte, sondern nach den tatsächlichen, rechtlichen und
wirtschaftlichen Gegebenheiten des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach sei
festzustellen, dass bereits ab dem Zeitpunkt der Darlehensgewährung Frau T.C. ein
rechtlich bedeutsamer Einfluss hinsichtlich der weiteren Verwertung des Grundstücks
eingeräumt worden sei. Die Zinslosigkeit sei der Preis dafür gewesen, dass das
Grundstück des Klägers nicht gegen die Vorstellungen von Frau T.C. und ihres
Ehemannes - seines (des Klägers) Nachbarn - veräußert werden könne. Der vereinbarte
Preis sei wie bei einem außergewöhnlichen Kunstgegenstand durch Angebot und
Nachfrage zu Stande gekommen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
der Wert der beiderseitigen Leistungen in einem auffallend groben Missverhältnis
stehen würden.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 20.09.2001 wies der Beklagte den Einspruch zurück
und führte zur Begründung aus, dass das Frau T.C. vertraglich eingeräumte
Verwertungsrecht an dem Grundstück zum Übertragungszeitpunkt aufschiebend bedingt
im Sinne von § 6 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) eingeräumt worden sei. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unterliege die
unentgeltliche Überlassung einer Kapitalsumme auf Zeit, durch die sich der
Darlehensgeber einer Einnahmemöglichkeit begebe, die verkehrsüblicherweise
regelmäßig genutzt werde, der Schenkungsteuer. Demgegenüber werde das Frau T.C.
eingeräumte Verwertungsrecht erst dann wirksam, wenn die in Abschnitt A. unter Ziffer
3a) - d) des notariellen Vertrags alternativ genannten Kündigungsgründe vorliegen
würden. Erst bei Eintritt dieser, vom Stichtag aus gesehen zukünftigen ungewissenen
Ereignisse habe Frau T.C. einen entsprechenden Verwertungsanspruch gegen den
Kläger.
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Mit der am 28.09.2001 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Die Beurteilung
des Sachverhalts beruhe auf einer Missachtung der Vielgestaltigkeit des zu Grunde
liegenden Lebenssachverhalts. Im Jahre 1993 sei er plötzlich lebensbedrohend
erkrankt. Wegen der damit verbundenen dauernden Erwerbsunfähigkeit sei sein
Unternehmen vom Konkurs bedroht gewesen. Wegen einer für sein Unternehmen
einzulösenden Bankbürgschaft in Höhe von 350.000 DM habe seinerzeit die
Zwangsversteigerung des in Rede stehenden Grundbesitzes gedroht. Als Ausweg sei
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nur eine Aufteilung des Grundstücks zum Zwecke der Veräußerung des unbebauten
Teils in Betracht gekommen. Der unbebaute Teil des Grundstücks grenze wiederum an
das Grundstück von Frau T.C.. Um den baulichen Zustand festzuschreiben, habe Frau
T.C. die von ihm geforderte Geldsumme zur Verfügung gestellt. An dem Vorgehen von
Frau T.C. sei auch wirtschaftlich betrachtet nichts Besonderes zu erkennen, denn diese
stehe wirtschaftlich nicht schlechter da als jemand, der ein unbebautes Grundstück
erwerbe und zinslos liegen lasse, um eine unerwünschte Bebauung durch einen Dritten
zu verhindern. Es könne nur noch einmal darauf hingewiesen werden, dass eine
Kündigung durch die Darlehensnehmer, den Kläger und seine Ehefrau, nach dem
notariell geschlossenen Vertrag nicht möglich sei. Somit stehe es allein in der
Entscheidung von Frau T.C., wie lange die Sperrwirkung gegen eine Änderung der
Verhältnisse fortbestehe.
Der Kläger beantragt,
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den Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom 21.03.2000 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 20.09.2001 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Der Kläger habe seinen Vortrag, wonach das
Frau T.C. eingeräumte Ankaufs- und Vorkaufsrecht eine ausgewogene Gegenleistung
für den gewährten Zinsvorteil darstelle, nicht im Einzelnen begründet. Er habe das
Ankaufs- und Vorkaufsrecht auch nicht wertmäßig beziffern können, weil die hierfür
vorgetragenen Umstände nicht ausreichend seien, um den Wert des eingeräumten
Ankaufs- und Vorkaufsrechts zu ermitteln.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet. Der Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom
21.03.2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.09.2000 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO). Der Beklagte hat zu Recht Schenkungsteuer in Höhe
von 20.760 DM gegen den Kläger festgesetzt.
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Gegenstand einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung im Sinne der §§
1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
(ErbStG) kann nicht nur die Vermögenssubstanz, sondern auch die Gewährung eines
Vermögensgebrauchs (einer Nutzungsmöglichkeit) sein. So führt der Verzicht auf die
zum Vermögen des Darlehensgebers gehörende Nutzungsmöglichkeit bei diesem zu
einer Vermögensminderung und beim Darlehensnehmer zu einer entsprechenden
Vermögensmehrung. Demgemäß kann auch die zinslose Überlassung eines
Darlehenskapitals zu einer freigebigen Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG führen, sofern sie objektiv unentgeltlich erfolgt (vgl. Bundesfinanzhof (BFH),
Urteil vom 12. Juli 1979 - II R 26/78 - Bundessteuerblatt (BStBl) II 1979, 631; Urteil vom
30. März 1994 - II R 105/93 - Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV) 1995, 70 (71); Urteil vom 25. Oktober
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1995 - II R 67/93 - BStBl II 1996, 160 (161); Urteil vom 7. Oktober 1998 - II R 64/96 -
BStBl II 1999, 25 (26)).
Wie der Kläger selbst nicht in Abrede stellt, sind ihm und seiner Ehefrau nach dem
notariellen Vertrag vom 27.08.1993 von Frau T.C. - von hier nicht interessierenden
Ausnahmen abgesehen - 350.000 DM zinslos als Darlehen gewährt worden.
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Der Erwerb ist nach Auffassung des Senats auch unentgeltlich erfolgt, weil der
Überlassung des Kapitals keine berücksichtigungsfähigen Gegenleistungen gegenüber
stehen.
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Soweit der Kläger hierfür maßgeblich auf das Frau T.C. eingeräumte Ankaufs- und
Vorkaufsrecht am Grundstück abstellt, ist schon nicht ersichtlich, dass es sich dabei
überhaupt um eine Gegenleistung handelt, die gemäß § 7 Abs. 3 ErbStG in Geld
veranschlagt werden kann. Denn nach dem notariellen Vertrag bestimmt sich der von
Frau T.C. im Falle der Ausübung des Ankaufsrechts zu zahlende Kaufpreis nach dem
Verkehrswert des Grundstücks und im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt
der Kauf zwischen dem Berechtigten (Frau T.C.) und dem Verpflichteten (dem Kläger
und seiner Ehefrau) gemäß § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu den
Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat. Von
daher ist für den Senat nicht erkennbar, worin eine in Geld zu veranschlagende
Gegenleistung in Form einer finanziellen Belastung für den Kläger liegen sollte.
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Unabhängig hiervon würde eine etwaige von dem Kläger zu erbringende Gegenleistung
diesen im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2
ErbStG) auch nicht belasten. Gemäß § 11 ErbStG ist für die Wertermittlung der Zeitpunkt
der Entstehung der Steuer maßgeblich. Ferner bestimmt § 12 Abs. 1 ErbStG, dass sich
die Bewertung grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teils des
Bewertungsgesetzes richtet (Allgemeine Bewertungsvorschriften), so dass ein Rückgriff
auf das Bürgerliche Gesetzbuch, wie von dem Kläger gefordert, ausscheidet. Gemäß § 6
Abs. 1 BewG, auf den § 12 Abs.1 ErbStG verweist, bleiben Lasten, deren Entstehung
vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, bei der Bewertung
unberücksichtigt. Tritt die Bedingung später ein, so besteht gemäß § 6 Abs. 2 in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 BewG die Möglichkeit einer Berichtigung. Bei der Frage, ob
Frau T.C. ihr vertraglich eingeräumtes Ankaufs- bzw. Vorkaufsrecht gegenüber dem
Kläger und seiner Ehefrau ausübt, handelt es ich um ein zukünftiges ungewisses
Ereignis im Sinne der genannten Bestimmung, das nicht berücksichtigt werden kann.
Denn das Frau T.C. unter A. (1) des notariellen Vertrags eingeräumte Ankaufsrecht ist
davon abhängig, dass einer der unter a) bis d) genannten Fälle vorliegt, also
beispielsweise das Grundstück ohne Zustimmung des Darlehensgebers veräußert, von
Dritter Seite die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung betrieben, ein
Konkursverfahren über das Vermögen der Grundstückseigentümer eröffnet oder das
Darlehen unter den in A. (1) Nr. 3 genannten Voraussetzungen vorzeitig eingefordert
wird. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2
ErbStG) war indes überhaupt noch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann die
genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Ankaufsrechts durch Frau T.C.
vorliegen würden. Dafür spricht auch, dass nach Aktenlage das eingeräumte
Ankaufsrecht bis heute nicht ausgeübt worden ist. Auch das unter A. (2) dem jeweiligen
Eigentümer des Frau T.C. gehörenden Grundstücks eingeräumte Vorkaufsrecht ist
aufschiebend bedingt im Sinne von § 6 Abs. 1 ErbStG. Denn ob dieses Recht ausgeübt
wird, war im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ebenfalls
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ungewiss, weil hierfür nach dem notariellen Vertrag zum einen ein "erster Verkaufsfall",
der bis heute nach Aktenlage nicht eingetreten ist, erforderlich ist und zum anderen das
Vorkaufrecht nur "eingeräumt" wird, also für den Fall des Verkaufs durch die Berechtigte
nicht ausgeübt werden muss. Im Übrigen bestehen vor Ausübung des Vorkaufsrechts
zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten keine rechtlichen Bindungen. Erst
mit der Ausübung des Vorkaufsrechts wird zwischen dem Berechtigten und dem
Verpflichteten ein selbständiger Kaufvertrag neu begründet, wie er zwischen dem
Verpflichteten und dem Dritten abgeschlossen war (BFH, Urteil vom 20. Dezember 2000
- II R 13/99 - BFH/NV 2001, 937 unter Bezugnahme auf die Rspr. des
Bundesgerichtshofs, Urteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 44/85 - Sammlung der
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen 98, 188).
Darüber hinaus ist auch der subjektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung erfüllt.
Insoweit genügt das einseitige Bewusstsein des Zuwendenden der Unentgeltlichkeit
seiner Leistung. Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne
einer Bereicherungsabsicht ist demgegenüber nicht erforderlich (vgl. etwa: BFH, Urteil
vom 30. März 1994 - II R 105/93 - BFH/NV 1995, 70 (73); Urteil vom 29. Oktober 1997 - II
R 60/94 - BStBl II 1997, 832 (834)). Dabei ist bei einem auffälligen Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung regelmäßig davon auszugehen, dass dies dem
Zuwendenden bekannt gewesen ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. September 1986 - II R
81/84 - BStBl II 1987, 80 (81); Urteil vom 5. Dezember 1990 - II R 109/86 - BStBl II 1991,
181 (183); Urteil vom 29. Oktober 1997 - II R 60/94 - a.a.O.). Nach Auffassung des
Senats liegt bei der zinslosen Überlassung eines Kapitals von immerhin 350.000 DM
auf unbestimmte Zeit ein solches Missverhältnis vor, weil das Frau T.C. eingeräumte
Ankaufs- und Vorkaufsrecht am Grundstück - wie dargestellt - mit keinen finanziellen
Belastungen verbunden war.
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Weiterhin lässt die konkrete Bewertung des zinslos gewährten Darlehens in Höhe von
350.000 DM Fehler des Beklagten nicht erkennen. Wird ein Geldbetrag als Darlehen auf
bestimmte Zeit zinslos überlassen, ist als schenkungsteuerpflichtige Bereicherung der
nach § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 BewG zu ermittelnde Kapitalwert
anzusetzen. Hierzu ist der Jahreswert des Nutzungsvorteils (5,5 % gemäß § 15 Abs. 1
BewG) - bezogen auf den Zeitpunkt der Überlassung des Kapitals (§§ 11, 9 Abs. 1 Nr. 2
ErbStG) - entsprechend der vereinbarten Zeitdauer nach § 13 Abs. 1 BewG zu
kapitalisieren. Sind - wie hier - keine Vereinbarungen über die Laufzeit des Darlehens
getroffen worden, ist der Kapitalwert mit dem 9,3-fachen des Jahreswertes anzusetzen
(§ 13 Abs. 2 BewG).
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Danach ist der Beklagte zutreffend von einer unbestimmten Dauer des von Frau T.C.
zinslos gewährten Darlehens ausgegangen und hat demgemäß den Erwerb des
Klägers rechnerisch zutreffend in dem Schenkungsteuerbescheid vom 21.03.2000 mit
89.512 DM (= 1/2 von 179.025 DM (350.000 DM x 5,5 % x 9,3)) bewertet, was bei einem
Freibetrag von 3.000 DM (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) zu der festgesetzten
Schenkungsteuer von 20.670 DM führt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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