Urteil des FG Düsseldorf vom 19.09.2007

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Finanzgericht Düsseldorf, 9 K 4854/06 E
Datum:
19.09.2007
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4854/06 E
Tenor:
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der des
Revisionsverfahrens.
Tatbestand
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Die Sache befindet sich im zweiten Rechtszug.
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Gebühren, die im Zusammenhang mit der
Beteiligung der Kläger an einer angebotenen sog. "Sicherheits-Kompakt-Rente"
(Leibrentenversicherung und Lebensversicherung gegen bankfinanzierte
Einmalbeträge) in voller Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowie bei den
sonstigen Einkünften zu berücksichtigen sind.
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Die im Streitjahr 1996 zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Ehegatten
beteiligten sich auf Grund eines Angebotes an der o.g. Sicherheits-Kompakt-Rente.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Finanzierung wird zwecks Vermeidung von
Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Entscheidungsgründe in dem
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof VIII R 108/03 Bezug genommen. In ihrer
Einkommensteuererklärung machten die Kläger u.a. als Werbungskosten eine
Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von 17.902,43 DM sowie ein Abwicklungs- und
Informationshonorar von 13.725,20 DM geltend; die Summe dieser Beträge entspricht
insgesamt 5,3 v.H. des Gesamtfinanzierungsaufwands. Der Beklagte berücksichtigte
demgegenüber in dem Steuerbescheid für 1996 als Werbungskosten Gebühren in Höhe
von 2 v.H. der Darlehenssumme von 596.748 DM, mithin 11.935 DM. Die nach
erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage – Az.: 9 K 1783/01 E - hatte Erfolg. Mit
Urteil vom 3.6.2003 hat der Senat den angefochtenen Bescheid geändert und weitere
19.693 DM als Werbungskosten berücksichtigt. Auf die Revision des Beklagten hat der
Bundesfinanzhof mit Urteil vom 7.11.2006 das Urteil des Senats vom 3.6.2003
aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Er hat im
Wesentlichen ausgeführt, eine eindeutige Zuordnung der in Rechnung gestellten
Gebühren zu Werbungskosten und nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten
könne an Hand der vorgelegten Verträge und Rechnungen nicht vorgenommen werden.
Die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten sei daher zu schätzen. Werde von den
Klägern kein über das übliche Maß hinausgehender Aufwand für die Vermittlung
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Klägern kein über das übliche Maß hinausgehender Aufwand für die Vermittlung
nachgewiesen, erscheine in Anlehnung an die Vorgehensweise bei Bauherrenmodellen
eine Begrenzung des Abzugs auf 2 v.H. der Darlehenssumme angemessen. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Entscheidungen Bezug genommen.
Die Kläger tragen nunmehr vor, die zusätzliche Finanzierung der Tilgungsversicherung,
die vielen unterschiedlichen Versicherungspartner und die Varianten bei der
Finanzierung führten dazu, dass das Konzept der Sicherheits- Kompakt Rente
vielfältiger sei. Dies wirke sich entscheidend auf die Finanzierungsvermittlung aus, da
die Darlehen erheblich höher seien. Durch die Prüfungsauflagen der Banken sei der mit
der Darlehensvermittlung verbundene Zeitaufwand erheblich höher. Hinzu komme die
Schwierigkeit, genügend Kreditinstitute zur Verfügung zu haben, die das Konzept als
solches finanzierten, Fremdwährungsdarlehen herausgeben oder neu hinzukommende
Versicherungen akzeptierten. Hieraus ergäbe sich, dass die Beschaffung der
Darlehensmittel und die Betreuung der Finanzierung der aufwendigste Teil des
Konzeptes sei. Die mit der Finanzierung verbundene Beratungs- und
Vermittlungstätigkeit führe zu einem erheblich höheren Arbeitsaufwand, als sie
beispielsweise bei einer Immobilienfinanzierung erforderlich sei. Daher sei ein höherer
Aufwand gerechtfertigt. Die Kläger haben drei Mitarbeiter als Zeugen benannt. Diese
könnten u.a. detaillierte Auskünfte zu den Abwicklungsabläufen sowie zu den
Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Bankennetzwerkes
geben. Als Vergleichsbasis für eine Schätzung der Höhe der als Werbungskosten
berücksichtigungsfähigen Kreditvermittlungskosten sei auf den Markt für
Konsumentenkredite abzustellen. Auf diesem Teilmarkt seien Vermittlungsprovisionen
von 3 – 7 v.H. marktüblich. Ein Vergleich mit dem Teilmarkt der Realkredite scheide aus,
weil die fremdfinanzierten Versicherungen erheblich unsicherer seien als Immobilien.
Der Bonitätsprüfung des Kreditnehmers komme deshalb eine wesentlich größere
Bedeutung zu und rechtfertige daher auch einen größeren Aufwand.
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Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
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den Einkommensteuerbescheid für 1996 in der Gestalt des
Bescheides vom 28.11.2000 unter Aufhebung der hierzu
ergangenen Einspruchsentscheidung zu ändern und weitere
Werbungskosten in Höhe von 19.692,63 DM zu
berücksichtigen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und wiederholt im Wesentlichen seine bisherigen Gründe.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten, auch in den Verfahren 9 K 415/98 E, 9 K 1783/01 und VIII R 108/03
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt der
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Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig (§ 100 Abs.1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung –
FGO).
Die Höhe der als Anschaffungsnebenkosten sofort abzugsfähigen
Kreditvermittlungskosten ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs in der Entscheidung
vom 7.11.2006, an die der Senat im zweiten Rechtszug gem. § 126 Abs. 5 FGO
gebunden ist, im Wege einer Schätzung zu bestimmen. Der Senat schätzt diese Höhe
entsprechend der bereits vom Beklagten vorgenommenen Schätzung mit 2 v.H. der
Gesamtdarlehenssumme.
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Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, von der abzuweichen keine Veranlassung
besteht, ist die Schätzung an Hand eines Prozentsatzes der Darlehenssumme
vorzunehmen (vgl. Urteil vom 7.11.2006, VIII R 108/03 m.w.N). Es sind keine
Gesichtspunkte zu erkennen, die es rechtfertigen könnten, die Gesamtprovision im
vorliegenden Fall, in größerem Umfang als bei schwierigen Immobilienfinanzierungen
der in der Finanzierungsvermittlung liegenden Teilleistung des Anbieters eines
Kombinationsprodukts zuzuordnen. Die unter die von der Rechtsprechung gebilligte
Obergrenze derartiger Kosten von 2 v.H. fallenden Baufinanzierungen bei
geschlossenen Immobilienfonds (vgl. BFH Urteil vom 29.10.1985 IX R 107/82, BFHE
145, 351, BStBl II 1986, 217) zeichnen sich durch große Risiken bei der Entwicklung der
künftigen Mieteinnahmen aus. Hingegen fließen den Anlegern in Fällen wie dem
vorliegenden langfristig kalkulierbare und garantierte Rentenzahlungen namhafter
Versicherungsunternehmen zu, die an die Banken abgetreten werden. Es ist daher nicht
zu erkennen, dass der Wert der Sicherheiten gegenüber denen bei
Immobilienfinanzierungen üblichen Sicherheiten von minderer Qualität wäre. Ein
Vergleich der Finanzierung im Rahmen der Sicherheits-Kompakt-Rente mit
Konsumentenkrediten scheidet mangels Vergleichbarkeit aus. Es kann daher auch
dahinstehen, ob bei derartigen Konsumentenkrediten höhere Provisionen als die hier
geschätzten 2 v.H. der Darlehenssumme marktüblich sind. Die Kläger haben auch
keinen erheblich höheren Aufwand glaubhaft gemacht, der es rechtfertigen könnte,
einen Anteil von mehr als 2 v.H. der Darlehenssumme als Kreditvermittlungskosten
anzuerkennen. Anhaltspunkte dafür, dass gerade bei den Klägern eine über das übliche
Maß hinausgehende Bonitätsprüfung erforderlich war oder dass bei der Vermittlung der
Darlehen gerade an die Kläger außerordentliche Schwierigkeiten auftraten, die für die
Kreditvermittler einen besonderen Arbeitsaufwand erforderlich machten, sind weder
dargelegt, noch in sonstiger Weise aus den Akten ersichtlich. Die von den Klägern
angebotenen Zeugen und Sachverständigen wurden ausschließlich zu den hier nicht
entscheidungserheblichen allgemeinen Umständen bei der Vorbereitung und
Durchführung der Finanzierung einer Sicherheits-Kompakt-Rente benannt. Ausweislich
der angeführten Beweisthemen können sie zu der konkreten Darlehensvermittlung an
die Kläger nichts aussagen. Von einer Beweiserhebung konnte daher abgesehen
werden.
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Die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens tragen gem. § 135
Abs. 1 FGO die Kläger.
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