Urteil des FG Düsseldorf vom 10.11.2009

FG Düsseldorf (kläger, ehefrau, ewg, deutschland, buchstabe, kind, berufliche tätigkeit, beihilfe, monat, freiwillig)

Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 4210/08 Kg
Datum:
10.11.2009
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 4210/08 Kg
Tenor:
Der Bescheid vom 9.7.2008 und die Einspruchsentscheidung vom
8.10.2008 werden hinsichtlich des Zeitraumes von November 2000 bis
Dezember 2003 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 40 % und die
Beklagte 60 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Strittig ist die Kindergeldberechtigung des Klägers für seine Tochter "A" (geboren:
3.1.1994) und seinen Sohn "B" (geboren: 16.6.1997) für die Zeit von November 2000 bis
Januar 2006.
2
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, der in Deutschland als Handelsvertreter
selbständig tätig ist.
3
Nach dem Rentenbescheid vom 26.3.2007 erhält er seit dem 1.2.2007 eine
Regelaltersrente. Er hatte bis 1969 Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung der
Angestellten und vom 1.1.1970 (Beginn seiner Tätigkeit als Handelsvertreter) bis
31.12.2005 freiwillige Beiträge gezahlt.
4
Seine Ehefrau – die Mutter der beiden Kinder - ist österreichische Staatsangehörige und
lebt mit den beiden Kindern seit Oktober 2000 in Österreich. Seit Anfang des Jahres
2006 ist die Ehefrau in Österreich nichtselbständig tätig.
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Der Kläger erhielt zunächst das Kindergeld für seine beiden Kinder.
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Am 4.7.2007 teilte er der Beklagten telefonisch mit, dass seine Ehefrau und seine
Kinder nach Österreich gezogen seien und dass seine Ehefrau dort seit Januar 2007
berufstätig sei.
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Später legte er den Vordruck E 411 vor, in dem das Finanzamt "C" (Österreich)
bescheinigte, dass die Ehefrau des Klägers ab dem 2.1.2006 bis heute eine berufliche
Tätigkeit ausgeübt und für den gleichen Zeitraum Anspruch auf Familienleistungen für
Familienangehörige habe.
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In einem handschriftlichen Vermerk heißt es zusätzlich: "Ab 2.1.2006 ist die Gattin in
Österreich beschäftigt. Die Kinder und die Gattin leben in Österreich; Österreich ist
vorrangig zur Zahlung an Familienleistungen verpflichtet; Gewährung rückwirkend
erfolgt nach Rückforderung i. d. BRD".
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Unter dem 10.6.2008 bat die Beklagte den Kläger um Übersendung von Nachweisen
über die Höhe der Familienleistungen in Österreich ab November 2000. Sie wies darauf
hin, dass Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
hätten, Anspruch auf Familienleistungen für die in ihrem Haushalt lebenden Kinder
besäßen. Insoweit sei die Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Klägers ab 1.1.2006
irrelevant.
10
Der Kläger entgegnete hierauf, dass in Österreich von November 2000 bis jetzt kein
Kindergeld bezogen worden sei.
11
Im Bescheid vom 9.7.2008 änderte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung wie folgt:
12
Für die Zeit von November 2000 – Dezember 2001: Je Kind EUR 69,02 pro Monat.
13
Für die Zeit von Januar 2002 – Januar 2006: Je Kind EUR 77 pro Monat.
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Zur Begründung führte sie aus: Im vorliegenden Fall träfen die nationalen Ansprüche
zweier Staaten aufeinander. Daher bestimme sich die Leistungspflicht nach den
Vorschriften der VO (EWG) 1408/71 und der VO 574/72. Nach den Angaben des
Klägers sei er in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig, so dass er die
Voraussetzungen des Anhanges I VO (EWG) 1408/71 nicht erfülle. Auch seine Ehefrau
werde von der VO (EWG) 1408/71 nicht erfasst, da sie nicht berufstätig sei. Daher
schließe der Anspruch auf Familienleistungen in Österreich nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG
einen Kindergeldanspruch in Deutschland aus. Dieses Ergebnis sei jedoch mit Sinn
und Zweck der gemeinschaftsrechtlichen Konkurrenzvorschriften nicht vereinbar. Daher
sei auf die allgemeine Konkurrenzvorschrift des Artikel 12 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 in
Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 VO 574/72 zurückzugreifen. Danach könne in
Deutschland (nur) das hälftige Kindergeld gezahlt werden.
15
Dies betrage für die Zeit von November 2000 bis Dezember 2001 DM 135 (=
16
EUR 69,02) je Kind und für die Zeit von Januar 2002 bis Januar 2006 EUR 77 je Kind.
Damit ergebe sich ein Rückforderungsbetrag von EUR 9.340,65.
17
Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und führte Folgendes aus: Er sei in der strittigen
Zeit in Deutschland sozialversichert gewesen und werde beim Finanzamt "D" als
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geführt. Da seine Ehefrau bis zum 2.1.2006 in
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Österreich nicht berufstätig gewesen sei, bestehe ein vorrangiger Anspruch in
Deutschland nach Artikel 73 VO (EWG) 1408/71.
Auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten teilte das Finanzamt "C" (Österreich) mit,
dass die Ehefrau des Klägers bis 31.8.1997 die österreichische Familienbeihilfe
bezogen habe. Ein vorrangiger Anspruch in Österreich bestehe wieder ab dem
1.2.2006, da die Ehefrau ab dem 2.1.2006 in Österreich beschäftigt sei. Die
Familienbeihilfe in Österreich betrage für ein Kind, das das 10. Lebensjahr vollendet
habe, monatlich EUR 130,90.
19
Durch Einspruchsentscheidung vom 8.10.2008 wurde der Einspruch als unbegründet
zurückgewiesen: Der Kläger gehöre weder einer berufsständischen Altersversicherung
an noch sei er in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Daher werde er
– ebenso wie seine Ehefrau - nicht von der VO (EWG) 1408/71 erfasst.
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Am 6.11.2008 hat der Kläger Klage erhoben und Folgendes ergänzt: Sein
Kindergeldanspruch ergebe sich aus Artikel 73 VO (EWG) 1408/71 in Verbindung mit
Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer i) VO 574/72, da er im Anwendungsbereich der VO
(EWG) 1408/71 unterfalle. Nach Artikel 1 dieser Verordnung sei Selbständiger jede
Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines
Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem
Sondersystem für Beamte erfasst würden, pflichtversichert oder freiwillig
weiterversichert sei. Er sei seit 1970 als Selbständiger tätig und freiwillig
rentenversichert. Damit erfülle er die persönlichen Voraussetzungen des Artikel 1
Buchstabe a) Ziffer i) VO (EWG) 1408/71. Erst in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer ii) VO
(EWG) 1408/71 würden Arbeitnehmer oder Selbständige als Personen definiert, welche
im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung
geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere
Risiken pflichtversichert seien. Danach könne ein Selbständiger eigentlich nicht unter
den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallen, denn ein Selbständiger
habe sich stets freiwillig zu versichern, da es für ihn keine gesetzliche
Versicherungspflicht gebe. Dies könne vom Gesetzgeber aber nicht gewollt sein, da er
ansonsten die Selbständigen in diese Verordnung nicht mit aufgenommen hätte. Zu
dem würde es dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, bezöge der
Gemeinschaftsgesetzgeber lediglich die Selbständigen in den Geltungsbereich des
Artikel 73 VO (EWG) 1408/71 ein, die einer durch ein Altersrentensystem gebildeten
Solidargemeinschaft angehörten. Ein Selbständiger habe keinen Einfluss darauf, die für
ihn günstigen Voraussetzungen der VO (EWG) 1408/71 herbeizuführen, da er stets
freiwillig und nicht gesetzlich rentenversichert sei.
21
Der Kläger hat erneut eine Bescheinigung E 411 vorgelegt; danach bezieht seine
Ehefrau in Österreich seit dem 1.1.2006 Familienbeihilfe. Für die Zeit vom 1.1.2003 bis
31.12.2005 hat sie die "Ausgleichszahlung" geltend gemacht.
22
Der Kläger hat hierzu ergänzt, dass für die Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2005 von der
Ehefrau in Österreich Familienleistungen beantragt worden, aber bisher keine
Zahlungen erfolgt seien.
23
Der Kläger beantragt,
24
den Bescheid vom 9.7.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 8.10.2008
25
aufzuheben,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
26
Die Beklagte beantragt,
27
die Klage abzuweisen,
28
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
29
Sie weist auf Folgendes hin: Aus dem Vordruck E 411 ergebe sich, dass die Ehefrau ab
Januar/Februar 2006 Anspruch auf Familienleistungen in Österreich habe. Nach einem
weiteren Schreiben einer österreichischen Behörde seien offenbar auch für die Jahre
2003 bis 2005 Familienleistungen in Österreich gewährt worden.
30
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
31
Die Klage ist teilweise begründet.
32
Soweit die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum November 2000 bis
Dezember 2003 aufgehoben und das für diese Zeit gezahlte Kindergeld zurückgefordert
hat (anteiliger Betrag: EUR 5.628,56), ist die Klage begründet. Der angefochtene
Bescheid vom 9.7.2008 ist in diesem Umfang rechtswidrig und verletzt insoweit den
Kläger in seinen Rechten.
33
Im Übrigen, d.h. soweit der Zeitraum von Januar 2004 bis Januar 2006 betroffen ist, ist
die Klage unbegründet, denn der Bescheid vom 9.7.2008 ist insoweit rechtmäßig.
34
1.
§ 70 Abs. 2 EStG dahingehend geändert, dass dem Kläger nur noch hälftiges
Kindergeld zustehen sollte.
35
Diese Regelung erweist sich für die Zeit von November 2000 bis Dezember 2003 als
rechtswidrig.
36
Ob es sich bei dieser Regelung um eine teilweise Aufhebung oder eine Änderung der
vorangegangenen (der Höhe nach unbeschränkten) Kindergeldfestsetzung handelte,
kann offen bleiben, denn nach §§ 155 Abs. 4, 169 Abs. 1 Satz 1 AO darf die Festsetzung
einer Steuervergütung (hier: Kindergeld) nach Ablauf der Festsetzungsfrist weder
aufgehoben noch geändert werden.
37
Die Festsetzungsfrist für Steuervergütungen beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AO grundsätzlich 4 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) 5 Jahre und
bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO) 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Nach § 170 Abs.
1 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Steuervergütung entstanden ist. Für das Kindergeld, das nach § 66 Abs. 1 EStG
monatlich gezahlt wird, beginnt die Festsetzungsfrist für das in den einzelnen Monaten
des Kalenderjahres gezahlte Kindergeld demnach mit Ablauf dieses Kalenderjahres.
38
Dies bedeutet, dass die Festsetzungsfrist für eine Aufhebung bzw. Änderung der
Kindergeldfestsetzung für die Zeiträume bis 2003 spätestens mit Ablauf des Jahres
39
2007 abgelaufen war, die Aufhebung bzw. Änderung im Bescheid vom 9.7.2008 für die
Zeit von November 2000 bis Dezember 2003 nicht mehr innerhalb der Festsetzungsfrist
erfolgte.
Eine Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder
wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) kommt nicht in Betracht.
40
Wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt hat,
fehlt es beim Kläger an den Voraussetzung für die Erfüllung des subjektiven
Tatbestandes der Steuerhinterziehung, denn es ist nicht erkennbar, dass der Kläger mit
Wissen und Wollen eine rechtswidrige Kindergeldfestsetzung veranlasst oder
aufrechterhalten hat.
41
Auch eine leichtfertige Steuerverkürzung ist nicht gegeben. Dies setzt voraus, dass der
Kindergeldberechtigte grob fahrlässig handelt und seine Pflichten auf eine besonders
unsorgfältige Art und Weise außer Acht lässt (Schwarz, AO, § 378, Rz. 10).
42
Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass diese Umstände beim Kläger gegeben
sind. Die letzte in den Akten befindliche Kindergeldfestsetzung stammt vom 12.1.1998.
Irgendwelche Anhaltspunkte, dass diese Festsetzung nicht in Einklang mit dem
materiellen Recht gestanden und der Kläger diese Festsetzung leichtfertig veranlasst
hat, gibt es nicht.
43
Es ist auch nicht ersichtlich, dass es der Kläger in der Folgezeit leichtfertig unterlassen
hat, die Beklagte von Umständen in Kenntnis zu setzen, die eine Kindergeldaufhebung
oder eine Änderung der Kindergeldfestsetzung zur Folge hätten haben können. Der
Wegzug seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder im Oktober 2000 stellt keinen solchen
Umstand dar. Der Kläger hat auf Befragen des Gerichts, warum er den Wegzug seiner
Ehefrau und der Kinder erst am 4.7.2007 der Beklagten mitgeteilt hatte, erklärt, dies
habe im Zusammenhang mit einer möglichen Kindergeldgewährung in Österreich
gestanden, die sich nach der Arbeitsaufnahme seiner Ehefrau im Jahre 2006 ergeben
habe. Vorher habe er keinen Zweifel an seiner Kindergeldberechtigung gehabt. Hieraus
wird deutlich, dass der Kläger jedenfalls in dem hier interessierenden Zeitraum von
November 2000 bis Dezember 2003 nicht nur keine Kenntnis von einem möglichen
Wegfall des Kindergeldanspruchs hatte, sondern dass es auch keine Anhaltspunkte für
ihn gab, dieser Frage aus eigenem Antrieb nachzugehen, solange sich nicht die Frage
eines möglichen Kindergeldanspruches in Österreich stellte. Ein solcher
Kindergeldanspruch in Österreich wurde aber nach der in der Kindergeldakte
befindlichen Korrespondenz erst nach der Arbeitsaufnahme der Ehefrau Anfang 2006
diskutiert.
44
Im Übrigen handelt es sich bei dem Komplex "Anspruchskonkurrenz von
Kindergeldansprüchen zwischen EU-Staaten" um einen rechtlich komplizierten Bereich,
der – wie die zahlreichen Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof zeigen –
höchstrichterlich weitgehend noch ungeklärt ist. Hier dürfte daher nur in Ausnahmefällen
– zu denen der beim Kläger zu konstatierende Sachverhalt nicht gehört – eine
leichtfertige Steuerverkürzung anzunehmen sein.
45
Dass der Kläger ausdrücklich und konkret über einen Wegfall seines
Kindergeldanspruchs durch den Wegzug der Ehefrau und der Kinder ins Ausland von
der Beklagten belehrt worden ist, lässt sich aus der Kindergeldakte nicht belegen.
46
2.
Herabsetzung des Kindergeldes auf EUR 77 pro Kind und Monat zu Recht.
47
a)
keinen Anspruch auf Kindergeld.
48
Die Zahlung von Kindergeld ist nämlich nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b)
EStG ausgeschlossen.
49
Nach dieser Vorschrift wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das Leistungen, die
dem Kindergeld vergleichbar sind, im Ausland gewährt werden oder bei entsprechender
Antragstellung zu zahlen wären. Dabei ist es ausreichend, wenn die ausländischen,
dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen irgendeiner Person zustehen. Kindergeld
wird auch dann nicht gezahlt, wenn der grundsätzlich Kindergeldberechtigte nach den
§§ 62 ff. EStG und der Empfänger oder Anspruchsberechtigte der in § 65 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe b) EStG genannten Leistungen nicht identisch sind
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.6.2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412).
50
Nach dem österreichischen Bundesgesetz vom 24.10.1967 betreffend den
Familienlastenausgleich durch Beihilfen - Familienlastenausgleichsgesetz - (BGBl. Nr.
376/1967) in den für den Streitzeitraum jeweils geltenden Fassungen hat die Ehefrau
des Klägers für ihre beiden Kinder nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b) Anspruch auf
Familienbeihilfe, da sie im (österreichischen) Bundesgebiet ihren Wohnsitz hat und die
Kinder zu ihrem Haushalt gehören (§ 2 Abs. 2, Abs. 5).
51
Der Anspruch der Ehefrau ist auch nicht nach § 4 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz ausgeschlossen, da die Ehefrau keinen Anspruch auf
eine gleichartige ausländische (deutsche) Beihilfe hat. Die Ehefrau gehört nämlich mit
Blick auf die innerstaatlichen (deutschen) Vorschriften nicht zu den
Kindergeldberechtigten des § 62 Abs. 1 EStG, da sie in Deutschland weder einen
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
52
Allerdings besteht nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Familienlastenausgleichsgesetz dann kein
Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich, wenn für die Kinder Anspruch auf eine
gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Eine solche ausländische Beihilfe ist der
grundsätzlich bestehende deutsche Kindergeldanspruch des Klägers, denn für den
Wegfall des Anspruchs gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Familienlastenausgleichsgesetz reicht
es aus, wenn der Anspruch auf ausländische Beihilfe einem Dritten – hier: dem Kläger –
zusteht (vgl. § 4 Abs. 1, 2 Familienlastenausgleichsgesetz).
53
Um einen Kindergeldanspruch nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG
auszuschließen zu können, ist es nicht möglich, auf den keinerlei Einschränkungen
unterliegenden Anspruch auf Ausgleichszahlung (§§ 5 Abs. 5 Satz 2, 4 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz) zu verweisen.
54
Die Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz ist zwar für
österreichische Staatsangehörige wie die Ehefrau des Klägers im Fall des § 5 Abs. 5
Satz 1 Familienlastenausgleichsgesetz vorgesehen, wenn die ausländische "Beihilfe,
auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die österreichische
Familienbeihilfe". Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, denn die ausländische
55
Beihilfe (= deutsches Kindergeld) war nicht geringer als die österreichische
Familienbeihilfe.
Das deutsche Kindergeld betrug in dem hier zu entscheidenden Zeitraum 2 x EUR 154
= EUR 308 monatlich.
56
Demgegenüber belief sich die österreichische Familienbeihilfe nach § 8
Familienlastenausgleichsgesetz in der Zeit von Januar 2004 bis Januar 2006 lediglich
auf folgende Beträge:
57
2004: § 8 Abs. 2: 2 x EUR 105,40 = EUR 210,80
58
+ 3. Lebensjahr EUR 7,30
59
+ 10. Lebensjahr EUR 18,20
60
EUR 236,30
61
+ § 8 Abs. 3 EUR 12,80
62
EUR 249,10
63
2005: § 8 Abs. 2: 2 x EUR 105,40 = EUR 210,80
64
+ 3. Lebensjahr EUR 7,30
65
+ 10. Lebensjahr EUR 18,20
66
EUR 236,30
67
+ § 8 Abs. 3 EUR 12,80
68
EUR 249,10
69
2006: § 8 Abs. 2: 2 x EUR 105,40 = EUR 210,80
70
+ 3. Lebensjahr EUR 7,30
71
+ 10. Lebensjahr EUR 18,20
72
EUR 236,30
73
+ § 8 Abs. 3 EUR 12,80
74
EUR 249,10
75
b)
europäischen Gemeinschaftsrecht ableiten.
76
Die hier in Betracht kommende VO (EWG) 1408/71 in Verbindung mit der
77
Durchführungsverordnung – DVO – 574/72 findet hinsichtlich etwaiger Kinderansprüche
nämlich keine Anwendung auf den Kläger. Damit scheitert auch eine Anwendung der
gemeinschaftsrechtlichen Konkurrenzvorschriften, insbesondere des Art. 10 DVO
574/72.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH, aber auch des BFH wird der
persönliche Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 für Familienleistungen
deutscher Familienkassen abweichend von Art. 1 und damit letztlich abschließend
durch Anhang I E (Deutschland) definiert (EuGH, Urteil vom 30.01.1997 C - 4/95, C -
5/95, I 1997, 511; EuGH Vorabentscheidung vom 05.03.1998 C - 194/96, I 1998 895;
BFH, Urteil vom 13.08.2002 VIII R 54/00, BStBl II 2002, 869; BFH, Vorlagebeschluss
vom 30.10.2008 III R 92/07, BFH/NV 2009 456).
78
Selbständiger nach Anhang I E Buchstabe b) ist nur, wer eine Tätigkeit als
Selbständiger ausübt und
79
- in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters
80
versicherungs- oder beitragspflichtig ist oder
81
- in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
82
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.
83
Für Januar 2006 fehlt es schon an einer Beitragszahlung.
84
Aber auch für die Zeit von November 2000 bis Dezember 2005 war der Kläger nicht in
einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters
versicherungs- oder beitragspflichtig (Sondersystem für Selbständige).
85
Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist ebenfalls nicht
gegeben. Der Kläger zahlte nach dem vorliegenden Rentenbescheid ab 1970 nur noch
freiwillige Beiträge. Offenbar war der Kläger nach § 7 SGB VI als nicht
versicherungspflichtige Person freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert. Er hätte zwar auch die Möglichkeit gehabt, auf seinen Antrag nach § 4 Abs. 2
SGB VI eine Versicherungspflicht herbeizuführen, um dann auch Pflichtbeiträge zu
zahlen. Dies ist aber nicht geschehen.
86
c)
Buchstabe b) EStG vergleichbare Vorschriften besitzen, zu vermeiden, wenden die
Familienkassen Art. 12 VO (EWG) 1408/71 und Art. 7 Abs. 1 DVO 574/72 analog an und
gewähren in solchen Fällen in Deutschland – wie hier - hälftiges Kindergeld.
87
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine analoge
Anwendung dieser Vorschriften überhaupt gegeben sind.
88
Jedenfalls führt die Anwendung dieser Vorschriften nur dazu, dass ein inländischer
(deutscher) Kindergeldanspruch in Höhe von EUR 77 pro Monat und Kind besteht.
89
Art. 7 Abs. 1 DVO 574/72 sieht nach seinem Wortlaut folgendes vor: Können die nach
den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen
90
gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so werden Beträge,
die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden
Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen
nicht ausgezahlt werden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden
oder zu entziehenden Leistungen geteilt.
Da im vorliegenden Fall die gesetzlichen Vorschriften von 2 Mitgliedstaaten -
Deutschland und Österreich - die grundsätzlich bestehenden Ansprüche unter Verweis
auf die im anderen Mitgliedstaat bestehenden Ansprüche entziehen, werden die
jeweiligen Leistungen in den Mitgliedstaaten durch zwei (Anzahl der zu kürzenden
Leistungen) geteilt. Dies führt dazu, dass in Deutschland ein Kindergeldanspruch
lediglich in Höhe von EUR 77 pro Monat besteht.
91
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
92
Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO.
93