Urteil des FG Düsseldorf vom 12.08.2003

FG Düsseldorf (Verpflegung, Verwaltung, Anhörung, Erfüllung, Daten, Form, Inkasso, Steuererklärung, Fehlerhaftigkeit, Auflage)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 9 K 3893/02 E
12.08.2003
Finanzgericht Düsseldorf
9. Senat
Urteil
9 K 3893/02 E
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen wegen Einsatzwechseltätigkeit
geltend machen kann.
Der Kläger, der zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zur Einkommensteuer
veranlagt wird, ist als Sperrkassierer bei einer GmbH, einem
Energieversorgungsunternehmen, beschäftigt. Im Rahmen seiner Tätigkeit bekommt er
morgens zu Beschäftigungsbeginn in der Verwaltungsstelle die zu erledigenden Aufträge
übertragen (Zähleröffnungen, Zählerschließungen, Ablesevorgänge, Inkasso bei Kunden
der GmbH). Während seiner Außendiensttätigkeit braucht er seine Dienststelle nicht
aufzusuchen. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 machte der Kläger
für 190 Arbeitstage Verpflegungsmehraufwendungen von je 10 DM wegen mindestens 8-
stündiger häuslicher Abwesenheit geltend. Der Beklagte lehnte die Anerkennung der
Aufwendungen auch im Einspruchsverfahren ab (Einspruchsentscheidung vom 25. Juni
2002). Im Klageverfahren hat der Kläger eine Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt, wonach
seine Arbeitszeit montags bis mittwochs von 8.00 bis 16.30 Uhr, donnerstags von 8.00 bis
18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr andauert und er über keinen Arbeitsplatz im
Betrieb seines Arbeitgebers verfüge.
Mit der Klage trägt der Kläger vor:
Er verfüge über keine regelmäßige Arbeitsstätte in den Räumlichkeiten der GmbH. Die
Entgegennahme der Aufträge sei von gänzlich untergeordneter Bedeutung. Er kehre nicht
arbeitstäglich zur Dienststelle zurück. Er verrichte einen wesentlich Teil seiner Arbeit nicht
in den Diensträumen des Arbeitgebers. Ob er tatsächlich sich mittags draußen verpflege,
sei für die Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen unerheblich. Seine Tätigkeit
sei mit der einer Politesse vergleichbar, der das Finanzgericht (FG) Köln auch
Verpflegungsmehraufwendungen zugebilligt habe (Urteil vom 24. Oktober 2000 8 K
3411/99, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 65). Im Übrigen rügt der Kläger
die Abweichung von der Einkommensteuererklärung ohne seine vorherige Anhörung dazu.
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 6. August 2001 dergestalt
zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 754 DM anerkannt
werden.
Der Beklagter beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Da der Kläger im Betrieb seines Arbeitgebers offensichtlich die Vor- und Nachbereitung
seiner Außendiensttätigkeit vornehme, habe er seine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb
und unternehme Dienstreisen. Verpflegungsmehraufwendungen könnten für Dienstreisen
mit mindestens 8 Stunden Dauer anerkannt werden. Für die Annahme einer regelmäßigen
Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers komme es auf die Dauer und Intensität der täglich
dort erbrachten Arbeitsleistung nicht an, wenn er dort einen wesentlichen Teil seiner
geschuldeten Arbeitsleistung erbringe.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die vom Kläger geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung sind nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung der Einnahmen. Hingegen sind Aufwendungen, die die Lebensführung des
Steuerpflichtigen betreffen, nicht im Rahmen einer Einkunftsart abzuziehen (§ 12 Nr. 1
EStG). Ausgaben für die Verpflegung gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren
Kosten der allgemeinen Lebensführung.
Verpflegungsmehraufwendungen sind aber insoweit als Werbungskosten anzuerkennen,
als sie ganz überwiegend oder ausschließlich beruflich veranlasst worden sind. Bei einem
Steuerpflichtigen, der bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischer Weise nur an
ständig wechselnden Tätigkeitsstellen beschäftigt ist (sog. Einsatzwechseltätigkeit),
werden Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer Abwesenheit von der Wohnung von
weniger als vierzehn Stunden, aber mehr als acht Stunden, mit einem Pauschbetrag von 10
DM berücksichtigt (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3 i. V. m. Satz 2 Buchstabe c
EStG). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben.
Der Kläger ist nicht typischer Weise überwiegend außerhalb seiner regelmäßigen
Arbeitsstätte bei der GmbH beruflich tätig geworden. Regelmäßige Arbeitsstätte ist der
ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des
Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss an diesem Mittelpunkt wenigstens einen Teil der
ihm insgesamt übertragenen Arbeiten verrichten. Deshalb muss er nach seiner
Auswärtstätigkeit immer wieder hierhin zurückkehren, um dort einen wesentlichen Teil der
Arbeitsleistung erbringen zu können. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer die
gesamte tägliche Arbeitszeit an diesem Ort tätig ist. Denn Intensität und Dauer der
arbeitstäglichen Arbeitsleistung an einem Ort sind keine den Arbeitsstättenbegriff allein
20
21
22
23
24
bestimmenden Merkmale (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Februar 1994 VI
R 109/89, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1994, 422).
Wie der Kläger ausführlich und anschaulich in der mündlichen Verhandlung geschildert
hat, bekommt er morgens zu Arbeitsbeginn zur Dienststelle der GmbH seine Aufträge für
den Arbeitstag in schriftlicher Form ausgehändigt. Soweit erforderlich, werden ihm weitere
mündliche Erläuterungen durch den oder die Sachbearbeiterin gegeben. Seine Tätigkeit
außerhalb des Betriebsgeländes der GmbH umfasst Zähleröffnungen und -schließungen
sowie das Inkasso bei Versorgungskunden. Jeden Auftrag muss der Kläger, so seine
Ausführungen, schriftlich mit Uhrzeit dokumentieren. Bargeldbeträge, die er bei seiner
Inkassotätigkeit erhalten hat, zahlt er insgesamt auf ein Sammelkonto seines Arbeitgebers
bei einem Kreditinstitut ein. Am nächsten Arbeitstag übergibt er die Auftragsbelege vom
Vortag mit seinen Erledigungs- , Quittungs- und Zählerstandsvermerken an den oder die
Sachbearbeiterin, die dann für die Bearbeitung bzw. Verbuchung auf dem Konto des
Energiekundens der GmbH sorgt. Soweit erforderlich, erläutert der Kläger noch mündlich
die Art und Weise oder aufgetretene Besonderheiten bei der Auftragserledigung.
Aus diesem Tätigkeitsbild folgt, dass der Kläger nicht ausschließlich typischer Weise nur
an wechselnden Einsatzstellen tätig ist. Ohne die Weitergabe der von ihm erhobenen
Daten bzw. kassierten Geldbeträgen ist eine ordnungsgemäße Abwicklung des
Energiebezugs und des Vertragsverhältnisses zwischen der GmbH und dem
Versorgungskunden nicht möglich. Die Tätigkeit beim Kunden ist nur ein Teil, jedoch nicht
der überwiegende Teil der Erfüllung der vom Kläger gegenüber seinem Arbeitgeber
geschuldeten Arbeitsleistung. Ohne die Verarbeitung der vom Kläger erhobenen und zur
Auswertung weitergegebenen Daten, was in der Verwaltung der GmbH und nicht am Ort
des Energiebezugs beim Kunden geschieht, ist dem Arbeitgeber des Klägers die
Verwaltung der Energiebezugsverträge nicht möglich. Unter Anwendung dieser
Grundsätze führt der Kläger bei seinen Einsätzen außerhalb der Verwaltung der GmbH
möglicherweise jeweils eine Auswärtstätigkeit in Form einer Dienstreise durch, die jedoch
mangels Erfüllung der zeitlichen Vorgaben steuerlich unberücksichtigt bleiben muss.
Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts Köln zur Einsatzwechseltätigkeit
einer Politesse bezogen hat, ist der Sachverhalt dort nicht mit dem Streitfall vergleichbar.
Das FG Köln hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Politesse im Straßenverkehrsamt
keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Wie o. a., hat der Kläger jedoch im
Verwaltungsgebäude der Stadtwerke Neuss seine regelmäßige Arbeitsstätte.
Die Unterlassung der vorherigen Anhörung des Klägers vor Abweichung von seiner
Steuererklärung durch den Beklagten hat im Ergebnis keine Auswirkungen auf das
Klageverfahren. Die Fehlerhaftigkeit auf Grund eines Verstoßes gegen § 91 der
Abgabenordung (AO) hat dann keine rechtlichen Folgen, wenn - wie hier - in der Sache
gemäß § 127 AO keine andere Entscheidung zu treffen ist (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, 16.
Auflage, § 91 AO Tz. 25). Im Übrigen ist die Anhörung durch die Durchführung des
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nachgeholt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).