Urteil des FG Düsseldorf vom 15.08.2006

FG Düsseldorf: anzeigepflicht, firma, kenntnisnahme, grundstück, einspruch, urkunde, bemessungsgrundlage, festsetzungsverjährung, gesellschaft, kauf

Finanzgericht Düsseldorf, 3 K 3341/04 GE
Datum:
15.08.2006
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3341/04 GE
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
1
Mit Vertrag vom 6.11.1996 übertrug die Firma M in Italien ihren 100 % Anteil an der
Firma E GmbH (im folgenden GmbH) mit Sitz in Deutschland auf die Firma V in
Portugal. In § 6 des drei Seiten langen Vertrages heißt es, "die Gesellschaft hat
Grundbesitz". Wegen der Einzelheiten wird auf den notariell beurkundeten Kauf- und
Übertragungsvertrag des Notars Bezug genommen.
2
Am 8.11.1996 schickte der Notar dem beklagten Finanzamt, bei dem die GmbH
steuerlich geführt wurde, ein Schreiben, mit dem er die beglaubigte Ablichtung des
Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrages vom 6.11.1996 "zur gefl. Kenntnisnahme
und Bedienung" übersandte. Das Schreiben war an das Finanzamt,
Körperschaftsteuerstelle adressiert. Als Betreff war " Firma E GmbH" angegeben.
Wegen des genauen Inhaltes des Schreibens wird auf die in den
Grunderwerbsteuerakten abgeheftete Fotokopie Bezug genommen.
3
Mit Vertrag vom 29.11.1996 übertrug V ihren 100 % Anteil an der GmbH auf die Firma A
in Italien (im folgenden A). In § 6 des drei Seiten langen Vertrages heißt es, "die
Gesellschaft hat Grundbesitz". Wegen der Einzelheiten wird auf den notariell
beurkundeten Kauf- und Übertragungsvertrag des Notars Bezug genommen.
4
Am 4.12.1996 schickte der Notar dem beklagten Finanzamt ein Schreiben, mit dem er
die beglaubigte Ablichtung des Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrages vom
29.11.1996 "zur gefl. Kenntnisnahme und Bedienung" übersandte. Das Schreiben war
ebenfalls an das Finanzamt, Körperschaftsteuerstelle adressiert. Als Betreff war " Firma
E GmbH" angegeben. Wegen des genauen Inhaltes des Schreibens wird auf die in den
5
Grunderwerbsteuerakten abgeheftete Fotokopie Bezug genommen.
Anlässlich einer bei der GmbH durchgeführten Außenprüfung des Finanzamtes wies der
Prüfer den Beklagten, in dessen grunderwerbsteuerlichen Zuständigkeitsbereich auch
der Grundbesitz der GmbH belegen war, mit Schreiben vom 29.11.2002 darauf hin, dass
seiner Auffassung nach durch die Übertragungen der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3
Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG- verwirklicht worden sei.
6
Mit Bescheid vom 26.9.2003 setzte der Beklagte gegen A wegen des Anteilserwerbs
vom 29.11.1996 Grunderwerbsteuer fest. Als Bemessungsgrundlage legte er den gem. §
121 a Bewertungsgesetz - BewG- erhöhten Einheitswert des Grundstückes (§§ 17 bis
121 BewG) zugrunde ( DM x 140% = DM) und ermittelte eine Steuer von Euro (DM x 2 %
= DM = EUR).
7
Mit Schreiben vom 27.10.2003 legte die N GmbH gegen den Bescheid Einspruch mit
der Begründung ein, dass A nach Auskunft der GmbH nicht mehr existiere. Auf eine
Nachfrage des Beklagten mit der Bitte um Angabe des Rechtnachfolgers teilte die N
GmbH mit, ihr lägen keine Angaben zum Rechtsnachfolger vor und es sei ihr kein
Auftrag zur Ermittlung dieser Angaben erteilt worden.
8
Eine Anfrage des Beklagten beim Bundesamt für Finanzen ergab, dass die Klägerin
Rechtsnachfolgerin von A geworden war. Der Beklagte teilte der N GmbH mit Schreiben
vom 16.12.2003 mit, dass der Bescheid an A mangels Zustellung nicht wirksam
geworden sei und sich der Einspruch dadurch erledigt habe.
9
Am gleichen Tag erließ er gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der A einen -
inhaltlich der Steuerfestsetzung vom 26.9.2003 entsprechenden -
Grunderwerbsteuerbescheid.
10
Im erfolglosen Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid trug die N GmbH vor, der
Steuerbescheid sei wegen am 16.12.2003 bereits eingetretener Festsetzungsverjährung
rechtswidrig. Der Notar habe mit seinem Schreiben vom 4.12.1996 dem Beklagten die
Übertragung vom 29.11.1996 angezeigt. Die Festsetzungsfrist habe deshalb mit Ablauf
des 31.12.1996 begonnen und mit Ablauf des 31.12.2000 geendet. Nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -BFH- setze die Anzeige eines Verpflichteten
für alle Verpflichteten den Lauf der Festsetzungsverjährung in Gang.
11
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 5.5.2004 zurück und führte zur
Begründung aus, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist zugunsten der Steuerpflichtigen
selbst dann nicht in Gang gesetzt worden wäre, wenn der Notar eine Anzeige im Sinne
von § 18 GrEStG auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstattet hätte. Für den Beginn
der Festsetzungsfrist sei stets eine eigene Anzeige des Steuerpflichtigen erforderlich.
12
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung des Bescheides weiter
und trägt zur Begründung vor:
13
Entgegen der ursprünglichen Annahme habe eine Nachfrage beim Notar ergeben, dass
sich dessen Handakte kein Hinweis darauf entnehmen lasse, dass er eine Anzeige
i.S.v. § 18 GrEStG auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstattet habe. Mangels
Beweisbarkeit werde an diesem Vorbringen nicht mehr festgehalten.
14
Durch das Schreiben vom 4.12.1996 habe der Notar aber die Anzeigepflicht der
Erwerberin aus § 19 GrEStG erfüllt. Dazu sei die formlose Mitteilung über die
Anteilsveräußerung ausreichend gewesen. Die Mitarbeiter des Beklagten in der
Körperschaftsteuerstelle hätten aufgrund ihrer Veranlagungstätigkeit wissen müssen,
dass die GmbH Grundbesitz hatte. Da die Anteilsübertragung für die Veranlagung der
GmbH ohne Bedeutung gewesen sei, hätten sich die Mitarbeiter des Beklagten beim
Notar über den Grund der Vertragsüberlassung erkundigen müssen. Dabei wäre
aufgefallen, dass es sich um eine Anzeige wegen Grunderwerbsteuer gehandelt habe.
Die Mitarbeiter des Beklagten hätten aufgrund des Schreibens des Notars in eine
Prüfung eintreten können und müssen, ob und wenn ja welche Steuern der mitgeteilte
Vorgang auslöse. § 19 GrEStG verlange nur die Anzeige bei der für die
Grunderwerbsteuerfestsetzung zuständigen Behörde. Dies sei der Beklagte. Das
Gesetz verlange hingegen nicht, dass die Anzeige an die innerhalb der Behörde
organisatorisch zuständige Stelle gerichtet werde. Die Anzeige des Notars vom
6.12.1996 entspreche auch inhaltlich den vom Gesetz gestellten Anforderungen, denn
die in § 20 GrEStG aufgeführten Tatsachen seien ohne weiteres dem beigefügten
Übertragungsvertrag zu entnehmen gewesen.
15
Die Klägerin beantragt,
16
17
den Grunderwerbsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.
18
Der Beklagte beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
20
Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vor:
21
Der Notar habe seine eigene Anzeigepflicht nicht erfüllt, denn eine Anzeige nach
amtlichem Vordruck i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG liege nicht vor . Er habe auch nicht
die Anzeigepflicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin erfüllt, denn dazu sei eine
Mitteilung an die Grunderwerbsteuerstelle erforderlich gewesen. Die Unterrichtung der
Köperschaftsteuerstelle ohne weiteren Hinweis auf die grunderwerbsteuerliche
Relevanz des Vorganges reiche nicht aus.
22
Die Klage ist unbegründet.
23
Der angefochtene Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
24
I. Die Übertragung sämtlicher Anteile der GmbH von V auf die Rechtsvorgängerin der
Klägerin ist ein grunderwerwerbsteuerpflichtiger Vorgang i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG,
weil zum Vermögen der GmbH ein inländisches Grundstück gehörte.
25
II. Die Grunderwerbsteuer für diesen Erwerb beträgt Euro.
26
1. Die Bemessungsgrundlage beträgt DM.
27
a) Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG in der auf Erwerbe im Jahre 1996 anzuwendenden
28
Fassung ist die Steuer für Erwerbe im Sinne von § 1 Abs. 3 GrEStG nach dem Wert des
Grundstückes zu bemessen.
b) Gem. § 10 GrEStG in der auf Erwerbe im Jahre 1996 anzuwendenden Fassung ist als
Wert des Grundstückes der Einheitswert nach dem BewG anzusetzen. Gem. § 121 a
Satz 2 BewG in der für das Jahr 1996 gültigen Fassung beträgt der für die
Grunderwerbsteuer anzusetzende Einheitswert 140 % des für das Grundstück
festgestellten Einheitswertes.
29
2. Der auf die Bemessungsgrundlage anzusetzende Steuersatz betrug gem. § 11
GrEStG in der auf Erwerbe im Jahre 1996 anzuwendenden Fassung 2 %.
30
3. Der Steuerbescheid war gem. § 45 AO an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der V
zu richten.
31
III. Die Grunderwerbsteuer konnte am 16.12.2003 noch festgesetzt werden, weil keine
Verjährung eingetreten war. Die Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 1999
und endete mit Ablauf des Jahres 2003.
32
1. Gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung - AO - beträgt die Festsetzungsfrist für die
Grunderwerbsteuerfestsetzung vier Jahre.
33
2. Gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist im Falle, dass eine Anzeige
zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige erstattet wird,
spätestens mit Ablauf des dritten Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die
Steuer entstanden ist.
34
a) Die Übertragung der GmbH Anteile war ein Vorgang, den gem. § 18 Abs. 2 GrEStG
der Notar und gem. § 19 Abs. 1 Nr. 6 der Veräußerer und der Erwerber anzuzeigen
hatten.
35
b) Eine Anzeige ist nicht erfolgt (siehe unten III. 3 ).
36
c) Die Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 1999, das dritte Jahr, das auf die
Entstehung der Steuer im Jahr 1996 folgte. Der im Sinne von § 38 AO maßgebende
Tatbestand, an den das Gesetz die Verwirklichung der Grunderwerbsteuer knüpft, ist
durch den Abschluss des Übertragungsvertrages vom 29.11.1996 erfüllt worden.
37
3. Die Anzeigepflichten sind nicht erfüllt worden.
38
a) Die sich aus § 18 Abs. 2 GrEStG ergebende Pflicht des Notars ist nicht erfüllt worden.
Eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck liegt dem Beklagten nicht vor.
Der Notar konnte bei Durchsicht seiner Handakte nicht feststellen, eine solche Anzeige
abgeschickt zu haben. Auf das von den Beteiligten kontrovers diskutierte Problem, ob
die Anzeige des Notars den Ablauf der Feststellungsfrist auch für die übrigen
Anzeigepflichtigen in Gang setzt, kommt es nicht an.
39
b) Die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 6 ergebende Anzeigepflicht der Beteiligten ist nicht erfüllt
worden. Das Schreiben des Notars vom 4.12.1996 ist keine ordnungsgemäße Anzeige
i.S.v. § 19 GrEStG.
40
aa) Eine ordnungsgemäße Erklärung i.S.v. § 19 GrEStG liegt nicht vor, weil das
Schreiben vom 4.12.1996 nicht den Anforderungen entspricht, die § 20 GrEStG an den
Inhalt einer Anzeige stellt. Entgegen den gesetzlichen Anforderungen sind Veräußerer,
Erwerber, das Grundstück, dessen Größe und Art der Bebauung und die Art des
anzeigepflichtigen Erwerbs nicht bezeichnet worden. Der Beklagte konnte diese
Informationen auch nicht dem beigefügten, notariell beurkundeten Vertrag entnehmen.
Die in der Urkunde enthaltenen Angaben in Bezug auf das Grundstück erschöpften sich
in dem Hinweis, dass die Gesellschaft Grundbesitz hat.
41
bb) Die Anzeigepflicht wäre aber auch dann nicht erfüllt, wenn die in § 20 geforderten
Angaben vollständig in der notariellen Urkunde enthalten gewesen wären. Das
Finanzamt könnte nämlich, wenn überhaupt, nur dann darauf verwiesen werden, es
habe sich die fehlenden Angaben leicht aus der beigefügten Urkunde beschaffen
können, wenn aus der "Anzeige" selbst wenigstens hervorgegangen wäre, dass ein
grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang mitgeteilt werden soll. Diese Mindestanforderung
ist unverzichtbar, da anderenfalls der mit der Anzeigepflicht verfolgte Zweck, das
Finanzamt über solche grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgänge zu informieren, von
denen es sonst keine Kenntnis erlangte, verfehlt werden würde.
42
Das Schreiben vom 4.12.1996 lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, dass ein
grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang angezeigt werden sollte: Der Vertrag wurde dem
Beklagten ohne weitere Erläuterungen zur "gefl. Kenntnisnahme und Bedienung"
überlassen. Die Mitteilung war nicht, was zur Erfüllung einer Anzeigepflicht nach dem
GrEStG nahe gelegen hätte, an die Grunderwerbsteuerstelle, sondern
unverständlicherweise ausdrücklich an eine unzuständige, nämlich die
Körperschaftsteuerstelle adressiert. Das Schreiben ließ zudem nicht erkennen, dass der
Sachverhalt einen anderen Steuerpflichtigen als die GmbH betrifft. Vielmehr wurde
durch die Angabe " betr. Firma Edel - Inox- Stahl Vertriebs GmbH" und die Adressierung
des Schreibens an die für die Veranlagung der GmbH zuständigen
Körperschaftsteuerstelle " zur gefl. Kenntnisnahme und Bedienung " gerade der
Eindruck erweckt, der Vertrag werde zur Vervollständigung der Steuerakten der GmbH
übersandt. Neben diesen, insgesamt eher irreführenden Angaben ist in der Mitteilung
nichts enthalten, was darauf hindeuten könnte, dass es sich um die Anzeige eines
grunderwerbsteuerpflichtigen Vorganges handeln könnte.
43
c) Da zur Überzeugung des Senates schon kein Vorgang vorliegt, der als Anzeige i.S.v.
§ 19 GrEStG angesehen werden könnte, kommt es auf die von den Beteiligten
problematisierte Frage, ob zur Wirksamkeit der Anzeige die Mitteilung an das Finanzamt
ausreicht oder die Übermittlung an die im Finanzamt zuständige
Grunderwerbsteuerstelle erforderlich ist, nicht an.
44
d) Es ist ferner unerheblich, ob der Beklagte den Sachverhalt möglicherweise ohne
zusätzliche Angaben hätte ermitteln können. Auf Ermittlungsfehler des Beklagten könnte
sich die Klägerin nur dann berufen, wenn sie ihre steuerlichen Pflichten in vollem
Umfang erfüllt hätte. Dies ist nicht geschehen.
45
4. Die Festsetzungsfrist ist durch die Mitteilung des Notars auch nicht unter dem Aspekt
in Gang gesetzt worden, dass zwar keine Anzeige erfolgt ist, wohl aber eine
anderweitige Kenntniserlangung der für die Grunderwerbsteuerfestsetzung zuständigen
Stelle anzunehmen ist.
46
a) Das FG Mecklenburg - Vorpommern hat mit Beschluss vom 24. Mai 2004 (3 V 58/04,
Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG- 2004, 1477) entschieden, dass eine Anzeige
zur Ingangsetzung der Festsetzungsfrist entbehrlich ist, weil der Sachverhalt auch dann
als der in dem gleichen Finanzamt angesiedelten Grunderwerbsteuerstelle bekannt
anzusehen ist, wenn der Übertragungsvertrag an die Körperschaftsteuerstelle geschickt
wird, bei der der Grunderwerbsteuerpflichtige geführt wird und der Vorgang dort, da
Gründe für die Übersendung nicht mitgeteilt wurden, zu den allgemeinen Steuerakten
genommen wird. Den Inhalt der allgemeinen Steuerakten eines Steuerpflichtigen
müssten alle für dessen Besteuerung zuständigen Stellen eines Finanzamtes als
bekannt gegen sich gelten lassen.
47
Zugunsten der Klägerin sind solche Erwägungen schon deswegen nicht einschlägig,
weil im Streitfall der Vertrag nicht zu den Steuerakten des Grunderwerbsteuerpflichtigen,
sondern zu den Akten der Körperschaft gereicht wurde, deren Anteile übertragen
wurden und die selbst wegen des Vorganges nicht grunderwerbsteuerpflichtig war.
48
Der Senat würde die vom FG Mecklenburg - Vorpommern aufgestellten Grundsätzen
jedoch auch dann nicht anwenden, wenn ein vergleichbarer Sachverhalt vorläge. Wäre
die Auslegung des FG Mecklenburg - Vorpommern zutreffend, wären die
Grunderwerbsteuerstellen nämlich verpflichtet, auch ohne Hinweis auf eine
grunderwerbsteuerliche Relevanz ständig sämtliche - oder zumindest die sog.
"allgemeinen" Akten - aller im Finanzamt geführten Steuerpflichtigen darauf zu
überprüfen, ob irgendwann einmal Unterlagen über einen Sachverhalt übersandt
wurden, der auch eine Grunderwerbsteuerpflicht auslösen könnte. Dies wäre nicht nur
praktisch undurchführbar, sondern der von den Finanzämtern zu betreibende Aufwand
stünde auch in keinem Verhältnis zu den geringen Mühen, die es dem Steuerpflichtigen
bereitet, den Vertrag unter Hinweis auf die Anzeigepflicht nach dem GrEStG zu
übersenden. Es ist zudem davon auszugehen, dass der vom Gesetz mit der
Anzeigepflicht verfolgte Zweck auch darin besteht, eben solche Ermittlungen der
Grunderwerbsteuerstelle "ins Blaue hinein" überflüssig zu machen. Gegen eine
Zurechung der Kenntnis anderer Stellen spricht ferner eine Entscheidung des
Bundesfinanzhofes, in der ausgeführt wird, dass eine die Festsetzungsfrist in Gang
setztende Kenntnis des steuerpflichtigen Vorganges positives Wissen der
Grunderwerbsteuerstelle aller für die Entstehung der Steuerschuld wesentlichen
Umstände erfordert und beim Finanzamt vorhandene Informationen, die lediglich
potentiell die Möglichkeit für ein Grunderwerbsteuerfestsetzungsverfahren eröffnen, kein
positives Wissen in diesem Sinne sind (Urteil vom 21. Juni 1995 II R 11/92
Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1995, 802). Der Senat schließt sich aus den bereits
genannten Gründen dieser Auffassung an und geht nicht davon aus, dass es sich bei
dem Urteil nur um eine an den Besonderheiten von § 16 a GrEStGNW orientierte
Einzelfallentscheidung handelt. Vielmehr ist darin ein allgemeiner, auch für die
Grunderwerbsteuerfestsetzung nach dem GrEStG 1983 geltender Grundsatz zum
Ausdruck gebracht worden (siehe dazu auch Urteil vom 1. Dezember 2004 II R 10/02,
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005,
1365, in dem unter Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Juni 1995 II R 11/92 ausgeführt
wird, dass die Anzeigepflicht nur durch Übermittlung der Anzeige an die
Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamtes erfüllt wird).
49
4. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung zugelassen, weil eine
höchstrichterliche Entscheidung darüber erforderlich ist, welche Voraussetzungen erfüllt
sein müssen, damit bei bestehender Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG die
50
Festsetzungsverjährung in Gang gesetzt wird.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
51