Urteil des FG Düsseldorf vom 16.03.2010

FG Düsseldorf (entsandter arbeitnehmer, wiedereinsetzung in den vorigen stand, kläger, ewg, deutschland, soziale sicherheit, beginn des dienstverhältnisses, buchstabe, arbeitnehmer, technisches büro)

Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 1829/09 Kg
Datum:
16.03.2010
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1829/09 Kg
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Strittig ist, ob der Kläger für seine Kinder "A" (geb.: 9.3.1998), "B" (geb.: 23.4.2000) und
"C" (geb.: 8.9.2005) Anspruch auf Kindergeld für die Jahre 2004 bis 2006 hat.
2
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau
und den beiden Kindern in Polen.
3
Laut Bescheinigungen seines Arbeitgebers, der "D" Warszawa (Polen), war er als
Arbeitnehmer in folgenden Zeiträumen beschäftigt:
4
12.5.2004 - 10.9.2004
5
11.12.2004 - 26.4.2005
6
18.8.2005 - 29.4.2006.
7
Die "D" gab an, dass ein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit
"wegen Entsendung nach Deutschland" nicht bestand.
8
Laut den Lohnsteuerbescheinigungen der "D" Technisches Büro, bzw. der "F", bezog
der Kläger 2004 - 2006 folgende Bruttoarbeitslöhne:
9
EUR 9.203,42 (15.03. – 14.09.2004)
10
EUR 863,87 (11.12. – 31.12.2004)
11
EUR 15.041,51 (01.01. – 31.12.2005)
12
EUR 946,17 (11.04. – 30.04.2005;"F")
13
EUR 7.958,43 (01.01. – 29.04.2006).
14
Davon wurden lediglich Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten, nicht jedoch
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.
15
Für die Kalenderjahre 2004 bis 2006 wurden der Kläger und seine Ehefrau durch das
Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt; die Einkommensteuer wurde jeweils auf
EUR 0 festgesetzt.
16
Am 29.12.2008 beantragte der Kläger Kindergeld. Er gab an, dass er in Deutschland
unselbständig tätig gewesen sei und hier keiner Sozialversicherungspflicht unterliege.
Seine Ehefrau habe in Polen von Juni 2004 ("A" und "B") bzw. September 2005 ("C")
bis August 2008 für die 3 Kinder Geldleistungen in Höhe von monatlich PLN 43 (jeweils
für "A" und "B") bzw. PLN 53 ("C") erhalten.
17
Mit Bescheid vom 14.1.2009 lehnte die Familienkasse den Antrag des Klägers ab, da er
wegen der Sozialversicherungspflicht in Polen nach der VO (EWG) 1408/71
ausschließlich den polnischen Rechtsvorschriften unterliege.
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Den Einspruch des Klägers wies die Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom
12.03.2009 als unbegründet zurück.
19
Am 12.05.2009 hat der Kläger bei Gericht Prozesskostenhilfe beantragt und folgendes
vorgetragen: Er sei nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer gewesen und auf seinen
Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden. Nach der
Entscheidung des EuGH vom 20.05.2008 – C-352/06 (Bosmann), HFR 2008, 877, stehe
die VO (EWG) 1408/71 einer Kindergeldgewährung nach nationalem Recht nicht
entgegen.
20
Durch Beschluss vom 19.10.2009 gewährte der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe
und ordnete ihm seinen Prozessbevollmächtigten bei.
21
Am 26.10.2009 hat der Kläger Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt.
22
Zur Sache trägt er Folgendes vor: Er sei als entsandter Arbeitnehmer vom 12.5.2004 bis
10.9.2004, vom 11.12.2004 bis 26.4.2005 und vom 18.8.2005 bis 29.4.2006 in
Deutschland tätig gewesen. Da er als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1
Abs. 3 EStG behandelt werde, lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Gewährung von Kindergeld für die Jahre 2004 bis 2006 vor. Die VO (EWG) 1408/71
habe keine rechtsverkürzende Wirkung, so dass die – hier erfüllten – nationalen
(deutschen) Kindergeldvorschriften Anwendung fänden, auch wenn die VO (EWG)
1408/71 zunächst ausschließlich die Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaates für
anwendbar erkläre.
23
Der Kläger beantragt,
24
unter Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2009 und der Einspruchsentscheidung
vom 12.03.2009 die Beklagte zu verpflichten, ihm Kindergeld für seine Kinder für
2004 bis 2006 in Höhe von EUR 13.552 zu gewähren.
25
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
26
Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO).
27
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
28
A.
Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht eingehaltenen, denn die
Einspruchsentscheidung ist bereits am 12.03.2009 erlassen worden.
29
Ihm ist aber auf seinen Antrag vom 26.10.2009 nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden gehindert war, die einmonatige
Klagefrist einzuhalten. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein Beteiligter
solange ohne Verschulden an einer Klageerhebung gehindert ist, wie über seinen
Prozesskostenhilfeantrag vom Gericht nicht entschieden ist (Gräber, FGO, § 56, Rz. 29
mit Hinweisen aus der Rechtsprechung). Das Hindernis entfällt mit der Entscheidung
des Gerichtes über seinen Prozesskostenhilfeantrag, hier dem Beschluss vom
19.10.2009. Der Kläger hat in Einklang mit § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO innerhalb von zwei
Wochen nach dem Beschluss des Senats vom 19.10.2009 Klage erhoben.
30
B.
31
Der ablehnende Bescheid vom 14.01.2009 und die Einspruchsentscheidung vom
12.03.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht i. S. von § 101 Satz 1 FGO
in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, Kindergeld festzusetzen.
32
I.
davon aus, dass der Kläger für die Zeiten ab dem 01.05.2004, in denen er in
Deutschland nichtselbständig tätig war, aufgrund der Regelungen der VO (EWG)
1408/71 nur nach polnischem Recht und nicht nach deutschem Recht Anspruch auf
Kindergeld hatte.
33
1.
Kläger anwendbar. Beim Kläger handelt es sich um einen Arbeitnehmer i. S. von Art. 2
Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71, der den polnischen
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt, weil er dort sozialversichert ist. Er
ging auch während des Streitzeitraums in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich
Deutschland, einer nicht selbständigen Tätigkeit nach. Damit handelt es sich aus Sicht
der VO (EWG) 1408/71 um einen innerhalb der Gemeinschaft zugewanderten
Arbeitnehmer. Ein sog. reiner Inlandssachverhalt, d. h. ein Sachverhalt ohne jegliches
grenzüberschreitendes Merkmal (Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich,
Fach D, I. Kommentierung Europarecht, Art. 73 Rz. 5), ist folglich nicht gegeben.
34
Ob der Kläger der Regelung in Anhang I Teil I E (im Streitzeitraum: Anhang I Teil I D)
nicht unterfällt, weil er in Deutschland nicht gegen Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist,
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kann dahinstehen. Denn selbst bei Nichtanwendbarkeit des Anhangs I Teil I E ist damit
keine Einschränkung des allgemeinen persönlichen Anwendungsbereichs der VO
(EWG) 1408/71 verbunden, sondern lediglich eine Einschränkung ihres persönlichen
Anwendungsbereichs hinsichtlich der Familienleistungen. Zwar "verdrängt" die
Definition in Anhang I Teil I E die Definition in Art. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71,
jedoch nicht mit Wirkung für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften
(vgl. die Überschrift des Titels II), sondern nur für die Bestimmung des Personenkreises,
der Anspruch auf Familienleistungen hat (vgl. EuGH-Urteil vom 5. März 1998 in der
Rechtssache C-194/96, Kulzer, Slg. I 1998, 895). Auch nach dem Einleitungssatz des
Anhangs I Teil I E gilt die Definition ausdrücklich nur "für die Gewährung der
Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung". Die Regelung in Anhang I
Teil I E soll folglich nicht über die Anwendbarkeit eines gesamten
Sozialversicherungssystems eines Mitgliedstaats, d. h. über den gesamten sachlichen
Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 i. S. ihres Art. 4 entscheiden, sondern nur
über den persönlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der Leistungsart
"Familienleistung" i. S. von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO (EWG) 1408/71. Damit ist die
Frage, welche Rechtsvorschriften nach den Art. 13 ff. VO (EWG) 1408/71 anzuwenden
sind, d. h. in die Zuständigkeit welches Mitgliedstaats der Sachverhalt fällt, vorrangig zu
prüfen.
Der Kläger unterliegt gemäß Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 den
Rechtsvorschriften Polens über soziale Sicherheit und damit nach Art. 4 Abs. 1
Buchstabe h VO (EWG) 1408/71 auch den polnischen Vorschriften über
Familienleistungen, zu denen das Kindergeld bzw. eine vergleichbare ausländische
Leistung gehört (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 13. August 2002 VIII R 54/00,
Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -
BFH/NV - 2002, 1581; VIII R 61/00, BFH/NV 2002, 1584, und VIII R 97/01, BFH/NV
2002, 1588).
36
Nach Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71, der eine von Art. 13 Abs. 2
Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 abweichende Regelung trifft, unterliegt eine Person,
die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich
angehört, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt wird und die von diesem
Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten
Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht
überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit
abgelaufen ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitzeitraum vor.
37
Der Kläger ist im Streitzeitraum von seinem polnischen Arbeitgeber "D" bzw. "F" für
deren Rechnung zur Arbeitsleistung nach Deutschland entsandt worden. Dass es sich
im vorliegenden Fall um eine Entsendung des Klägers von Polen nach Deutschland
handelte, folgt aus den Bescheinigung der "D" vom 22.10.2008 und 26.11.2008 und
dem eigenen Vorbringen des Klägers in der Klageschrift vom 24.10.2009, in denen
übereinstimmend von einer Entsendung des Klägers die Rede ist.
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Es bestand auch keine arbeitsrechtliche Bindung des Klägers an inländische
Auftraggeber der "D" bzw. der "F" . Es ist nämlich weder eine Übertragung des der "D"
zustehenden Direktionsrechts feststellbar noch hat ein inländischer Auftraggeber durch
Zahlung des Arbeitslohns und Einbehaltung von Steuern und
Sozialversicherungsbeiträgen Arbeitgeberpflichten erfüllt. Gegen eine arbeitsrechtliche
39
Bindung des Klägers an einen Auftraggeber der "D" bzw. der "F" sprechen auch die
Bescheinigungen der "D" vom 22.10.2008 und 26.11.2008, wonach der Kläger im Inland
nicht sozialversicherungspflichtig war, und die von der "D" und der "F" praktizierten
Lohnauszahlungen, bei denen keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten wurden.
Die Dauer der vom Kläger jeweils erbrachten Arbeitsleistungen überschritt nicht den
Zeitraum von zwölf Monaten, denn er war in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils nur für 4,
4 ½ und 8 Monate in Deutschland als entsandter Arbeitnehmer tätig. Aus den
Bescheinigungen der "D" vom 22.10.2008 und 26.11.2008 und dem eigenen Vorbringen
des Klägers in der Klageschrift vom 24.10.2009 ergibt sich, dass der Kläger vom
12.5.2004 bis 10.9.2004, vom 11.12.2004 bis 26.4.2005 und vom 18.8.2005 bis
29.4.2006 in Deutschland gearbeitet hat.
40
Auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeschnittene Frage der
unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG kommt es an dieser
Stelle nicht an, denn für die Zeiten als entsandter Arbeitnehmer und damit für die
Anwendung von Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 ist nicht das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erheblich, sondern die tatsächliche
Arbeitsleistung als nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer.
41
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger während seiner Arbeitstätigkeit in
Deutschland eine andere Person abgelöst hat, deren Entsendungszeit abgelaufen war.
Damit unterlag der Kläger nach Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 den
Rechtsvorschriften Polens.
42
2.
abschließend sind, d. h. dass deutsches Kindergeldrecht auch nicht subsidiär
anwendbar ist, wenn nach der VO (EWG) 1408/71 das Recht eines anderen
Mitgliedstaats anwendbar ist.
43
Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) 1408/71 unterliegen Personen, für die diese
Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Die Bestimmungen
des Titels II der VO (EWG) 1408/71 bezwecken nach ständiger Rechtsprechung des
EuGH, dass die Betroffenen dem System der sozialen Sicherheit nur eines einzigen
Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler
Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können,
vermieden werden (Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache C - 60/85, Luijten, Slg.
1986, 2365). Davon ist auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 8. Juni
2004 2 BvL 5/00 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 110, 412)
ausgegangen.
44
Der EuGH hat zwar im Urteil vom 20. Mai 2008 in der Rechtssache C-352/06 (Bosmann,
HFR 2008, 877) entschieden, dass dem Wohnsitzstaat, auch wenn der
Kindergeldprätendent nach der VO (EWG) 1408/71 nicht dessen Rechtsvorschriften
unterliegt, "nicht die Befugnis abgesprochen werden kann, den in seinem Gebiet
wohnhaften Personen Familienbeihilfen zu gewähren". Der Wohnsitzstaat solle durch
die VO (EWG) 1408/71 nicht daran gehindert werden, dieser Person nach seinem Recht
Familienbeihilfen zu gewähren. Ob nach deutschem Recht für diesen Fall ein Anspruch
besteht, hatte der EuGH nicht zu entscheiden. Diese Prüfung ist nach seiner Ansicht
Sache der nationalen Gerichte.
45
Den §§ 62 ff. EStG ist nicht zu entnehmen, dass deutsches Kindergeldrecht auch dann
anwendbar ist, wenn nach dem Wortlaut der VO (EWG) 1408/71 die Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden. Ein Anwendungsbefehl zugunsten des
nationalen Rechts wäre aber zu erwarten, weil die VO (EWG) 1408/71 als
überstaatliches Recht den nationalen Rechtsvorschriften vorgeht und deren
Anwendungsbereich begrenzt. Dass der Gesetzgeber von einem Anwendungsvorrang
des überstaatlichen Rechts ausgeht, zeigt § 1 Abs. 7 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes i. d. F. des Gesetzes vom 12. Oktober 2000. Durch
diese Vorschrift wurde die Anspruchsberechtigung von Ehegatten von EU-Bürgern mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland hinsichtlich des Erziehungsgeldes
für den Fall neu geregelt, dass nur der EU-Bürger in Deutschland erwerbstätig ist, nicht
aber sein im Wohnsitzstaat lebender Ehegatte. Der Gesetzgeber wollte damit als
Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94
und C-312/94 (Hoever und Zachow, Slg. I 1996, 4895) das nationale Recht der
Regelung der VO (EWG) 1408/71 anpassen (BT-Drucks. 14/3118, 10). Dieses bestimmt
aus seiner Sicht darüber, ob und in welchem Umfang nationales Recht in Zu- und
Abwanderungsfällen anwendbar ist.
46
3.
47
Selbst wenn – abweichend von den vorgenannten Ausführungen – inländisches
deutsches Kindergeldrecht Anwendung fände, hätte die Klage für die Zeit ab dem
1.6.2004 keinen Erfolg.
48
Nach § 65 Abs. Satz 1 Nr. 2 EStG wird nämlich kein Kindergeld gezahlt, wenn für das
Kind im Ausland dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt werden.
Zahlungen an einen Dritten reichen in diesem Zusammenhang aus ( BVerfG,
Vorlagebeschluss vom 08.06.2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412).
49
So liegen die Verhältnisse hier. Nach den Angaben des Klägers in seinem
Kindergeldantrag vom 29.12.2008 hat seine Ehefrau für die Kinder von Juni 2004 bzw.
ab September 2005 bis 2008 polnisches Kindergeld in Höhe von PLN 43 bzw. PLN 53
je Kind erhalten.
50
II.
gearbeitet hat, besteht kein Kindergeldanspruch nach inländischem deutschem Recht.
51
1.
anderen Mitgliedstaat der EU) tätig war, gilt nach Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a) VO (EWG)
1408/71 das Recht des Beschäftigungsstaates; damit scheidet inländisches deutsches
Recht aus. Auch in diesem Zusammenhang kommt es auf eine unbeschränkte
Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG nicht an.
52
2.
und deswegen nicht die VO (EWG) 1408/71, sondern gegebenenfalls nur inländisches
deutsches Recht zur Anwendung kommt, besteht kein Kindergeldanspruch.
53
Der Kläger gehört nämlich bei dieser Sachverhaltsvariante nicht zu den
Kindergeldberechtigten i. S. d. § 62 Abs. 1 EStG.
54
Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach §
1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
55
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen.
56
Anhaltspunkte dafür, dass er in dem hier interessierenden Zeitraum in Deutschland
gewohnt oder sich hier aufgehalten hat und deshalb in Deutschland seinen Wohnsitz
oder seine gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gibt es nicht.
57
Eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG besteht ebenso
wenig, da der Kläger nicht in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen
Person des öffentlichen Rechts gestanden hat.
58
Auch eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG – auf die sich
der Kläger berufen hat – vermag in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG keinen
Kindergeldanspruch auszulösen.
59
Eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG kann nämlich nur für
die Zeiträume eine Kindergeldberechtigung begründen, in denen der Steuerpflichtige
die für die fiktive Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG erforderlichen
inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt. Die unbeschränkte
Einkommensteuerpflicht entsteht nämlich nach § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG nur
soweit inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen. Der Konjunktion
"soweit" hat nicht nur konditionale Bedeutung ("sofern"), sondern beinhaltet auch ein
zeitliches Moment mit der Folge, dass die Einkünfte im Sinne des § 49 EStG den Beginn
und das Ende der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG
markieren (Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 1, Anm. 297 a.E: "Beginn und Ende der
erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht richten sich nach der Verwirklichung des
Tatbestandes des Abs. 3"). Diese Sichtweise korrespondiert mit der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs zum Kinderfreibetrag, wonach bei einer nur für einen Teil des
Kalenderjahres bestehenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1
Satz 1 EStG der Kinderfreibetrag nur für diejenigen Monate zu berücksichtigen ist, in
denen die unbeschränkte Steuerpflicht bestand hat (BFH, Urteil vom 14.10.2003 VIII R
111/01, BFH/NV 2004, 331).
60
Die Rechtslage beim Kindergeld ist identisch mit der des Kinderfreibetrages. Beide
Rechtsinstitute sollen (alternativ) die durch Kinder bedingten finanziellen Belastungen
von der Besteuerung freistellen, wobei sowohl für den Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz
1 und Satz 5 EStG) als auch für das Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG) das Monatsprinzip
gilt, d.h. Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld werden nur für die Monate gewährt, in denen
die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 32 Abs. 1 – Abs. 5 EStG für den Kinderfreibetrag;
§§ 62 ff. EStG für das Kindergeld) erfüllt sind. Dieses Monatsprinzip gebietet es, die
unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG, auch wenn sie sich
steuerlich in einem Jahres-Einkommensteuerbescheid niederschlägt, unter zeitlichen
Gesichtspunkten zu begrenzen und exakt ihren Beginn und ihr Ende festzustellen.
61
Damit besteht für die Zeiten, in denen der Kläger keine Einkünfte i.S.d. § 49 EStG erzielt
hat, also die Zeiten, in den er sich nicht in Deutschland aufhielt, auch keine
unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG und damit auch keine
62
Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 b) EStG.
III.
besteht ebenfalls kein Kindergeldanspruch.
63
Für diesen Zeitraum lässt sich schon nicht feststellen, dass der Kläger seinen Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und daher
kindergeldberechtigt nach § 62 Abs. 1 EStG war.
64
Nach den Bescheinigungen seines Arbeitgebers und dem damit übereinstimmenden
Vorbringen des Klägers in der Klageschrift vom 24.10.2009 hat seine Arbeitstätigkeit in
Deutschland erst am 12.5.2004 begonnen. Frühere Tätigkeiten in Deutschland hat es
nach diesem Vorbringen nicht gegeben. Daher misst der Senat der
Lohnsteuerbescheinigung für 2004, in der von einem Beginn des Dienstverhältnisses
am 15.03.2004 die Rede ist, keine Bedeutung bei.
65
Ob daneben überhaupt die weiteren Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG
(ausländerrechtliche Erlaubnisse bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern)
vorgelegen haben, kann deshalb offen bleiben.
66
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
67
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
68