Urteil des FG Düsseldorf vom 12.09.2002

FG Düsseldorf (Vorschlag, Prozessvertreter, Datum)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 2 KO 3033/02 KF
12.09.2002
Finanzgericht Düsseldorf
2. Senat
Beschluss
2 KO 3033/02 KF
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Der Erinnerungsführer trägt die gerichtlichen Auslagen und die
außergerichtlichen Kosten.
G r ü n d e:
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Ansatz einer Erledigungsgebühr gemäß §
24 BRAGO zzgl. anteiliger Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsbeschluss vom
15.04.2002.
Der Erinnerungsgegner hat ein Klageverfahren wegen der Einkommensteuerfestsetzung
1995 und 1996 geführt. Danach sind die geltend gemachten Werbungskosten vom
Erinnerungsführer teilweise anerkannt worden. Das hier zu Grunde liegende
Rechtsbehelfsverfahren wegen Einkommensteuer 1992 - 1994 ist mit Rücksicht auf das
Verfahren wegen Einkommensteuer 1995 und 1996 vorläufig nicht weiter betrieben
worden.
Nach Abschluss dieses Verfahrens haben die Erinnerungsgegner - zunächst ohne nähere
Begründung - Klage erhoben und in einem an den Erinnerungsführer gerichteten parallelen
Schreiben angeregt, den für den Veranlagungszeitraum 1995 gefundenen Kompromiß auf
die Streitjahre zu übertragen und das Verfahren damit außergerichtlich zu erledigen. Dies
hat der Erinnerungsgegner unter Hinweis auf die Abschnittsbesteuerung zurückgewiesen.
Im daran sich anschließenden Erörterungstermin haben sich die Beteiligten auf eine
Kürzung in der dem vorherigen Verfahren entsprechenden Höhe verständigt.
Dem Begehren des Erinnerungsgegners auf Ansatz einer Erledigungsgebühr ist der
Erinnerungsführer mit der Auffassung entgegengetreten, dass die Tätigkeit des
Bevollmächtigten im Klageverfahren bereits durch den Ansatz einer Prozessgebühr gemäß
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sowie einer Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO
ausreichend honoriert sei. Eine zusätzliche Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO stehe
dem Bevollmächtigten nicht zu, da er keine über die allgemeine Prozessführung
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hinausgehende Tätigkeit entfaltet habe.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Dem Bevollmächtigten der Erinnerungsgegner steht eine Erledigungsgebühr gemäß § 24
BRAGO zzgl. anteiliger Umsatzsteuer zu.
Nach § 24 BRAGO fällt eine Erledigunsgebühr an, wenn der Rechtsanwalt bei der
Erledigung mitgewirkt hat. Dazu ist erforderlich, dass der Prozessvertreter besondere, über
die duch die Prozess- oder Geschäftsgebühr abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende
Bemühungen entfaltet (Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. 2001, § 24 Rz. 4).
Im vorliegenden Klageverfahren hat der Bevollmächtigte an der außergerichtlichen
Erledigung des Falles mehrfach und über das gewöhnliche Maß hinausgehend mitgewirkt.
Denn er hat durch seine dem Gericht bekannt gemachte Kompromissbereitschaft und den
frühen Hinweis auf einen konkreten Eingungsvorschlag die Durchführung eines
Erörterungstermins und einen Erfolg versprechenden Vorschlag dem Gericht nahegelegt.
Dies erreichte der Prozessvertreter durch das parallel zur Klageerhebung an den
Erinnerungsführer unmittelbar gerichtete Schreiben und dem dort enthaltenen konkreten,
für andere Veranlagungszeiträume bereits praktizierten Vorschlag zur außergerichtlichen
Erledigung des Verfahrens (vgl. hierzu auch Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom
19.06.1981 II Ko 35/81, EFG 1982, 155 und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,
Beschluss vom 05.09.1991 11 S 1005/91, NVwZ 1992, 335). Daneben hat der
Prozessvertreter seine Auffassung zu dem ursprünglich angebotenen Kompromiss im
Erörterungstermin aufrecht gehalten und dem gerichtlichen Vorschlag zugestimmt.
Die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 11 Abs. 1 GKG, wonach Gebühren für das
Erinnerungsverfahren nicht vorgesehen sind. Die Entscheidung über die gerichtlichen
Auslagen und die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.