Urteil des FG Düsseldorf vom 14.09.2006

FG Düsseldorf: gebäude, aufteilung, stille reserven, anschaffungskosten, verkehrswert, vermietung, verzinsung, kaufpreis, ertragswert, reinertrag

Finanzgericht Düsseldorf, 8 K 4194/03 F
Datum:
14.09.2006
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 4194/03 F
Tenor:
Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1994 und 1995 vom 12.11.1997
in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.6.2003 werden in der
Weise geändert, dass in beiden Jahren zusätzliche Betriebsausgaben in
Höhe von 664.646,--DM berücksichtigt und der Gesellschafterin A KG
zugerechnet werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 69 v.H. und der
Beklagte zu 31 v.H..
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Aufteilung von Anschaffungskosten auf Grund und
Boden einerseits und Gebäude andererseits.
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Die Klägerin wurde am 12.12.1991 gegründet. Gründungsgesellschafter waren die B-
GmbH als Komplementärin und die C-AG als Kommanditistin. Diese erbrachte ihre
Kommanditeinlage durch Einlage eines Kaufhausgrundstücks und eines Erbbaurechtes
in X. Die Einbringung erfolgte zu Buchwerten in Höhe von 2.329.824,95 DM. Das
Kaufhausgrundstück wurde mit Mietvertrag vom 12.12.1991 und
Immobilienleasingvertrag vom 04.06.1993 für die Dauer von 22,5 Jahren an die C-AG
zurückvermietet.
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Durch Vertrag vom 13.12.1991 veräußerte die C-AG die Hälfte ihrer
Kommanditbeteiligung an die D in Z zum Kaufpreis von 21.200.000 DM.
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Am 16.12.1992 erwarb die A GmbH in F (A GmbH) 99 % der Kommanditanteile, und
zwar von der D deren Hälfte der Kommanditbeteiligung nebst Gewinnbezugsrecht für
41.435.000 DM und von der C-AG von deren hälftiger Kommanditbeteiligung einen
Anteil von 49 % für 40.606.000 DM. Die A GmbH übertrug ihre Kommanditanteile gegen
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Übernahme sämtlicher zum Anteilserwerb eingegangener Verbindlichkeiten – also ohne
Gewinn – durch Vertrag vom 26.08.1993 auf die A KG (A KG).
Die den Buchwert der Beteiligung übersteigenden Anschaffungskosten der A KG
betrugen unstreitig 83.612.973,89 DM. Die Klägerin wies diesen Betrag in einer
Ergänzungsbilanz aus und verteilte ihn auf Grund und Boden einerseits und Gebäude
andererseits entsprechend einer von der E GmbH am 26.11.1992 erstellten internen
Wertermittlung. Dort war im Ertragswertverfahren für das Kaufhausgrundstück ein
Schätzwert von 82 Mio. DM ermittelt worden, von dem rd. 34 Mio. DM auf den
Bodenwert und rd. 48 Mio. DM auf den Gebäudewert entfielen. Auf die in der
Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Anschaffungskosten für Erbbaurecht und Gebäude
nahm die Klägerin Absetzungen für Abnutzung -AfA- von jährlich 4.911.155,39 DM in
Anspruch.
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Im Rahmen einer für die Jahre 1992 bis 1995 durchgeführten Betriebsprüfung wurde die
von der Klägerin vorgenommene Aufteilung nicht anerkannt. Der amtliche
Bausachverständige des Finanzamtes X ermittelte nach dem Sachwertverfahren
folgende Teilwerte:
7
Grund und Boden 67.720.000 DM
8
Erbbaurecht 1.000.000 DM
9
Gebäude 11.300.000 DM
10
Verkehrswert 80.020.000 DM
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Da die Klägerin mit diesen Werten nicht einverstanden war, holte sie in Absprache mit
dem Betriebsprüfer und dem Bausachverständigen beim Gutachterausschuss der Stadt
X ein Verkehrswertgutachten ein, in dem der Verkehrswert sowohl nach dem
Ertragswertverfahren als auch nach dem Sachwertverfahren ermittelt wurde. Im
Gutachten vom 25.08.1995 kam der Gutachterausschuss zu folgenden Teilwerten:
12
Wirtschaftsgut
Grund und Boden
Erbbaurecht
Gebäude Summe
Ertragswert 43.999.792 DM (
58,39%) 2.521.457 DM ( 3,35%)
28.835.270 DM ( 38,26%)
75.356.519 DM (100,00%)
Sachwert 43.999.792 DM (
65,98%) 2.521.457 DM ( 3,87%)
20.169.815 DM ( 30,24%)
66.691.064 DM (100,00%).
13
Der Prüfer nahm in der Ergänzungsbilanz der A KG für Zwecke der AfA-Berechnung
eine Verteilung der Mehranschaffungskosten im Verhältnis der vom Gutachterausschuss
im Sachwertverfahren ermittelten Teilwerte vor und kam zu folgenden Bilanzwerten
(siehe Tz. 26.1 des Betriebsprüfungsberichts des Finanzamts für Großbetriebsprüfung F
vom 27.01.1997 und Anlage 10 des Berichts):
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Grund und Boden 55.164.114,04 DM
15
Erbbaurecht 3.161.240,88 DM
16
Gebäude 25.287.618,87 DM
17
83.612.973,89 DM.
18
Die AfA der Streitjahre berechnete er für das Gebäude mit 2.528.761,90 DM und für das
Erbbaurecht mit 47.430,96 DM.
19
Der Beklagte folgte diesen Feststellungen und erließ am 12.11.1997
Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1994 und 1995, in denen er anstelle der
von der Klägerin geltend gemachten AfA von 4.911.155,39 DM eine AfA von
2.576.192,86 DM ansetzte. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit
Einspruchsentscheidung vom 27.06.2003 als unbegründet zurück.
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In dem vor Erlass der Einspruchsentscheidung eingeleiteten Verfahren wegen
Aussetzung der Vollziehung der streitigen Gewinnfeststellungsbescheide lehnte der
Senat den Aussetzungsantrag der Klägerin ab und ließ die Beschwerde zu (Beschluss
vom 03.04.1998 8 V 556/98 A (F)). Mit Beschwerdeentscheidung vom 24.02.1999 IV B
73/98 (BFH/NV 1999, 1201) hob der Bundesfinanzhof den Beschluss auf und gab dem
Aussetzungsantrag teilweise statt, indem er dem Aufteilungsverhältnis des Gutachtens
des Gutachterausschusses nach dem Ertragswertverfahren folgte und für
Aussetzungszwecke die AfA nach einem auf das Gebäude entfallenden Kaufpreisanteil
von 38,26% berechnete. Wegen der Einzelheiten wird auf den o.a. BFH-Beschluss
Bezug genommen.
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Mit Vertrag vom 30.03.2004 veräußerte die Klägerin das Kaufhausgrundstück in X und
beschloss anschließend ihre Liquidation; das Liquidationsverfahren ist noch nicht
beendet.
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Die Klägerin trägt vor:
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Die den Feststellungsbescheiden für 1994 und 1995 zugrunde liegende Ermittlung der
AfA in der Ergänzungs-Gewinn- und Verlustrechnung für die A KG sei rechtswidrig. Der
Beklagte habe unzulässigerweise eine Aufteilung auf der Grundlage des
Sachwertverfahrens statt des Ertragswertverfahrens vorgenommen. Des weiteren könne
das vom Gutachterausschuss der Stadt X angefertigte Gutachten nur insofern
Berücksichtigung finden, als es die Plausibilität der von ihr eingeholten Wertermittlung
der E GmbH bestätige.
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Der Erwerber einer vermietbaren Immobilie richte sich bei der Kaufpreisbildung nicht
nach dem Sachwert der Immobilie im Sinne der Gebäudesubstanz, sondern nach den
durch die Vermietung erzielbaren Erträgen. Nur das Ertragswertverfahren führe zu
marktgerechten Ergebnissen. Dies gelte offenkundig auch im Streitfall, da die A KG
durch Schuldübernahme einen um 35 Mio. DM über dem Sachwert liegenden Kaufpreis
bezahlt habe, der ungefähr der Höhe des nach dem Ertragswertverfahren durch die E
festgestellten Gesamtwertes entspreche. Es habe sich somit wie unter fremden Dritten
am Markt ein Preis auf Grundlage des Ertragswertes gebildet. Ein Gesamtwert, der
zutreffend nur durch das Ertragswertverfahren ermittelt werden könne, sei auch nach
diesem Verfahren auf die Teilwerte der Wirtschaftsgüter Grund und Boden und Gebäude
zu verteilen. Zur Schätzung der Teilwerte könne nach der Rechtsprechung auf die
Wertermittlungsverordnung - WertV- in der Fassung vom 06.12.1988 zurückgegriffen
werden. Die drei dort genannten Bewertungsmethoden seien gleichrangig und es
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ergebe sich aus den Gegebenheiten des Einzelfalles, welchem Bewertungsverfahren
der Vorzug zu geben sei. Bei einer Schätzung nach dem Ertragswertverfahren werde
zunächst der Verkehrswert des Grund und Bodens anhand von Vergleichspreisen oder
Bodenrichtwerten ermittelt. Zur Ermittlung des Verkehrswertes des Gebäudes werde von
dem gesamten Jahresreinertrag des bebauten Grundstücks der Bodenertragsanteil
(marktgerechte Verzinsung des anhand von Vergleichspreisen oder Richtwerten
ermittelten Verkehrswerts des Grund und Bodens) abgezogen, um den
Gebäudeertragsanteil zu ermitteln, der kapitalisiert den Gebäudeertragswert ergebe. Es
handele sich beim Ertragswertverfahren also nicht um ein Restwertverfahren. Im
Verkehrswert des Grund und Bodens schlügen sich die wertbeeinflussenden Faktoren
wie Lage, Bebauungsmöglichkeit etc. nieder. Der durch eine marktgerechte Verzinsung
dieses Verkehrswertes ermittelte Bodenertragsanteil sei somit geeignet, eine Aufteilung
des für die Teilwerte von Grund und Boden und Gebäude entscheidenden
Gesamtertrages vorzunehmen. Im Ergebnis würden somit beide Wirtschaftsgüter nach
dem gleichen Bewertungsmaßstab bewertet, so dass sich das Verhältnis dieser Werte
zur Aufteilung eines Kaufpreises eigne. Werde das Gebäude hingegen nach dem
Sachwertverfahren bewertet, bleibe der durch seine Nutzung erzielbare Ertrag
unberücksichtigt.
Die Aufteilung nach dem Ertragswertverfahren habe ausgehend von dem von ihr – der
Klägerin – vorgelegten Gutachten der E zu erfolgen. Die Abweichung zwischen deren
Wertermittlung und derjenigen des Gutachterausschusses sei nicht so erheblich, dass
das von ihr vorgelegte Parteigutachten als ungeeignete Schätzungsgrundlage
anzusehen sei. Vielmehr habe der Gutachterausschuss bestätigt, dass die von der E
vorgenommene Bodenwertermittlung angesichts der Bodenrichtwertentwicklung
nachvollziehbar sei und die Abweichung der errechneten Verkehrswerte innerhalb der
Wertermittlungsgenauigkeit liege.
26
Es sei daher von folgenden Teilwerten auszugehen:
27
Grund und Boden 34.923.204 DM ( 42,51%)
28
Erbbaurecht 996.470 DM ( 1,21%)
29
Gebäude 46.239.072 DM ( 56,28%)
30
Summe 82.158.746 DM (100,00%).
31
Unter Anwendung dieses Verhältnisses verteilten sich die Mehranschaffungskosten in
der Ergänzungsbilanz für die A KG folgendermaßen:
32
Grund und Boden 35.541.352,23 DM
33
Erbbaurecht 1.014.108,07 DM
34
Gebäude 47.057.513,59 DM
35
Summe 83.612.973,89 DM.
36
Die AfA betrage demnach:
37
Gebäude 4.705.751,36 DM
38
(§ 7 Abs. 5 EStG; 10%)
39
Erbbaurecht 15.135,94 DM
40
(§ 7 Abs. 1 EStG; Restlaufzeit 67 Jahre)
41
Summe 4.720.887,30 DM.
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Die Klägerin beantragt,
43
die Feststellungsbescheide 1994 und 1995 über die gesonderte und ein-
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heitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 12.11.1997 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.6.2003 dergestalt zu ändern,
45
dass in der Ergänzungs-Gewinn- und Verlustrechnung für die Gesellschaf-
46
terin A KG Betriebsausgaben in Höhe von 4.720.887,30 DM statt 2.576.192,86
DM berücksichtigt werden und der ihr zuzurechnende Verlust aus
Gewerbebetrieb für die Jahre 1994 und 1995 entsprechend erhöht wird,
47
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
48
Der Beklagte beantragt,
49
die Klage abzuweisen,
50
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
51
Er trägt vor, nur die Regeln des Sachwertverfahrens ermöglichten eine völlig
voneinander unabhängige Ermittlung der Werte für die Wirtschaftsgüter Gebäude bzw.
Grund und Boden. Es werde hierbei nicht zu Unrecht ein Teil des tatsächlichen
Kaufpreises, der erst durch die Bebauung begründet werde, dem Grund und Boden
zugerechnet. Auch ein durch die Bebauung erzielbarer (Mehr-)Reinertrag, der sich im
vereinbarten Gesamtkaufpreis wiederspiegele, werde durch die Lage des Grund und
Bodens beeinflusst und entfalle mithin anteilig auf den im Gesamtkaufpreis enthaltenen
Anteil des Grund und Bodens. Das Gutachten der E könne nicht als unabhängiger
Sachverständigenbeweis gewürdigt werden. Wie der Gutachterausschuss bestätige, sei
der Jahresrohertrag im Rahmen der Ertragswertermittlung durch den
Gutachterausschuss zutreffenderweise unter Einbeziehung von Vergleichsmieten
ermittelt worden, während die E ihren Berechnungen die höhere tatsächlich vereinbarte
Miete zugrunde gelegt habe. Selbst wenn das Gutachten der E, bezogen auf den
Gesamtwert des Grundstücks, noch innerhalb der Wertermittlungsgenauigkeit liege, so
führe der Ansatz der höheren tatsächlichen Miete bei einer Aufteilung des
Gesamtkaufpreises nach dem Ertragswertverfahren zu einer einseitigen Verschiebung
zugunsten des Gebäudeanteils. Da die Klägerin keine substantiierten Einwendungen
gegen die Wertermittlung des Gutachterausschusses erhoben habe, sei auch nur dieses
Gutachten der Aufteilung des Gesamtkaufpreises für steuerliche Zwecke zugrunde zu
legen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
53
Die Klage ist teilweise begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren
Rechten.
55
Die vom Beklagten ermittelten und den Feststellungen zugrunde gelegten AfA-Beträge
sind unzutreffend, weil der Beklagte die Aufteilung der Mehranschaffungskosten zu
Unrecht auf der Basis des Sachwertverfahrens vorgenommen hat; die Schätzung der
Teilwerte von Grund und Boden, Erbbaurecht und Gebäude ist vielmehr aufgrund der
Umstände des Falles nach dem Ertragswertverfahren vorzunehmen. Insoweit schließt
sich der Senat der Rechtsauffassung der Klägerin an. Nicht zu folgen vermag der Senat
jedoch der Klägerin darin, dass die Werte aus der internen Wertermittlung der E GmbH
als Teilwerte anzusetzen sind. Der Senat folgt vielmehr insoweit den Wertermittlungen
des Gutachterausschusses in seinem Gutachten vom 25.08.1995.
56
Tritt jemand in eine bestehende Personengesellschaft als weiterer Gesellschafter ein
und übersteigen seine Aufwendungen für den entgeltlichen Erwerb seines
Gesellschaftsanteils den Betrag des für ihn in der Steuerbilanz der
Personengesellschaft ausgewiesenen Kapitalkontos, so sind die
Mehranschaffungskosten auf die Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern des
Gesamthandsvermögens, die stille Reserven aufweisen, zu verteilen und in einer
Ergänzungsbilanz auszuweisen. Die Aufteilung hat nach dem Verhältnis der Teilwerte
der zu aktivierenden Wirtschaftsgüter zu erfolgen.
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Handelt es sich bei den zu aktivierenden Wirtschaftsgütern um Grundbesitz, so ist eine
Aufteilung in Grund und Boden einerseits sowie Gebäude andererseits erforderlich.
Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung sind zunächst der Bodenwert und der
Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem
Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Bodenanteil und den
Gebäudeanteil aufzuteilen.
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Für die Schätzung des Teilwerts des Boden- und Gebäudeanteils kann die Verordnung
über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken
(Wertermittlungsverordnung -WertV-) in der Fassung vom 06.12.1988
(Bundesgesetzblatt -BGBl- I 1988, 2209), die zur Ermittlung von Grundstückwerten nach
dem Bundesbaugesetz und dem Städtebauförderungsgesetz ergangen ist,
entsprechend herangezogen werden (BFH-Urteil vom 15.01.1985 IX R 81/83, BStBl II
1985, 252).
59
Die WertV sieht für die Verkehrswertermittlung in § 7 Abs. 1 das Vergleichswert-, das
Ertragswert- oder das Sachwertverfahren vor. Diese Wertermittlungsverfahren stehen
gleichwertig nebeneinander. Welchem Ermittlungsverfahren der Vorzug zu geben ist,
ergibt sich aus den Gegebenheiten des Einzelfalles (ständige höchstrichterliche
Rechtsprechung, zuletzt BFH-Beschlüsse vom 23.06.2005, IX B 132/04, BFH/NV 2005,
1798, und IX B 117/04, BFH/NV 2005, 1813).
60
Die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung der Mehranschaffungskosten der A KG
für den Erwerb des Kommanditanteils nach dem Verhältnis der Sachwerte des Grund
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und Bodens und des Gebäudes zueinander führt bei Geschäftsgrundstücken wie dem
streitigen Kaufhausgrundstück zu einem unzutreffenden Ergebnis. Selbst der Beklagte
geht davon aus, dass im Streitfall der Verkehrswert des Geschäftsgrundstücks nach dem
Ertragswertverfahren zu ermitteln ist. Dass die Aufteilung der Mehranschaffungskosten
sodann nach dem Sachwertverfahren erfolgen soll, obwohl die Summe der nach dem
Sachwertverfahren ermittelten Werte den zuvor gefundenen Verkehrswert nicht erreicht,
ist nicht verständlich.
Einen Grundsatz, nur die Regeln des Sachwertverfahrens ermöglichten eine völlig
voneinander unabhängige Ermittlung der Werte für die Wirtschaftsgüter Gebäude bzw.
Grund und Boden, vermag der Senat nicht zu erkennen. Diese Bewertungsmethode
mag sich bei Eigentumswohnungen (vgl. BFH-Urteil vom 15.01.1985 IX R 81/83, a.a.O.)
und bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen (vgl. BFH-Urteil vom 11.02.2003 IX
R 13/00, BFH/NV 2003, 769) anbieten, bei denen neben Ertragsgesichtspunkten und
der sicheren Kapitalanlage auch die Aussicht auf einen Vermögenszuwachs für die
Kaufentscheidung von Bedeutung sind.
62
Demgegenüber stehen bei Geschäftsgrundstücken, insbesondere –wie hier- bei
Kaufhausgrundstücken, Ertragsgesichtspunkte im Vordergrund. Bei solchen
Grundstücken, die üblicherweise vermietet werden, bietet sich das Ertragswertverfahren
an, weil hier der Grundstückswert im Wesentlichen durch den nachhaltig erzielbaren
Grundstücksertrag bestimmt wird (BFH-Urteil vom 02.02.1990 III R 173/86, BStBl II
1990, 497). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Kaufhausgrundstück das
einzige Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der Klägerin ist und dass die Vermietung
dieses Grundstücks ihr einziger Geschäftszweck ist.
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Was für die Verkehrswertermittlung gilt, muss auch für die Teilwertfindung gelten. Denn
der für die Teilwertbestimmung maßgebliche Betriebserwerber wird bei der Wertfindung
gerade auch den Ertrag des Mietobjekts berücksichtigen, wie es beim Immobilienhandel
gängige Praxis ist (Erlass des Nordrhein-Westfälischen Finanzministeriums vom
20.01.1994, DB 1994, 555).
64
Der Anwendung des Ertragswertverfahrens steht nicht entgegen, dass bei diesem
Verfahren der Reinertrag um die angemessene Verzinsung des Bodenwerts zu mindern
ist (§ 16 WertV), mithin also nicht unabhängig vom Grund und Boden ermittelt wird.
Dieser Wertermittlungsbesonderheit gegenüber fällt zu Gunsten des
Ertragswertverfahrens mehr ins Gewicht, dass bei einer Aufteilung nach der
Sachwertmethode der Anteil des Kaufpreises, der wegen der guten Vermietbarkeit der
Immobilie gezahlt wird, allein dem Grund und Boden zugerechnet wird. Im
Beschwerdeverfahren wegen Aussetzung der Vollziehung hatte der BFH deshalb in
seinem Beschluss vom 24.02.1999 IV B 73/98 (BFH/NV 1999, 1201) ernstliche Zweifel
an der Anwendung des Sachwertverfahrens geäußert und seiner Entscheidung das
Ertragswertverfahren zu Grunde gelegt.
65
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Er hält letztere Methode mit dem
Grundsatz der Einzelbewertung für vereinbar. Obwohl der Ertragswert des Gebäudes
nur in der Weise ermittelt werden kann, dass von dem für die Vermietung des gesamten
Grundstücks erzielten Reinertrag der Verzinsungsbetrag des Bodenwertes abgezogen
wird, handelt es sich um eine Methode, mit der der Wert des Gebäudes als solches
ausreichend sicher geschätzt werden kann. Insbesondere ist die Ertragswertmethode
nicht mit dem vom BFH verworfenen "Restwertverfahren" zu vergleichen, bei dem vom
66
gezahlten Kaufpreis zunächst der Grundstückswert abgezogen und lediglich der
verbleibende Rest den Anschaffungskosten des Gebäudes zugerechnet wird.
Für die Zulässigkeit einer Aufteilung nach dem Verhältnis der Ertragswerte spricht auch
der Veranlassungsgedanke (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes -EStG-), der für
die Höhe der AfA Geltung beansprucht. Wenn nämlich der Wert eines Gebäudes primär
durch den im Wege seiner Vermietung erzielbaren Ertrag bestimmt wird, wird der
Erwerber gerade hierfür auch etwas zahlen (vgl. BFH-Beschluss vom 24.2.1999, IV B
73/98, a.a.O.).
67
Die Aufteilung der Mehranschaffungskosten kann allerdings nicht nach der internen
Wertermittlung der E GmbH erfolgen. Diese interne Wertfindung weicht zwar nicht in der
Gesamtsumme, wohl aber in den Einzelwerten für die drei Wirtschaftsgüter erheblich
von den Werten ab, die der Gutachterausschuss in seinem Gutachten vom 25.08.1995
ermittelt hat. Beim Grund und Boden kommt der Gutachterausschuss zu einem um rd. 9
Mio DM oder rd. 26% höheren Wert als die E GmbH, beim Gebäude dagegen zu einem
um rd. 17,4 Mio. DM oder rd. 38% niedrigeren Wert. Diese Differenzen übersteigen den
Bereich der Schätzungsunschärfe. Da die Klägerin das Verkehrswertgutachten beim
Gutachterausschuss selbst in Auftrag gegeben und substantiierte Einwendungen
hiergegen nicht erhoben hat, folgt der Senat, ebenso wie der BFH im
Beschwerdeverfahren IV B 73/98, diesem Gutachten. Er misst dem Gutachterausschuss
die größere Sachnähe und Objektivität bei.
68
Demzufolge errechnen sich die AfA-Beträge nach dem prozentualen Verhältnis der vom
Gutachterausschuss im Ertragswertverfahren ermittelten Werte. Auf das Gebäude
entfallen somit 38,26 % und auf das Erbbaurecht 3,35 % der Mehranschaffungskosten.
69
Dies führt zu folgenden AfA-Beträgen:
70
Mehranschaffungskosten 83.612.973 DM
71
Gebäude 38,26 % = 31.990.233 DM AfA 10 % 3.199.032 DM
72
Erbbaurecht 3,35 % = 2.801.034 DM AfA (67 Jahre) 41.806 DM
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Gesamt-AfA 3.240.838 DM.
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Gegenüber den in den Feststellungsbescheiden anerkannten Abschreibungen i.H.v.
2.576.192 DM erhöhen sich die Betriebsausgaben in der Ergänzungsgewinn- und -
verlustrechnung der A KG um 664.646 DM
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung –FGO-.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat. In der Rechtsprechung ist geklärt, auf
welche Weise der Gesamtkaufpreis einer Immobilie zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen ist. Welches der nach der WertV
heranzuziehenden Wertermittlungsverfahren heranzuziehen ist, richtet sich nach den
tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles und wirft deshalb keine ungeklärten
neuen Rechtsfragen auf (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juni 2005 IX B 132/04, BFH/NV
2005, 1798).
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