Urteil des FG Düsseldorf vom 30.06.2004

FG Düsseldorf (Rücklage, Wahlrecht, Bilanz, Buchwert, Einspruch, Anlagevermögen, Verfassungskonform, Unterliegen, Erstellung, Prüfer)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 7 K 4234/01 E
30.06.2004
Finanzgericht Düsseldorf
7. Senat
Urteil
7 K 4234/01 E
Die Einkommensteuer 1997 und 1998 wird unter Aufhebung der
angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 vom
19.9.2000 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung auf den
Betrag festgesetzt, der sich aus der Berücksichtigung eines
Veräußerungsgewinn in Höhe von 53.782 DM (27.498,30 EUR) unter
gleichzeitiger Bildung einer Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG ergibt.
Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten auferlegt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger veräußerte am 31.5.1994 eine Teilfläche von ca. 140.000 qm aus der
Gemarkung Z an die B GmbH & Co. KG zum Zwecke der Auskiesung. Der Vertrag wurde
unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung für die
Gewinnung von Kies geschlossen. In dem Kaufvertrag erklärten die Beteiligten, dass für die
Ackerkrume 2,30 DM/qm gezahlt werde und 10,70 DM/qm auf die Bodenbestandteile
entfalle. Der Buchwert der Fläche betrug 2,31 DM/qm.
Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass für die Ackerkrume ein Betrag von 3,10 DM/qm
anzusetzen sei. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 erhöhte der
Prüfer den Gewinn des Wirtschaftsjahres 1997/1998 um einen Veräußerungsgewinn in
Höhe von 110.787 DM. Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998
vom 19.09.2000 legten die Kläger am 27.09.2000 Einspruch ein. Darin wandten sie sich
gegen den vom Beklagten angesetzten Wert für die Ackerkrume und beantragten hilfsweise
den aus der Veräußerung resultierenden Gewinn im Rahmen einer Bilanzänderung in eine
Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG einzustellen. Der Beklagte wies den Einspruch mit
Einspruchsentscheidung vom 28.6.2001 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren vor Gericht weiter. Im Rahmen eines
gerichtlichen Erörterungstermins am 14.5.2004 einigten sich die Beteiligten im
Tatsächlichen dahingehend, dass von einem Bodenwert in Höhe von 2,70 DM/qm
auszugehen sei. Daraus folgt ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 53.782 DM (142.512
qm x 2,70 DM = 384.782 DM ./. 331.000 Buchwert). Die Kläger sind weiterhin der Ansicht,
der Veräußerungsgewinn dürfe in eine Rücklage nach § 6 b EStG steuermindernd
eingestellt werden. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG stünde der Bildung der Rücklage nicht
entgegen. In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige bei der Erstellung der Bilanz das ihm
zustehende Wahlrecht mangels Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht
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ausüben könne, müsse er in der Lage sein, bei Vorliegen der Voraussetzungen zu
entscheiden, ob er das Wahlrecht ausübe oder nicht.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die angefochtenen Einkommensteuerbescheide dahingehend zu
ändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinnes
in Höhe 53.782 DM unter gleichzeitiger Bildung einer Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG in
gleicher Höhe festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Eine nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG allein zulässige Bilanzberichtigung liege nicht vor. Diese
beziehe sich nur auf den unrichtigen Ansatz von Wirtschaftgütern (aktive und passive
Wirtschaftsgüter einschließlich Rückstellungen). Eine Änderung des steuerlichen Gewinns
ohne Auswirkung auf den Ansatz eines Wirtschaftsgutes oder eines
Rechnungsabgrenzungspostens sei keine Bilanzberichtigung, sondern eine
Bilanzänderung auf Grund der erstmaligen Ausübung eines Wahlrechts.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2
Finanzgerichtsordnung - FGO -)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger
in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Der Kläger hat bei Veräußerung seines betrieblich genutzten Grundstücks einen
Veräußerungsgewinn in Höhe von 53.782 DM (142.512 qm x 2,70 DM = 384.782 DM ./.
331.000 Buchwert) erzielt. Dieser Veräußerungsgewinn ist nach der tatsächlichen
Verständigung im Erörterungstermin vom 14.5.2004 zwischen den Beteiligten unstreitig,
sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Der Kläger war auch berechtigt, in Höhe des Veräußerungsgewinns eine den Gewinn
mindernde Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG zu bilden.
Die Voraussetzungen für die Bildung der Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG, insbesondere
die in § 6 b Abs. 4 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger
ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. Er hat aus der Veräußerung von betrieblich
genutztem Grund und Boden einen Veräußerungsgewinn erzielt. Die Grundstücke
gehörten länger als 6 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen des landwirtschaftlichen
Betriebes. Die Bildung der Rücklage ist auch nicht nach § 6 b Abs. 4 Satz 2 EStG
ausgeschlossen, denn der Gewinn ist nicht bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern
eines Gewerbebetriebs entstanden. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Bildung
der Rücklage zwischen den Beteiligten unstreitig.
Entgegen der Ansicht des Beklagten steht § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG der Bildung der
Rücklage nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Bilanzänderung nur zulässig,
wenn sie in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer
Bilanzberichtigung steht. Ausgehend vom Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist zwar die
nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG unzulässig, weil die sich
daraus ergebende Bilanzänderung nicht mit einer vorausgegangenen Bilanzberichtigung
im Zusammenhang steht. Dem Steuerpflichtigen die Bildung der Rücklage unter Hinweis §
4 Abs. 2 Satz 2 EStG zu verweigern widerspräche aber dem Zweck des § 6 b EStG, der
dem Steuerpflichtigen gerade das Wahlrecht zur Bildung dieser Rücklage einräumt. Wenn
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sich - wie im Streitfall - erst nach Einreichung der Bilanz auf Grund von Feststellungen der
Betriebsprüfung die Möglichkeit eröffnet, eine Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG bilden zu
können, kann dem Steuerpflichtigen im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht
vorgeworfen werden, das Wahlrecht nicht früher ausgeübt zu haben. Andernfalls würden
die Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln gegenüber denen,
die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG oder § 13 a EStG ermitteln und für die die
Vorschriften des § 6 b EStG entsprechend gelten (§ 6 c Abs. 1 EStG) ohne den
Beschränkungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zu unterliegen, benachteiligt. § 4 Abs. 2 Satz
2 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Regelung dann keine
Anwendung findet, wenn sich erst nach Einreichen der Bilanz beim Finanzamt die
Möglichkeit für eine erstmalige Geltendmachung eines Wahlrecht ergibt (Stapperfend in
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 4 EStG Anm. 357 m.w.N.). Im Streitfall fehlte es
vor den Änderungen durch die Betriebsprüfung an den Voraussetzungen für die Bildung
der Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG, denn der Kläger hatte keinen Veräußerungsgewinn
erzielt. Die Wahlmöglichkeit eröffnete sich erst nach der Feststellung eines
Veräußerungsgewinns durch die Betriebsprüfung. Dass der Kläger die Bildung der
Rücklage zunächst nur hilfsweise vorgenommen hat, kann der Bildung der Rücklage
ebenfalls nicht entgegenstehen. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG)
gebietet es, dass der Kläger die Möglichkeit erhält, sich zunächst gegen den Ansatz eines
Veräußerungsgewinnes überhaupt wehren zu können und nur für den Fall, dass ein
solcher vom Finanzgericht bejaht wird, eine Rücklage zu bilden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war zuzulassen. Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus
grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).