Urteil des FG Düsseldorf vom 15.11.2007

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Finanzgericht Düsseldorf, 14 K 2815/07 Kg
Datum:
15.11.2007
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 2815/07 Kg
Tenor:
Der Bescheid vom 9. Oktober 2006 und die Einspruchsentscheidung
vom 20.Juni 2007 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf
Gewährung von Kindergeld für seinen Sohn Anton unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Seine Ehefrau und das gemeinsame, am
21. Januar 1992 geborene Kind Anton leben in Polen.
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Unter dem 8. Oktober 2004 meldete der Kläger ein Gewerbe "Hausmeisterservice" in A-
Stadt an. Betriebstätte und Wohnanschrift gab der Kläger mit "B-Strasse Nr. 1" in A-
Stadt an.
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Unter dem 24. November 2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Kindergeld für
seinen Sohn Anton.
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Mit Schreiben vom 6. März 2006 bat die Beklagte um Vorlage einer
Haushaltsbescheinigung.
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Mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.
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Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 Einspruch ein und bat
um Verlängerung der Frist zur Einreichung der angeforderten Unterlagen.
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Zugleich teilte er mit, dass er seit dem 8. Oktober 2004 als Unternehmer in Deutschland
tätig sei und bat darum, ihm das zustehende Kindergeld für seine "beiden" Kinder ab
diesem Datum zu gewähren. Seit dem 8. Oktober 2005 sei er Einzelunternehmer in A-
Stadt.
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Unter dem 30. August 2006 beantragte der Kläger sodann die Gewährung von
Kindergeld sowohl für seinen Sohn Anton als auch für seinen am 7. März 1984
geborenen Sohn Bruno, der sich in Schul- bzw. Berufsausbildung befunden habe und
zwar in der Zeit von 2003 bis zum 1. Juli 2005.
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Zugleich verneinte er die Frage, ob er, ein Ehegatte oder eine andere Person in den
letzten fünf Jahren vor der Antragstellung Kindergeld für die Kinder erhalten habe,
ergänzte diese vorgedruckte Frage jedoch um die Worte "in Polen". Darüber hinaus gab
er an selbständig erwerbstätig zu sein als "Trockenbau/ Hausmeisterservice".
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Dazu überreichte er u.a. eine in polnischer Sprache verfasste Bescheinigung über die
Ausbildung seines Sohnes Bruno.
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Am 2. Januar 2007 ging bei der Beklagten die ausgefüllten, in polnischer Sprache
gehaltenen Formulare "E 411" und "E 401" ein.
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Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger unter dem 9. März 2007 mit, dass er
weder in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters
versicherungs- oder beitragspflichtig, noch in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig sei.
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Auf weitere Nachfrage gab der Kläger unter dem 20. März 2007 an, dass er in Polen
einer Pflichtversicherung für den Fall des Alters unterliege.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2007 wies die Beklagte den Einspruch des
Klägers gegen den Bescheid vom 9. Oktober als unbegründet zurück.
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Zur Begründung führte sie aus, der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des
§ 62 Abs. 1 des EStG für einen steuerrechtlichen Kindergeldanspruch in Deutschland.
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Für das Kind Anton bestehe jedoch zugleich in einem anderen Staat der EU ein
Anspruch auf Kindergeld.
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Welcher Anspruch vorrangig sei, bestimme sich im Verhältnis zu anderen EU-/EWR
Staaten und der Schweiz nach den Regelungen der Verordnung (EWG) 1408/71 VO
bzw. der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (EWG) 574/72 (DVO). Diese
Verordnungen gingen als überstaatliche Vorschriften der deutschen Rechtsordnung vor
und seien in Deutschland unmittelbar geltendes Recht.
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Der Kläger übe zwar in Deutschland eine selbständige Tätigkeit aus, sei jedoch nicht in
einem gesonderten Alterssicherungssystem der Selbständigen oder in der gesetzlichen
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Rentenversicherung in Deutschland versicherungspflichtig. Vielmehr bestehe eine
Pflichtversicherung in Polen. Damit unterliege er den Rechtsvorschriften Polens, ein
Anspruch auf deutsches Kindergeld scheide aus.
Mit der am 23. Juli 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
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Ergänzend macht er geltend, selbstverständlich habe er für seine Kinder auch Anspruch
auf Kindergeld in Polen. Dieser Anspruch sei jedoch deutlich geringer und von dem
deutschen Kindergeldanspruch abzuziehen. Die Differenz sei dann in jedem Fall zu
bewilligen.
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Allein der Umstand, dass er in Deutschland nicht gesetzlich
rentenversicherungspflichtig sei und auch keinem gesonderten Alterssicherungssystem
der Selbständigen angehöre, führe nicht dazu, dass ein Anspruch auf Kindergeld
ausscheide.
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Es gebe auch eine Vielzahl von Deutschen, die nicht rentenversichert seien und
trotzdem einen Anspruch auf Kindergeld hätten. Dabei mache es keinen Unterschied,
ob das Kind in Deutschland lebe oder in einem anderen EU-Land.
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Mit Schriftsatz vom 24. August 2007 hat der Kläger sodann vorgetragen, seine Ehefrau
beziehe eine Rente in Höhe von ca. 100 EUR monatlich. Er selbst beziehe ebenfalls
eine Rente in Höhe von ca. 200 EUR monatlich. Von diesen Rentenbeiträgen werde
lediglich ein Abzug für die Krankenkasse vorgenommen, in Höhe von etwa 2 %. Eine
Pflichtversicherung für die Alterssicherung bestehe in Polen nicht.
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Für das Kind Anton werde in Polen kein Kindergeld bezogen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 9. Oktober 2006 und der
Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2007 zu verpflichten, ihm ab November
2005 für seinen Sohn Anton Kindergeld in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung macht sie geltend, da der Kläger zu beiden Ländern einen Bezug
aufweise, sei zu überprüfen, ob er den deutschen oder den polnischen
Rechtsvorschriften unterliege. Diese Frage sei zwingend zu klären, da nach Art. 13 Abs.
1 EG-VO Personen immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterlägen.
Nach DA 203.131 Abs. 1 und 2 unterliege die Person immer den Rechtsvorschriften des
Landes, in dem sie erwerbstätig sei, wobei ggf. die abhängige Beschäftigung der
Selbständigen vorgehe. Man könne nun der Ansicht sein, der Kläger sei aufgrund seiner
Tätigkeit als Trockenbauer in Deutschland erwerbstätig und unterliege damit den
deutschen Rechtsvorschriften. Zu beachten sei allerdings, dass dem Begriff der
Erwerbstätigkeit i.S. der DA 203.131 Abs. 1 und 2 der Gedanke zugrunde liege, dass die
Person allein den Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaates unterliegen soll, in dem
er seine Sozialversicherungsbeiträge abführe. Dies ergebe sich daraus, dass in der
gesamten EGVO bei der Definition der Begriffe der Selbständigkeit und der
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Arbeitnehmerschaft immer darauf abgestellt werde, ob Beiträge in einen
Sozialversicherungszweig geleistet würden.
Aus Anhang I der VO und der DA 203.25 ergebe sich, dass der Begriff der
Erwerbstätigkeit i.S. der DA 203.131 Abs. 1 und 2 stets an die Leistung von
Sozialversicherungsbeiträgen geknüpft werde. Unstreitig sei vorliegend, dass in
Deutschland keine Sozialversicherungsbeiträge durch den Kläger entrichtet würden und
darüber hinaus Leistungen aus dem polnischen Sozialversicherungssystem bezogen
würden.
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Nach DA 203.131 sei in diesen Konstellationen der deutsche Kindergeldanspruch allein
schon aus diesem Grunde vollständig ausgeschlossen, ohne dass es noch darauf
ankäme, ob in dem Land, in dem die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt würden, ein
Kindergeldanspruch bestehe oder nicht.
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Unter dem 5. Oktober 2007 hat die Handwerkskammer C-Stadt auf Nachfrage des
Gerichts mitgeteilt, dass der Kläger weder mit einem zulassungsfreien noch mit einem
zulassungspflichtigen Handwerk in der Handwerksrolle verzeichnet ist.
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Mit Schriftsätzen vom 26. September 2007 und vom 6. November 2007 haben sich die
Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten
damit einverstanden erklärt haben (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO).
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Die Klage ist begründet, soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass die Beklagte die
Festsetzung von Kindergeld für den Sohn Anton mit der Begründung verweigert hat, er
gehöre nicht zum Kreis der Personen, die nach § 62 EStG Anspruch auf Kindergeld
hätten. Insoweit ist der angefochtene Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 101 Satz 1
Finanzgerichtsordnung FGO).
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Die Beklagte hat den Antrag auf Gewährung von Kindergeld für Anton zuletzt mit der
Begründung abgelehnt, man gehe davon aus, dass sich die Frage der Anwendbarkeit
deutschen Kindergeldrechts nach den Regelungen der Verordnung (EWG) 1408/71 VO
bzw. der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EWG) 574/72 DVO bestimme.
Da der Kläger nicht von dem persönlichen Geltungsbereich der VO erfasst werde, sei
deutsches Kindergeldrecht mithin nicht anwendbar.
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Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beklagte die Frage der Gewährung von
deutschem Kindergeld ausgehend von den Regelungen des Einkommensteuergesetzes
zu prüfen hat und lediglich in diesem Zusammenhang die Frage zu klären ist, ob die
Ausschlussklausel des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG von speziellem europäischen
Recht (hier der EG-VO Nr. 1408/71 i.V.m. VO (EWG) Nr. 574/72) verdrängt wird, was im
Ergebnis auszuschließen ist, weil der Kläger – was auch die Beklagte zuletzt
eingeräumt hat überhaupt nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der
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vorgenannten Verordnung fällt.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, bis zur Spruchreife aufzuklären, ob der Kläger für den
Streitzeitraum nach inländischem Recht einen Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn
Anton hat. Es darf sich vielmehr darauf beschränken, die von der Beklagten für die
Ablehnung der Kindergeldfestsetzung angeführten Gründe auf ihre Rechtmäßigkeit zu
prüfen (BFH-Urteil vom 2. Juni 2005 III R 66/04, Bundessteuerblatt –BStBl II 2006, 184).
Das Gericht macht von dieser Befugnis Gebrauch, weil es weiterer Aufklärung bedarf,
ob der Kläger sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Danach war lediglich der
angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben. Die Beklagte hat
gemäß § 101 Satz 2 FGO über den Antrag des Klägers nach Maßgabe der
nachfolgenden Ausführungen erneut zu entscheiden.
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Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat für Kinder i.S. des § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld,
wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dass der
Kläger diese Voraussetzung erfüllt, ist nicht streitig. Der Kläger ist nach § 1 Abs. 1 EStG
in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Die
Meldebescheinigung der Stadt A-Stadt und die Gewerbe-Anmeldung lassen insoweit
auch keinen Zweifel zu.
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Nach § 62 Abs. 2 EStG ergibt sich für den Kindergeldanspruch des Klägers ebenfalls
keine Einschränkung. Der Kläger genießt seit dem Beitritt Polens zur EU am 1. Mai
2004 gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2
des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
(FreizügigkeitsG/EU) Freizügigkeit (vgl. DA 62.4.3 der Dienstanweisung zur
Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes DA-FamEStG vom 5. August 2004, BStBl I 2004, 742, i.d.F.
vom 13. Juni 2007).
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Da der in Polen bei der Ehefrau des Klägers lebende Sohn Anton seit dem Beitritt
Polens zur EU am 1. Mai 2004 in einem EU-Mitgliedsstaat lebt, scheitert der Anspruch
auch nicht an § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG.
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Ausgeschlossen sein könnte der Anspruch jedoch durch § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG,
wenn der Kläger oder seine Ehefrau während des Streitzeitraumes in Polen (teilweise)
Anspruch auf Leistungen für den Sohn hatten, die dem Kindergeld oder einer der in § 65
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Leistungen vergleichbar sind.
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Nach dieser Vorschrift wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das Leistungen, die
dem Kindergeld vergleichbar sind, im Ausland gewährt werden oder bei entsprechender
Antragstellung zu zahlen wären.
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Dabei regelt § 65 EStG die Anspruchskonkurrenz zwischen kindbezogenen
innerstaatlichen Leistungen und vergleichbaren kindbezogenen ausländischen
Leistungen, sofern für Letztere nicht spezielles europäisches Recht oder
Abkommensrecht gilt. Dementsprechend gilt § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Regel
nicht für Leistungen von EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten; der grundsätzliche
Ausschluss nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG tritt in Fällen, in denen ein
Kindergeldanspruch sowohl im Inland als auch in einem anderen EU-Staat in Betracht
kommt, gegenüber vorrangigen zwischenstaatlichen Regelungen zurück. Für EU-
Bürger, zu denen die polnischen Staatsangehörigen seit dem 1. Mai 2004 gehören,
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richtet sich die Frage des Kindergeldanspruchs folglich in erster Linie nach der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern –VO (EWG)
1408/81 (aktualisierte Gesamtfassung in der Verordnung (EG) Nr. 118/797 des Rates
vom 2. Dezember 1996 –VO (EG 1118/97 , Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
–ABIEG Nr. L 28 vom 30. Januar 1997) i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO (EWG) Nr. 1478/71 –VO
(EWG) 574/72 (aktualisierte Gesamtfassung in der VO (EG) Nr. 118/97, ABIEG Nr. L 28
vom 30. Januar 1997, zum Anwendungsvorrang der VO vor § 65 EStG vgl. auch BFH-
Urteile vom 13. August 2002 VIII R 54/00, BFH/NV 2002, 1581; FG Brandenburg, Urteil
vom 19. Juni 2002 6 K 2219/01, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG 2002, 1314;
FG Köln, Urteil vom 23. Juni 2005, 10 K 5712/04, EFG 2005, 1704).
Vorliegend wird die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG jedoch nicht durch die
Verordnung Nr. 1408/71 sowie die Verordnung Nr. 574/72 verdrängt, denn das deutsche
Kindergeld fällt zwar in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71
(vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 54/00, Bundessteuerblatt BStBl II
2002, 869; Bundesverfassungsgericht –BVerfG , Beschluss vom 8. Juni 2004, 2 BvL
5/00, Amtliche Sammlung von Entscheidungen des BVerfG –BVerfGE 110, 412), da die
Verordnung gemäß ihres Art. 4 Abs. 1 lit h) Familienleistungen wie das deutsche
Kindergeld umfasst. Der Kläger wird aber nach im Übrigen unstreitiger Auffassung der
Beteiligten nicht vom persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst. Denn
die Verordnung ist auf Selbständige nur anwendbar, wenn sie in einer alle
Erwerbstätigen umfassenden Altersversicherung versicherungs- oder beitragspflichtig
sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 54/00, BStBl II 2002, 869; FG
Münster, Urteil vom 26. Mai 2004, 1 K 2067/01, EFG 2004, 1849; Hessisches FG, Urteile
vom 10. Oktober 2006 2 K 958/06, n.v. und vom 23. Mai 2007, 3 K 3143/06, n.v.).
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Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger ist im Streitzeitraum zwar in der
Bundesrepublik Deutschland selbständig tätig gewesen, er unterliegt aber unstreitig
nicht der Versicherungspflicht der deutschen Rentenversicherung.
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Nach dem danach maßgeblichen § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist der Anspruch auf
Festsetzung von Kindergeld nach dem EStG hier ausgeschlossen, wenn und soweit
dem Kläger in Polen Leistungen gewährt wurden bzw. werden oder bei entsprechender
Antragstellung zu gewähren (gewesen) wären, die dem Kindergeld vergleichbar sind.
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Die Frage lässt sich zur Zeit nicht abschließend beantworten.
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Der Kläger selbst hat zunächst vorgetragen, er habe "selbstverständlich auch einen
Anspruch auf Kindergeld in Polen". Mit Schriftsatz vom 24. August 2007 hat er sodann
ohne Erläuterung, wie es zu dieser Aussage gekommen ist, behauptet, weder er noch
seine Frau erhielten Kindergeld für das Kind Anton. Gegebenenfalls wird bei der
zuständigen polnischen Behörde eine ausführliche Auskunft einzuholen sein, der die
Gewährung der dem Kindergeld entsprechenden Leistungen nach Zeiträumen gestaffelt
(November 2005 bis August 2006, ab September 2006) zu entnehmen ist.
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Sollte dem vorgelegten, bislang nicht übersetzten Formular "E 411" die Aussage zu
entnehmen sein, dass der Kläger und seine Ehefrau einen Kindergeldanspruch in Polen
nicht geltend gemacht haben, wird die Beklagte durch Einholung einer Auskunft der
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zuständigen polnischen Behörde zu klären haben, ob dem Kläger oder seine Ehefrau
Kindergeld zugestanden hätte, wenn sie es beantragt hätten und falls nicht, worauf die
Verweigerung polnischen Kindergeldes ggf. beruht (womöglich zu hohes
Familieneinkommen etc.).
Sollten dem Kläger oder seiner Ehefrau entgegen ihrer widersprüchlichen Behauptung
auch im Streitzeitraum polnische Familienleistungen gezahlt worden sein, müsste die
Beklagte folgendes klären:
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Zunächst wäre eine Entscheidung dahingehend zu fällen, ob die polnischen
Familienleistungen und das deutsche Kindergeld auch vergleichbar sind.
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Die Vergleichbarkeit mehrerer kindbezogener Leistungen richtet sich nicht nach der
rechtlichen Ausgestaltung des Anspruchs, sondern nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten. Zur Vermeidung von Doppelleistungen kommt es lediglich darauf an,
ob die zu vergleichende Leistung wirtschaftlich die gleiche Zielrichtung verfolgt wie das
Kindergeld (BFH-Beschluss vom 30. Juni 2005 III B 9/05, BFH/NV 2005, 2007 m.w.N.).
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Im Anschluss daran wird in diesem Zusammenhang zu überlegen sein, ob die Aussage
des BVerfG, wonach es denkbar wäre, dass bei ganz geringfügigen ausländischen
Leistungen die funktionelle Vergleichbarkeit entfallen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 8. Juni 2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 142 unter C.II 3.b)aa) (1)(a), letzter Satz), für
das vorliegende Verfahren Relevanz hat, d.h. ausnahmsweise womöglich trotz des
Bezuges polnischen Kindergeldes die Gewährung deutschen Kindergeldes nicht nach
§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen ist.
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Nur zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Antrag des Klägers auf
Gewährung von Kindergeld für seinen Sohn Bruno vom 30. August 2006 nach Lage der
vorliegenden Akten bislang nicht beschieden worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 2.
Juni 2005 III R 66/04, BStBl II 2006, 184).
59
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3,
155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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