Urteil des FG Düsseldorf vom 07.11.2001

FG Düsseldorf: stadt, bebauungsplan, gebäude, ferienhaus, begriff, käufer, genehmigung, erwerb, immobilie, wochenendwohnung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 7 K 4940/97 E
07.11.2001
Finanzgericht Düsseldorf
Senat
Urteil
7 K 4940/97 E
Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 bis
1996 (1993 vom 3.11.1994, 1994 vom 30.1.1996, 1995 vom 27.12.1996,
1996 vom 8.12.1997) und der dazu ergangenen
Einspruchsentscheidungen wird die Einkommensteuer für das Jahr 1993
auf 10.348 DM, für das Jahr 1994 auf 11.124 DM, für das Jahr 1995 auf
11.574 DM und für das Jahr 1996 auf 13.544 DM herabgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob den Klägern für ein im Jahre 1992 angeschafftes Einfamilienhaus eine
Wohnungseigentumsförderung gem. § 10 e Einkommensteuergesetz -EStG- zu gewähren
ist.
Am 30.9.1974 beschloß der Rat der Stadt "H-Stadt" den Bebauungsplan Nr. "01" für das
dort als Ferienhausgebiet "X" bezeichnete Areal. Der Plan weist das Gebiet als
Sondergebiet aus. Nach dem in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellten
Plankonzept sollten folgende Möglichkeiten angeboten werden: Freizeitwohnen,
Kurzzeitwohnen und Ferienwohnen.
Aufgrund einer Sammelbaugenehmigung der Stadt "H-Stadt" (Nr. "004"/78 vom 26.5.1978),
auf die Bezug genommen wird, wurde in dem mit "Freizeitwohnen" ausgewiesenen Teil
des Baugebietes unter anderem auch das von den Klägern später erworbene Haus
errichtet. Im Jahre 1979 entstand Unsicherheit darüber, ob für die Wohnungen in dem
Ferienhausgebiet "X" eine Steuervergünstigung nach den §§ 82 und 83 Abs. 2 II. WoBauG
zu gewähren war. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen entschied mit Erlaß
vom 24. 4.1979 (VI C 2-4.430-Ca 47), auf den Bezug genommen wird, daß Wohnungen, die
in dem mit "Freizeitwohnen" ausgewiesenen Teil des Baugebietes lagen, als
steuerbegünstigt anzuerkennen seien.
Mit Bekanntmachung vom 28.4.1988 trat ein von der Stadt "H-Stadt" geänderter
Bebauungsplan für das Ferienhausgebiet "X" in Kraft. Darin wurde das Gebiet, in dem sich
das von den Klägern später erworbene Gebäude befindet, als "Sondergebiet-
Ferienhausgebiet (§ 10 Abs. 4 Baunutzungsverordnung)"ausgewiesen.
Im Jahre 1992 erwarben die Kläger das Haus. Nach Übergang von Nutzen und Lasten im
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Jahre 1993 bewohnten sie das Haus selbst. In ihrer Einkommensteuererklärung für das
Jahr 1993 beantragten sie einen Abzugsbetrag gem. § 10 e Abs. 1 EStG i.H.v. 13.503 DM
und einen Abzugsbetrag gem. § 10 e Abs. 6 EStG i.H.v. 571 DM. In ihren
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1994 bis 1996 beantragten sie jeweils die
Berücksichtigung eines Abzugsbetrages gem. § 10 e Abs. 1 EStG i.H.v. 13.503 DM. Der
Beklagte versagte in den Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1993 bis 1996 die
Förderung nach § 10 e -EStG- unter Hinweis auf die Lage der Wohnung in einem
Ferienhausgebiet.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren tragen die Kläger zur Begründung ihrer Klage vor:
Aufgrund der Sammelbaugenehmigung sei ihnen das dauernde Wohnen in ihrem Haus
gestattet. Im übrigen sei das Dauerwohnen auch deswegen erlaubt, weil nahezu alle
Häuser im Ferienhausgebiet auf diese Art genutzt würden.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1996 (1993 vom
3.11.1994, 1994 vom 30.1.1996, 1995 vom 27.12.1996, 1996 vom 8.12.1997) und die dazu
ergangenen Einspruchsentscheidungen zu ändern und Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1
und 6 EStG wie in den Steuererklärungen beantragt zu berücksichtigen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Begründung trägt er vor:
Gefördert werden könnten nur Wohnungen, die dauernd bewohnt werden dürften. Das
Gebiet "X" sei ein Sondergebiet, für das der Bebauungsplan lediglich Ferien- und
Wochenendhausbebaung vorsehen. Wie der Präsident des Landtages aufgrund einer
Petition der Landhausgemeinschaft "X" mitgeteilt habe, sei es aufgrund der planerischen
Festsetzungen auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen unmöglich, das
Sondergebiet im Bebauungsplan künftig als Wohngebiet auszuweisen. Gegenstand der
Sammelbaugenehmigung seien Ferienhäuser gewesen, in denen dauerndes Wohnen
nicht gestattet sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5.11.2001 haben die Beteiligten auf eine
weitere mündliche Verhandlung verzichtet und sich damit einverstanden erklärt, daß der
Berichterstatter an Stelle des Senats entscheidet.
II.
Die Klage ist begründet.
Die angefochtenen Steuerbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren
Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung-FGO-).
Zu Unrecht hat der Beklagte den Klägern die Steuervorteile gemäß § 10 e EStG verweigert.
Die Wohnungseigentumsförderung ist zu gewähren, denn aufgrund der
Sammelbaugenehmigung vom 26.5.1978, die auch für die Kläger als Rechtsnachfolger des
Bauherrn gilt, ist das dauernde Wohnen in der erworbenen Immobilie gestattet.
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Gemäß § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung ist neben
dem hier unstreitig erfüllten Tatbestandsmerkmal der Selbstnutzung weitere Voraussetzung
für die Grundförderung, daß die vom Steuerpflichtigen im Abzugszeitraum selbst genutzte
Wohnung keine Ferien- oder Wochenendwohnung ist. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes -BFH-(Urteil vom 29.9.2000 X B 23/00 Sammlung amtlich nicht
veröffentlichter Entscheidungen des BFH-BFH/NV- 2001,437 mit weiteren Nachweisen)
liegt eine steuerlich nicht begünstigte Ferien- oder Wochenendwohnung vor, wenn die
Wohnung rechtlich oder tatsächlich zum dauernden Wohnen ungeeignet ist. Da Zweifel an
der tatsächlichen Möglichkeit zur dauernden Nutzung weder ersichtlich noch geltend
gemacht worden sind, kommt es allein darauf an, ob aufgrund der bauplanerischen
Festsetzungen das Dauerwohnen ausgeschlossen gewesen und auch nicht im Einzelfall
im Rahmen der Baugenehmigung gestattet worden ist (Urteil vom 29.9.2000 X B 23/00
BFH/NV 2001,437 mit weiteren Nachweisen). Im Streitfall geht das Gericht davon aus, daß
aufgrund der Sammelbaugenehmigung vom 26.5.1978 das dauernde Wohnen in den zu
errichtenden Immobilien genehmigt worden ist. Zwar ist in dem genannten Verwaltungsakt
der Neubau von 142 Ferienhäusern als Bauvorhaben genannt worden. Der Beklagte weist
in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß gem. § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4
Baunutzungsverordnung -BauNVO- (in der damals geltenden Fassung v.15.9.1977 BGBl. I
1763) ein Ferienhaus nur dem zeitweiligen Aufenthalt eines wechselnden Personenkreises
zu Erholungszwecken dient. Ein an § 10 BauNVO orientiertes Verständnis der
Sammelbaugenehmigung setzte jedoch voraus, daß auch die Baubehörde den Begriff
"Ferienhaus" im Sinne der im Jahre 1978 erstmals anzuwendenden Verordnung
verstanden hat. Davon ist nicht auszugehen, denn die Gemeinde "H-Stadt" wollte in dem
hier maßgeblichen Teil des beplanten Gebietes eine Nutzung zum dauernden Wohnen
gerade zulassen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Stadt "H-Stadt" vom 29.9.1978
an den Oberkreisdirektor des Kreises "L", auf das sich der Innenminister in seinem Erlaß
vom 24.4.1979 bezieht. Darin habe die Stadt "H-Stadt" mitgeteilt, sie habe in
Übereinstimmung mit den ihr bekannten Bestrebungen der Käufer ein Dauerwohnen
ermöglichen wollen. Für diese Interpretation der erteilten Sammelbaugenehmigung spricht
auch die Tatsache, daß schon der im Bebauungsplanes vom 30.09.1974 gebrauchte
Begriff des "Freizeitwohnens" nach Auskunft der Stadt "H-Stadt" lt. Schreiben vom
29.9.1978 so zu verstehen war, daß eine dauernde Nutzung der in diesem Bereich zu
errichtenden Gebäude, anders als bei den Wochenendhäusern, zulässig sein sollte.
Demgegenüber ist kein Grund ersichtlich, warum die Stadt "H-Stadt" trotz Übereinstimmung
mit den Bestrebungen der Käufer und der aus ihrer Sicht bestehenden planungsrechtlichen
Möglichkeit dazu ein Dauerwohnen nicht ermöglicht haben sollte.
Die erteilte Genehmigung gilt gem. § 88 Abs. 2 Bauordnung des Landes Nordrhein-
Westfalen -BauONw- (v. 27.1.1970 Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
Westfalen -GVBl.Nw- 1970,96; § 75 Abs. 2 i.d.Fassung vom 1.3.2000 GVBl.NW 2000, 439)
auch für die Kläger, die durch den Erwerb der Immobilie Rechtsnachfolger des Bauherrn
geworden sind.
Unmaßgeblich ist demgegenüber, daß das Gebäude bei Erwerb durch die Kläger aufgrund
der später geänderten Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Ferienhausgebiet im
Sinne von § 10 Abs. 4 BauNVO gelegen hat, da für die Förderung die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Fertigstellung entscheidend sind (BFH vom 8. März 1983 VIII R 181/81
Entscheidungssammlung des BFH -BFHE- Band 138, S.220).
Die dem Grunde nach zulässige Förderung ist auch in dem von den Klägern beantragten
Umfange zu gewähren, denn der Beklagte hat ausweislich der Steuererklärung des Jahres
1993 die geltend gemachten Kosten überprüft und diese weder im Verwaltungs- noch im
Klageverfahren beanstandet. Aus den Steuerakten ist auch kein anderer Grund ersichtlich,
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der die Wohnungseigentumsförderung ausschließen könnte, insbesondere liegt in allen
Streitjahren der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger unter den nach § 10 e Abs. 5 a
EStG maßgeblichen Beträgen.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob im Falle der Genehmigung des
dauernden Wohnens aufgrund einer Baugenehmigung ein Gebäude auch dann steuerlich
begünstigt ist, wenn es in einem Sondergebiet liegt, ist höchstrichterlich geklärt. Das
Gericht ist der Rechtsprechung des BFH gefolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.