Urteil des FG Düsseldorf vom 15.11.2002

FG Düsseldorf (Multiple Sklerose, Existenzminimum, Lebensmittel, Belastung, Ernährung, Diät, Familie, Sammlung, Einkünfte, Sozialhilfe)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 1 K 3306/01 E
15.11.2002
Finanzgericht Düsseldorf
1. Senat
Urteil
1 K 3306/01 E
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1999) machten die Kläger unter
anderem Aufwendungen für diätetische Lebensmittel für ihren Sohn T in Höhe von 550,77
DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Zur Begründung führten die Kläger an, der
Sohn leide an Zöliakie, einer Allergie gegen Weizen, Roggen und Gerste. Deshalb sei eine
spezielle Diät erforderlich, die den Einkauf der Lebensmittel in Reformhäusern und
spezialisierten Bäckereien erforderlich mache.
Im Einkommensteuerbescheid vom 28.8.2002 erkannte der Beklagte zwar die
Aufwendungen dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen an. Steuerliche
Auswirkungen ergaben sich nicht, weil die zumutbare Eigenbelastung (5394 DM) nicht
überschritten wurde.
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, die
notwendigen Mehraufwendungen für die Lebensmittel erhöhten das Existenzminimum der
Familie. Die erforderlichen glutenfreien Lebensmittel seien deutlich teurer als normale
Lebensmittel. Dies habe zur Folge, dass eine zumutbare Belastung nicht mehr abgezogen
werden dürfte. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Zöliakieerkrankte bei der Sozialhilfe
einen erhöhten Satz erhielten.
Am 9.2.2001 erging auf Grund einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ein Änderungsbescheid. Dabei erhöhte sich der
Betrag der zumutbaren Eigenbelastung auf 5448 DM.
Mit Einspruchsentscheidung vom 9.5.2002 wies der Beklagte den Einspruch als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, nach dem Willen des Gesetzgebers
seien Diätaufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen, so dass
die Aufwendungen im angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu Unrecht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt worden seien. Eine steuerliche Auswirkung
ergebe sich durch den fehlerhaften Ansatz jedoch nicht, da die zumutbare Eigenbelastung
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die geltend gemachten Aufwendungen übersteige. Aus den Beschlüssen des
Bundesverfassungsgerichts zum Familienlastenausgleich ergebe sich kein Anspruch auf
die Berücksichtigung der Aufwendungen ohne Ansatz der zumutbaren Eigenbelastung, da
das Bundesverfassungsgericht als Maßstab für die Bemessung der Kinderfreibeträge
ausschließlich auf den Mindestbedarf abgestellt habe. Eventuelle sozialhilferechtliche
Mehrbedarfsbeträge seien nicht zu berücksichtigen. Im Einkommensteuerrecht seien
derartige Mehrbedarfsbeträge, wie z.B. Verpflegungsmehrbedarf bei Erkrankungen, im
Rahmen des § 33 EStG zu berücksichtigen. Im Übrigen schlösse § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG
den Abzug von Aufwendungen für eine spezielle Ernährung ausdrücklich aus.
Mit der dagegen am 8.6.2001 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Sie tragen vor,
nach Schätzungen sei etwa eine von tausend Personen an Zöliakie erkrankt. Die Krankheit
sei nicht heilbar und bliebe lebenslang bestehen. Die einzig wirkungsvolle Therapie sei
eine glutenfreie Diät. Nur deren konsequente Einhaltung sichere ein symptomfreies Leben
und eine normale Lebenserwartung. Besonders problematisch sei die Beschaffung von
Lebensmitteln, die üblicherweise Mehl enthielten. Hierfür müssten Lebensmittel beschafft
werden, die teurer seien als normale Lebensmittel. Deshalb erhöhten die Mehrkosten für
die Lebensmittel das Existenzminimum der Familie. Auch der Umstand, dass der
Mehrbedarf bei der Bemessung der Sozialhilfe von Zöliakiekranken berücksichtigt werde,
sei ein Indiz dafür, dass sich das Existenzminimum erhöhe. Nach dem Preisstand von 1997
sei für glutenfreie Ernährung von einem monatlichen Mehrbedarf von 130 DM auszugehen.
Die Kläger sind der Ansicht, dass die steuerliche Nichtberücksichtigung einer lebenslang
notwendigen Diät verfassungswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen
Entscheidungen zum Familienlastenausgleich zum Ausdruck gebracht, dass das
sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die Grenze des steuerrechtlichen
Existenzminimums bilde, die nicht unterschritten werden dürfe. Dabei habe das
Bundesverfassungsgericht einen Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 des
Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (alter Fassung) zum Existenzminimum gerechnet. Aus
dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht sich nicht zu § 23 Abs. 4 Nr. 2 BSHG
geäußert habe, könne nicht geschlossen werden, dass krankheitsbedingter Mehrbedarf
nicht berücksichtigt werden müsse. Aus all dem folge, dass die Aufwendungen nicht nur als
außergewöhnliche Belastungen anzusehen seien, sondern darüber hinaus auch keine
zumutbare Eigenbelastung in Abzug zu bringen sei.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1999 dahingehend zu ändern, dass ein Betrag von
monatlich 130 DM, also insgesamt 1560 DM, zusätzlich von der Steuer freigestellt wird,
hilfsweise,
die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 551 DM als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen,
ferner hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er beruft sich auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtene Steuerfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren
Rechten (§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass ein monatlicher Pauschalbetrag von
130 DM (1560 DM im Streitjahr) für einen Mehrbedarf für Verpflegung wegen der
Zöliakieerkrankung ihres Sohnes steuermindernd berücksichtigt wird.
Dem begehrten Abzug steht schon entgegen, dass das Einkommensteuergesetz keine
Rechtsgrundlage für einen pauschalen Abzug krankheitsbedingter
Verpflegungsmehraufwendungen enthält. Vielmehr können Verpflegungsaufwendungen
nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG - dessen Voraussetzungen unstreitig nicht
erfüllt sind - als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Weitergehende Abzugsmöglichkeiten sieht auch § 33 EStG nicht vor. Im Gegenteil schließt
§ 33 Abs. 3 Satz 2 EStG die Berücksichtigung von Aufwendungen, die durch
Diätverpflegung entstehen, ausdrücklich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung aus.
2. Auch den von den Klägern hilfsweise begehrten Abzug der tatsächlich entstandenen
Aufwendungen in Höhe von 551 DM hat der Beklagte zu Recht abgelehnt.
Es kann dahinstehen, ob schon allein das Abzugsverbot für Diätaufwendungen nach § 33
Abs. 2 Satz 3 EStG den Abzug ausschließt. Selbst wenn man der Ansicht der Kläger folgt,
es handele sich nicht um Diätaufwendungen sondern um Krankheitskosten, scheitert der
Abzug als außergewöhnliche Belastung daran, dass die Aufwendungen die zumutbare
Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht übersteigen. Bei einem Gesamtbetrag der
Einkünfte der Ehegatten in Höhe von 136210 DM und zwei berücksichtigungsfähigen
Kindern beträgt die zumutbare Belastung 4 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 33
Abs. 3 Nr. 2a EStG), also - wie der Beklagte zutreffend errechnet hat 5448 DM.
Demgegenüber betragen die Aufwendungen nur 551 DM, so dass die Grenze deutlich
unterschritten ist.
3. Entgegen der Ansicht der Kläger begegnet die Nichtberücksichtigung der
Aufwendungen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
a) Dies gilt zunächst, soweit sich die Kläger gegen den Ausschluss der
Diätverpflegungskosten durch § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG wenden. Das Gericht schließt sich
der Ansicht des Bundesfinanzhofes - BFH - (Urteil vom 27.9.1991 III R 15/91,
Bundessteuerblatt Teil II - BStBl. II - 1992, 110; Beschluss vom 3.8.2000 III B 5/00,
Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 188)
an, dass die Nichtberücksichtigung von Diätaufwendungen auch in den Fällen, in denen
die Diäternährung an die Stelle einer medikamentösen Behandlung tritt, nicht
verfassungswidrig ist. Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist auch auf den
Streitfall übertragbar, da die Zöliakieerkrankung mit den in der BFH-Entscheidung vom
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27.9.1991 (a.a.O.) genannten Krankheiten "Zuckerkrankheit, Multiple Sklerose und
Neurodermitis" vergleichbar ist. In allen Fällen sind die Erkrankten auf die besondere
Ernährung angewiesen.
Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht hat keine verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen den Fortfall der Wegfall der früher gewährten Pauschbeträge durch das
Einkommensteuerreformgesetz 1974 geäußert (BVerfG-Beschluss vom 29.10.1987, 1 BvR
672/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1989, 152).
b) Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung ist auch nicht im Hinblick darauf
geboten, dass Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, bei der Besteuerung einer Familie das
Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen (vgl. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 10.11.1998 - 2 BvL 42/93, BStBl. II 1999, 174).
Dieser Grundsatz ist im Streitfall nicht verletzt. Soweit die Kläger hiergegen einwenden, die
- zweifelsohne notwendigen - Mehraufwendungen für die Diätverpflegung dürften nicht in
die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG einbezogen
werden, folgt das Gericht der Auffassung des Bundesfinanzhofes, dass von Verfassungs
wegen gegen die nach Familienstand und Kinderzahl gestaffelte Nichtberücksichtigung
von außergewöhnlichen Belastungen keine Bedenken bestehen, solange dem
Steuerpflichtigen unter Anwendung dieser Regelung ein verfügbares Einkommen verbleibt,
das über dem geltenden Regelsatz für das Existenzminimum liegt (BFH-Beschlüsse vom
8.12.1999 III B 72/99, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des
Bundesfinanzhofes - BFH/NV - 2000, 704; vom 17.9.1999 III B 38/99, BFH/NV 2000, 315;
vgl. auch Urteil des FG Münster vom 28.9.2001 X R 61/01, Entscheidungen der
Finanzgerichte - EFG - 2002, 27, jeweils m.w.N). Im Streitfall übersteigt das verfügbare
Einkommen (zu versteuerndes Einkommen = 126.724 DM) offensichtlich den geltenden
Regelsatz für das Existenzminimum.
c) Es ist von Verfassungs wegen auch nicht geboten, den verpflegungsbedingten
Mehraufwendungen durch eine zusätzliche Freistellung des Existenzminimums in Gestalt
einer Erhöhung des Kinderfreibetrags oder eines zusätzlichen Freibetrags in Form einer
Pauschale oder in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen Rechnung zu tragen. Entgegen
der Ansicht der Kläger ist nämlich ein individueller Sonderbedarf in die Ermittlung des von
der Steuer freizustellenden Existenzminimums nicht einzubeziehen, da bei allen
Steuerpflichtigen gleichmäßig die existenznotwendigen Mindestaufwendungen anzusetzen
sind (BFH-Beschluss vom 5.2.2002 VI B 165/99, BFH/NV 2002, 781; vgl. auch BVerfG-
Beschluss vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93, BStBl. II 1999, 174 [181]). Insoweit liegt der
Bemessung der Steuerfreistellung des Existenzminimums eine im Interesse der
Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen stehende pauschalierende Betrachtungsweise zu
Grunde. Die Nichtberücksichtigung individuellen Mehrbedarfs entspricht schließlich der
Systematik des Einkommensteuerrechts. Der Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG dient der
Freistellung des Grundbedarfs der Kinder von der Einkommensbesteuerung. Besondere
Aufwendungen des Steuerpflichtigen - auch für dessen Kinder - können nur nach Maßgabe
der §§ 33, 33a EStG Berücksichtigung finden. Da diese speziellen Regelungen - wie oben
ausgeführt - den verfassungsrechtlichen Anforderungen an individuelle Belastungen
hinreichend Rechnung tragen, bedarf es auch keiner über den Gesetzeswortlaut
hinausgehenden erweiternden Auslegung der gesetzlichen Regelung .
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 der Finanzgerichtsordnung.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sich
zum einen ohne Weiteres aus dem Gesetz ableiten lassen (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar
zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 155 FGO Rz. 47 m.w.N.) und zudem in
der Rechtsprechung geklärt sind.