Urteil des FG Düsseldorf vom 20.08.2008

FG Düsseldorf: gewinnerzielungsabsicht, verlustabzug, wohnung, einkünfte, liebhaberei, fahrtkosten, pensionierung, hobby, verpflegung, reisekosten

Finanzgericht Düsseldorf, 9 K 5270/05 E,F
Datum:
20.08.2008
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 5270/05 E,F
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
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1
Tatbestand:
2
Der geborene Kläger war bis zu seiner Pensionierung im Jahre 1991 als Dipl. Ingenieur bei der A
GmbH nichtselbstständig tätig. Daneben erzielte er in den Streitjahren Honorare aus
Gutachtertätigkeiten und Aufsichtsratsvergütungen. Weiter erhielt der Kläger Versorgungsbezüge
zwischen 85.863 DM im Jahre 1994 und 50.015 EUR im Jahre 2003.
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Nach seiner Pensionierung erbrachte er als selbstständig Tätiger für verschiedene Auftraggeber
Beratungsleistungen. Im November 1991 schloss er mit der A GmbH einen Beratungsvertrag, der
erstmalig zum 31. Dezember 1992 gekündigt werden konnte. Der Vertrag wurde über den 31.
Dezember 1992 nicht weiter geführt, da die Vertragspartnerin einen beträchtlichen Verlust
erwirtschaftet hatte. Für die Streitjahre erklärte der Kläger folgende Einkünfte im Sinne des § 18
EStG:
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Einnahmen Ausgaben Gewinn/
Verlust
Bürokosten
Büro,Einrichtung,Reinigung
PKW-
Kosten
Reise-
Kosten
Präsente
1994
11.784 DM 35.951
DM
-24.167
DM
11.644 DM
6.566
DM
10.835
DM
3.259
DM
1995
32.378 DM 46.927
DM
-14.549
DM
14.152 DM
11.711
DM
16.235
DM
982 DM
1996
13.915 DM 43.853
DM
-29.938
DM
18.736 DM
10.838
DM
11.228
DM
356 DM
1997
18.817 DM 48.990
DM
-30.173
DM
16.750 DM
15.249
DM
12.288
DM
2.155
DM
1998
15.318 DM 68.620
DM
-53.302
DM
35.530 DM
18.955
DM
9.637
DM
2.013
DM
5
1999
13.450 DM 36.993
DM
-23.543
DM
8.105 DM
14.016
DM
10.385
DM
1.961
DM
2000
67.935 DM 39.185
DM
+28.750
DM
5.138 DM
13.221
DM
10.433
DM
5.633
DM
2001
6.960 DM
27.633
DM
-20.673
DM
7.065 DM
12.051
DM
5.268
DM
1.362
DM
2002
23.186 DM
= 11.840
EUR
24.854
DM =
12.708
EUR
-1.668
DM =
867
EUR
6.605 DM = 3.373 EUR
10.291
DM =
5.262
EUR
5.838
DM =
2.985
EUR
_
2003
12.908 DM
= 6.637
EUR
11.107
DM =
5.679
EUR
+ 1.873
DM =
958
EUR
_
5.804
DM =
2.986
EUR
2.759
DM =
1.411
EUR
562 DM
= 269
EUR
Summe 216.651
DM
384.113
DM
-
167.390
DM
123.725 DM
118.702
DM
9.4906
DM
18.283
DM
Ab dem Jahre 2001 nahm der Kläger im Alter von 75 Jahren wieder ein aktives Dienstverhältnis bei
der A GmbH als Geschäftsführer auf. Er hat gegenüber dem Beklagten angegeben, er werde die
freiberufliche Tätigkeit in Zukunft wegen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit einschränken.
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Der Beklagte folgte zunächst im Wesentlichen den Angaben des Klägers und erkannte die geltend
gemachten Verluste nur mit geringeren Änderungen an. Die Bescheide 1994 bis 1997, die
zunächst gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren, wurden durch
geänderte Bescheide vom 3. August 1999 ersetzt. In den Erläuterungen zu diesen Bescheiden
wurde ausgeführt: "Der Bescheid ergeht vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit, weil zurzeit die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann."
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Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung im Jahre 2003 (Bericht vom 17. Juli 2003), auf den
verwiesen wird, erkannte der Beklagte die für die Jahre 1997 bis 2000 geltend gemachten
Bewirtungsaufwendungen nicht mehr als Betriebsausgaben an, da die Belege nach Auffassung
des Prüfers nicht ordnungsgemäß waren. Durch Bescheide vom 11. Dezember 2003 stellte der
Beklagte den verbleibenden Verlustabzug auf den 31. Dezember 1997 für den Kläger auf 9.909 DM
und für die Klägerin auf 107.597 DM, den verbleibenden Verlustabzug auf den 31. Dezember 1998
für den Kläger auf 95.264 DM und für die Klägerin auf 228.221 DM, den verbleibenden
Verlustabzug auf den 31. Dezember 1999 für den Kläger auf 84.616 DM und für die Klägerin auf
202.711 DM fest. Durch Bescheid vom 12. Juni 2003, geändert durch Bescheid vom 26. Januar
2004, setzte das Finanzamt den Verlust auf den 31. Dezember 2000 für den Kläger auf 55.537 DM
bzw. 54.047 DM und für die Klägerin auf 129.755 DM bzw. auf 129.478 DM fest.
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Gegen diese Bescheide haben die Kläger Einspruch erhoben mit dem Begehren, weiterhin die
Bewirtungskosten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit des
Klägers zu berücksichtigen.
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Während des Einspruchsverfahrens gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass die Einkünfte
(Verluste) aus selbstständiger Tätigkeit des Klägers ab dem Jahr 1994
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nicht mehr zu erfassen seien, da es sich nicht um eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit
gehandelt habe. Durch Bescheide vom 31. März 2005 setzte der Beklagte nunmehr den Verlust auf
den 31. Dezember 1995 für den Kläger und die Klägerin jeweils auf 0 DM, den Verlust auf den 31.
Dezember 1996 für den Kläger auf 0 DM und für die Klägerin auf 28.620 DM, den Verlust auf den
31. Dezember 1997 für den Kläger auf 0 DM und für die Klägerin auf 49.338 DM, den Verlust auf
den 31. Dezember 1998 für den Kläger auf 37.667 DM und für die Klägerin auf 169.962 DM, den
Verlust auf den 31. Dezember 1999 für den Kläger auf 27.874 DM und für die Klägerin auf 125.772
DM, den Verlust auf den 31. Dezember 2000 für den Kläger auf 14.,541 DM und für die Klägerin auf
65.610 DM, den Verlust auf den 31. Dezember 2001 für den Kläger und die Klägerin jeweils auf 0
DM fest.
12
Durch Bescheid vom 31. März 2005 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2001 auf
44.767,69 EUR, durch Bescheid vom 31. März 2005 geändert durch Bescheid vom 13. September
2005 die Einkommensteuer 2002 auf 75.920 EUR bzw. auf 72.146 EUR und durch Bescheid vom
31. März 2005 die Einkommensteuer 2003 auf 81.854 EUR fest.
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In den Einkommensteuerbescheiden für 2001 und 2002 berücksichtigte der Beklagte keine
Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer mehr als zwölfstündigen Abwesenheit von der
Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit und begrenzte
den Abzug von Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
auf 10.000 DM bzw. 5.112 EUR. Für 2003 schätzte der Beklagte zunächst die
Besteuerungsgrundlagen, da die Kläger für dieses Jahr keine Einkommensteuererklärung
eingereicht hatten. Hiergegen wandten sich die Kläger mit Einsprüchen vom 8. April 2005 bzw.
erweiterten ihre Einsprüche.
14
Das Finanzamt hat die Einsprüche durch Einspruchsentscheidungen vom 17. November 2005
abgewiesen. Die Einsprüche gegen die Einkommensteuer 1994 und 1997 bis 2000 wurden als
unzulässig abgewiesen. Die Einsprüche gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustabzugs auf den 31. Dezember 1995 bis 31. Dezember 2001 und die Einkommensteuer 2001
bis 2003 wurden als unbegründet zurückgewiesen.
15
- 7 -
16
Hiergegen richtet sich die Klage.
17
Der Kläger trägt vor, er habe seine selbstständige Arbeit in den Streitjahren mit
Einkunftserzielungsabsicht ausgeübt. Liebhaberei liege nicht vor. Aufgrund seiner bisherigen und
fortwährenden Tätigkeit lasse sich eine positive Totalprognose erstellen. Das Vorhandensein von
Verlusten in objektiver Hinsicht sei kein Grund, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu
verneinen. Es sei ausschließlich von Bedeutung, dass die Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht
ausgeübt worden sei. Nach der BFH-Rechtsprechung sei nur solchen selbstständigen Tätigkeiten
die Gewinnerzielungsabsicht abgesprochen worden, die als reines Hobby betrieben worden seien.
Das sei bei dem Kläger nicht der Fall. Der Kläger habe seine Tätigkeit bereits seit 1977 ausgeübt.
In den Jahren 1977 bis 1991 habe er einen Gewinn in Höhe von 82.578 DM erzielt. Der Beklagte
habe unzulässiger Weise lediglich ausschnittweise eine Periode von 7 Jahren aus der nunmehr 29
Jahre andauernden selbstständigen Tätigkeit des Klägers betrachtet. Er habe die selbstständige
Tätigkeit 2003 mit einem Gewinn abgeschlossen. Für das Jahr 2005 sei mit einem sehr guten
positiven Ergebnis zu rechnen, so dass die insgesamt aufgelaufenen Verluste sehr wahrscheinlich
vollkommen ausgeglichen werden könnten. Der Kläger weist darauf hin, dass er aufgrund seiner
40-jährigen Tätigkeit sehr große Erfahrungen und sehr gute Kontakte aufgrund seiner Ämter habe
und deshalb weiterhin auf die positive Entwicklung seiner freiberuflichen Tätigkeit habe vertrauen
dürfen. Der Zeitraum zwischen 1993 und 1996 sei daher nur als "Durststrecke" zu bezeichnen. Die
Versorgungsbezüge des Klägers könnten keinerlei Berücksichtigung hinsichtlich der
Gewinnerzielungsabsicht haben.
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Der Beklagte hat während des finanzgerichtlichen Verfahrens für das Jahr 2003 am 26. März 2007
einen geänderten Einkommensteuerbescheid erlassen. In diesem wurden die Aufwendungen für
das Arbeitszimmer lediglich in Höhe von 1.250 EUR berücksichtigt mit der Begründung, dass
Arbeitszimmer stelle nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar.
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Außerdem wurden Mehraufwendungen für Verpflegung nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
Die Entfernungspauschale wurde auf 5.112 EUR begrenzt. Aufwendungen für die Weg zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte wurden nicht zusätzlich
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anerkannt, da sie nach Auffassung des Beklagten durch die Entfernungspauschale abgegolten
waren.
22
Die Kläger beantragen,
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1. - den Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzug auf den 31.12.1995 vom
31.03.2005;
24
- den Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzug auf den 31.12.1996 vom
31.03.2005;
25
- den Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzug auf den 31.12.1997 vom
11.12.2003, geändert durch Bescheid vom 31.03.2005;
26
- den Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.1998 vom
11.12.2003, geändert durch Bescheid vom 31.02.2005;
27
- den Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.1999 vom
11.12.2003, geändert durch Bescheid vom 31.03.2005;
28
- den Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzug auf den 31.12.2000 vom
12.06.2003, geändert durch Bescheid vom 26.01.2004;
29
- den Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzug auf den 31.12.2001 vom
31.03.2005;
30
- den Bescheid über Einkommensteuer für 2001 vom 31.03.2005;
31
- den Bescheid über Einkommensteuer für 2002 vom 31.03.2005, geändert durch Bescheid
vom 13.09.2005;
32
den Bescheid über Einkommensteuer für 2003 vom 26.03.2007;
33
jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2005, (Ausnahme Einkommensteuer
2003) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten die Kläger unter Berücksichtigung der vom
Kläger geltend gemachten Kosten (Betriebsausgaben, Verpflegungsmehraufwendung, Fahrtkosten)
neu zu veranlagen.
34
2. - den Bescheid über Einkommensteuer für 1994 vom 31.03.2005;
35
- den Bescheid über Einkommensteuer für 1997 vom 31.03.2005;
36
- den Bescheid über Einkommensteuer für 1998 vom 31.03.2005;
37
- 9 -
38
- den Bescheid über Einkommensteuer für 1999 vom 31.03.2005;
39
- den Bescheid über Einkommensteuer für 2000 vom 31.03.2005,
40
sämtlich jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2005, aufzuheben und den
Beklagten zu verpflichten die Kläger unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten
Kosten (Betriebsausgaben, Verpflegungsmehraufwendungen, Fahrtkosten) neu zu veranlagen.
41
Der Beklagte beantragt,
42
Klageabweisung.
43
Der Beklagte hat vorgetragen, bei der Totalgewinnprognose seien nicht nur sieben Jahre
herausgegriffen worden, man habe vielmehr den Zeitraum ab Pensionierung, d. h. 1992 bis 2002
gewürdigt. Danach könne für diesen Zeitraum keine Gewinnerzielungsabsicht festgestellt werden.
Auf den Zeitraum ab 1977 könne nicht zurückgegriffen werden. Änderungen hinsichtlich der
Gewinnerzielungsabsicht seien ab ihrem, aus den äußeren Umständen ableitbaren Eintritt zu
berücksichtigen. Es treffe auch nicht zu, dass das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht bei allen
typisch selbstständigen Tätigkeiten nur zu verneinen sei, wenn diese als reines Hobby betrieben
würden. Der Beklagte verweist diesbezüglich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV R 42/02, in
dem der BFH bei einem Arzt in Folge des hohen Alters eine Gewinnerzielungsabsicht verneint
hatte, da nach den Umständen ein Gewinn nicht erzielt werden konnte.
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Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten eingeräumt, dass er wegen des aktiven
Dienstverhältnisses ab 2001 seine freiberufliche Tätigkeit weiter einschränken müsse. Aus diesem
Grunde lägen keine Anhaltspunkte für eine erfolgsversprechende Umstrukturierung und einer auf
Dauer erfolgsversprechende Betriebsführung vor.
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In dem Verfahren hat am 22. November 2007 ein Erörterungstermin stattgefunden. Der Kläger ist
darauf hingewiesen worden, dass
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1. die Klage wegen Einkommensteuer 1994, 1997 bis 2000 mangels Beschwer der Kläger
(Steuerschuld 0) als unzulässig abgewiesen werden müsse,
48
2. das selbst bei Verneinung der Liebhaberei wahrscheinlich die Betriebsausgaben gekürzt werden
müssten, mit der Folge, dass insgesamt keine Verluste mehr zu berücksichtigen seien. Es ergäbe
sich vielmehr insgesamt ein positives Ergebnis.
49
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger an seiner Auffassung festgehalten, mit
Gewinnerzielungsabsicht gehandelt zu haben. Von Liebhaberei könnte bei seiner Betätigung nicht
ausgegangen werden. Er hat vorgetragen, er wolle mindestens noch zehn Jahre arbeiten. In den
Folgejahren habe er positive Einkünfte erzielt:
50
2004 1.366 EUR
51
2005 251 EUR
52
2006 9.011 EUR.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
54
Die Klage ist nicht begründet.
55
Entgegen der Formulierung des Antrags im Schriftsatz vom 8. Mai 2006 und in der mündlichen
Verhandlung, ist zugunsten des Klägers von einer Anfechtungsklage auszugehen mit dem
Begehren, Verluste des Klägers aus der selbstständigen Tätigkeit sowohl bei den
Einkommensteuer- als auch den Feststellungsbescheiden über den verbleibenden Verlustabzug zu
berücksichtigen.
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1. Einkommensteuer 1994, 1997 bis 2000
57
Zu Recht hat der Beklagte die Einsprüche der Kläger gegen die geänderten
Einkommensteuerbescheide vom 31. März 2005 als unzulässig abgewiesen.
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Diese Bescheide weisen eine Steuerschuld von 0 DM aus. An einer Beschwer fehlt es
grundsätzlich, wenn die Steuerschuld auf 0 DM festgesetzt wird (BFH-Urteil vom 16. Juni 2000,
BFH/NV 2000, 1465 m.w.N. vgl. auch Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung 6. Auflage 2006, §
40 Rz 88).
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Über die Höhe der geltend gemachten abzugsfähigen Verluste ist in den gesonderten
Feststellungsbescheiden des verbleibenden Verlustabzugs zu entscheiden.
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2. Einkommensteuer 2001 bis 2003, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf
den 31. Dezember 1995 bis 31. Dezember 2001.
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Die Klage ist nicht begründet.
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Zu Recht hat der Beklagte die geltend gemachten Verluste aus selbstständiger Tätigkeit in den
geänderten Bescheiden vom 31. März 2005 und den im Klageverfahren geänderten Bescheid
wegen Einkommensteuer 2003 vom 26. März 2007 nicht anerkannt.
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Eine einkommensteuerrechtlich relevante selbstständige Tätigkeit des Klägers hat in den
Streitjahren 1994 bis 2003 nicht vorgelegen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der Senat folgt, ist diese nur gegeben, wenn
die Absicht besteht auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen (vgl. Beschluss des
Großen Senats GrS 4/82, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1984, 751). Auch bei der Einkunftsart
selbstständige Tätigkeit ist eine derartige Gewinnerzielungsabsicht zu fordern (BFH-Urteil vom 31.
Mai 2001, IV R 81/99, BStBl II 2002, 276 m. w. N.).
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Ein ausdrückliche Verweisung auf § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG in § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG bedarf es
nicht, weil die Definition in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG insoweit auch für die anderen
Gewinneinkunftsarten gilt. Nach dem Beschluss des Großen Senats (GrS 4/82 am angegebenen
Ort) ist die Gewinnerzielungsabsicht eine innere Tatsache, die nur an Hand äußerer Merkmale
beurteilt werden kann. Die Absichtserklärung des Betroffenen genügt dafür grundsätzlich nicht. Aus
objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder auf das Fehlen der Absicht zur
Gewinnerzielung geschlossen werden können, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis
liefern können. Wegen der möglichen Indizien wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das
BFH-Urteil vom 14. Dezember 2002, XI R 6/02 BStBl II 2005, 392 verwiesen.
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- 12 -
68
Ein für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis entfällt bereits dann, wenn im
konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe
des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend sind.
Persönliche Gründe sind alle einkommensteuerlich unbeachtlichen Motive. Hierzu zählt auch die
Absicht Steuer zu sparen. Dauernde Verluste sind ein Indiz gegen eine Einkunftserzielungsabsicht.
Wenn feststeht, dass bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis nicht zu erwarten ist, soll der
Steuerpflichtige gleichwohl nachweisen können, dass er erwartet habe, Verluste im Laufe der
weiteren Entwicklung durch Gewinne ausgleichen und insgesamt ein positives Endergebnis
erzielen zu können (vgl. BFH IV R 33/99 BStBl II 00, 227; IV R 46/99 BStBl II 00, 674; IV R 6/03
BFH/NV 05,1511).
69
Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt sich für die Tätigkeit des Klägers, jedenfalls
nach Art und Weise seiner Tätigkeit und der damit im Zusammenhang getätigten Aufwendungen,
dass er keinen Gewinn erzielen konnte. Dabei hat das Gericht den Zeitraum nach Kündigung
seines Beratervertrages zum 31. Dezember 1992 bis Beginn der Geschäftsführertätigkeit im Jahre
2001 und den Zeitraum danach betrachtet. Bis auf das Jahr 2000, in dem ein Gewinn von 28.750
DM erzielt wurde, wurden in den Streitjahren unter Berücksichtigung dieses Gewinns Verluste in
Höhe von 167.462 DM geltend gemacht. Diese waren dadurch angefallen, dass Betriebsausgaben
in einer Höhe geltend gemacht wurden, die durch Art und Weise der erzielten Einnahmen und
Tätigkeiten nicht ausgeglichen werden konnten. Allein die geltend gemachten PKW-Kosten,
Reisekosten und Präsente in Höhe von insgesamt 231.891 DM übersteigen die Einnahmen bei
weitem.
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Hieraus schließt das Gericht, dass der Kläger diese Verluste nur deshalb getragen hat und fragen
konnte, weil ihm erhebliche Versorgungsbezüge und ab 2001 wieder aktive Bezüge als
Geschäftsführer zum Ausgleich zur Verfügung gestanden haben. Das Gericht hat den Eindruck,
dass der Kläger auch mit Hilfe dieser Verluste seine Steuerschuld gering halten wollte. Es ist für
den streitigen Zeitraum auch nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten und Umstrukturierungen der
Kläger getätigt hat, um die Einnahmen entsprechend den geltend gemachten Betriebsausgaben
anzupassen und zu steigern. Im Gegenteil, ab dem Jahr 2001 war eine Steigerung der
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72
Einnahmen schon deshalb nicht möglich, weil der Kläger ab diesem Zeitpunkt zusätzlich eine
nichtselbstständige Tätigkeit übernommen und selbst erklärt hat, er werde den Umfang seiner
selbstständigen Tätigkeit einschränken. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der
Kläger nach seinen Angaben für die nichtselbstständige Tätigkeit seine Wohnung Morgens um 5
Uhr verlassen hat und erst gegen 19.00 Uhr nach Hause gekommen ist. Der zeitliche Umfang
seiner selbstständigen Tätigkeit war damit erheblich eingeschränkt. Festzustellen ist auch, dass
sich die Verluste ab 2001 nur deshalb verringert haben, weil der Kläger ab diesem Zeitraum einen
Teil der vorher geltend gemachten Betriebsausgaben in den Bereich der nicht selbstständigen
Tätigkeit verlagert hat (z. B. Bürokosten).
73
Bei der Gewinnprognose war auf den Streitraum 1992 bis 2003 abzustellen. Entgegen der
Auffassung des Klägers sind die in der Vergangenheit von ihm erwirtschafteten Gewinn wegen der
veränderten tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht in den
Streitjahren ohne Bedeutung. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers in der mündlichen
Verhandlung unterstellt, er wolle mindestens noch 10 Jahre weiter arbeiten d. h. mindestens bis
zum 92. Lebensjahr, ist zu berücksichtigen, dass die Gewinne in den Jahren 2004 bis 2006 (1.366
EUR, 251 EUR und 9.011EUR) nicht die erheblichen Verluste in den Streitjahren ausgleichen
können und die Leistungsfähigkeit des Klägers sich nach Ansicht des Gerichts in Anbetracht des
fortgeschrittenen Alters auch nicht der Gestalt steigern kann, dass die erheblichen Verluste aus den
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Streitjahren in Zukunft noch ausgeglichen werden können.
Aus der im Klageverfahren überreichten "Mandatsübersicht" ergibt sich, dass der Kläger zumindest
in früheren Zeiten für eine Vielzahl von Verbänden und Vereinigungen tätig war. Das Gericht
schließt hieraus, dass der Kläger auch in den Streitjahren noch eine Vielzahl von Kontakten hatte
und diese aufrechterhalten wollte und deshalb auch den erheblichen Aufwand an Ausgaben
letztendlich aus persönlichen Gründen hingenommen hat.
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- 14 -
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Selbst wenn man die Tätigkeit des Klägers als einkommensteuerlich relevant ansehen würde, hätte
die Klage keine Aussicht auf Erfolg.
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Das Gericht geht davon aus, dass dann nicht alle Ausgaben als betrieblich veranlasst angesehen
werden könnten.
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Bezüglich des Bewirtungsaufwands folgt dies aus der Begründung des
Umsatzsteuersonderprüfers, der das Gericht folgt.
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Auch die vorgelegten Fahrtenbücher erfüllen nicht die Voraussetzungen, die der BFH unter
anderem in dem Urteil vom 16. März 2006 IV R 87/04, BStBl II 2006, 650 aufgestellt hat. Auch die
Reisekosten wären deshalb nicht anzuerkennen. Bei den Bewirtungskosten fehlen die
erforderlichen Angaben.
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Da die Klage aus den oben genannten Gründen wegen Liebhaberei bereits keinen Erfolg haben
konnte, erübrigt es sich jedoch, die geltend gemachten Betriebsausgaben im Einzelnen zu
untersuchen.
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Auch bezüglich der geltend gemachten Einwendungen gegen den im Klageverfahren geänderten
Einkommensteuerbescheid 2003 kann der Kläger nicht durchdringen.
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Zu Recht hat der Beklagte Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur in Höhe von 1.250 EUR
berücksichtigt, da nach der Darstellung des Klägers das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der
gesamten beruflichen Tätigkeit gebildet hat (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b).
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Zu Recht wurden auch die Mehraufwendungen für Verpflegung nicht als Werbungskosten
berücksichtigt, da der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 nicht
nachgewiesen hat. Die Entfernungspauschale wurde zu Recht auf 5.112 EUR begrenzt, da
hierdurch die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten waren.
Im Übrigen folgt der Senat der zutreffenden Würdigung durch den Beklagten in der
Einspruchsentscheidung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§
115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch die Revision der Fortbildung des Rechts- oder der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung dient (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
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