Urteil des FG Düsseldorf vom 08.07.2004

FG Düsseldorf: einkünfte, kapitalvermögen, mitwirkungspflicht, vollziehung, datum, abgabenordnung, sicherheitsleistung, besitz, wahrscheinlichkeit, tod

Finanzgericht Düsseldorf, 12 V 1371/04 A (E,EZ)
Datum:
08.07.2004
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 V 1371/04 A (E,EZ)
Tenor:
Die Vollziehung der Bescheide über
Einkommensteuer 1997, Einkommensteuer 1998 und Eigenheimzulage
ab 1998, jeweils vom 19.11.2002,
wird bis einen Monat nach Bekanntgabe einer die Instanz
abschließenden Entscheidung über die unter den Aktenzeichen 12 K
789/04 E und 12 K 787/04 EZ anhängigen Klagen in Höhe folgender
Einkommensteuerbeträge bzw. Rückforderungsbeträge ohne
Sicherheitsleistung ausgesetzt:
- Einkommensteuer 1997:
- Einkommensteuer 1998:
- Eigenheimzulage ab 1998:
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 74 % und der
Antragsgegner zu 26 %.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
1
I.
2
Streitig ist die Schätzung weiterer Einkünfte der Antragstellerin aus Kapitalvermögen.
3
Die Antragstellerin war nach den Angaben in ihren Einkommensteuererklärungen für die
4
Jahre 1997 bis 2000 (Streitjahre) Studentin. Die von ihr jeweils erklärten Einnahmen
aus Kapitalvermögen erhöhte der Antragsgegner in nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung (AO) bzw. § 164 Abs. 2 AO (1999 und 2000) geänderten
Einkommensteuerbescheiden vom 19.11.2002 wie folgt (Beträge in DM):
Jahr Datum des
ursprüngl. ESt-
Bescheides
Kapital-
einnahmen
Gesamt- betrag
d. Einkünfte
(GdE)
Datum des
Änderungs-
B.
Kapital-
einnahmen
GdE
neu
1997 21.09.2000
17.827
19.11.2002 94.242
1998 13.10.2000
93.498
19.11.2002 176.026
1999 07.08.2001
37.025
19.11.2002 126.155
2000 24.04.2002
65.827
19.11.2002 162.088
5
Zur Begründung bezog es sich auf einen Bericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen
und Steuerfahndung vom 6.8.2002. Dieser Bericht gelangt zu der Annahme, dass die
Antragstellerin Ende 1997 von ihrem Vater, der von Beruf Steuerberater war,
umfangreiches Kapitalvermögen geerbt habe, die daraus erzielten Einkünfte aber -
ebenso wie der Erblasser - nicht erklärt habe.
6
Der Vater der Antragstellerin habe das Kapitalvermögen seinerseits von der im März
1994 verstorbenen Frau "A" geerbt. Auch diese habe Einkünfte aus dem in Rede
stehenden Kapitalvermögen nicht erklärt. Frau "A" habe lediglich Kapitalerträge erklärt,
die mit dem 1991 erzielten Erlös aus der Veräußerung eines Firmenanteils in Höhe von
724.000 DM korrespondierten. Darüber hinaus sei jedoch durch Ermittlungen der
Steuerfahndung zweifelsfrei festgestellt worden, dass Frau "A" im Jahr 1992 weitere
706.559,50 DM in Gestalt von Wertpapieren und Barmitteln anonym zur Commerzbank
"C (Ausland)" transferiert habe. Einnahmen hieraus habe sie offensichtlich nicht erklärt.
7
Es sei davon auszugehen, dass sich das von Frau "A" nach "C" transferierte Kapital bei
ihrem Tod noch nahezu ungeschmälert in ihrem Vermögen befunden habe und in
diesem Umfang auf ihren Alleinerben "B", den Vater der Antragstellerin, übergegangen
sei. Dieser habe zwar in den Jahren 1994 bis 1997 erhebliche Kapitaleinkünfte erklärt,
solche aus Anlagen bei der Commerzbank "C" seien darin indessen nicht enthalten
gewesen.
8
Als Alleinerbin nach "B" müsse die Antragstellerin in den Besitz des in "C" angelegten
Kapitalvermögens gelangt sein. Sie sei mehrfach aufgefordert worden, bei der
Aufklärung des Verbleibs des nach "C" transferierten Vermögens mitzuwirken. Sie sei
auf ihre steuerlichen Mitwirkungspflichten und die insoweit bei Auslandssachverhalten
erhöhten Anforderungen hingewiesen worden, habe aber die Mitwirkung verweigert.
9
Ausgehend von einem durchschnittlichen Zinssatz von 8% ermittelte das Finanzamt für
Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, das auch ein Steuerstrafverfahren gegen die
Antragstellerin einleitete, die in Tz. 22 des Berichts vom 6.8.2002 dargestellten
Kapitalerträge. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diesen Bericht sowie auf die den
angeblichen Kapitaltransfer der Frau "A" betreffende Belegsammlung verwiesen.
10
In den geänderten Einkommensteuerbescheiden für 1997 bis 2000 vom 19.11.2002
erhöhte das Finanzamt die bis dahin erklärten Kapitaleinkünfte um die von der
Steuerfahndung berechneten Erträge. Da sich der Gesamtbetrag der Einkünfte der
Jahre 1997 und 1998 auf nunmehr DM belief, hob das Finanzamt zudem mit Bescheid
vom 19.11.2002 die Festsetzung der der Klägerin bis dahin gewährten
Eigenheimzulage unter Hinweis auf § 11 Abs. 4 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
auf. Es verwies darauf, dass die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 für die Gewährung der
Eigenheimzulage maßgebliche Einkunftsgrenze überschritten sei.
11
Die hiergegen gerichteten Einsprüche vom 20.12.2002 blieben ohne Erfolg. In den hier
wegen der Einzelheiten in Bezug genommenen Einspruchsentscheidungen vom
13.1.2004 führt das Finanzamt aus, dass die Antragstellerin das Vorhandensein eines
ursprünglichen Frau "A" zuzurechnenden Kapitalstammes in "C" zu Unrecht bezweifele.
Die hierzu von der Steuerfahndung vorgelegten Unterlagen seien absolut schlüssig und
belegten ohne Zweifel, dass die nach "C" transferierten Beträge Frau "A" zuzurechnen
seien. Frau "A" habe ihr Vermögen bis zu ihrem Tod kontinuierlich vermehrt, auch das
Vermögen des Vaters der Antragstellerin weise eine kontinuierliche, wenngleich nicht
aus "C" Einkünften herrührende Steigerung aus. Es sei nicht annähernd zu erkennen,
dass Frau "A" oder der Vater der Antragstellerin bestrebt gewesen seien, ihr jeweiliges
Vermögen zu verringern. Anhaltspunkte dafür, dass das Konto in "C" aufgelöst und das
Geld verbraucht worden sei, seien nicht vorhanden.
12
Bei dieser Sachlage dürfe zu Lasten der Antragstellerin berücksichtigt werden, dass sie
ihre angesichts des vorliegenden Auslandssachverhalts nach § 90 Abs. 2 (AO)
gesteigerte Mitwirkungspflicht in eklatanter Weise verletze.
13
Die Aufhebung der Eigenheimzulage sei gesetzlich zwingende Folge des Umstandes,
dass die maßgebliche Einkunftsgrenze nunmehr überschritten sei.
14
Gegen die Einkommensteuer-Änderungsbescheide vom 19.11.2002, für das Jahr 2000
in Gestalt eines aus hier nicht streitigen Gründen geänderten Bescheides vom
25.4.2003, sowie gegen den Bescheid über die Aufhebung der Eigenheimzulage vom
19.11.2002 richten sich die unter den Aktenzeichen 12 K 789/04 E und 12 K 787/04 EZ
bei Gericht anhängigen Klagen, über die noch nicht entschieden ist. Nachdem das
Finanzamt Anträge auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, begehrt die
Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht.
15
Nach Ansicht der Antragstellerin ist nicht einmal der Umstand, dass Frau "A" ca.
706.000 DM in "C" angelegt habe, hinreichend nachgewiesen. Ungeachtet dessen
seien die vom Finanzamt an diese Annahme geknüpften Vermutungen haltlos, es
handele sich um eine unendliche Kette von Hypothesen. Den ihm obliegenden
Nachweis steuererhöhender Umstände habe das Finanzamt nicht erbracht. Hilfsweise
macht die Antragstellerin geltend, dass der vom Finanzamt angenommene Zinssatz von
8% überhöht sei.
16
Eine ausdrückliche Erklärung des Inhalts, über die erklärten Kapitaleinnahmen hinaus
keine Einnahmen aus Kapitalvermögen bezogen zu haben, hat die Antragstellerin nicht
abgegeben.
17
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
18
die Vollziehung der angefochtenen Bescheide im Umfang der daraus resultierenden
Nachforderungen ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
19
Der Antragsgegner beantragt,
20
den Antrag abzulehnen.
21
Da Finanzamt ist unter Hinweis auf die Ausführungen in Einspruchsentscheidung zur
Einkommensteuer der Ansicht, dass ein Transfer von 706.559,50 DM nach "C"
zweifelsfrei Frau "A" zugerechnet werden könne. Angesichts des Umstandes, dass die
Antragstellerin Alleinerbin nach ihrem Vater sei und dieser wiederum Alleinerbe nach
"A", die Antragstellerin aber gleichwohl jegliche Mitwirkung an der
Sachverhaltsaufklärung verweigere, habe das Finanzamt die streitbefangenen
Kapitalerträge im Schätzungswege ermitteln müssen. Weil die Antragstellerin ihrer
wegen des Sachverhalts mit Auslandsbezug gesteigerten Mitwirkungspflicht nicht
einmal ansatzweise nachgekommen sei, könne sie sich nicht darauf berufen, dass das
Finanzamt die steuerbegründenden Tatsachen nachweisen müsse.
22
II.
23
Der Antrag ist teilweise begründet.
24
Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 i.V.m.
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 sowie, in eingeschränktem
Umfang, an der Rechtmäßigkeit des Bescheids über Eigenheimzulage. Im Übrigen
dürfte das Finanzamt in Anbetracht des von ihm im Rahmen seiner Möglichkeiten
ermittelten Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Antragstellerin
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Kapitalvermögen erworben und hieraus Einkünfte
erzielt hat.
25
1) Nach den vorliegenden Unterlagen begegnet die Annahme des Finanzamtes, dass
Frau "A" Bareinzahlungen auf ein eigenes Konto in "C" geleistet und
Wertpapierbestände dorthin übertragen hat, keinen durchgreifenden Bedenken. Nach
Aktenlage hat sie, wie es für eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen von der
Steuerfahndung festgestellt worden ist, die Geldtransfers aus Barabhebungen gespeist,
die innerhalb kurzer Zeit vom eigenen Konto getätigt wurden und jeweils auf das
gleiche, nicht namentlich einem Empfänger zugeordnete Konto erfolgten.
Entsprechendes gilt für die Wertpapierübertragungen aus eigenen Beständen.
Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um Zahlungen an einen fremden Dritten
handelte, gibt es nicht.
26
Die vom Finanzamt dargestellte Scheckeinreichung durch Frau "A" betraf einen Scheck,
dessen Bezogener laut Aufdruck zwar die Commerzbank "D" war, der bankintern jedoch
wiederum der Commerzbank "C" zugerechnet wurde. Denn die Commerzbank "E" hat
die Einlösung dieses Schecks in einer Mitteilung an Frau "A" als "Ankauf von
Auslandsschecks" gekennzeichnet und als Bezogenen die "Commerzbank "D" "X" "
angegeben, wobei "X" die Abkürzung für "Commerzbank "C" " ist. Auch dieser Umstand
spricht bei summarischer Prüfung für den von der Steuerfahndung festgestellten
Sachverhalt.
27
2) Gleichwohl dürfte hieraus keine Berechtigung des Finanzamtes zur Änderung der
bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998 gemäß § 173 Abs. 1
Nr. 1 AO folgen. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu
ändern, sobald Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer
höheren Steuer führen. Tatsache ist jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise
den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestandes
erfüllt. Vermutungen und Verdachtsmomente müssen allerdings mit einem an
Gewissheit grenzenden Maß an Wahrscheinlichkeit behaftet sein. Nicht ausreichend ist
es hingegen, dass an einen bestimmten Sachverhalt Schlussfolgerungen geknüpft
werden, die zwar nach der Lebenserfahrung nahe liegen, jedoch nicht zwingend
erscheinen (vgl. auch Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, § 173 Tz. 3).
28
Im Streitfall ist nachträglich bekannt geworden, dass "A" Kapital nach "C" transferiert
hat. Es ist denkbar, dass sie aus diesem Kapital Einkünfte erzielt hat und dass sowohl
"B" als auch die Antragstellerin im Erbwege in dessen Besitz gelangt sind und hieraus
Einkünfte erzielt haben bzw. noch erzielen. Als zwingend könnte man diese Annahme
jedoch nur dann ansehen, wenn eine andere Alternative hinsichtlich der Verwendung
des Geldes sinnvollerweise nicht vorstellbar ist. Nach Ansicht des Finanzamtes ist nicht
annähernd zu erkennen, dass Frau "A" in irgendeiner Weise bestrebt war, ihr Vermögen
zu verringern. Bei dieser Aussage handelt es sich angesichts der unbestreitbaren
Ungewissheit über den Verbleib des Vermögens aber um eine Vermutung. Denkbar und
nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegend ist auch, dass das Kapital noch von
Frau "A" beispielsweise für den Erwerb einer Immobilie im Ausland verwendet wurde.
Eine Quelle weiterer Kapitaleinkünfte bei den Rechtsnachfolgern der Frau "A" gäbe es
dann nicht.
29
Dass die Antragstellerin sich weigert, an der Aufklärung dieses Sachverhalts
mitzuwirken, gebietet für die bestandskräftig veranlagten Jahre 1997 und 1998 keine
andere Beurteilung. Denn die Mitwirkung des Steuerpflichtigen soll die zutreffende
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt gewährleisten, ein
Instrument, um die Aufdeckung neuer Tatsachen im Sinne des § 173 AO zu
ermöglichen, ist sie hingegen nicht.
30
3) Anders stellt sich die Rechtslage hinsichtlich der Folgejahre dar. Da die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1999 und 2000 unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung standen, war das Finanzamt ohne weiteres befugt, Hinweisen auf
geänderte Besteuerungsgrundlagen nachzugehen und die Antragstellerin im Rahmen
dieses - noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen - Besteuerungsverfahrens zur
Mitwirkung aufzufordern. Seine Annahme, dass die Antragstellerin über die erklärten
Kapitaleinnahmen hinaus weitere Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt haben
könnte, hat das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer
plausibel dargelegt. Die besteuerungsrelevanten Umstände sind vom Finanzamt im
Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nicht weiter aufklärbar, da es sich um Vorgänge
außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung handelt. Es ist nach Ansicht des
Gerichts daher nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Antragstellerin wegen dieses
Auslandsbezugs einer nach § 90 Abs. 2 AO gesteigerten Mitwirkungspflicht unterliegt.
Da sie dieser indessen überhaupt nicht nachgekommen ist und den vom Finanzamt
angenommenen Sachverhalt nicht einmal ausdrücklich bestritten hat, kann dahinstehen,
wie weit ihre Mitwirkungspflicht konkret reicht. Die Antragstellerin hat es jedenfalls nach
wie vor in der Hand, die Commerzbank "C" um die vom Finanzamt erbetenen Auskünfte
zu ersuchen oder das Finanzamt zu ermächtigen, in ihrem Namen ein solches Ersuchen
31
an die Commerzbank zu richten. In diesem Umfang dürfte ein Mitwirkungsverlangen des
Finanzamtes zumutbar und erfüllbar sein.
Die Voraussetzungen einer Schätzung nach § 162 AO dürften daher erfüllt sein: Die
Besteuerungsgrundlagen können im Streitfall nicht ermittelt werden, weil die
Antragstellerin ihre Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt hat (§ 162 Abs. 2
Satz 1 AO). Nur sie ist in der Lage, Klarheit darüber zu verschaffen, ob die
nachvollziehbar dargestellte Annahme, dass sie weiteres umfangreiches Geldvermögen
zinsbringend angelegt hat, zutrifft.
32
Der Höhe nach sieht der Senat bei summarischer Prüfung keinen Grund, die Schätzung
zu beanstanden. Eine gewöhnliche Guthabenverzinsung in Höhe von 8% war zwar
schon vor 1999 in Deutschland nicht mehr zu erzielen, andererseits erfolgt die
Verbringung von Kapital ins Ausland auch mit dem Ziel, vor Steuern höhere Erträge -
auch aus langfristigen Anlagen - als im Inland zu erwirtschaften.
33
4) Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 ist
daher im Umfang der nachgeforderten Einkommensteuerbeträge von für 1997 bzw. für
1998 auszusetzen.
34
5) Die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage liegen demnach
erstmals für das Jahr 2000 nicht mehr vor, weil die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 maßgebliche
Grenze eines Gesamtbetrags der Einkünfte von nicht mehr als 240.000 DM erstmals bei
Betrachtung der Jahre 2000 ("Erstjahr") und 1999 ("Vorjahr") überschritten wird. In Höhe
des für die Jahre 1998 und 1999 zurückgeforderten Betrages von jeweils 2556,46 EUR
(5.000 DM) ist die Vollziehung des Bescheides vom 19.11.2002 daher auszusetzen.
35
6) Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.
36