Urteil des FG Düsseldorf vom 24.02.2005

FG Düsseldorf: gesellschafter, stadt, vermietung, gebäude, gewerbesteuer, anteil, ausnahme, rechtsform, unternehmen, vergleich

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 14 K 5604/01 G,Zerl
24.02.2005
Finanzgericht Düsseldorf
14. Senat
Urteil
14 K 5604/01 G,Zerl
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zusteht.
Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft und erzielt Einkünfte aus
der Vermietung von zwei Bürogebäuden, die sich in A-Stadt und B-Stadt befinden.
Komplementärin war im Streitjahr die Z Liegenschaftsverwaltungs- und Beratungs-GmbH.
Kommanditistinnen die Z-AG, die Z2-AG und die B-GmbH Holding.
In der Gewerbesteuererklärung 1997 erklärte die Klägerin einen Gewinn aus
Gewerbebetrieb von 3.762.875 DM und beantragte hierfür eine erweiterte Kürzung nach § 9
Nr. 1 Satz 2 GewStG, wobei sie die Mieterlöse auf insgesamt 4.680.603 DM bezifferte. Der
Beklagte legte einen hiervon abweichenden Gewinn aus Gewerbebetrieb von 3.834.071
DM zugrunde und berücksichtigte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in
entsprechender Höhe. In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden
Gewerbesteuermessbescheid 1997 vom 20. April 1999 setzte der Beklagte den
Messbetrag auf 0 DM fest.
Im Jahr 2000 traf der Beklagte die Feststellung, dass die Z-AG und die Z2 -AG in
folgendem Umfang Mieter der Grundstücke in A-Stadt und B-Stadt waren:
B-Stadt
A-Stadt
Gesamt
Mietfläche
471,41 qm
10,00 qm
481,41 qm
Vermietbare Fläche insgesamt
11.380,72 qm
12.055,30 qm
23.436,02 qm
= v. H.
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Auf Grund dieser Feststellung erließ der Beklagte am 12. Dezember 2001 einen nach §
164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Gewerbesteuermessbescheid, in dem er
die erweiterte Kürzung nicht mehr berücksichtigte, sondern lediglich eine Kürzung um 1,2 v.
H. des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden
Grundbesitzes vornahm.
Gegen den geänderten Bescheid legte die Klägerin am 2. Januar 2001 Einspruch ein und
machte geltend: Die Vermietung an eigene Gesellschafter stehe der erweiterten Kürzung
vorliegend nicht entgegen, weil es sich lediglich um eine untergeordnete Nutzung in bezug
auf die Gesamtfläche handele. In dem Urteil vom 19. September 1939 I 270/38 habe der
Reichsfinanzhof - RFH - (Reichssteuerblatt - RStBL - 1940, 38) einen wesentlichen Teil bei
einer Vermietung von mehr als 2 v. H. an einen Gesellschafter angenommen. Danach habe
lediglich das Finanzgericht (FG) Hamburg in seinem Urteil vom 14. Februar 1975
(Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG -1975, 273) zur selben Frage Stellung
genommen und sei davon ausgegangen, dass kein unwesentlicher Teil bei einer
Vermietung von 6,24 v. H. der Gesamtfläche an einen Gesellschafter vorliege. Diese
Feststellung habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 8. Juli 1978 I R 78/75
(Bundessteuerblatt - BStBl - II 1978, 505) bestätigt. Daraus sei zu schließen, dass der BFH
von einem unwesentlichen Teil bei einer Flächennutzung von unter 6,24 v. H. der
Gesamtfläche ausgehe, mit der Folge, dass die Begünstigungsregel vorliegend eingreife.
Mit Schreiben vom 12. April 2001 übersandte die Klägerin eine Übersicht zum Verhältnis
der jährlichen Gesamtmiete ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer (4.830.772 DM) zu den
Mietzahlungen der Gesellschafter ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer (126.636 DM),
welches rund 2,6 v. H. ausmacht.
Der Beklagte wies den Einspruch in der Entscheidung vom 7. September 2001 zurück und
führte zur Begründung aus: Die erweiterte Kürzung sei nach § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG zu
versagen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines
Gesellschafters diene. Nach Abschnitt 60 Abs. 4 Satz 9 der Gewerbesteuerrichtlinien gelte
eine Ausnahme dann, wenn nur ein ganz unwesentlicher Teil des Grundbesitzes dem
Gewerbebetrieb eines Gesellschafters diene. Die Richtlinien bezögen sich insoweit auf das
RFH-Urteil vom 19. September 1939. Die Ausnahmeregelung sei nach der
Rechtsprechung des BFH wegen des Zwecks der gesetzlichen Regelung eng auszulegen.
Nach dem Urteil des BFH vom 18. April 2000 VIII 68/98 sei die Kürzungsvorschrift des § 9
Nr. 1 Satz 2 GewStG darauf gerichtet, die Gewerbesteuerbelastung der Kraft ihrer
Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften derjenigen von
Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die sich mit der Verwaltung von
Grundbesitz befassten und nicht der Gewerbesteuer unterlägen, anzunähern. Daraus
folgere der BFH in der genannten Entscheidung, dass die gewerbliche Betätigung, die
nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten
gehöre, selbst dann die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages ausschließe, wenn sie in
jeder Hinsicht völlig unwesentlich und damit in ihrem wirtschaftlichen Gewicht
vernachlässigbar sei. Zu dieser Aussage nehme der BFH Bezug auf das Urteil des RFH
vom 19. September 1939. Dies rechtfertige den Schluss, dass die 2 v. H.-Grenze weiterhin
gelte. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BFH vom 8. Juli 1978 I R 68/75 lasse
keine andere Beurteilung zu. Nach dieser Entscheidung könne bei einem Nutzungsumfang
von 6,24 v. H. der Gesamtfläche durch die Gesellschafter keine Rede davon sein, dass es
sich um einen unwesentlichen Teil des Grundbesitzes handele.
Zur Begründung ihrer innerhalb der Monatsfrist eingelegten Klage macht die Klägerin
ergänzend geltend: Die gesetzliche Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG besage nicht,
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in welcher Höhe eine solche anteilige Nutzung von Flächen durch Gesellschafter im
Hinblick auf die Begünstigungsnorm des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG schädlich sein solle. Das
vom Beklagten angeführte Urteil des BFH vom 18. April 2000 nehme auf das RFH-Urteil
nur insoweit Bezug, als hier von Aufwendungen im Verhältnis zu Erträgen die Rede sei, die
in ihrem wirtschaftlichen Gewicht noch unbedeutend oder zu vernachlässigen seien. Was
unbedeutend, gering oder gegenüber eine bestimmten Bezugsgröße zu vernachlässigen
sei, lege weder der RFH noch der BFH fest. Es werde insbesondere keine "2 v.H.-Grenze"
festgeschrieben, die auf jeden gleichgelagerten Sachverhalt anzuwenden sei. Wäre die
Festlegung einer bestimmten Grenze möglich, so hätte das der Steuergesetzgeber längst
getan. Da dies nicht erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass jeweils eine
Einzelfallwürdigung vorzunehmen sei. Das bereits zitierte Urteil des FG Hamburg könne
durchaus dahin verstanden werden, dass eine Nutzung unter 6,24 v. H. im Hinblick auf die
erweiterte Kürzung zulässig sei. Die Flächennutzung durch ihre eigenen Gesellschafter
von 2,05 v. H. und der Mietanteil von 2,6 v. H. machten wirtschaftlich gesehen keinen
bedeutenden Teil der Gesamtnutzung aus. Es seien im Gebäude A-Stadt lediglich eine
Abstellkammer von 10 qm Größe und im Gebäude B-Stadt zwei Büros, in denen die
Gesellschafter ihre Regionalvertretungen betrieben, vermietet.
Noch weiter verschiebe sich das Bild, wenn man auf die Gesamtfläche der Gebäude von
28.890 qm abstelle. Der Anteil der Nutzung durch die Gesellschafter betrage dann nur noch
1,68 v. H. Dass die Gesamtfläche maßgeblich sei, könne aus der Entscheidung des RFH
abgeleitet werden, in der von einer Gesamtfläche von 10.000 qm die Rede sei. Auch das
FG Hamburg spreche in seiner Entscheidung von der nutzbaren Fläche.
Der Beklagte hat am 16. März 2004 aus hier nicht im Streit stehenden Gründen einen
geänderten Gewerbesteuermessbescheid 1997 erlassen.
Die Klägerin beantragt,
den geänderten Gewerbesteuermessbescheid 1997 vom 16. März 2004 dahingehend zu
ändern, dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
gewährt wird,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er macht unter Bezugnahme auf die Gründe der Einspruchsentscheidung geltend: Für die
Frage der untergeordneten Bedeutung der Nutzungsüberlassung an Gesellschafter seien
die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. April 2000 zur untergeordneten Bedeutung einer
gewerblichen Nebentätigkeit im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG maßgeblich. Eine
solche sei nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit völlig unwesentlich und damit in ihrem
wirtschaftlichen Gewicht vernachlässigbar sei. Dies gelte sowohl für die absolute als auch
für die relative Höhe der Erträge. Zum Umfang der Erträge, die völlig unwesentlich in ihrem
wirtschaftlichen Gewicht zu vernachlässigen seien, stelle der BFH auch auf das Urteil vom
11. August 1999 XI R 12/98 (BStBl II 2000, 229) zur Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1
EStG ab. Danach führe der Anteil einer gewerblichen Tätigkeit von 1,25 v. H. nicht zu einer
Umqualifizierung freiberuflicher zu gewerblichen Einkünften. Dieser Prozentsatz könne
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entsprechend auf den zulässigen Nutzungsanteil durch die Gesellschafter für die erweiterte
Kürzung angewendet werden. Sowohl bei einem Vergleich der vermietbaren Gesamtfläche
mit der von den Gesellschaftern gemieteten Fläche von 2,05 v. H. als auch bei einem
Vergleich der Gesamtfläche der Objekte mit der an die Gesellschafter vermieteten Fläche
von 1,68 v. H. sei dieser Wert überschritten. Dabei werde letzterer Maßstab nicht für
zutreffend gehalten, weil Flächen einbezogen würden, die allen Mietern zur Verfügung
ständen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch die Versagung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages nach §
9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die erweiterte Kürzung ist aufgrund der Vermietung an
eigene Gesellschafter gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ausgeschlossen.
Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in der für das Streitjahr gültigen Gesetzesfassung ist die
Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 v. H. des Einheitswerts des zum
Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes zu kürzen. An die Stelle
dieser Kürzung tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die
ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, die Kürzung um den Teil des
Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Während § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG darauf abzielt, die Doppelbelastung von Grundsteuer
und Gewerbesteuer zu vermeiden, ist das Regelungsanliegen der Nutzungsvorschrift des §
9 Nr. 1 Satz 2 GewStG darauf gerichtet, die Gewerbesteuerbelastung der Kraft ihrer
Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaften derjenigen von Einzelunternehmen
oder Personengesellschaften, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermögen
befassen und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegen, anzunähern (vgl. BFH, BStBl II
2001, 359).
Die Klägerin unterhält als gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15
Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG einen Gewerbebetrieb, denn ihre geschäftsführende
Komplementärin ist eine Kapitalgesellschaft. Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt sie damit
der Gewerbesteuer. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass es sich bei der
Klägerin um ein grundstückverwaltendes Unternehmen handelt, welches die
Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt.
Die Gewährung der erweiterten Kürzung steht jedoch § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG entgegen.
Danach ist die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung ausgeschlossen, wenn der
Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Die
Vorschrift stellt eine folgerichtige gesetzgeberische Ausnahme von der
Begünstigungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG dar. Die Ausnahme der erweiterten
Kürzung beruht nämlich darauf, dass der Gesetzgeber in einem Dienen des Grundbesitzes
zu eigengewerblichen Zwecken eines Gesellschafters keine reine Vermögensverwaltung
mehr erblickt und eine gewerbliche Nutzung auch bei einer Einzelperson eine
Einbeziehung der Grundstückserträge in den Gewerbeertrag nach sich ziehen würde (vgl.
BFH-Urteile vom 26. Oktober 1995 IV R 35/94, BStBl II 1996, 76; vom 15. April 1999 IV R
11/98, BStBl II 1999, 532, m. w. N.). Da vorliegend eine Vermietung der Klägerin an ihre
Gesellschafter gegeben ist, ist die erweiterte Kürzung nach dem Wortlaut der gesetzlichen
Regelung zu versagen.
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Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, wonach im Streitfall eine Anwendung
des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ausscheidet, weil nur ein unwesentlicher Teil des
Grundbesitzes der Klägerin den Gewerbebetrieben ihrer Gesellschafterinnen dient.
Dahingestellt bleiben kann dabei die vorrangige Frage, ob - wovon die Beteiligten
übereinstimmend ausgehen - der Anwendungsbereich des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG durch
teleologische Reduktion eine Begrenzung erfahren muss, wenn nur ein unwesentlicher Teil
des Grundbesitzes dem Gewerbebetrieb der Gesellschafter dient (im Grundsatz bejahend
Urteile des RFH, RStBl 1940, 38; BFH, BStBl II 1987, 505; FG Hamburg, EFG 1975, 272; A
60 Abs. 4 Sätze 10 und 11 GewStR; kritisch hierzu Güroff in Glanegger/Güroff,
Gewerbesteuergesetz, 5. Auflage, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 33). Bedenken gegen eine
einschränkende Auslegung ergeben sich im Hinblick auf den vom Gesetzgeber mit den
Regelungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 und Satz 5 GewStG verfolgten Zweck. Zudem steht es
dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, tatbestandliche Voraussetzungen zu normieren, die
erfüllt sein müssen, um in den Genuss einer steuerlichen Vergünstigung - hier der
erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages - zu kommen (vgl. BFH-Beschluss vom 17.
Oktober 2002 I R 24/01 Deutsches Steuerrecht 2003, 173; Wendt, Finanzrundschau 2000,
1038). Andererseits spricht für eine Einschränkung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
der sich unmittelbar aus dem Wesen der Grundrechte ergibt und der für alle
grundrechtseinschränkenden Gesetze, also auch für Steuergesetze gilt. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit enthält auch das Gebot der Proportionalität, wonach Mittel und Zweck
in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1999
XI 12/98, BStBl II 2000, 229 zur umqualifizierenden Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei
einem geringen Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit). Gegen eine Begrenzung spricht
auch nicht die jüngere Rechtsprechung des BFH zu der bislang nicht abschließend
geklärten Frage, ob das Erfordernis der ausschließlichen Grundstücksverwaltung im
Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - abgesehen von den dort genannten unschädlichen
Nebentätigkeiten - überhaupt Ausnahmen gestattet und ob - bejahendenfalls - Ausnahmen
auf Sachverhalte beschränkt sind, bei denen die Tätigkeit in jeder Hinsicht - d. h. sowohl
mit Blick auf die absolute und relative Höhe der in Frage stehenden Aufwendungen als
auch im Hinblick auf die hieraus erzielten Erträge - völlig unwesentlich ist (vgl. BFH-Urteile
vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BStBl II 2001, 359; vom 11. August 2004 I R 89/03, BStBl II
2004, 1080; BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1999 I B 5/99, BFH/NV 2000, 79; vom 27.
Februar 2002 IV S 7-10/01, BFH/NV 2002, 1052; vom 17. Oktober 2002 I R 24/01, BStBl II
2003, 355). Denn der BFH führt in dem vorzitierten Urteil vom 11. August 2004 und dem
Beschluss vom 17. Oktober 2002 aus, dass § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG abweichend von der
kürzungsschädlichen Einschränkung des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG eine Ausschließlichkeit
der begünstigten sowie erlaubten nicht begünstigten Tätigkeiten verlange. Dies spricht für
eine unterschiedliche Behandlung, die durch die von einander abweichenden gesetzlichen
Formulierungen geboten erscheint.
Die Gesamtbeurteilung des Streitfalles führt jedoch nicht zu dem Ergebnis, dass eine als
unwesentlich zu beurteilende Nutzungsüberlassung an die Gesellschafter vorliegt. Die
positive Festlegung einer Grenze, bis zu der eine unwesentliche Nutzungsüberlassung
vorliegt, lässt sich aus der bislang zu diesem Problemkreis ergangenen Rechtsprechung
nicht herleiten. Zur Präzisierung der Größenordnung, bei der ein unwesentlicher Teil
gegeben ist, kommen nicht die von der Klägerin zitierten Urteile des RFH, FG Hamburg
und BFH in Betracht. Denn diese Entscheidungen enthalten jeweils nur eine negative
Abgrenzung für das Fehlen einer unwesentlichen Nutzungsüberlassung. Nach dem Urteil
des RFH vom 19. September 1939 (RStBl 1940, 38) ist selbst bei 2 v. H. des Grundbesitzes
(200 qm aus 10.000 qm) und etwa 3,5 v. H. der Miete (3.000 Reichsmark aus 34.800
Reichsmark) kein ganz unwesentlicher Teil anzunehmen und nach dem BFH-Urteil vom 8.
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Juli 1978 (BStBl II 1978, 505), das das vorausgegangene FG-Urteil bestätigt, liegt keine
unwesentliche Nutzung bei 6 v. H. der Fläche und 10 v. H. der Miete vor.
Nicht vergleichbar sind die von der Rechtsprechung zugrunde gelegten
Geringfügigkeitsmaßstäbe bei der Anwendung des § 12 Nr. 1 EStG (vgl. z. B. BFH-Urteil
vom 21. November 1986 VI R 137/83, BStBl II 1987, 262) oder bei der Zuordnung eines
Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R
13/03, BStBl II 2004, 985). Die im diesem Zusammenhang angewendeten Grenzwerte bis
zu 10 v. H. oder auch darüber dienen der Auslegung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale,
wie z. B. des Betriebsvermögens, und nicht wie vorliegend der Auslegung einer
Ausnahmeregelung unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, bei
der eine erheblich engere Grenzziehung gerechtfertigt ist.
Im Streitfall scheitert die Annahme einer unwesentlichen Nutzungsüberlassung bereits an
der absoluten Höhe der von den Gesellschaftern an die Klägerin überlassenen Flächen.
Die überlassenen Flächen von insgesamt rund 481 qm sind - auch unter Berücksichtigung
der insgesamt von der Klägerin vermieteten Flächen von rund 23.436 qm bzw. der
Gesamtfläche von 28.890 qm - nicht als geringfügig und unbedeutend zu beurteilen, zumal
es sich im Gebäude B-Stadt um zwei Büros handelt, in denen die Gesellschafterinnen ihre
Regionalbüros betreiben. Gleiches gilt für die relative Höhe der an die Gesellschafter
vermieteten Flächen. Dabei kann dahinstehen, ob bei der Grenzziehung auf das Verhältnis
der an die Gesellschafter überlassenen Flächen zu den vermieteten Flächen (2,05 v. H.)
oder zur Gesamtfläche (1,68 v. H.) abzustellen ist. Bereits bei der zuletzt genannten
Verhältnisgröße handelt es sich nicht mehr um eine Nutzungsüberlassung von
untergeordneter Bedeutung, die kaum in Erscheinung tritt und eine unverhältnismäßige
Rechtsfolge auslösen sowie eine Bedeutung erreichen würde, die ihr von ihrem Gewicht
her nicht zukommen soll.
Der Annahme einer unter dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit nicht
kürzungsschädlichen Überlassung an eigene Gesellschafter der Klägerin steht darüber
hinaus die Höhe der an die Klägerin gezahlten Mieten von jährlich rund 126.636 DM
entgegen, die auch unter Berücksichtigung der insgesamt von der Klägerin vereinnahmten
Mieten von rund 4.830.772 DM nicht als geringfügig zu beurteilen sind. Gleiches gilt für die
relative Höhe der Mieterträge von 2,6 v.H. Dabei geht der Senat davon aus, dass trotz des
Gesetzeswortlauts des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG, wonach das dem Gewerbebetrieb des
Gesellschafters dienende Grundstück unabhängig von der Art des Nutzungsverhältnisses
kürzungsschädlich ist, bei der Geringfügigkeitsfrage nicht ausschließlich der
Nutzungsumfang sondern zugleich die aus der Nutzungsüberlassung erzielten Erträgen als
Maßstab einzubeziehen sind (ebenso RFH, RStBl 1940, 38; FG Hamburg, EFG 1975, 273).
Die Beurteilung der Mieteinnahmen als nicht geringfügig steht dabei im Einklang mit der für
das Streitjahr geltenden Regelung zu den gewerbesteuerlichen Freibeträgen gemäß § 11
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG. Da die von der Klägerin aus der Vermietung an ihre
Gesellschafter erzielten Erträge den Freibetrag überschreiten, sind sie als nicht geringfügig
zu bewerten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung.