Urteil des FG Düsseldorf vom 12.02.2007

FG Düsseldorf: berufliche tätigkeit, firma, ausstattung, berufliche notwendigkeit, beratung, verfügung, anstellungsvertrag, anerkennung, ausführung, archiv

Finanzgericht Düsseldorf, 11 K 3170/05 E
Datum:
12.02.2007
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 3170/05 E
Tenor:
Der Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 17. September 2004 in der
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2005 wird insoweit
geändert, als bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger
Arbeit Werbungskosten für das Arbeitszimmer in Höhe von 1.271 EUR
statt in Höhe von 1.250 EUR berücksichtigt werden; im Übrigen wird die
Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob die vom Kläger als Arbeitszimmer genutzten Räume den Mittelpunkt
seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz
1 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz 2003 (EStG) in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG
bilden und ob die Nutzung sämtlicher fünf Räume, eines Treppenhauses und eines
Eingangsbereiches beruflich veranlasst war.
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Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und bei einer Firma C. GmbH nichtselbstständig tätig.
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In ihrer Einkommensteuererklärung für 2003 erklärten die Kläger Einkünfte des Klägers
aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 134.135 EUR. Neben anderen
Werbungskosten machten die Kläger Aufwendungen des Klägers für ein Arbeitszimmer
in Höhe von 3.325 EUR als Werbungskosten geltend. Zum Nachweis von
Verpflegungsmehraufwendungen des Klägers reichten die Kläger eine Bescheinigung
der C. GmbH vom 15. Juli 2004 ein, aus der sich ergibt, dass der Kläger im Jahr 2003
Kundenbesuche und andere Dienstreisen mit mindestens acht Stunden Abwesenheit an
76 Tagen und mindestens 14 Stunden Abwesenheit an 21 Tagen durchgeführt hat. Als
Arbeitsmittel machte der Kläger in der Steuererklärung unter anderem die AfA für einen
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Kachelofen und für eine Hänge- und eine Deckenleuchte geltend. Die
Anschaffungskosten des am 30. Juni 2003 angeschafften Kachelofens betrugen 11.600
EUR. Die Abschreibung für diesen Kachelofen ermittelte der Kläger auf 1.160 EUR. Die
Anschaffungskosten für die am 18. Dezember 2003 angeschaffte Hängeleuchte
betrugen 358 EUR. Die Hängeleuchte schrieben die Kläger im gleichen Jahr in vollem
Umfang ab. Das Gleiche gilt für die Deckenleuchte mit Anschaffungskosten von 115
EUR.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 17. September 2004 wurde die
Einkommensteuer der Kläger unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 34.680 EUR
festgesetzt. Bei der Steuerfestsetzung wurden nur Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR berücksichtigt. Die Aufwendungen für den
Kachelofen und die Lampen wurden nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Unter
Erläuterung heißt es in dem Bescheid: "Da Sie an 97 Tagen Kundenbesuche und
Dienstreisen gemacht haben, arbeiten Sie nicht nur ausschließlich in Ihrem
Arbeitszimmer, somit können Sie die Kosten nicht unbegrenzt abziehen, sondern
werden auf 1.250 EUR begrenzt. Die angeschafften Lampen für das Arbeitszimmer
gehören zur Ausstattung und sind somit in dem Höchstbetrag von 1.250 EUR enthalten.
Die Aufwendungen für den Kachelofen stellen keine Aufwendung zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dar und können somit nicht berücksichtigt
werden."
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Gegen diesen Steuerbescheid legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein. Im
Einspruchsverfahren reichten die Kläger den Anstellungsvertrag des Klägers mit der
Firma C. GmbH ein. Aus dem Vertrag ergibt sich unter anderem, dass Aufgabe des
Klägers die Beratung, der Verkauf und die Betreuung im Zusammenhang mit Maschinen
und Zubehör ist. Sein Gehalt besteht aus einem Festgehalt und einer Erfolgsbeteiligung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf den
Rechtsbehelfsvorgang Bezug genommen. Ferner reichten die Kläger einen Grundriss
des Erdgeschosses des Hauses K-Straße ein, auf den Bezug genommen wird.
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Auf Anfrage des Beklagten teilten die Kläger unter anderem mit, dass im Jahr 2003
folgende Kunden im sogenannten Präsentationszimmer übernachtet hätten: Am 12.
August 2003 Herr D., Firma T. wegen einer Projektbesprechung Firma W., am 13.
November 2003 Herr T., Firma H. wegen Besuch E. und am 27. November 2003 Herr
R., Firma U. wegen Besuch C. GmbH. Ferner reichten die Kläger eine Liste der in den
sogenannten Arbeitszimmern durchgeführten Besprechungstermine ein, auf die Bezug
genommen wird. Aus dieser Liste ergeben sich für 2003 13 Besprechungstermine. Aus
dem vom Kläger eingereichten Anstellungsvertrag zwischen der C. GmbH und ihm vom
16. November 2004 ergibt sich, dass dieser Anstellungsvertrag ab dem 1. Januar 2005
gültig ist und eine Änderung des seit 1. Oktober 1998 bestehenden Arbeitsverhältnisses
darstellt. Die Aufgaben des Klägers sind in diesem Vertrag wie folgt beschrieben:
"Beratung, Verkauf und Betreuung im Zusammenhang mit Maschinen und Zubehör, in
selbständiger und eigenverantwortlicher Arbeitsweise. Der Arbeitnehmer ist
verantwortlich für das gesamte Angebotswesen und betreut den vollständigen
Auftragsablauf bis zur Inbetriebnahme. Die hierzu notwendige Korrespondenz wird unter
Vorbereitung durch den Arbeitnehmer seitens der Arbeitgeberin erledigt und
nachgefasst. Kopien dieser Korrespondenz gehen dem Arbeitnehmer zu. Der
Arbeitnehmer erstellt für die Arbeitgeberin wöchentliche Reisebesuchsberichte. Für
Vertriebspräsentationen, sowie für alle Formen der Verkaufshilfen steht dem
Arbeitnehmer jegliche Unterstützung seitens der Arbeitgeberin zur Verfügung. Der
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Arbeitnehmer übt diese Tätigkeit vollständig von seinem Wohnsitz aus. Zu diesem
Zweck unterhält der Arbeitnehmer einen eigenes Arbeitszimmer, dessen Kosten er
selber trägt. Die zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen Hilfsmittel werden von der
Arbeitgeberin gestellt." Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf
die im Rechtsbehelfsvorgang abgeheftete Kopie Bezug genommen.
Am 13. Juni 2005 fand eine Ortsbesichtigung der sogenannten Arbeitszimmer des
Klägers seitens eines Vertreters des Beklagten statt. Bei dieser Ortsbesichtigung wurde
festgestellt, dass eine private Eigennutzung des Erdgeschosses des Hauses K-Straße
in A-Stadt nicht vorliege. Es hätten sich ausschließlich Arbeitsunterlagen in den
vorgefundenen Räumen befunden. Ein überwiegender Wohncharakter sei in den
Räumen nicht erkennbar. Die von den Klägern eingereichte Skizze des Erdgeschosses
stimme exakt mit den am Besichtigungstag vorgefundenen Örtlichkeiten überein.
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Im Veranlagungszeitraum 2002 hatten die Kläger erstmals die Aufwendungen für die
Erdgeschosswohnung als Arbeitszimmer des Klägers geltend gemacht. Die
Veränderung des Arbeitszimmeranteils von bisher 6,63% der Hauskosten auf 32,66%
begründeten sie damit, dass die Kläger seit dem Tod der Mutter des Klägers das
gesamte Gebäude nutzen. Das bis 2001 zu verschiedenen Zwecken verwendete
Erdgeschoss werde ab 2002 zu rein eigenberuflichen Zwecken genutzt. Auf Nachfrage
des Beklagten begründeten die Kläger die Notwendigkeit einer Fläche von 70,05 m²
damit, dass in dem bisher genutzten Arbeitszimmer Kunden aus Platzgründen nur in
unzufriedenstellender Weise hätten empfangen werden können. Außerdem sei es nur
unzureichend möglich gewesen, Akten und geschäftliche Unterlagen vernünftig in
Schränken zu lagern. Die auf Grund der zahlreichen Kundenkontakte notwendige
angemessene Repräsentation sei in dem neuen Arbeitszimmer weitaus besser möglich.
Eine ansprechende Repräsentation nach außen sei für den Kläger in seiner gehobenen
Stellung als Mitarbeiter in der Verkaufsabteilung der C. GmbH von großer Bedeutung.
Ein Zimmer mit einer Fläche von 15,60 m² werde als Büro genutzt, das Zimmer mit einer
Größe von 9,45 m² werde als Empfangszimmer verwendet. Durch seinen Charakter
(insbesondere den Kachelofen) und seine Einrichtung sei dieses Zimmer für
Besprechungen in angenehmer Atmosphäre am geeignetsten. Ein Zimmer mit einer
Größe von 13,50 m² werde als Besprechungszimmer genutzt. Das 9,80 m² große
Zimmer werde als Archiv genutzt, der Kläger übe seine berufliche Tätigkeit seit dem 1.
Januar 1998 vollständig von zu Hause aus. Kundenkontakte und Kundenkorrespondenz
finde in Form von Besprechungen, Telefonaten und Telefaxen sowie E-Mail statt. Im
Wesentlichen seien in den Arbeitszimmern folgende Arbeiten verrichtet worden: Kunden
anschreiben und Kundenbesprechungen, Vorbereitung und Ausführung von
umfassenden Produktpräsentationen mit dem Kunden und kundenspezifische Vorträge
nach besonderen technischen Gesichtspunkten, Angebotserstellungen und
Auftragsbestätigungen, Rechnungserteilungen und Besprechungen der
Monteureinsätze bei den Kunden. Der typische Arbeitsablauf sei folgender: Zunächst
werde für den Kunden ein Angebot ausgearbeitet. Zur Angebotserstellung müssen
verschiedene Prozesse bewertet werden. Notwendig sei unter anderem die Kenntnis
über die Raum- und Platzverhältnisse bei dem Kunden. Der Aufstellungsort der
Maschinen dürfe durch Körperschallübertragung keine Schwingungen in benachbarte
Räume oder Etagen abgeben. Zusätzlich müsse der Kläger die Bodenbelastbarkeit
überprüfen. Nach diesen Vorarbeiten müssten für das Angebot folgende Parameter
bewertet werden: Material abwickeln, Material richten, Bandschmiersysteme,
Lärmschutzkabine, Werkzeugsicherung, Presskraftmessung, Material aufwickeln,
Schüttgut und QS-Systeme. Nach Festlegung dieser Parameter werde über die Funktion
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und Arbeitsweise des Folgeverbundwerkzeuges die Auslegung der Maschine (Gewicht
von mehreren Tonnen) bestimmt. Der Kläger stimme nun mit den Kunden, Partnern und
dem Stammhaus E. die Angebotsform ab und überarbeite diese eventuell. Das fertige
Angebot sei nun Grundlage für Bestellung, Auftragsbestätigung, Fertigungsauftrag an
die Produktion und Rechnungsstellung. Die Arbeitsinhalte setzten Ingenieurwissen
voraus. Die Ausarbeitung des Angebotes mit seinen komplexen technischen
Einzelheiten werde fast ausschließlich in dem Arbeitszimmer erstellt. Das gesamte
Jahresgehalt des Klägers werde mit der Veräußerung von durchschnittlich neun
Maschinen erzielt. Die Tätigkeit des Klägers sei gekennzeichnet durch eine theoretisch
komplexe Ingenieurtätigkeit, die innerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt werde, mit
einigen Kundenbesuchen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2005 wurde der Einspruch als unbegründet
zurückgewiesen.
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Die Kläger haben am 27. Juli 2005 Klage erhoben.
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Sie sind der Ansicht, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer gemäß §
4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 2. Halbsatz EStG unbeschränkt abziehbar seien. Das
Arbeitszimmer sei der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers. Die
Ausarbeitung der stets auf den einzelnen Kunden zugeschnittenen Angebote erfordere
auf Grund der zu berücksichtigenden vielfältigen technischen Parameter ein sehr
spezielles Ingenieurwissen. Es seien zu berücksichtigen: Gewicht der Maschine,
Werkzeugeinbauhöhen, Federdämpfelemente, Kühlsysteme,
Maschinensteuerungssysteme, Werkzeugspannsysteme, Tischlängen und
Bandvorschübe. Der Verkauf der durchschnittlich neun Maschinen pro Jahr funktioniere
nur über eine minutiös vorbereitete Beratung und Planung. Die im Arbeitszimmer
erarbeiteten technischen Lösungen für den einzelnen Kunden seien wesentlich und
prägend für den ausgeübten Ingenieurberuf des Klägers. Im Arbeitszimmer finde auch
die Vorbereitung der schriftlichen Kundenkorrespondenz und die Rechnungsstellung
statt sowie die Vorbereitung und Durchführung von Kundenpräsentationen und
Kundengesprächen. Auch Übernachtungen von Kunden fänden gelegentlich dort statt.
Außerhalb des Arbeitszimmers seien einige Kundenbesuche zur Feststellung der
örtlichen Gegebenheiten notwendig und darüber hinaus fänden gelegentlich
Besprechungstermine bei der C. GmbH statt. Von einer umfangreichen Reisetätigkeit
des Klägers könne entgegen der Ansicht des Beklagten bei insgesamt 97
Kundenbesuchen in 2003 keine Rede sein. Der Kläger sei an mindestens 250 Tagen
beruflich tätig, oftmals auch an Samstagen und Sonntagen. Von den 97
Kundenbesuchen im Jahr 2003 habe die Abwesenheitsdauer an 76 Tagen jeweils acht
Stunden oder mehr, an 21 Tagen mindestens 14 Stunden betragen. An den 76 Tagen
seien noch Vor- und Nachbereitungen der Kundentermine am gleichen Tag erfolgt.
Selbst bei einer rein quantitativen Betrachtung überwiege eindeutig die Tätigkeit
innerhalb des Arbeitszimmers.
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Ferner behaupten die Kläger, dass in dem Anstellungsvertrag vom 16. November 2004
keine neue Tätigkeit des Klägers beschrieben worden sei, sondern lediglich die
Tätigkeit ausführlicher dargestellt worden sei.
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Der als Archiv bezeichnete Raum sei eindeutig beruflich geprägt. Die dort befindliche
Garderobe für den Empfang sowie der dort abgestellte Kühlschrank für die Bewirtung
von Kunden biete keinen Anlass zur Annahme einer privaten Nutzung. Das
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Kaminzimmer sei ebenfalls einer rein beruflichen Nutzung vorbehalten. Auf Grund
seiner angenehmen Atmosphäre sei der Raum für den Empfang von Kunden aus der
mittleren bis oberen Führungsebene eingerichtet. Eine gewisse repräsentative
Außenwirkung des Kaminzimmers sei daher von nicht untergeordneter Bedeutung. Das
Besprechungszimmer diene für Präsentationen über Powerpoint, Laptop und Beamer in
Verbindung mit der installierten Leinwand. Bei Kundenbesuchen würden
Maschinenteile und Anwendungen gezeigt. Auch Präsentationen, die nicht in den
Räumen des Klägers stattfänden, würden in diesem Arbeitszimmer über Powerpoint
erstellt. Das in dem Besprechungszimmer vorhandene Sofa sei im Jahr 2003 tatsächlich
für die Übernachtung von Kunden eingesetzt worden. Das Badezimmer mit WC sei
völlig vergleichbar mit der sonst üblichen Ausstattung und Größe solcher Räume. Im
Übrigen befänden sich im Hause zwei weitere Badezimmer mit vergleichbarer
Ausstattung.
Die Gewinnung von Neukunden gehöre nicht zu den Hauptaufgaben des Klägers.
Durchschnittlich würden pro Jahr lediglich ein bis zwei Neukunden hinzugewonnen. Es
seien in der Regel die Kunden, die von sich aus an den Kläger heranträten, mit der Bitte
um Erarbeitung einer technischen Lösung für die zu bestellende Maschine. Der Kläger
sei weder für den Verkauf von Ersatzteilen zuständig noch überwache er die Ausführung
der Arbeiten vor Ort oder steuere den Einsatz der Monteure. Richtig sei, dass wenn die
C. GmbH oder die C. AG Messen durchführe, der Kläger auf diesen Messen anwesend
sein müsse.
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Zu berücksichtigen sei auch, dass die Einholung technischer Informationen bei den
Kunden eine bloße Vorarbeit zur eigentlichen Aufgabe darstelle.
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Die Kläger beantragen,
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1.) den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 17. September 2004 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2005 insoweit zu ändern, als bei den Einkünften
des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit Werbungskosten für das Arbeitszimmer in
Höhe von 3.325 EUR statt in Höhe von 1.250 EUR und weitere Werbungskosten in
Höhe von 2.167 EUR berücksichtigt werden,
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2.) die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage als unbegründet abzuweisen.
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Zur Begründung seines Antrages beruft sich der Beklagte unter anderem darauf, dass
die zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers weit unter 50% liegen dürfe. Denn in den 97
Tagen Außendiensttätigkeit seien kürzere Fahrten und Fahrten unter 150 km Entfernung
nicht berücksichtigt. Fahrten und Aufenthalte bei der Firma C. in B-Stadt fehlten ebenso
wie Geschäftsessen. Der Hinweis, dass das Gehalt mit dem Verkauf von nur neuen
Maschinen erzielt werde, bedeute nicht, dass dies auch die hauptsächliche Arbeitszeit
in Anspruch nehme. Vielmehr habe der Kläger eine breite Palette von Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Betreuung der Kunden zu erfüllen, dazu gehöre auch der
Verkauf von Ersatzteilen, die Beratung in Schadensfällen, die Reparatur und
Teilrevision von Maschinen und die Verlagerung von Produktionsstätten. Der Kläger
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überwache die Ausführung der Arbeiten bis zur Inbetriebnahme der Maschinen und
steuere den Einsatz von Monteuren. Er stehe im ständigen Kontakt mit den Kunden. Er
vertrete die Firmen auf diversen Messen.
Die Beratungstätigkeit und die Werbetätigkeit vor Ort garantiere nach allgemeiner
Verkehrsanschauung letztlich den beruflichen Erfolg. Der Kontakt mit den Kunden vor
Ort präge auch das Berufsbild. Für den Kunden sei der Kläger der Vertriebsrepräsentant
der Firma C.. So stehe er auch im Telefonbuch. Im Internet stehe hinter seinem Namen
im Zusammenhang mit der Firma C. "Vertrieb". Prägend für die Präsentationen sei nicht
die Erstellung im Arbeitszimmer, sondern die Vorführung und der Einsatz beim Kunden.
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Das sogenannte Besprechungszimmer sei ideal für die Beherbergung von privaten
Gästen. Wenn gelegentlich ein Geschäftspartner oder Kollege nach einer Veranstaltung
oder Besprechung zur Übernachtung bleibe, so führe dies nicht zur Qualifizierung des
Raumes als Arbeitszimmer. Entgegen der Ansicht der Kläger reiche bei einem
häuslichen Arbeitszimmer die bloße Möglichkeit einer privaten Nutzung aus, wenn
diese nach den Gegebenheiten wahrscheinlich erscheine, um eine Anerkennung zu
versagen. Für das Badezimmer sei keine betriebliche Notwendigkeit ersichtlich. Denn
es liege kein Büro mit Publikumsverkehr vor. Für die gelegentlichen Besprechungen sei
das Bereithalten eines Badezimmers nicht erforderlich. Die private Nutzung sei auch
bezüglich des Bades nicht auszuschließen. Für das Kaminzimmer sei eine berufliche
Notwendigkeit nicht zu erkennen. Das gelegentliche Nutzen eines Raumes für die
Bewirtung eines Geschäftspartners könne nicht zur Anerkennung des Raumes als
Arbeitszimmer führen.
24
Der zweite Übernachtungsgast sei am 4. September 2003 im Bistro des Golfklubs
bewirtet worden. Es handele sich bei diesem Tag um den 51. Geburtstag des Klägers.
Trotz des zu diesem Zeitpunkt noch lange nicht verbrauchten Budgets für
Bewirtungsaufwendungen habe der Kläger diese Rechnung selbst bezahlt, was die
Vermutung nahe lege, dass es sich hierbei um ein Essen anlässlich des Geburtstages
und damit um ein privat motiviertes Essen gehandelt habe.
25
Auf Anforderung des Berichterstatters reichte der Kläger eine Tätigkeitsbeschreibung
seines Arbeitgebers vom 22. Januar 2007 ein, auf die Bezug genommen wird (Blatt 62
der FG-Akte). Aus dieser Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich u. a., dass der Kläger für die
Betreuung des Auftragsablaufes, von der Aufnahme der Aufgabenstellung bis zur
Auslieferung der Maschinen verantwortlich sei. Handwerkliche Tätigkeiten seien vom
Kläger nicht zu erbringen. Er sei weder für den Service noch für den Ersatzteilverkauf
zuständig. Auch steuere er weder Monteureinsätze noch sei er für die Überwachung der
Montage zuständig. Auch eine Beratung in Schadensfällen erfolge durch ihn in der
Regel nicht. Ferner reichte der Kläger seine Reise- und Fahrtenberichte für das Jahr
2003 ein, auf die Bezug genommen wird (vgl. Blatt 64 der FG-Akte) und Fotos der
Arbeitszimmer, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (vgl. Blatt 75 der FG-Akte ff.).
26
Wegen der ergänzenden Erläuterungen des Klägers zur Belegenheit und Ausstattung
der Arbeitszimmer wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar
2007 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
28
Die Klage ist teilweise begründet.
29
Die Aufwendungen für zwei häusliche Arbeitszimmer des Klägers hat der Beklagte
gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 EStG 2003 zu Unrecht nur in
Höhe von 1.250 EUR statt in Höhe von 1.271 EUR als Werbungskosten anerkannt.
Entgegen der Ansicht des Beklagten waren die Arbeitszimmer der Mittelpunkt der
gesamten beruflichen Betätigung des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b
Satz 3 2. Halbsatz EStG. Von den von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen
für fünf Räume, ein Treppenhaus und einen Eingangsbereich sind nur die
Aufwendungen für das sogenannte Büro und das sogenannte Archivzimmer als
Werbungskosten anzuerkennen.
30
Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG kann ein Steuerpflichtiger
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen.
Dies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift nicht, wenn die betriebliche oder
berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird nach Satz 3 1.
Halbsatz der Vorschrift die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR
begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (Satz 3 2.
Halbsatz der Vorschrift).
31
Vor Einführung der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG durch das
Jahressteuergesetz 1996 verwendete der BFH den Begriff des häuslichen
Arbeitszimmers im Sinne eines Arbeitsraumes, der seiner Funktion und Ausstattung
nach der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten
diente. Das zentrale Möbelstück des jeweiligen Raumes war in den entschiedenen
Fällen nahezu ausschließlich der Schreibtisch. Darüber hinaus waren die Räume
regelmäßig mit Büchern- und Aktenschränken bzw. -regalen, Aktenbock und ähnlichen
"Büromöbeln" sowie mit Büchern, Aktenordnern, Schreibmaschinen bzw. Computern
und ähnlichen Arbeitsmitteln ausgestattet (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 IX R
89/00, BFHE 201, 27, BStBl. II 2003, 185 m.w.N.). Einzelne "bürofremde" Gegenstände -
wie eine Couch, ein Klappbett, Jagdwaffen und -trophäen oder Musikinstrumente -
hinderten die grundsätzliche Einordnung des Raumes als häusliches Arbeitszimmer
nicht, auch wenn sie im Einzelfall als Anhaltspunkte für eine nicht nur untergeordnete
private Mitbenutzung gewertet werden konnten (vgl. BFH-Urteil vom 19. September
2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl. II 2003, 139 m.w.N.).
32
Ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ist nach der
Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, ein zur Wohnung gehörender
Raum, in dem betriebliche/berufliche Arbeiten gedanklicher, schriftlicher oder
verwaltungstechnischer Art erledigt werden, wenn er eine bauliche Einheit mit dem
Wohnteil bildet und damit grundsätzlich zum privaten Bereich des Steuerpflichtigen
gehört (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 IX R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl. II 2003,
185 m.w.N.). Die unmittelbare Verbindung mit der Wohnung ist nicht erforderlich (vgl.
BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BFHE 208,239, BStBl II 2005, 344).
33
Zwar ist nicht jeder betrieblich oder beruflich genutzte Raum, der in einem räumlichen
Zusammenhang mit dem selbstgenutzten Wohnhaus oder der Wohnung des
Steuerpflichtigen steht, ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
6 b EStG. Ein als Lager, Werkstatt oder Arztpraxis genutzter Raum muss nach der
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Rechtsprechung des BFH bei einer für ein Arbeitszimmer atypischen Ausstattung und
Funktion auch dann kein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn er seiner Lage nach in
die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.
September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl. II 2003, 139.).
Die vom Kläger als Arbeitszimmer geltend gemachten Räume bilden eine bauliche
Einheit mit dem Wohnteil und gehören damit zum privaten Bereich des
Steuerpflichtigen. Zwar sind die Räume stockwerksmäßig vom Wohnteil abgegrenzt und
es gibt auch noch einen zweiten Eingang zum Wohnteil. Da die Räume jedoch durch
ein innen liegendes Treppenhaus mit dem Wohnteil verbunden sind, bilden sie eine
bauliche Einheit mit dem Wohnteil. Die Räume wären auf Grund ihrer büromäßigen
Nutzung, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich genutzt worden wären, dem Typus
"häusliches Arbeitszimmer" und nicht den sonstigen betrieblich oder beruflich genutzten
Räumen, wie z. B. eine Arztpraxis oder eine Werkstatt, zuzuordnen. Ein anderer
Arbeitsplatz stand dem Kläger für die berufliche Tätigkeit nicht zur Verfügung.
35
Das häusliche Arbeitszimmer bildete im Streitjahr entgegen der Ansicht des Beklagten
auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des
Klägers. Der Begriff "Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung"
ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH bestimmt sich
der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung nach dem inhaltlichen
(qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines
Steuerpflichtigen. Wo dieser Schwerpunkt liegt, ist im Wege einer Wertung der
Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen. Im Rahmen dieser Wertung kommt
dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers
lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Deswegen schließt das zeitliche Überwiegen der
außerhäuslichen Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen nicht von
vornherein aus. Beim Steuerpflichtigen, dem für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit
kein anderer Arbeitsplatz zu Verfügung steht, kann das häusliche Arbeitszimmer auch
dann Mittelpunkt seiner Betätigung sein, wenn die außerhäusliche Tätigkeit zeitlich
überwiegt. Doch setzt dies voraus, dass diesen außerhäuslichen Tätigkeiten nur eine
untergeordnete Bedeutung gegenüber den im Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten
zukommt. Letztere müssen für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sein, dass sie
diesen prägen (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFHE 201, 100,
BStBl II 2004, 65 zu einer Außendiensttätigkeit; VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II
2004, 59 zu einer Ingenieurtätigkeit).
36
Auf Grund der Beschreibung der Tätigkeit des Klägers in diversen Schriftsätzen, im
Arbeitsvertrag, den Bestätigungen seines Arbeitgebers und seinen Erläuterungen in der
mündlichen Verhandlung ist der Senat davon überzeugt, dass die Tätigkeit des Klägers
wesentlich durch die Erarbeitung individueller, komplexer technischer Problemlösungen
im häuslichen Arbeitszimmer geprägt wird. Dafür spricht auch, dass das gesamte
Jahresgehalt des Klägers in Höhe von 134.000 EUR mit der Veräußerung von
durchschnittliche neun Maschinen erzielt wird. Bezüglich ihres qualitativen
Schwerpunktes ist die Tätigkeit des Klägers nach Auffassung des Senats eher mit der
Tätigkeit eines Ingenieurs als mit der Tätigkeit eines Handelsvertreters vergleichbar.
Zwar entfiel auch ein beachtlicher Anteil der Arbeitszeit des Klägers auf Fahrten zu
seinen Kunden und die Besuche bei den Kunden, trotzdem ist der Senat davon
überzeugt, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers, wie sie von ihm
beispielhaft bezüglich des Auftrages der Firma K. in der mündlichen Verhandlung
erläutert wurde, in seinem häuslichen Arbeitszimmer lag.
37
Gemäß § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 2. Halbsatz EStG können
daher die Aufwendungen, die für die tatsächlich als Arbeitszimmer genutzten Räume
angefallen sind, ohne Begrenzung abgezogen werden. Der Senat ist jedoch nur
bezüglich der als Büro und Archiv bezeichneten Räume mit der notwendigen
Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass die Räume ganz überwiegend als
Arbeitszimmer genutzt wurden. Bezüglich des sogenannten Kaminzimmers, des
sogenannten Besprechungszimmers mit Video-/TV-Beamer, des Badezimmers mit WC
und Dusche und des Treppenhauses und Eingangsbereiches ist der Senat nicht davon
überzeugt, dass diese Räume nahezu ausschließlich beruflich genutzt wurden.
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Wird für mehrere Räumlichkeiten der Werbungskostenabzug beantragt, sind
unabhängig von der Frage, ob die Räume aufgrund ihres funktionellen
Zusammenhangs insgesamt dem Arbeitszimmerbegriff zugeordnet werden können, die
von der Rechtsprechung zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entwickelten Kriterien für die
Abgrenzung einer nahezu ausschließlich beruflichen/betrieblichen Veranlassung
gegenüber einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung zu berücksichtigen.
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Einzelne bürofremde Gegenstände stehen zwar der grundsätzlichen Einordnung des
Raumes als häusliches Arbeitszimmer nicht entgegen. Sie können im Einzelfall aber als
Anhaltspunkte für eine nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung gewertet werden.
Nach Ansicht des Senates können jedoch nur die Aufwendungen für solche Räume als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden, die ganz überwiegend eine
für ein häusliches Arbeitszimmer typische Ausstattung haben. Die Aufwendungen für
wie Wohnräume ausgestattete Räume, die in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen
eingebunden sind und deren tatsächliche Nutzung durch die Finanzbehörde nicht
kontrolliert werden kann, dürfen gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht als Werbungskosten bei
den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden.
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Hiervon ausgehend konnte der Senat die nahezu ausschließlich beruflich veranlasste
Nutzung des Besprechungszimmers, des Kaminzimmers und des Bades nicht
feststellen, da diese Räume zahlreiche bürofremde Ausstattungselemente aufweisen,
die Ausstattung in ihrem Gesamtcharakter einer typischen Büroausstattung nicht
entspricht und eine nur geringfügige privat veranlasste (Mit-)Nutzung nicht festgestellt
werden kann.
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Da das sogenannte Kaminzimmer neben dem Kachelofen nur noch mit zwei
Korbsesseln und einem Tisch sowie einem Sideboard ausgestattet ist, liegt eine
arbeitszimmertypische Ausstattung nicht vor. Das Gleiche gilt für das sogenannte
Besprechungszimmer, das neben dem Video-/TV-Beamer ein Schlafsofa, einen Tisch,
einen Korbsessel, einen Schrank und eine Leinwand enthält. Entsprechendes gilt für
das mit einer Dusche ausgestattete Bad. Der sogenannte Eingang und das
Treppenhaus gehören nicht zu den als Arbeitszimmer genutzten Räumen. Denn sie
dienen auch dem Zugang zum privaten Bereich im Obergeschoss und zu den nicht als
Arbeitszimmer anzuerkennenden Räumen im Erdgeschoss. Somit handelt es sich auch
bei den auf diese Räume entfallenden Aufwendungen nicht um Werbungskosten.
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Da die Gesamtwohnfläche der Kläger 214,45 m² und die Wohnfläche des Büros und
des Archivs insgesamt 25,40 m² beträgt, sind 11,84% der Wohnungsaufwendungen als
Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu
berücksichtigen. Dies sind im Streitjahr 1.082 EUR (11,84% von 9.142,39 EUR). Die
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von den Klägern als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für die
Hängeleuchte in Höhe von 358 EUR sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen,
weil diese Hängeleuchte sich in keinem der anerkannten Arbeitszimmer befindet.
Bezüglich der Deckenleuchte für 115 EUR haben die Kläger nicht dargelegt und der
Kläger konnte dies in der mündlichen Verhandlung auch nicht nachholen, wo sich die
Lampe befindet. Bezüglich der Leuchten für 288,20 EUR hat der Kläger in der
mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie sich im Büro befinden. Der Aufwand ist
daher als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der von den Klägern geltend gemachte
Reinigungsaufwand in Höhe von 50 EUR ist nicht als Werbungskosten zu
berücksichtigen, da er nicht nachgewiesen wurde. Im Übrigen würde eine Anerkennung
dieses Aufwandes auch nicht zu einem Tabellensprung führen. Insgesamt sind somit im
Streitjahr 1.271 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus
nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.
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Die Übertragung der Steuerberechnung auf den Beklagten beruht auf § 100 Abs. 2 Satz
2 FGO.
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Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat.
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