Urteil des FG Düsseldorf vom 19.08.2005

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Finanzgericht Düsseldorf, 18 K 3149/04 Kg
Datum:
19.08.2005
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 3149/04 Kg
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13.
Februar 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai
2004 verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seine Pflegetochter "T" ab
April 2003 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger bezog Kindergeld für seine 3 leiblichen Kinder (geboren 1987, 1990 und
1992). Im April 2003 beantragte er bei der kommunalen Familienkasse seiner
Beschäftigungsbehörde -im folgenden Familienkasse- zusätzlich Kindergeld für die im
Mai 1997 geborene "T" -im Folgenden: "T"- als Pflegekind. Der Kläger legte
Bescheinigungen des "M" Erziehungsvereins vor, wonach er und seine Ehefrau das
Kind im Rahmen der Familienpflege (Vollzeitpflege) i. S. d. § 33 SGB VIII als Pflegekind
seit 8. März 2003 auf unbestimmte Dauer in ihren Haushalt aufgenommen hätten; ihnen
obliege die Erziehung, Betreuung und Versorgung des Kindes, das aus dem natürlichen
Obhutsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern ausgeschieden sei. Das Pflegegeld
betrage monatlich 407 EUR, der Erziehungsbeitrag von grundsätzlich 195 EUR erhöhe
sich bei Erziehungsstellen -wie im vorliegenden Fall- (einschließlich eines
Alterssicherungsbeitrages) auf insgesamt 690,68 EUR. Der Kläger legte ferner einen
Erziehungsstellenvertrag mit dem "M" Erziehungsverein sowie einen
Pflegeelternausweis (§ 44 Abs. 1 SGB VIII) vor. Er erläuterte, die Zusammenarbeit mit
dem Erziehungsverein ändere an der vollen Verantwortung für "T" nichts, sondern solle
die hohen pädagogischen und fachlichen Anforderungen an seine Familie als
Erziehungsstelle sicherstellen. Die Familie werde vom Verein regelmäßig, qualifiziert
und intensiv beraten, die Teilnahme an Fortbildungskursen und Elternkreisen werde
ermöglicht, die Dokumentation der Entwicklung von "T" werde durch halbjährliche
Berichte unterstützt. Die Verpflichtung zur Kooperation gelte für beide Seiten zum Wohl
des Kindes und begründe kein Weisungsrecht des Vereins. Die Aufnahme des Kindes
sei auch nicht zu Erwerbszwecken erfolgt. Die Erziehungsstellen erhielten kein Gehalt
für die pädagogische Leistung, sondern eine Aufwandsentschädigung einschließlich
einem entsprechenden Alterssicherungsbeitrag.
2
Die Familienkasse lehnte eine Kindergeldgewährung für "T" ab (Bescheid vom 13.
Februar 2004). Das bisherige Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern sei
nicht eindeutig beendet; sowohl der Erziehungsstellenvertrag als auch das Konzept des
Landschaftsverbandes "Q" verlangten die Förderung der Kontakte des aufgenommenen
Kindes mit seiner Herkunftsfamilie. Es bestehe zwischen dem Kind und der
aufnehmenden Familie auch kein familienähnliches Band. Insbesondere sei das Kind
zu Erwerbszwecken aufgenommen worden. Der Erziehungsbeitrag (einschließlich
Beitrag für die Alterssicherung) stelle eine Entlohnung der Betreuer dar. Außerdem
deute der Erziehungsvertrag darauf hin, dass der Kläger und seine Ehefrau in einem
typischen Beschäftigungsverhältnis zu dem "M" Erziehungsverein stünden, dessen
Weisungen sie unterworfen seien.
3
Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und trug vor, ein familienähnliches Band
bestehe, weil "T" Tag und Nacht in die Familie eingegliedert sei, betreut und erzogen
werde und den leiblichen Kindern gleichgestellt sei. Zu den leiblichen Eltern bestehe
kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr: "T" habe vor der Aufnahme in die Familie des
Klägers bereits eine wechselvolle Geschichte zwischen Betreuung, Hilfe zur Erziehung
(Pflegefamilie, Kinderhaus, Tagespflege, SPFH) und Aufenthalt bei der leiblichen Mutter
durchlebt. Bereits seit 1998 sei für "T" ein Vormund bestellt, weil die Mutter nicht in der
Lage sei, das Kind zu betreuen und zu erziehen. Kontakte zur Mutter gebe es derzeit
nicht: weder habe sich die Mutter um Kontakt zu "T" bemüht noch seien solche
Besuchskontakte zur leiblichen Mutter ratsam. Das Pflegekind sei nicht zu
Erwerbszwecken aufgenommen, weil die Tätigkeit des Klägers bei der Stadt die
wirtschaftliche Existenz der Familie sicherstelle; die Unterbringung in
Vollzeitfamilienpflege i. S. d. § 33 SGB VIII sei keine Aufnahme zu Erwerbszwecken.
Die erhaltenen Leistungen dienten der unmittelbaren Förderung der Erziehung und
seien als solche steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG.
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Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Familienkasse verneinte weiterhin ein
familienähnliches Band; die Tatsache, dass für das aufgenommene Kind besondere
Erziehungsmaßnahmen erforderlich seien, die eine spezielle professionelle
Qualifikation der Erziehenden/ Betreuenden voraussetzten, widerspreche einem
typischen Familiencharakter der Bindung des Kindes an die Familie des Klägers.
Wirtschaftliche und ökonomische Bindungen, die für eine familiäre Bindung typisch
seien, bestünden nur zum Erziehungsverein bzw. zum Jugendamt. Dass derzeit zur
leiblichen Mutter keine Kontakte bestünden, sei wohl offensichtlich nur ein
vorübergehender Zustand, der später zu ändern wäre. Jedenfalls sei das Kind aber zu
Erwerbszwecken in die Familie aufgenommen. Die Ehefrau des Klägers leiste die
überwiegende und eigentliche Erziehungsarbeit; sie betreue das Kind entsprechend
ihrer beruflichen Qualifikation und erziele Einkommen durch eine vertragsmäßige
Verpflichtung zur Leistung und einer wertmäßig entsprechenden Gegenleistung. Das
Betreuungsverhältnis unterscheide sich von einem normalen Arbeitsverhältnis nur
insoweit, als die Arbeitsleistung im häuslichen Bereich erfolge und keine Arbeitszeiten
vorgegeben seien.
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Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger legt nochmals dar, dass zwischen seiner
Familie und "T" eine auf Dauer angelegte familienähnliche Bindung bestehe und dass
kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen "T" und ihrer leiblichen Mutter gegeben sei.
Eine Aufnahme des Kindes zu Erwerbszwecken weist der Kläger von sich; bereits die
Tatsache, dass die Familie nur 1 Pflegekind aufgenommen habe, spreche gegen eine
6
solche Annahme. Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass für besonders
entwicklungsbeeinträchtigte Kinder (§ 33 Satz 2 SGB VIII) ein erhöhter Unterhaltsbedarf
bestehe, der sich sowohl auf die materiellen Aufwendungen als auch auf die Kosten der
Erziehung beziehe; hierbei handele es sich nicht um ein Honorar oder Arbeitsentgelt.
Pflegegeld einschließlich Erziehungsbeitrag seien nicht nach marktwirtschaftlichen
Gesichtspunkten berechnet und würden nicht als leistungsgerechte Bezahlung
interpretiert. Dies zeige sich auch, wenn man den Tagessatz für Erziehungsstellen
(derzeit 39,49 EUR pro Tag, davon Pflegegeld 16 EUR und Erziehungsbeitrag 23,49
EUR) mit den marktwirtschaftlich kalkulierten Aufwendungen vergleiche, die im Falle
der Heimerziehung anfielen (pro Kind pro Tag 137 EUR bis 227 EUR bei einem
Personalkostenanteil von rund 80 %).
Der Kläger beantragt,
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die Familienkasse unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13. Februar
2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2004 zu verpflichten,
ihm Kindergeld für seine Pflegetochter "T" ab April 2003 zu gewähren.
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Die Familienkasse beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält an ihrer in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest und trägt
ergänzend vor, das Erfordernis einer professionellen Erziehung für "T" (ausgebildete
Erziehungsperson ist an ein konzeptionelles Betreuungssystem gebunden) führe dazu,
dass keine familienähnliche Situation vorliege, insbesondere die Eigenständigkeit bei
den Erziehungsentscheidungen und die damit verbundene Erziehungsverantwortung
der aufnehmenden "Pflegeeltern" fehle. Dass es sich bei dem Erziehungsgeld um eine
typische Entlohnung für geleistete Erziehungsarbeit handele, ergebe sich aus dem
Erziehungsstellenvertrag, den der Kläger und seine Ehefrau mit dem "M"
Erziehungsverein abgeschlossen hätten; dieser Vertrag sei als Dienstvertrag über ein
typisches Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren. Außerdem werde nach Auskunft
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ein Teil des Erziehungsbeitrags
(soweit er die halbe monatliche Regelleistung, § 20 Abs. 2 SGB II, übersteige) bei der
Berechnung der Grundsicherung für Arbeitslose als Einkommen berücksichtigt.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
beigezogenen Kindergeldakte und die Schriftsätze (nebst Anlagen) der Beteiligten im
Klageverfahren Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13
Die Klage ist begründet.
14
Die beklagte Stadt "E-Stadt" -im folgenden Familienkasse- hat dem Kläger das
beantragte Kindergeld für das Kind "T" ab April 2003 zu Unrecht versagt und ihn
hierdurch in seinen Rechten verletzt. S ist beim Kläger gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG für
Zwecke des Kindergelds als Pflegekind i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu
berücksichtigen.
15
Ein Pflegekind ist nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG (in der Fassung
16
des StÄndG 2003 vom 15.12.2003, die gemäß § 52 Abs. 40 EStG in allen noch nicht
bestandskräftigen Fällen und damit auch im Streitfall anzuwenden ist) eine Person, mit
der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes
Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt
aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr
besteht.
Unstreitig hat der Kläger "T" in seinen Haushalt aufgenommen. Der Kläger und seine
Ehefrau sind -entgegen der Ansicht der Familienkasse- mit "T" auch durch ein
familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden. Ein
familienähnliches Band im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG bedeutet, dass das Kind
wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird. Dazu gehört, dass zwischen
den Pflegeeltern und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis
wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht (ständige Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts -BSG-, Urteil vom 20. Januar 1982 10/8b Rkg 19/80, SozR 5870 §
2 Nr. 27; FG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 1998 18 K 1354/97 Kg, Entscheidungen
der Finanzgerichte -EFG- 1998, 953). Die Pflegeeltern müssen für das Kind gleichsam
an die Stelle der leiblichen Eltern treten, es wie ein eigenes Kind betreuen, die
wesentlichen Entscheidungen für das Kind treffen und dessen maßgebende
Ansprechpartner sein (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20. Januar 1995 III R
14/94, BFHE 177, 359, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 582 und vom 7. September
1995 III R 95/93, BFHE 179, 54, BStBl II 1996, 63). Die Beziehungen zu den
Pflegeeltern müssen auch "auf längere Dauer berechnet", d. h. auf eine dauerhaftes
familienähnliches Verhältnis angelegt und nicht bloß als vorübergehende Überbrückung
gedacht sein.
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So ist es im Streitfall. Nach dem Willen der Beteiligten (Kläger und seine Ehefrau,
Vormund des Kindes, zuständiges Jugendamt, Erziehungsverein) war von vorne herein
beabsichtigt, dass die damals 5-jährige "T", die neben schwierigen Aufenthalten bei
ihrer leiblichen Mutter mit erfolglosen Maßnahmen der sozialpädagogischen
Familienhilfe bereits Tagespflegeeinrichtung, Pflegefamilien und Kinderhaus hinter sich
gebracht hatte, dauerhaft in der Familie des Klägers bleiben solle, um dem Kind die
Chance auf eine Entwicklung in ein psychisch gesundes Leben zu ermöglichen. Der
Kläger und seine Ehefrau haben "T" an Stelle der leiblichen Eltern wie ein eigenes Kind
betreut und erzogen. Dass ihnen nicht das Sorgerecht für "T" zustand, ist unerheblich,
weil sie "T" gerade mit ausdrücklicher Billigung des Vormundes aufgenommen haben
(BFH-Urteile in BFHE 177, 359, BStBl II 1995, 582 [584] und vom 17. Dezember 1952 IV
359/52 U, BFHE 57,186, BStBl III 1953, 74; vgl. auch § 38 Abs. 1 SGB VIII).
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Die hiergegen erhobenen Einwände der Familienkasse greifen nicht durch. Weder die
"Professionalität" der Betreuung (d. h. die pädagogischen Anforderungen an den Kläger
bzw. seine Ehefrau, eine ausgebildete Sozialarbeiterin, und deren Verpflichtung zu
pädagogischer Fortbildung) noch die Verpflichtung zur Inanspruchnahme externer
Hilfen ("Beratung und Betreuung" u. a. im Rahmen regelmäßiger Hausbesuche) noch
für den Kläger und seine Ehefrau bestehende Berichts- und Informationspflichten
gegenüber dem Erziehungsverein, dem Vormund und dem Jugendamt, ändern etwas
daran, dass der Kläger und seine Ehefrau das Kind "T" versorgen, erziehen und die
"wesentlichen Entscheidungen des Alltags" (Jachmann in Kirchhof/ Söhn/ Mellinghoff, §
32 EStG Rdnr. B 12) treffen. Die nachdrücklich vertretene Meinung der Familienkasse,
"wirtschaftliche und ökonomische Bindungen" des Kindes bestünden nur zum
Erziehungsverein und zum Jugendamt, geht fehl: die Schulsachen und die Kleider kauft
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dem Kind nicht der Erziehungsverein, das Essen kocht ihm nicht das Jugendamt. Die
alltäglichen wirtschaftlichen Entscheidungen haben der Kläger und seine Ehefrau für
"T" zu treffen und zu verantworten, der Erhalt des Pflegegeldes ändert daran nichts.
Das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern des Kindes "T" besteht nicht
mehr. Nach der vom Kläger vorgelegten Darstellung des Jugendamts (Anlage 16 zur
Klagebegründung vom 11.08.2004, Bl. 81 f. d. A.) hatte "T" zu ihrem leiblichen Vater
offenbar seit Geburt keinen Kontakt; das Verhältnis zur Mutter war geprägt durch deren
psychische Erkrankungen (Schwangerschaftspsychose bei der Geburt von "T",
diagnostizierte Persönlichkeitsstörung, Verdacht auf Drogenkonsum, stationäre
psychiatrische Aufenthalte, Verdacht auf Kindesmisshandlung). Unter diesen
Umständen wurde nach Einholung eines psychologischen Gutachtens entschieden, "T"
schnellstmöglich "inkognito" in eine Pflegefamilie oder Erziehungsstelle zu vermitteln;
eine Rückführung in den mütterlichen Haushalt wurde ausgeschlossen, weil hierin eine
Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere der seelischen Entwicklung des Kindes
gesehen wurde. Seitdem hat "T" zu ihrer leiblichen Mutter keinen Kontakt mehr.
Angesichts dessen ist die Auffassung der Familienkasse, das Obhuts- und
Pflegeverhältnis zu leiblichen Mutter bestehe fort, nicht nachvollziehbar.
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"T" ist vom Kläger auch nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt
zu Erwerbszwecken (sog. Kostpflege), wenn die Pflegeeltern für die Unterbringung und
Betreuung des Kindes nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten entlohnt werden
(Jachmann in Kirchhof/ Söhn/ Mellinghoff, § 32 EStG Rdnr. B 16 m. w. N.). Nach den -
von der Familienkasse ignorierten- Verwaltungsanweisungen ist dies erst anzunehmen,
wenn eine Pflegeperson mehr als 6 Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hat (DA-
FamEStG Tz. 63.2.2.3 Abs. 1 Sätze 5 - 7, BStBl I 2004, 742, 759; R 177 Abs. 1 Satz 6
EStR) oder ein Kinderheim oder eine entsprechende Einrichtung i. S. d. § 34 SGB VIII
betreibt (vgl. DA FamEStG a. a. O. Tz. 63.2.2.3 Abs. 1 Satz 8). Dies ist im Streitfall
offenkundig nicht gegeben: der Kläger hat lediglich 1 nicht leibliches Kind in seinen
Haushalt aufgenommen.
21
Ausgehend von diesen Grundsätzen erfolgt eine Haushaltsaufnahme im Rahmen der
Vollzeitfamilienpflege (§ 33 SGB VIII) nicht zu Erwerbszwecken, wenn -wie hier- das
Pflegegeld und andere Mittel, die der Steuerpflichtige für den Unterhalt einschließlich
der Erziehung des Kindes erhält, insgesamt die durch Landesrecht festgelegten Sätze
des zuständigen Jugendamts (vgl. § 39 SGB VIII) nicht übersteigen. Denn in diesem
Falle sind die Pflegegelder einschließlich Erziehungsbeitrag nicht nach
marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten festgelegt. Anders als die Pflegesätze im Fall
einer Heimunterbringung (§ 34 SGB VIII) enthalten die Pflegegelder bei der
Unterbringung in einer Pflegefamilie (§ 33 SGB VIII) keinen pauschalierten Ersatz für
Personal- und Sachkosten der Pflegeeinrichtung (BFH-Urteile vom 23. September 1999
VI R 106/98, BFH/NV 1999, 448 und vom 23. September 1998 XI R 11/98, BFHE 187,
39, BStBl II 1999, 133 m.w.N.). Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Höhe der
Pflegegelder sicherstellen, dass Pflegekinder am häufig höheren Lebensstandard ihrer
Pflegefamilien teilhaben können, ohne den Pflegeeltern größere finanzielle Opfer für die
Erziehung fremder Kinder abzuverlangen, denen gegenüber sie nicht unterhaltspflichtig
sind (BTDrucks 11/5948, 76). Auch wenn Pflegegeld und Erziehungsbeitrag einen
Anreiz zur Aufnahme fremder Kinder schaffen sollen, stellen sie nach ihrem Zweck und
ihrer Bemessungsgrundlage kein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen berechnetes
Entgelt für Unterbringung und Betreuung dar; vielmehr sind die Pflegegelder sowie ggf.
einmalige Beihilfen und Zuschüsse (§ 39 Abs. 3 SGB VIII) lediglich Kostenersatz (BFH
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in BFH/NV 2000, 448), die Erziehungsbeiträge beinhalten, auch soweit sie bei erhöhten
Anforderungen an die Betreuung und Erziehung (z. B. von Kindern mit besonderen
psychischen Beeinträchtigungen) von den Normalsätzen abweichen, eine
Anerkennungsleistung, die sich in keiner Weise an Marktpreisen orientiert. Es liegt auf
der Hand, dass alleine die Personalkosten (zu Markpreisen) für die qualifizierte Vollzeit-
Tagesbetreuung eines besonders entwicklungsbeeinträchtigten Kindes den
Erziehungsbetrag von derzeit ca. 23,50 EUR pro Tag deutlich übersteigen; so beträgt z.
B. der betriebswirtschaftlich kalkulierte Personalkostenanteil pro betreutem Kind -wie
der Klägervertreter nachvollziehbar dargelegt hat (Schriftsatz vom 5. April 2005, Bl. 101
d. A.)- im Falle der Heimunterbringung zwischen 107 EUR und 198 EUR pro Tag.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 2003 VIII R 71/00 (BFHE 201,
292, BStBl II 2003, 469) steht dem nicht entgegen. Hierin hatte der BFH über die alte
Rechtslage (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996) zu befinden, wonach die Berücksichtigung als
Pflegekind voraussetzte, dass die Pflegeeltern einen nicht unwesentlichen Teil
(zumindest 20 %) der gesamten (angemessenen) Unterhaltskosten des Kindes trugen.
Während die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung, die Finanzverwaltung und die
überwiegende Ansicht in der Literatur diese gesetzliche Einschränkung nicht auf Fälle
der Vollzeitfamilienpflege (§ 33 SGB VIII) anwenden, sondern nur auf Fälle der
Aufnahme zu Erwerbszwecken ("Kostkinder") beschränkten wollten (vgl. BFH a. a. O.
unter 4 a) und b)), kam der BFH zu dem Ergebnis, auch im Falle der
Vollzeitfamilienpflege werde üblicherweise der gesamte Lebensbedarf des Kindes
durch die den Pflegepersonen gewährten Leistungen (Pflegegeld, Erziehungsbeitrag
etc.) ausgeglichen. Der BFH wies allerdings darauf hin, dass durch seine Entscheidung
möglicherweise der materielle Anreiz für die Aufnahme von Kindern in Pflegefamilien
abgeschwächt werde. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, ob
und auf welchem Weg er den materiellen und immateriellen Belastungen der
Pflegeeltern über die bisherigen Vorschriften hinaus Rechnung trage (BFH a. a. O. unter
4. c) bb) ggg)). Der Gesetzgeber hat daraufhin durch das StÄndG 2003 vom 15.12.2003
die Pflegekind-Definition des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG rückwirkend für alle noch nicht
bestandskräftigen Fälle (§ 52 Abs. 40 EStG) geändert, um Erleichterungen bei der
steuerlichen Berücksichtigung von Pflegekindern zu schaffen (BT-Drucks 15/1928, 2).
Durch die Einschränkung des Pflegekind-Begriffs lediglich für Fälle der
Haushaltsaufnahme "zu Erwerbszwecken" hat der Gesetzgeber erkennbar die vor dem
BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 vorhandene ganz überwiegende Rechtsauffassung
nunmehr im Gesetz verankert, um damit gerade für die Fälle der Vollzeitfamilienpflege
(§ 33 SGB VIII) regelmäßig einen Kindergeldanspruch zu gewährleisten.
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Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass der Kläger und seine Ehefrau im
Zusammenhang mit der Aufnahme der "T" als Pflegekind einen Erziehungsstellen-
Vertrag mit einem Erziehungsverein abgeschlossen haben. Bei dem Vertrag handelt es
sich nicht -wie es die Familienkasse meint- um einen Dienstvertrag, bei dem der Kläger
sich gegenüber dem Verein verpflichtet hat, "T" in seiner Familie zu betreuen und hierfür
eine marktübliche Gegenleistung erhält. Der Vertrag betrifft nicht den Austausch
synallagmatischer Leistungen. Der Kläger bzw. seine Ehefrau erhalten über den
Erziehungsverein die landesrechtlich festgelegten Pflegegeld- und
Erziehungsbeitragssätze, die sich -wie bereits dargelegt- nicht an Marktpreisen
orientieren. Der Erziehungsverein ist zwischen Jugendamt und Erziehungsstelle (Kläger
und seine Ehefrau) zwischengeschaltet, insbesondere zum Zwecke der Beratung,
Qualitätssicherung, Förderung der Fortbildung, Unterstützung bei der Dokumentation,
bei der Erstellung und Fortschreibung des Hilfeplans (§ 36 SGB VIII). Diese
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Zusammenarbeit wird durch den Erziehungsstellen-Vertrag näher geregelt.
Ebenso ist unerheblich, wenn ein Teil des Erziehungsbeitrags (soweit er die halbe
monatliche Regelleistung, § 20 Abs. 2 SGB II, übersteigt) bei der Berechnung der
Grundsicherung für Arbeitslose als "Einkommen" der Pflegeperson berücksichtigt wird.
Denn dies bedeutet nicht, dass es sich bei dem Erziehungsbeitrag um ein nach
marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten bemessenes Dienstleistungsentgelt handelt.
Vielmehr stellt das Auskunftsschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit, auf das sich die Familienkasse bezieht, sogar ausdrücklich klar, dass das
Erziehungsgeld einen "Anerkennungsbetrag für den erzieherischen Einsatz" darstellt.
Hiervon geht auch der Senat aus.
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Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen
nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine
Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Rechtseinheit
geboten. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung durch das StÄndG
2003 vom 15.12.2003 Klarheit geschaffen, was auch in den eindeutigen
Verwaltungsanweisungen zum Ausdruck kommt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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