Urteil des FG Düsseldorf vom 13.12.2005
FG Düsseldorf: berufliche tätigkeit, verfügung, stadt, niederlassung, wochenende, erwerbstätigkeit, steuerpflichtiger, bereitschaftsdienst, gestaltung, einspruch
Finanzgericht Düsseldorf, 17 K 2050/04 E
Datum:
13.12.2005
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 2050/04 E
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit des von dem
Kläger genutzten häuslichen Arbeitzimmers.
2
Der Kläger ist nichtselbstständig tätig. Die Klägerin ist nicht berufstätig. Die Kläger
haben zwei Kinder. Sie bewohnen ein Einfamilienhaus in A-Stadt.
3
Der Kläger ist als Senior Consultant bei der Firma A-GmbH beschäftigt. Die A-GmbH
entwickelt und implementiert EDV-Anwendungen. Sie erbringt insbesondere gegenüber
Großunternehmen Beratungsleistungen bei der Einführung von EDV-Produkten. Die
Aufgabe des Klägers besteht vor allem darin, in engem Kontakt mit dem Kunden die für
diesen geeignete EDV-Lösung zu finden, einzurichten und anschließend den Kunden
bei der Nutzung zu betreuen.
4
Der Kläger hat einen Arbeitsplatz in den Büroräumen seines Arbeitgebers in B-Stadt.
Nach den Angaben in seiner Steuererklärung suchte er diesen Arbeitsplatz an 215
Tagen im Jahr 2001 auf.
5
Der Kläger verfügt daneben über ein häusliches Arbeitszimmer, das er im Souterrain
seines Einfamilienhauses in A-Stadt eingerichtet hat. In dem Arbeitszimmer befinden
sich ein Schreibtisch, ein Schreibtischstuhl, Bücherregale sowie ein PC.
6
Der Kläger übt seine Tätigkeit beim Kunden vor Ort, in der Niederlassung in B-Stadt
sowie in seinem Arbeitszimmer aus.
7
Er ist überwiegend am PC tätig. Der Arbeitgeber stellte ihm für seine Tätigkeit einen
mobilen PC (Laptop) zur Verfügung. Für die Erarbeitung der "kundenspezifischen EDV-
Lösungen" verfügt der Kläger über vom Arbeitgeber geschaffene Arbeitsquellen
(Dateien/Tools) mit zum Teil eigenen Programmen. Auf die Datenbanken des
Arbeitgebers kann der Kläger nicht nur in den Büroräumen des Arbeitgebers, sondern
auch beim Kunden oder im häuslichen Bereich zugreifen. Der Kläger erstattet über
seine Arbeiten tägliche Berichte. Er fertigt diese am PC und verteilt diese anschließend
mittels Internet oder Intranet an die zuständigen Stellen.
8
Der Kläger hat keine festen Arbeitszeiten in den Büroräumen der Niederlassung in B-
Stadt. Er ist kundenorientiert tätig. Er betreut Kunden nicht nur in Nordrhein-Westfalen,
sondern auch im übrigen Bundesgebiet und den Niederlanden. Er ist per Mobiltelefon
und Email stets erreichbar.
9
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 1.721 DM als Werbungskosten
geltend. Sie gaben an, das häusliche Arbeitszimmer werde für Tätigkeiten benötigt, die
außerhalb der regulären Dienstzeit, insbesondere am Wochenende und in den
Abendstunden erbracht würden. Der Beklagte erkannte die Aufwendungen für das
Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten an, weil die berufliche Nutzung nicht mehr als
50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit betrage und für die berufliche Tätigkeit ein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
10
Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein. Der Beklagte
wies den Einspruch als unbegründet zurück.
11
Die Kläger haben hierauf Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, die Aufwendungen
für das häusliche Arbeitszimmer seien nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz -
EStG - berücksichtigungsfähig. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG seien Aufwendungen bis
1.250 EUR abziehbar, wenn "für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung stehe". Diese Voraussetzungen seien in ihrem Fall erfüllt.
12
Die Kläger meinen, der Gesetzgeber habe es bei der Formulierung "kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht" offen gelassen, ob auf tatsächliche, rechtliche
und/oder wirtschaftliche Verhältnisse abzustellen sei. Daraus, dass sich der
Gesetzgeber nicht auf eine bestimmte Auslegung habe festlegen wollen, könne
geschlossen werden, dass er es dem Steuerpflichtigen habe ermöglichen wollen, seine
Arbeitszimmerkosten immer dann abzuziehen, wenn bestimmte Verhältnisse die
Verrichtung der beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer bedingten. In diesem Sinne
fordere der Bundesfinanzhof - BFH - in seinem Urteil vom 07.08.2003 (VI R 17/01
Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 78) eine Prüfung nach objektiven Umständen
dergestalt, dass der Steuerpflichtige den anderen Arbeitsplatz (im Sinne des Büros beim
Arbeitgeber) in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art
und Weise nutzen könne. Der BFH zähle hierzu Anhaltspunkte auf, die sowohl in der
Beschaffenheit des Arbeitsplatzes lägen, als auch in den Rahmenbedingungen seiner
Nutzug. Der BFH setze eine bestimmte "Erforderlichkeit" der Aufwendungen voraus. Die
Prüfung der Erforderlichkeit könne aber nicht nur anhand von Feststellungen im
Tatsächlichen vorgenommen werden, sondern müsse auch Feststellungen im
wirtschaftlichen Sinne berücksichtigen. Ebenso stelle das Finanzgericht - FG - Köln in
einer Entscheidung vom 25.07.2003 (6 K 6803/98, Entscheidungen der Finanzgerichte -
EFG - 2003, 1686) eine wertende Betrachtung an, die sich an den tatsächlichen
13
Gegebenheiten des modernen Wirtschaftslebens orientiere. Auch Drenseck vertrete die
Auffassung, bei der Beurteilung der Frage, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
stehe, sei von wirtschaftlich sinnvollen Verhaltensanforderungen auszugehen;
wirtschaftlich unsinniges Alternativverhalten könne vom Steuerpflichtigen nicht gefordert
werden (Hinweis auf Drenseck in Der Betrieb - DB - 2002, Beilage 1 S. 15). In seinen
Entscheidungen vom 07.08.2003 (VI R 16/01, BStBl II 2004, 77 und VI R 118/00, BStBl
II 2004, 82) zum Arbeitszimmer von Lehrern habe der BFH darauf abgestellt, ob für die
jeweils genannten Tätigkeiten ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung stehe. In den
Entscheidungen hätten die Kläger jeweils eine (andere) Tätigkeit ausgeübt, für die kein
Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe, nämlich die der Vor- und
Nachbereitung des Unterrichts. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich dahin,
dass beim Kläger keine verschiedenen Tätigkeiten (Verwaltungstätigkeit einerseits und
Unterrichtstätigkeit andererseits) vorlägen, sondern die Tätigkeiten, die der Kläger im
Arbeitszimmer verrichte, die gleichen sein könnten, für die auch der Arbeitsplatz beim
Arbeitgeber zur Verfügung stehe. Es stehe jedoch nicht im Belieben des Klägers, seine
Tätigkeit im Büro oder im Arbeitszimmer auszuüben. Der Arbeitgeber habe den Kläger
angewiesen, im Arbeitszimmer tätig zu werden, wenn es wirtschaftlich und
arbeitstechnisch sinnvoll sei.
Im vorliegenden Fall machten es die Arbeitsabläufe beim Arbeitgeber und die vom
Kläger im Rahmen seines Arbeitsvertrages einzuhaltenden Wirtschaftlichkeitskriterien
(Minimierung von Reisekosten zur Erhöhung von Arbeitszeiten für qualitative Arbeiten)
erforderlich, dass er im häuslichen Arbeitszimmer tätig werde. Wenn er z. B. einen
Kunden in Münster betreut habe, dieser Termin um 14.30 Uhr ende und er für den
nächsten Morgen ein Angebot ausarbeiten müsse, stehe es ihm frei, dieses Angebot in
der Niederlassung in B-Stadt oder in seinem Arbeitszimmer in A-Stadt zu erstellen. Der
Arbeitgeber fordere eine arbeitstechnisch sinnvolle und wirtschaftlich zweckmäßige
Entscheidung. Bei den zur Abwägung zur Verfügung stehenden Kriterien (insbesondere
gleiche Arbeitsbedingungen in B-Stadt und A-Stadt, Arbeits- und Fahrtzeiten,
Fahrtkosten etc.) sei es für den Kläger geboten, das Angebot in A-Stadt zu fertigen. Der
Aspekt des Umweltschutzes durch geringere Fahrtzeiten unterstreiche dieses Ergebnis.
Die Firma A fordere vom Kläger einen "mitdenkenden" Einsatz seiner Arbeitskraft
(Arbeitszeit) und der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (Firmen-Pkw). Würde er z. B.
vor oder nach jedem Kundenbesuch nochmals ins Büro fahren und "Reisekosten
produzieren", würde dies der Arbeitgeber negativ vermerken. Die Kläger haben hierzu
zwei Bescheinigungen des Arbeitgebers vom 09.12.2003 und 09.06.2004 vorgelegt,
wegen deren Inhalt auf Bl. 31 und 32 der Finanzgerichtsakte Bezug genommen wird. Zu
der Formulierung der Arbeitgeberbescheinigungen weisen die Kläger darauf hin, dass
diese unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu interpretieren seien. Der Arbeitgeber spreche
lediglich davon, dass er die Nutzung des Arbeitzimmers "befürworte", da der Kläger
ansonsten einen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber hätte, wenn dieser die Nutzung
des Arbeitszimmers als zwingend notwendig ansehen würde.
14
Außerdem machen die Kläger geltend, dass dem Kläger zu seiner Fortbildung kein
anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung stehe. Sein
Arbeitgeber erwarte eine außerdienstliche Fortbildung durch Einarbeitung in eigene und
fremde EDV-Produkte. In diesem Sinne habe auch das FG Köln in einem Urteil vom
22.01.2004 (10 K 2312/00, EFG 2004, 796) den Abzug der Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer bejaht.
15
Die Kläger beantragen,
16
den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 07.01.2003 unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer i.H.v. 1.721 DM zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt
werden.
17
Der Beklagte beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19
Der Beklagte verweist auf die Entscheidung des BFH vom 07.08.2003 (VI R 17/01,
BStBl II 2004, 78). In diesem Urteil werde der Begriff "(es steht) kein anderer Arbeitsplatz
zur Verfügung", dahin ausgelegt, dass bereits dann ein "anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht", wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Platz zur Verfügung
stellt, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Es würden vom BFH jedoch
keine weiteren Anforderungen an die Beschaffenheit dieses Büroarbeitsplatzes gestellt.
Demnach sei auch die von den Klägern vorgetragene wirtschaftliche Betrachtung als
weitere Einschränkung nicht vorgesehen. Weiter stelle der BFH in diesem Urteil fest,
dass der Steuerpflichtige dann auf sein häusliches Arbeitszimmer angewiesen sei,
wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten
müsse. Im Klagefall müsse der Kläger jedoch nicht einen erheblichen Teil seiner
beruflichen Tätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer verrichten, sondern der
Arbeitgeber begrüße es lediglich in seiner Bescheinigung vom 09.12.2003, dass sich
der Kläger auch außerhalb seiner Tätigkeit in den Büroräumen in die neuen EDV-
Produkte einarbeite und sie teste. In der Bescheinigung vom 09.06.2004 bestätige der
Arbeitgeber, dass der Kläger die für die Kundenbetreuung erforderlichen
Vorbereitungen auf Grund der mobilen Datentechnik nicht nur in den Büroräumen,
sondern auch im häuslichen Arbeitszimmer ausüben könne. Er bescheinige damit
lediglich, dass die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für den Arbeitgeber sowohl
wirtschaftlich als auch arbeitstechnisch sinnvoll sei, nicht aber, dass der Kläger sein
häusliches Arbeitszimmer für bestimmte Tätigkeiten nutzen müsse.
20
Auch nach dem von den Klägern angeführten Urteil des FG Köln vom 25.07.2003 (10 K
6803/98, EFG 2003, 1686) sei der (begrenzte) Abzug der Aufwendungen für das
häusliche Arbeitszimmer nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer
nicht erwarten könne, dass der Arbeitnehmer für seine im häuslichen Arbeitszimmer
verrichteten Tätigkeiten den Arbeitsplatz im Betrieb aufsuche. In dem Urteilsfall sei ein
häuslicher Bereitschaftsdienst beurteilt worden, in dem Klagefall hingegen gehe es nur
um die üblichen Tätigkeiten des Arbeitnehmers, also außerhalb eines
Bereitschaftsdienstes. Bei den üblichen Tätigkeiten des Arbeitnehmers könne der
Arbeitgeber sehr wohl erwarten, dass der Arbeitnehmer hierzu auch die betrieblichen
Büroräume aufsuche.
21
In dem Urteil des FG Köln vom 22.01.2004 (10 K 2312/00, EFG 2004, 796) werde bei
einem leitenden Angestellten davon ausgegangen, dass er sich auch außerhalb seiner
Dienstzeit fortbilden müsse. In diesem Urteil werde es für möglich gehalten, dass eine
außerdienstliche Fortbildung als berufliche Tätigkeit angesehen werden könne. In dem
Urteil werde aber keine abschließende Feststellung getroffen, dass ein leitender
Angestellter sich auch außerdienstlich fortbilden müsse und in diesem Fall
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten anerkannt werden
müssten.
22
Nach dem Urteil des FG Köln vom 03.11.1999 (1 K 1656/98, EFG 2000, 196) seien
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dann abzugsfähig, wenn der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für bestimmte, vom Arbeitnehmer zu erbringende
abgrenzbare Tätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stelle. Im Klagefall stelle der
Arbeitgeber jedoch laut Bescheinigung dem Kläger für sämtliche Tätigkeiten, die er als
Arbeitnehmer vertraglich zu erbringen habe, Büroräume in seinem Betrieb zur
Verfügung, die der Kläger je nach Gestaltung seines Arbeitstages auch tatsächlich
nutze. In seiner Einkommensteuererklärung habe der Kläger Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte für 215 Tage geltend gemacht. Der Kläger habe also die
Büroräume im Betrieb des Arbeitgebers regelmäßig und an nahezu jedem Arbeitstag
aufgesucht.
23
Hinsichtlich der Benutzung des häuslichen Arbeitszimmers für Fortbildungszwecke
verweist der Beklagte auf das Urteil des BFH vom 29.06.2004 (VI B 135/03, Sammlung
amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 1683). Darin
werde die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers verneint, wenn der
Steuerpflichtige dafür einen anderen Arbeitsplatz (bei seinem Arbeitgeber) nutzen
könne. Das gelte selbst dann, wenn dem Steuerpflichtigen ein optimales Arbeiten
("ungestört und konzentriert") an dem anderen Arbeitsplatz tatsächlich nicht möglich sei.
24
Darüber hinaus verweist der Beklagte auf das Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen - BMF - vom 07.01.2004 (BStBl I 2004, S. 143) unter Berücksichtigung der
Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 14.09.2004 (BStBl I 2004, 861). Darin
werde unter Punkt VI Rdz. 11-13 die Voraussetzung "für die betriebliche oder berufliche
Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung" näher erläutert. Nach Rdz. 12
entfalle die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers, wenn der andere
Arbeitsplatz so beschaffen sei, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche
Arbeitszimmer nicht angewiesen sei. Es genüge nicht, wenn der Steuerpflichtige im
häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichte, die er - wie im Streitfall - grundsätzlich
auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte. Außerdem stehe nach Rdz. 12 des
BMF-Schreibens ein anderer Arbeitsplatz auch dann zur Verfügung, wenn außerhalb
der üblichen Arbeitszeiten, wie z.B. am Wochenende oder in den Ferien, dieser nicht
zugänglich sei.
25
Schlussendlich habe der BFH in seinem Beschluss vom 10.02.2005 (VI B 113/04, BStBl
II 2005, 488) selbst sehr deutlich bekräftigt, dass höchstrichterlich hinreichend geklärt
sei, unter welchen Voraussetzungen ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit
eines Steuerpflichtigen zur Verfügung stehe. Wie der VI. Senat in zahlreichen
Entscheidungen erkannt habe, sei ein "anderer Arbeitsplatz" i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
6 b Satz 2 EStG grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger
Arbeiten geeignet sei. Der andere Arbeitsplatz stehe "für die betriebliche oder berufliche
Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen
Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen könne. Bei
Steuerpflichtigen, die nur einer beruflichen Tätigkeit nachgingen, müsse ggf. geprüft
werden, ob ein - an sich vorhandener - anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle
Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden könne. Es genüge hingegen
nicht, dass ein Steuerpflichtiger nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen
Arbeitszimmer Arbeiten verrichte, die er grundsätzlich auch an einem anderen
Arbeitsplatz verrichten könnte.
26
Es sei - so der Beklagte - in Frage zu stellen, ob ein gleichmäßiger Gesetzesvollzug
nach objektiven Kriterien hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer auch dann noch gewährleistet bleibe, wenn sich die Frage der
tatsächlichen Nutzbarkeit des "anderen Arbeitsplatzes" beim Arbeitgeber ("in dem
konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise") nicht
nur nach den örtlichen Gegebenheiten am Arbeitsplatz, sondern auch nach den
individuellen Wirtschaftlichkeitserwägungen des Steuerpflichtigen richte. Bezogen auf
den Klagefall müsste der Kläger eine tagesgenaue Aufstellung vorlegen, aus der
hervorgehe, an welchen Tagen sich nach einem konkreten Kundenbesuch aus
welchem Grunde die anschließende Fahrt zum Arbeitsplatz beim Arbeitgeber oder zum
häuslichen Arbeitszimmer als wirtschaftlich zweckmäßig erwiesen habe. Danach
könnten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur anteilig berücksichtigt
und müssten tageweise abgegrenzt werden. Die Kläger führten in ihren Schriftsätzen
nämlich selbst aus, dass je nach Tagesablauf die Anfahrt des einen oder des anderen
Arbeitsplatzes wirtschaftlich sinnvoller gewesen wäre, und zwar je nach Lage des
Abfahrtortes beim Kunden und der daran anschließenden zu erledigenden Arbeit.
Inwiefern der Gesetzgeber eine solche aufwändige Abgrenzung der Kosten für das
häusliche Arbeitszimmer angestrebt haben könnte, wenn er hierbei auch wirtschaftliche
Gesichtspunkte ("wirtschaftliche Denkweisen") und somit die einzelne
Tagesentscheidung des Arbeitnehmers je nach Kundenbesuch und Arbeitskonstellation
einen Werbungskostenabzug zugelassen hätte, sei fraglich.
27
Entscheidungsgründe:
28
Die Klage ist unbegründet.
29
I.
30
Die Aufwendungen des Kläger für sein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als
Werbungskosten abzugsfähig.
31
Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen.
Dies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift u.a. dann nicht, wenn dem
Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
steht. In diesen Fällen wird nach Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift (in der hier
maßgeblichen Fassung) die Höhe der abziehbaren Aufwendungen regelmäßig auf
2.400 DM begrenzt.
32
Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes - wie auch die
Voraussetzungen der anderen Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b
EStG - nicht erfüllt. Dem Kläger steht für seine berufliche Tätigkeit ein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung.
33
1. Der Kläger hat in der Niederlassung seines Arbeitgebers einen "anderen
Arbeitsplatz".
34
"Anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung ist jeder Arbeitsplatz, der zur
Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6 b EStG liegt der Gedanke zu Grunde, dass Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer (nur) dann steuerlich berücksichtigt werden sollen, wenn ein
35
solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Die Erforderlichkeit entfällt nicht bereits
dann, wenn dem Steuerpflichtigen irgendein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
sondern nur dann, wenn dieser Arbeitsplatz grundsätzlich so beschaffen ist, dass der
Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Das ist der Fall,
wenn es sich um einen Büroarbeitsplatz handelt (vgl. BFH-Urteil vom 07.08.2003, VI R
17/01, BStBl II 2004, 78, 79). Einen derartigen Büroarbeitsplatz hatte der Kläger in den
Räumen seines Arbeitgebers.
Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes sind nicht zu stellen.
Der Begriff "anderer Arbeitsplatz" wird durch kein weiteres Adjektiv näher beschrieben
bzw. eingeschränkt. Die gesetzliche Regelung setzt insbesondere nicht voraus, dass
dem Steuerpflichtigen ein "angemessener" oder auch "ruhiger" anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht (BFH vom 07.08.2003, VI R 17/01, BStBl II 2004, 78, 80).
36
2. Der andere Arbeitsplatz in der Niederlassung seines Arbeitgebers steht dem Kläger
auch "für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung".
37
Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, "steht" der andere
Arbeitsplatz nur dann "für die berufliche Tätigkeit .... zur Verfügung", wenn ihn der
Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen
Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Es muss bei Steuerpflichtigen, die nur einer
beruflichen Tätigkeit nachgehen, ggf. geprüft werden, ob ein - an sich vorhandener -
anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit
genutzt werden kann. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung
und insbesondere aus dem ihr zu Grunde liegenden Leitgedanken der "Erforderlichkeit"
von Aufwendungen. Der Steuerpflichtige ist auch dann auf das häusliche Arbeitszimmer
angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeiten
verrichten muss. Es genügt dagegen nicht, dass ein Steuerpflichtiger nach Feierabend
oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er
grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte. Die Beweggründe,
die ihn dazu veranlassen, die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer zu erledigen, sind
unbeachtlich (BFH, BStBl II 2004, 78, 80).
38
a) Dem Kläger stand für die Tätigkeit, die er an den Wochentagen vor oder nach
Kundenbesuchen in seinem Arbeitszimmer ausgeübt hat, ein anderer Arbeitsplatz in der
Niederlassung seines Arbeitgebers zur Verfügung. Er konnte diesen anderen
Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit tatsächlich nutzen. Der
Kläger übt der Art der Tätigkeit nach - auch in Teilbereichen - keine berufliche Tätigkeit
aus, die er nicht in den Büroräumen des Arbeitgebers ausüben kann. Er unterscheidet
sich insoweit z.B. von einem Lehrer, dem für den Teilbereich seiner Tätigkeit
"Unterrichtsvor- und -nachbereitung" in der Schule kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht
(hierzu BFH vom 07.08.2003, VI R 118/00, BStBl II 2004, 82). Der Kläger konnte den
Arbeitsplatz in der Niederlassung seines Arbeitgebers auch in dem konkret
erforderlichen Umfang nutzen. Der Kläger war nicht deswegen auf die Nutzung des
Arbeitzimmers angewiesen, weil er berufliche Tätigkeiten zu ganz bestimmten Zeiten zu
leisten hatte, zu denen der Büroarbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht nutzbar war. Die
Büroräume standen zu den Zeiten, zu denen er in seinem Arbeitszimmer gearbeitet hat,
für eine Nutzung zur Verfügung. Es besteht insoweit ein Unterschied z.B. zu einem
EDV-Organisator, der außerhalb seiner regulären Arbeitszeit Bereitschaftsdienst leisten
muss und hierfür den Arbeitsplatz beim Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen kann, weil
das Verwaltungsgebäude, in dem er seinen normalen Dienst verrichtet, zu den
39
betreffenden Zeiten verschlossen ist (hierzu BFH vom 07.08.2003, VI R 41/98, BStBl II
2004, 80).
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG lässt es für die Versagung des Werbungskostenabzugs
bereits ausreichen, wenn ein anderer Arbeitsplatz "zur Verfügung steht", d.h. tatsächlich
genutzt werden kann. Ebenso wie es unbeachtlich ist, ob der "andere Arbeitsplatz"
angemessen oder ruhig ist und ein ungestörtes Arbeiten ermöglicht (vgl. hierzu BFH,
BStBl II 2004, 78, 80), ist es unerheblich, ob die Nutzung des anderen Arbeitsplatzes
unbequemer, mit höheren Kosten oder mit höherem Zeitaufwand verbunden ist. § 4 Abs.
5 Satz 1 Nr. 6 b EStG nimmt keine Rücksicht darauf, ob die Nutzung des anderen
Arbeitsplatzes gegenüber der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für den
Arbeitnehmer selbst oder seinen Arbeitgeber unwirtschaftlich ist. Arbeitet ein
Steuerpflichtiger an bestimmten Tagen ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer - z.
B. ein Richter oder ein Journalist -, so spart er damit Fahrtkosten und Fahrtzeit zu dem
"anderen Arbeitsplatz". Er kann zudem meist ungestörter und effizienter arbeiten. Die
Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ist insoweit typischerweise wirtschaftlicher als
das Aufsuchen des "anderen Arbeitsplatzes". § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG nimmt
hierauf jedoch keine Rücksicht.
40
Der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG liegt der Gedanke zu
Grunde, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nur) dann berücksichtigt
werden sollen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Der
Gesetzgeber sieht es als nicht erforderlich an, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. Er fragt nicht danach, ob die Einrichtung und das Unterhalten eines
häuslichen Arbeitszimmers wirtschaftlich sinnvoll ist. Erst recht lässt der Gesetzgeber es
nicht ausreichen, wenn allein die Nutzung des - ohnehin vorhandenen - häuslichen
Arbeitszimmers sich als wirtschaftlich sinnvoller darstellt als die Nutzung des "anderen
Arbeitsplatzes".
41
Es kann unentschieden bleiben, ob ein anderer Arbeitsplatz dem Steuerpflichtigen
ausnahmsweise dann nicht zur Verfügung steht, "wenn ihm die Nutzung dieses
Arbeitsplatzes nicht zuzumuten ist." Das FG Köln hat dies in einem Urteil vom
03.11.1999 (1 K 1656/98, EFG 2000, 169; Revision durch Beschluss vom 19.02.2004,
VI R 13/00 als unbegründet zurückgewiesen; nicht dokumentiert) in einem Fall
angenommen, in dem der Steuerpflichtige in einem Arbeitsgebiet mit einem Radius von
150 km tätig war und nur einmal wöchentlich seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber
aufsuchte, aber jeweils zeitnah Berichte und Auflageschreiben zu fertigen hatte. Es sei -
so das FG Köln - dem Kläger nicht zuzumuten, dass er für diese Arbeiten täglich das
Büro aufsuche, noch dass er mit der Erstellung bis zu seinem Bürotag warte. Im
Anschluss an diese Entscheidung des FG Köln könnte das Tatbestandsmerkmal "ein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" orientiert an dem Leitgedanken der
Erforderlichkeit einschränkend zu interpretieren sei. Andererseits führt eine derartige
einschränkende Interpretation zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten, die gerade
mit der Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG vermieden werden sollten. Im
Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Ansatz des FG Köln zu folgen ist. Denn
im Streitfall liegt ein dem Fall des FG Köln vergleichbarer Ausnahmefall nicht vor. Der
Kläger hat nach seinen Angaben in der Steuererklärung die Niederlassung seines
Arbeitgebers ohnehin im Streitjahr an 215 Tagen bei 5 Arbeitstagen je Woche, d.h. unter
Berücksichtigung von Feiertagen und Urlaub an fast jedem Arbeitstag, aufgesucht. Er
hatte damit die Möglichkeit, bei entsprechender Gestaltung seiner Arbeitszeiten die im
häuslichen Arbeitszimmer erledigten Arbeiten ganz überwiegend auch an seinem
42
Arbeitsplatz in der Niederlassung des Arbeitgebers zu erledigen.
Soweit das FG Köln in seiner Entscheidung vom 25.07.2003 (10 K 6803/98, EFG 2003,
1686; Revision durch Beschluss vom 07.07.2004, VI R 56/03 als unbegründet
zurückgewiesen -; nicht dokumentiert) angenommen hat, für die Frage, ob ein "anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht", sei darauf abzustellen, ob ein Aufsuchen des anderen
Arbeitsplatzes üblicherweise erwartet werden könne, folgt dem der entscheidende
Senat nicht (vgl. auch BFH-Urteil vom 07.08.2003, VI R 41/98, BStBl II 2004, 80, in dem
der BFH darauf abstellt, dass der Kläger seinen Bereitschaftsdienst nicht an seinem
regulären Arbeitsplatz verrichten konnte, weil das Gebäude des Arbeitgebers zu den
betreffenden Zeit verschlossen war). Diese Auffassung wird vom Wortlaut des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6 b EStG ("anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht") und dem Zweck der
Regelung, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich zu
berücksichtigen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist, nicht mehr
gedeckt und führt zu größeren Abgrenzungsschwierigkeiten, als sie vor Einführung des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG bestanden.
43
b) Auch für seine Fortbildung, die der Kläger insbesondere am Wochenende und in den
Abendstunden betrieben hat, steht dem Kläger "ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung".
44
Nach der Rechtsprechung des BFH muss geprüft werden, ob der andere Arbeitsplatz
tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann. Es
genüge - so der BFH - dagegen nicht, dass ein Steuerpflichtiger nach Feierabend oder
am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichte, die er grundsätzlich
auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könne (BFH, BStBl II 2004, 78, 80). Es
sei ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkungen vorhanden, wenn ein
Steuerpflichtiger an seinem beruflichen Arbeitsplatz zwar grundsätzlich auch berufliche
Unterlagen lesen und sich fortbilden könne, dafür aber nach Feierabend oder am
Wochenende ein häusliches Arbeitszimmer benutze (BFH vom 29.06.2004, VI B 135/03;
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH, -BHF/NV - 2004,
1638).
45
Im Streitfall hat der Kläger nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung seines
Arbeitgebers die EDV-Programme des Arbeitgebers und deren Einsatz beim Kunden
getestet und auf ihre Anwendbarkeit hin in seinem Arbeitszimmer überprüft. Diese
Einarbeitung in eigene und fremde Software hat der Kläger nach seinem Vortrag im
Rahmen seiner Fortbildungsverpflichtung in seinem häuslichen Arbeitszimmer -
insbesondere am Wochenende und in den Abendstunden - geleistet. Aus der vom
Kläger vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung ergibt sich aber bereits, dass hierfür
grundsätzlich auch ein Arbeitsplatz in den Büroräumen des Arbeitgebers zur Verfügung
stand. Denn in der Bescheinigung heißt es: "Diese Tätigkeiten können ... nicht nur in
unseren Büroräumen, sondern auch im häuslichen Arbeitszimmer vorgenommen
werden".
46
II.
47
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
48