Urteil des FG Düsseldorf vom 27.05.2010

FG Düsseldorf (beteiligung, wesentliche beteiligung, kläger, auflösung der gesellschaft, eintragung im handelsregister, verein, einkünfte, tätigkeit, beurteilung, darlehen)

Finanzgericht Düsseldorf, 14 K 8/08 E
Datum:
27.05.2010
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 8/08 E
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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"..."
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2000 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung ist nicht entsprechend dem Antrag der Kläger zu ändern, denn
er ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung – FGO -).
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Zutreffend hat der Beklagte keinen Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG
in der im Streitjahr geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002
berücksichtigt, weil jedenfalls eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht festgestellt werden
kann.
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1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch der
Gewinn auch der Veräußerung an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der
Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich
beteiligt war.
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Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Betrag, um den der
Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten
übersteigt; Veräußerungsverlust ist der Betrag, um den die genannten Kosten den Wert
des Veräußerungspreises übersteigen (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 29. Aufl., § 17
Rz 131). Zu den Anschaffungskosten einer Beteiligung gehören auch nachträgliche
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Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst sind und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
noch Veräußerungskosten sind. Dazu zählt auch eine Wertminderung des
Rückzahlungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen (ständige
Rechtsprechung, Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 04.11.1997 VIII R 18/94,
Bundessteuerblatt – BStBl - II 1999, 344, unter 2. a, m.w.N. und vom 13.07.1999 VIII R
31/98, BStBl 1999, 724, unter 2.).
§ 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung steht der
Berücksichtigung eines Verlustes nicht entgegen. Danach ist ein Veräußerungsverlust
allerdings nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt, die entgeltlich
erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer
wesentlichen Beteiligung des Steuerpflichtigen gehört haben. Die Fünfjahresfrist ist im
Streitfall nicht gewahrt, da der Kläger die im Jahr 1997 erworbene Beteiligung bereits im
Jahr 2000 veräußert hat. § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG wird jedoch durch den Satz
2 der Regelung eingeschränkt für den Fall, dass die innerhalb der letzten 5 Jahre
erworbenen Anteile zur Begründung einer Beteiligung geführt haben. Die
Gesetzesformulierung "Erwerb zur Begründung einer Beteiligung" umfasst grundsätzlich
nicht nur den Hinzuerwerb von Anteilen, durch den eine bis dahin geringere Beteiligung
relevant wird, sondern auch die Fälle, in denen der Steuerpflichtige von Vornherein eine
qualifizierte Beteiligung erwirbt (vgl. BFH-Urteil vom 01.04.2009 IX R 31/08, JURIS Rn.
12 und 13). Verluste aus den Veräußerungen von Anteilen, die im Rahmen der
Gründung zu einer wesentlichen Beteiligung geführt haben, sind demzufolge stets voll
abziehbar (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 19. Auflage 2000, § 17 Rz. 200 Beispiel
(1)). Danach wäre ein Veräußerungsverlust im Rahmen des § 17 EStG grundsätzlich zu
berücksichtigen. Der Kläger hat als Gründungsgesellschafter im Jahr 1997 eine
Beteiligung von 50 % erworben. Hierbei handelte es sich um eine wesentliche
Beteiligung, da nach der bis zum 31.12.1998 geltenden Gesetzesfassung eine
wesentliche Beteiligung vorlag, wenn es sich um eine Beteiligung von mehr als 25 %
gehandelt hat.
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2. Trotz der Weiterleitung der Stammkapitaleinlage und der Darlehen an den "X-Verein"
hat der Senat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Annahme, dass es sich bei
den Aufwendungen hierfür um Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG handeln könnte,
weil die Erhaltung des Vereins Voraussetzung für die Geschäftstätigkeit der "X-GmbH"
war.
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3. Letztendlich kann die Frage der Anschaffungskosten dahingestellt bleiben, weil der
Erfassung eines Veräußerungsverlustes jedenfalls entgegen steht, dass der Senat nicht
von einer Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers überzeugt ist.
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a) Kennzeichnend für alle Einkunftsarten ist, dass die ihnen zugrunde liegenden
Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen auf eine größere Zahl von Jahren gesehen der
Erzielung positiver Einkünfte dienen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom
25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C.IV.3.c aa (1)). Fehlt es an einer
endgültig gefassten Einkünfteerzielungsabsicht, so fallen die wirtschaftlichen
Ergebnisse auch dann nicht unter eine Einkunftsart, wenn sie sich ihrer Art nach unter §
2 Abs. 1 EStG einordnen ließen (vgl. BFH-Urteile vom 06.03.2003 XI R 46/01, BStBl II
2003, 602, und vom 05.11.2002 IX R 18/02, BStBl II 2003, 914).
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Nach dem Beschluss des Großen Senats in BStBl II 1984, 751, 766 ist die
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Gewinnerzielungsabsicht eine innere Tatsache, die - wie alle sich in der Vorstellung von
Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden
kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder das Fehlen der Absicht
zur Gewinnerzielung geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen
Anscheinsbeweis liefern können.
Bezogen auf Einkünfte i.S. des § 17 EStG erfordert eine steuerbare Tätigkeit, dass der
Veräußerer die Anteile in der Absicht erworben hat, positive Einkünfte aus
Kapitalvermögen und/oder § 17 EStG zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.1995 VIII R
68/93, BStBl II 1995, 722). Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil
vom 02.05.2001 VIII R 32/00, BStBl II 2001, 668 Rdnr. 10).
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Erweist sich die Ertragserwartung des wesentlich Beteiligten sowohl im Hinblick auf die
Ausschüttungen als auch auf eine Wertsteigerung der Beteiligung als unrichtig, kann
hieraus nicht ohne weiteres auf eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht geschlossen
werden. Dies ist vielmehr bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung oder der
Auflösung der Gesellschaft nur unter den gleichen Voraussetzungen möglich, die für
Gewerbetreibende maßgeblich sind (vgl. BFH, BStBl II 2001, 668). Das bedeutet, dass
es konkreter Anhaltspunkte dafür bedarf, dass auf Grund der individuellen Verhältnisse
der Kapitalgesellschaft und/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig mit einem
Überschuss einschließlich einer Wertsteigerung nicht zu rechnen ist oder dass rein
persönliche Gesichtspunkte für die Beteiligung bestimmend waren (vgl. BFH, BStBl II
2001, 668 m.w.N.).
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Im Bereich gewerblicher Einkünfte gilt – soweit es sich nicht um typische
Hobbytätigkeiten handelt – ein Beweis des ersten Anscheins für eine
Gewinnerzielungsabsicht (vgl. BFH-Urteil vom 25.06.1996 VIII R 28/94, BStBl II 1997,
202). Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an kann jedoch
angenommen werden, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung des Betriebes
eindeutig feststeht, dass er so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von
vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach
objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des
Einkommensteuerrechts darstellte (vgl. BFH-Urteil vom 27.05.2009 X R 62/06, JURIS,
m.w.N.).
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War der Betrieb von vornherein nicht in der Lage, nachhaltig einen Gewinn zu erzielen
und stellte er deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle
im Sinne des Einkommensteuerrechts dar, so kann sich der Steuerpflichtige auch nicht
auf eine betriebsspezifische Anlaufphase berufen, innerhalb derer die sogenannten
Anlaufverluste steuerlich zu berücksichtigen wären (vgl. BFH-Urteil vom 23.05.2007 X R
33/04, BStBl II 2007, 874).
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Die für die Anerkennung von Anlaufverlusten entscheidende Frage nach der Eignung
eines objektiv verlustbringenden Unternehmens als Quelle der Einkünfteerzielung ist
vor allem anhand der Gründe zu beurteilen, die den Steuerpflichtigen zur Aufnahme
seiner unternehmerischen Tätigkeit bewogen haben. Beruht die Entscheidung zur
Neugründung eines Gewerbebetriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen
und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann für
die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn
der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt
hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde
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insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können (vgl. BFH-Beschluss
vom 27.03.2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381). Besteht ein solches Betriebskonzept
hingegen nicht und war der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, nach der
Gestaltung der Betriebsführung und nach den gegebenen Ertragsaussichten von
vornherein zur Erzielung eines Totalgewinns nicht in der Lage, so folgt daraus, dass der
Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung
liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat (vgl. BFH-Urteile vom
27.01.2000 IV R 33/99, BStBl II 2000, 227, und vom 27.05.2009 X R 62/06, JURIS,
m.w.N.).
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung aller den vorliegenden
Fall kennzeichnenden Umstände ist eine Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers im
Zusammenhang mit dem Erwerb der wesentlichen Beteiligung nicht erkennbar. Der
Senat geht vielmehr nach dem Gesamtbild der Verhältnisse davon aus, dass die "X-
GmbH" bei objektiver Beurteilung nicht als Einkunftsquelle geeignet war
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aa) Der Kläger kann sich zunächst nicht darauf berufen, dass die
Einkünfteerzielungsabsicht beim Betrieb einer Kapitalgesellschaft typisierend zu
unterstellen sei. Dieser Annahme wird im Streitfall bereits dadurch die Grundlage
entzogen, dass im Hinblick auf die Entwicklung der "X-GmbH" von vornherein die
Erzielung positiver Gesamteinkünfte im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb
ausschied.
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Für diese Schlussfolgerung ist das gesamte betriebswirtschaftliche Konzept der GmbH
maßgeblich, das auf eine Übernahme der Verbindlichkeiten und eine Entschuldung des
Vereins ausgerichtet war. Die beiden Kooperationsverträge vom ".. . ..".1997 und vom "..
. ..".1997, wobei ersterer nach § 8 (1) des 2. Kooperationsvertrages fortgelten sollte,
hatten eine Übernahme des Spiel- und Geschäftsbetriebes des "X-Verein" und damit
zugleich sämtlicher Verbindlichkeiten des zu diesem Zeitpunkt hoch überschuldeten
Vereins zum Gegenstand. Die Überschuldung des Vereins resultierte aus den in den
Jahren 1995 und 1996 erzielten Verlusten mit einem Verlustvortrag zum 30.06.1996 von
"A" DM und einem Schuldenstand von "B" DM zum 21.03.1997 nach dem 2.
Kooperationsvertrag. Auch wenn nach dem 2. Kooperationsvertrag keine Übernahme
der Verbindlichkeiten des Vereins durch die GmbH mit rechtsbegründener Wirkung
gegenüber dem Verein und Drittgläubigern verbunden sein sollte, hat die GmbH – wie
sich aus deren Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Vorbringen der Kläger im
Zusammenhang mit der Ergebnis- und Liquiditätsberechnung für die GmbH ergibt -
nachfolgend im wesentlichen alle Verbindlichkeiten des Vereins getragen. Ohne die
Übernahme der Verbindlichkeiten wäre der Verein nicht mehr zahlungsfähig gewesen.
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Im Zusammenhang mit der weitgehenden Übernahme von Verpflichtungen des
überschuldeten und zahlungsunfähigen Vereins war die Tätigkeit der "X-GmbH" vor
allem durch die Entschuldung des "X-Verein" bestimmt. Dies folgt aus § 8 des
Kooperationsvertrages vom ".. . ..".1997, wonach die "X-GmbH" in Abhängigkeit von
ihren wirtschaftlichen Fähigkeiten neben dem vereinbarten Kaufpreis jährlich zusätzlich
"C" DM an den Verein zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber
der "T-Stadt" "E-Stadt" zahlen sollte. Eine zeitliche Beschränkung dieser Regelung ist
den Kooperationsverträgen nicht zu entnehmen, was den Rückschluss auf eine
Zahlungsverpflichtung der "X-GmbH" bis zur vollständigen Ablösung der Darlehen
rechtfertigt. Die Entschuldungsfunktion der "X-GmbH" wird nicht – wie die Klägerseite
darzulegen versucht - deshalb ausgeschlossen, dass für die Altverbindlichkeiten des
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Vereins auch persönliche Bürgschaften des Klägers und des Mitgesellschafters "L"
gegenüber der "T-Bank" bestanden. Denn diese sollten nach dem Gesellschaftsvertrag
vom ".. . ..".1997 nur 50 % der Verbindlichkeiten des Vereins in Höhe von "D" Mio. DM,
also insgesamt nur "F" Mio. DM abdecken, so dass "F" Mio. DM für die GmbH
verblieben.
Darüber hinaus resultierte die hohe Überschuldung des Vereins nicht nur aus den
Verbindlichkeiten gegenüber der "T-Bank", sondern – wie auch ohne die Vorlage der
vom Gericht angeforderten Anlage zum Vertrag erkennbar ist - auf Grund des in dem 2.
Kooperationsvertrag ausgewiesenen Schuldenstandes zum 21.03.1997 von "B" DM
zugleich aus umfangreichen Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern. Vor dem
Hintergrund dieser hohen Überschuldung einerseits und andererseits der Tatsache,
dass die weitere Existenz des "X-Verein" sowohl bis zur Lizenzerteilung an die "X-
GmbH" als auch danach entsprechend der Statuten der "Liga" Voraussetzung für die
Teilnahme an der "..." Liga war, ist nicht nachvollziehbar, wie die GmbH ohne den von
ihr kalkulierten Kapitalbedarf von "G" Mio. DM weiter aufzustocken die Existenz des
Vereins und damit des Spielbetriebs der "Liga" hätte längerfristig aufrechterhalten
können.
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Für die Annahme, dass die GmbH von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige
Gewinne sowohl zur erfolgreichen Entschuldung des Vereins als auch zur eigenen
Existenzsicherung zu erzielen, sprechen auch die von den Klägern vorgelegte
Ergebnisrechnung von Mai 1997 und die Liquiditätsberechnung von Juli 1997. Diese
belegen im Hinblick auf den darin für die Saison 1997/1998 berechneten
Einnahmenüberschuss von "YY".000 DM und die Liquiditätsreserve von "ZZ".000 DM (=
Einnahmen "H" DM ./. Ausgaben "I" DM) – wie die Kläger im Schriftsatz vom
28.04.2008, Seite 16, selbst ausführen - allenfalls eine positive Fortbestehensprognose
für die laufende Saison 1997/1998 der GmbH, aber im Hinblick auf das dargestellte
Geschäftskonzept der GmbH keinesfalls die Möglichkeit zur Erzielung positiver
Gesamteinkünfte des Klägers im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an
der GmbH. Hinzukommt, dass bei einer Liquiditätsreserve von lediglich "ZZ".000 DM, in
der bereits eine prognostizierten Minderung der Spielergehälter in Höhe von "J" Mio.
DM enthalten ist - was einer Minderung um ein Drittel gegenüber dem Vorjahr entspricht
- auch unter Berücksichtigung des sogenannten Bosmann-Urteils die Prognose einer
ausreichenden Kapitalausstattung und damit eines Fortbestandes der GmbH nicht als
realistisch zu beurteilen ist.
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bb) Ferner lassen die vorstehenden Gesichtspunkte erkennen, dass in keiner Weise ein
schlüssiges Betriebskonzept für die GmbH bestand. In Verbindung mit der Tatsache,
dass der Kläger die Beteiligung in Kenntnis eines fehlenden Betriebskonzepts erworben
hat, rechtfertigt dies neben der nicht zu erkennenden objektiven Eignung des
Beteiligungserwerbs zur Erzielung positiver Einkünfte den Schluss auf einen
Beteiligungserwerb aus persönlichen Gründen. Hinzu kommt, dass der Kläger – wie er
selbst ausgeführt hat – in der GmbH-Gründung die Möglichkeit sah, privat begründete
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Bürgschaftsgewährungen für den Verein
in den steuerlich erheblichen Bereich einer wesentlichen GmbH-Beteiligung zu
verlagern.
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Dass der Kläger die Beteiligung in Kenntnis des Fehlens eines schlüssigen
Betriebskonzepts für die GmbH und einer Überschuldung sowie drohenden
Zahlungsunfähigkeit des Vereins erworben hat, folgt daraus, dass er in der mündlichen
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Verhandlung auf Befragen des Gerichts ausdrücklich erklärt hat, zur Vermeidung eines
Imageverlustes für den "E-Stadt" "...-sport" habe bei der Gründung der "X-GmbH" die
Fortsetzung der Teilnahme an der "..." Liga sowie die Vermeidung eines Entzugs der
Spiellizenz im Falle eines Konkurses des Vereins im Vordergrund gestanden. Zu
diesem Zweck hätte es im Hinblick auf die finanzielle Situation des Vereins eines
schnellen Handelns bedurft. Erst nach und nach seien ihm die Zahlen für die GmbH
bekannt geworden. Dies steht im Einklang mit der Tatsache, dass der 1.
Kooperationsvertrag zwischen der GmbH und dem Verein erst am ".. . ..".1997
abgeschlossen worden ist und die Ergebnisplanung für die GmbH vom ".. . ..".1997
stammt. Bereits zuvor – also ohne jede vertragliche Absicherung hinsichtlich der
angestrebten Kooperation und ihrer Bedingungen sowie einer Kalkulation der
Einnahmen und Ausgaben - waren nach der Bilanz der GmbH zum 30.04.1997
Darlehen der GmbH in Höhe von "K" DM an den zu diesem Zeitpunkt schon hoch
verschuldeten "X-Verein" geflossen. Dadurch hatte sich die GmbH bereits vor ihrer
Eintragung im Handelsregister sämtlicher ihr aus den Stammeinlagen und den bis dahin
gewährten Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellten Mittel entledigt. Auch das
weitere Vorgehen der GmbH war allein am aktuellen Finanzbedarf des Vereins orientiert
und nicht auf ein erkennbares Konzept zur Erzielung eines positiven
Gesamtergebnisses der GmbH ausgerichtet.
cc) Entgegen der Auffassung der Kläger vermag die von der "Liga" vorgegebene
Notwendigkeit zur Gründung der GmbH mit dem Zweck der Entschuldung der Vereine
im Rahmen des "Liga" -Konzepts und des Lizenzverfahrens kein anderes Ergebnis zu
begründen. Zwar hätte die "Liga" dem Verein/der GmbH andernfalls möglicherweise
keine Spiellizenz mehr erteilt. Damit lässt sich jedoch keine von den allgemeinen
Grundsätzen für die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht abweichende
Beurteilung rechtfertigen.
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4. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist der Senat nicht mit der notwendigen
Gewissheit davon überzeugt, dass der Kläger die Beteiligung mit
Einkünfteerzielungsabsicht erworben hat. Dies geht zu Lasten der Kläger, da derjenige
die objektive Feststellungslast für das Tatbestandsmerkmal der
Einkünfteerzielungsabsicht trägt, der sich zur Ableitung bestimmter Rechtsfolgen auf
das Vorliegen steuerpflichtiger Einkünfte beruft (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2001 I R
14/01, BStBl II 2002, 861 m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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