Urteil des FG Düsseldorf vom 25.04.2005
FG Düsseldorf: wiedereinsetzung in den vorigen stand, in dubio pro reo, steuerhinterziehung, gesetzliche frist, bedingter vorsatz, kapitalvermögen, bewusste fahrlässigkeit, einkünfte, steuerpflicht
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 16 K 1387/04 E
25.04.2005
Finanzgericht Düsseldorf
16. Senat
Urteil
16 K 1387/04 E
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
Nachdem die Steuerfahndung festgestellt hatte, dass die Klägerin Geldanlagen bei der
türkischen "Bank U" ("U") getätigt hatte, forderte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die
Klägerin mehrfach auf, Auskunft über ihr ausländisches Kapitalvermögen zu erteilen (vgl.
die Schreiben vom 17.9.2001, 19.12.2001, 5.3.2002, 19.4.2002). Die Klägerin antwortete
darauf mit Schreiben vom 30.5.2002 sowie vom 29.6.2002 sinngemäß, sie habe kein
Kapitalvermögen im Ausland angelegt und wisse auch nicht, worauf das FA hinauswolle.
Auch nachdem das FA ausdrücklich auf Zinseinkünfte aus der Türkei hingewiesen hatte,
antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 16.8.2002 erneut, sie habe weder aus der
Türkei noch irgendwoher Zinseinkünfte erhalten. Schließlich bestritt die Klägerin laut einem
Aktenvermerk vom 8.1.2003 auch im Rahmen eines Erörterungstermins an Amtsstelle
ausdrücklich, Anlagen bei der "U" getätigt zu haben.
Das FA erließ daraufhin mit Datum vom 17.1.2003 einen Schätzungsbescheid gemäß §
162 der Abgabenordnung (AO), und zwar unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164
AO. Das FA schätzte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 38.000 DM, aus
Kapitalvermögen in Höhe von 1.900 DM (Einnahmen 8.000 DM abzüglich Sparerfreibetrag
und Werbungskostenpauschbetrag) und aus Spekulationsgeschäften in Höhe von 2.000
DM. Auf Grundlage dieser Schätzung ergab sich eine festgesetzte Einkommensteuer von
3.819,35 EUR.
Gegen den Schätzungsbescheid legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein. Zur
Begründung trug sie weiterhin vor, sie habe kein Geld bei der "U" angelegt. Dies folge auch
aus einem von ihr angeforderten Bestätigungsschreiben der "U". Dieses Schreiben ist an
"A" - dabei handelt es sich um den Geburtsnamen der Klägerin, den sie Mitte 1996 ablegte
- adressiert. In dem Schreiben heißt es: "In ihrem Schreiben teilen Sie uns mit, das Sie im
Jahr 1994 kein Konto bei unserer Bank eröffnet haben und bitten uns dies zu bestätigen.
Nach eingehender Prüfung der Registrierungen wurde festgestellt, dass kein auf Ihr Namen
eröffnetes Konto bei unserer Bank vorhanden ist".
Das FA teilte der Klägerin daraufhin mit, dass sie laut einem Auszahlungsbeleg vom
6
7
8
9
10
11
12
13
4.7.1994 (mit ihrem Mädchennamen) eine Unterschrift unter eine Auszahlung über 50.000
DM geleistet habe und dabei ihre Reisepassnummer angegeben hätte. Die Auszahlung
habe den Kreditbrief Nr. "000.0001" betroffen. Da die Berechnung und Auszahlung der
Zinsen bei diesem Typ nach Ablauf der Festlegung erfolgt sei, sei auch davon
auszugehen, dass im Jahr 1994 die Zinsen für die gesamte Laufzeit ausgezahlt wurden.
Nachdem die Klägerin keine Stellungnahme zu dieser Mitteilung durch das FA abgab, wies
das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.1.2004 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 27.2.2004, die laut Eingangsstempel am 5.3.2004
beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf eingegangen ist. Nach Ansicht der Klägerin ist eine
Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1994 nicht mehr zulässig
gewesen. Zufällig habe sie ihren alten Steuerbescheid (seinerzeit erlassen vom FA "D-
Stadt") wiedergefunden. Dieser laute noch auf ihren Mädchennamen und datiere vom
22.12.1995. Die Steuererklärung für 1994 müsse daher im Jahr 1995 eingereicht worden
sein, so dass - eine 5-jährige Verjährungsfrist unterstellt - die Festsetzungsfrist am
31.12.2000 abgelaufen sei. Die Voraussetzungen einer 10-jährigen Festsetzungsfrist lägen
dagegen nicht vor, da eine Steuerhinterziehung schon mangels Vorsatzes ausscheide. Die
"U" habe in Anzeigen und in einem Video, dass der Klägerin vorliege, damit geworben,
dass die Zinserträge in Deutschland steuerfrei seien. Es werde im Übrigen bestritten, dass
die Pflicht zur Angabe von Zinserträgen - wie vom FA behauptet - seinerzeit allgemein
bekannt gewesen sei.
Im Rahmen des Klageverfahrens erließ das FA am 29.7.2004 einen Änderungsbescheid, in
dem es - ausgehend von den Werten des von der Klägerin übersandten Erstbescheides -
einen Bruttoarbeitslohn von nur noch 8.707 DM und Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
von 0 DM zugrunde legte. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen beließ das FA unverändert
bei 8.000 DM.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteueränderungsbescheid 1994 vom 29.7.2004 dahingehend
abzuändern, dass keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA vertritt die Auffassung, dass im Streitfall von einer 10-jährigen Festsetzungsfrist
auszugehen sei. Die Klägerin habe ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht in ihrer
Steuererklärung angegeben, obwohl sie habe erkennen müssen, dass diese eine
Steuerpflicht ausgelöst hätten. Die Pflicht, Zinseinnahmen versteuern zu müssen, sei seit
1988 allgemein bekannt, da die Thematik regelmäßig in allen Medien behandelt worden
sei. Vor diesem Hintergrund sei es ausgeschlossen, dass der Klägerin die Steuerpflicht
verborgen geblieben sei. Zudem habe jeder Steuerpflichtige seinerzeit eine Anlage KSO
erhalten, durch die er auf die Steuerpflicht von Zinseinnahmen aufmerksam gemacht
worden sei. Die Erklärungsvordrucke hätten insoweit auf Seite 2 den Hinweis enthalten:
"Die Anlage KSO ist auf Seite 1 zu unterschreiben und stets mit dem Antrag auf
Lohnsteuerjahresausgleich / der Einkommensteuererklärung abzugeben". Ab dem Jahr
1993 seien die Vordrucke dahingehend geändert worden, dass entweder das Ausfüllen der
Anlage KSO oder die Erklärung gefordert worden sei, dass die Zinseinnahmen nicht mehr
als 6.100 bzw. 12.200 DM betragen hätten. Diese eindeutigen Hinweise hätte die Klägerin
14
15
16
17
18
19
20
21
zu beachten gehabt. Im Zweifel hätte sie fachkundigen Rat einholen müssen. Es sei daher
von einer billigenden Inkaufnahme der Steuerhinterziehung auszugehen. Soweit sich die
Klägerin darauf berufe, durch die "U" in Zeitungsanzeigen oder einem Video auf die
Steuerfreiheit aufmerksam gemacht worden zu sein, lägen entsprechende Beweismittel
nicht vor.
Laut einer für ein Parallelverfahren angefertigten - gerichtsbekannten - Übersetzung der
maßgeblichen Passagen des Werbevideos der "U", auf das die Klägerin sich beruft, heißt
es dort: "Der zweite Vorteil ist, dass für die Erträge aus diesen Ersparnissen in keiner Form
oder Prozentzahl irgendeine Steuer abgehalten wird. Anders ausgedrückt, die Erträge aus
diesen Ersparnissen werden in keiner Weise besteuert. Dabei ist es, wie meine sehr
geschätzten, im Ausland arbeitenden Brüder sehr wohl wissen, bei den Banken der
Länder, wo sie arbeiten üblich, dass von den Erträgen der Ersparnisse, die sie angelegt
haben, gewisse Prozentsätze an Steuern abgeführt werden".
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung befragt bzw. angehört. Wegen
des Ergebnisses der Befragung bzw. Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig, da von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren war.
1. Die Klage ist erst nach Ablauf der Klagefrist beim FG eingegangen. Die Klagefrist beträgt
gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einen Monat und beginnt mit
der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu laufen.
Die Einspruchsentscheidung datiert vom 28.1.2004. Tag der Bekanntgabe war daher
eigentlich der 31.1.2004 (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Da es sich bei diesem Tag jedoch um
einen Samstag handelte, verschob sich der Tag der Bekanntgabe auf Montag, den
2.2.2004 (§ 108 Abs. 3 AO analog). Die Frist endete damit am 2.3.2004, so dass die Klage
(Klageeingang am 5.3.2004) verspätet einging.
2. Allerdings lagen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand vor. Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist dann, wenn jemand ohne Verschulden
verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren. Dies war vorliegend der Fall. Die Klageschrift wurde
ausweislich des Poststempels noch im Februar (an die zutreffende Postanschrift des FG
Düsseldorf) versandt, so dass sie bei einer unterstellten Postlaufzeit von 2 Tagen im
Normalfall rechtzeitig angekommen wäre. Ein ausdrücklicher Wiedereinsetzungsantrag war
vorliegend nicht erforderlich, weil die versäumte Rechtshandlung, hier die Erhebung der
Klage, innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wurde (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO). Die zur
Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs darzulegenden Tatsachen sind zwar nicht
innerhalb der Antragsfrist vorgetragen worden. Dies war allerdings entbehrlich, da dem FG
der Briefumschlag vorliegt, aus dem die Ursache der Verfristung - eine offensichtlich
verlängerte Postlaufzeit - hervorgeht. Die für die Wiedereinsetzung erforderlichen
Tatsachen sind daher ohnehin aktenkundig, so dass ein Vortrag der Tatsachen durch die
Klägerin entbehrlich war (vgl. Koch in Gräber, Kommentar zur FGO, 5. Aufl., § 56, Rn. 48).
II. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Änderungsbescheid vom
22
23
24
25
26
27
28
29.7.2004 ist auch insoweit rechtmäßig, als das FA darin geschätzte Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von 1.900 DM erfasst hat.
1. Die Schätzungsbefugnis folgt aus § 162 AO, da die Klägerin keine ausreichende
Aufklärung über die ihr im Jahr 1994 zugeflossenen Zinsen geleistet hat. Die Schätzung ist
auch der Höhe nach angemessen. Nach den nicht bestrittenen Feststellungen des
Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung "D-Stadt" (Steufa) handelte es sich
bei dem von der Klägerin erworbenen Kreditbrief um einen solchen mit einer Laufzeit von 2
Jahren. Nach den ebenfalls nicht bestrittenen Feststellungen der Steufa belief sich der
Zinssatz für einen solchen Kreditbrief in der Zeit vom 15.2.1991 bis zum 12.9.1995 - in den
auch die hier maßgebliche Anlage fiel - auf 10% pro Jahr. Da die von der Klägerin am
4.7.1994 getätigte Abhebung von 50.000 DM nach Auffassung des FA allein den
Kapitalanteil betroffen hat, da die Zinsen gesondert verbrieft wurden, fiel die Schätzung
deutlich zugunsten der Klägerin aus. Gleiches gälte aber auch dann, wenn es sich bei dem
Auszahlungsbetrag um die Summe aus Anlagekapital und Zinsen gehandelt haben sollte,
da das FA die Verzinsung ausgehend von einem Anlagebetrag in Höhe von 40.000 DM
berechnet hat. Bei einem Jahreszins von 10% (ohne Zinseszinsverzinsung) muss der
Anlagebetrag auch in diesem Fall aber mindestens bei ca. 41.600 DM gelegen haben.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin stand einer Änderung auch nicht die
Festsetzungsverjährung entgegen.
a) Gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Aufhebung oder Änderung einer
Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Nach §
170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist dann, wenn eine Steuererklärung
einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese eingereicht wird, spätestens
jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die
Steuer entstanden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt bei der Einkommensteuer gemäß § 169
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich 4 Jahre. Sie verlängert sich jedoch auf 5 Jahre im
Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung und auf 10 Jahre im Falle einer vorsätzlichen
Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
Steuern werden u.a. dann hinterzogen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber der
Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige
Angaben macht oder diese pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in
Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder sonst nicht gerechtfertigte
Steuervorteile erlangt (§ 370 AO). Steuern sind dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller
Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Die Verkürzung muss vorsätzlich, d. h. mit
Wissen und Wollen desjenigen, der die unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben
gemacht
oder steuererhebliche Angaben unterlässt, geschehen.
Vorsätzlich handelt auch, wer es für möglich hält, dass er den Tatbestand verwirklicht oder
das billigt oder doch in Kauf nimmt (sog. bedingter Vorsatz, vgl. BFH-Urteil vom 19.3.1998
V R 54/97, BStBl II 1998, 466). Dabei kann es sich um einen an sich unerwünschten Erfolg
handeln, mit dessen möglichem Eintritt der Täter sich
aber abfindet. Der Wille muss sich dabei auf die Verwirklichung des Tatbestandes in
Kenntnis seiner Tatbestandsmerkmale beziehen. Hierbei reicht es - da sonst nur die
Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht käme - aus, dass der Täter anhand einer u. U.
laienhaften Bewertung der Umstände erkennt, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er
29
30
31
32
einwirkt. In diesem Zusammenhang ist auf die konkreten Fähigkeiten des Betroffenen zur
möglichen steuerrechtlichen Wertung von Tatbeständen abzustellen. Es genügt daher für
die Annahme einer Steuerhinterziehung, wenn sich der Steuerpflichtige aufgrund dieser
sog. Parallelwertung in der Laiensphäre des sozialen Sinngehalts seines Verhaltens
bewusst ist.
Für die Frage, ob die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer
Steuerhinterziehung vorliegen, trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast. Nach
ständiger Rechtsprechung des BFH ist, obwohl der strafverfahrensrechtliche Grundsatz "in
dubio pro reo" auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, das Vorliegen der objektiven und
subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung nicht nach der
Strafprozessordnung, sondern nach den Vorschriften der AO und der FGO zu beurteilen.
Für die Feststellung einer Steuerhinterziehung ist danach kein höherer Grad von
Gewissheit notwendig, als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das Finanzamt
die Feststellungslast trägt (vgl. etwa BFH in BStBl II 1998, 466 m.w.N.).
Ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des
Strafgesetzbuchs (StGB) liegt (nur) dann vor, wenn der Steuerpflichtige aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen nicht erkennt, dass seine Angaben unrichtig oder unvollständig
sind bzw. dass ein Verkürzungserfolg eintreten kann. Dabei setzt die Annahme einer
Steuerhinterziehung aber insbesondere nicht die Feststellung voraus, dass sich der
Steuerpflichtige konkrete Vorstellungen über die korrekte steuerrechtliche Einordnung des
von ihm nicht oder unrichtig erklärten Sachverhaltes gemacht hat. Entscheidend ist allein,
ob er als steuerpflichtig erkannte Einnahmen bewusst verschwiegen hat. Dabei genügt
eine seiner Gedankenwelt entsprechende allgemeine Bewertung (BFH, Urteil vom
21.2.1992 VI R 141/88, BStBl II 1992, 565, m. w. N.).
Die vorsätzliche Steuerhinterziehung ist von der leichtfertigen Steuerverkürzung im Sinne
des § 378 AO abzugrenzen. Leichtfertigkeit bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung
des BFH (vgl. etwa BFH-Urteil vom 19.2.2002 IV R 37/01, BStBl II 2003, 385 m.w.N.) einen
erheblichen Grad an Fahrlässigkeit und entspricht damit in etwa der groben Fahrlässigkeit
des bürgerlichen Rechts. Allerdings ist insoweit auf die persönlichen Fähigkeiten des
Täters abzustellen. Ein derartiges Verschulden liegt danach vor, wenn der Täter nach den
Gegebenheiten des konkreten Falls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage
gewesen wäre, den sich aus den konkret einschlägigen gesetzlichen Regelungen
ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen. Allgemein unterscheidet sich die (bewusste)
Fahrlässigkeit dadurch vom bedingten Vorsatz, dass der Täter mit der als möglich
erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage
- darauf vertraut, sie werde nicht eintreten.
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend keine Festsetzungsverjährung
eingetreten. Da bereits im Dezember 1995 ein Erstbescheid über die Einkommensteuer
1994 erging, ist davon auszugehen, dass die Steuerklärung für 1994 im Jahr 1995
abgegeben wurde. Die Festsetzungsverjährung begann daher gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1
1.Alt. AO mit Ablauf des 31.12.1995 und endete regulär am 31.12.1999. Die
Festsetzungsfrist verlängerte sich jedoch im Streitfall gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf 10
Jahre, so dass der erste Änderungsbescheid vom 17.1.2003 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 28.1.2004 - nunmehr gem. § 68 FGO ersetzt durch den
Änderungsbescheid vom 29.7.2004 - noch innerhalb der Festsetzungsfrist erging. Denn
nach der aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände gewonnenen Überzeugung des
Senats ist die Nichterklärung der Zinsen aus der Anlage bei der "U" als vorsätzliche
33
34
35
36
37
Steuerhinterziehung zu werten.
c) Nach ihrem eigenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung war sich die Klägerin im
Streitjahr darüber im klaren, dass Zinsen einkommensteuerpflichtig sind. Ungeachtet
dessen hat sie die Zinsen aus der Anlage bei der "U" in ihrer Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr nicht angegeben. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie habe sich
über die Steuerpflicht dieser Zinsen in Deutschland geirrt, da in türkischen Zeitungen sowie
in dem Werbevideo der "U" darauf hingewiesen worden sei, dass die Steuern für türkische
Zinsen an das türkische Finanzamt gingen, hält der Senat dies für eine bloße
Schutzbehauptung.
Der letztgenannte Vortrag erfolgte erst zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin bereits erkannt
hatte, dass das FA über eindeutige Beweise für die Zinszahlungen durch die "U" verfügte.
Bis dahin hatte die Klägerin stets, und zwar sowohl in mehreren Schreiben als auch im
Rahmen einer Besprechung an Amtsstelle, hartnäckig abgestritten, überhaupt Anlagen bei
der "U" getätigt zu haben. Dies lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht damit
erklären, dass die Auszahlung des Kreditbriefs bereits erhebliche Zeit zurücklag. Die
Klägerin war zum fraglichen Zeitpunkt Mitte zwanzig und hatte gerade ihr Pädagogik-
Diplom erworben. Angesichts der im Streitjahr erzielten Einkünfte gem. § 19 EStG in Höhe
von ca. 8.700 DM stellt die Auszahlung von 50.000 DM vor diesem Hintergrund einen so
erheblichen Betrag dar, dass diesbezüglich auch nicht von einer bloßen Erinnerungslücke
ausgegangen werden kann.
Dass die Klägerin von Anfang versuchte, den Vorgang zu verschleiern, wird auch aus
einem weiteren Umstand deutlich. Noch mit Schreiben vom 31.1.2003 teilte sie dem FA mit,
sie habe bei der "U" um Auskunft gebeten, ob sie "1994 Geld auf deren Bank eingezahlt
habe oder Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen habe". Am 24.3.2003 schrieb sie dem
FA, aus dem Antwortschreiben der "U" gehe hervor, dass sie 1994 weder Geld dort
eingezahlt noch Zinseinkünfte bezogen habe. Aus der Übersetzung des Schreibens geht
unterdessen hervor, dass die Klägerin offensichtlich lediglich danach gefragt hatte, ob sie
1994 ein Konto bei der "U" eröffnet habe. Die von der Klägerin gegenüber dem FA
aufgestellte Behauptung, die "U" habe in ihrem Antwortschreiben auch bestätigt, dass sie
keine Zinseinkünfte erzielt habe, entsprach damit in keinem Fall der Wahrheit.
d) Selbst wenn man den - nachträglich geänderten - Sachvortrag aber vorliegend als wahr
unterstellen würde, würde dies der Annahme einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung nicht
entgegenstehen. Soweit sich die Klägerin auf angebliche Berichte in türkischen Zeitungen
beruft, hat sie diese Behauptung nicht näher substantiiert. Was das Werbevideo der "U"
angeht, ist die betreffende Einlassung der Klägerin schon deshalb unglaubhaft, da sie der
Sache nach nicht zutrifft. Die Klägerin hat auf Befragung in der mündlichen Verhandlung
erklärt, sie sei aufgrund des Werbevideos der "U" davon ausgegangen, dass Zinsen aus
"U"-Anlagen in der Türkei, nicht aber in Deutschland zu versteuern seien. Tatsache ist,
dass in den maßgeblichen Passagen des Videos gerade nicht auf die Steuerpflicht in der
Türkei, sondern darauf hingewiesen, dass der "Ertrag aus dieser Anlageform (...) nicht zu
versteuern (ist)".
Diese Aussage des Werbevideos steht wiederum im Gegensatz dazu, dass der türkische
Staat in den Streitjahren tatsächlich Quellensteuer von den Zinseinkünften aus "U"-
Anlagen einbehalten hat. Auch für den steuerlichen Laien war daher erkennbar, dass die
Werbebotschaft des Videos offenbar nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Ein
Tatbestandsirrtum kann folglich vorliegend schon deshalb nicht angenommen werden, da
das Video schon gar keine geeignete Vertrauensgrundlage bildete, die zum Ausschluss
38
39
des Vorsatz hätte führen können. Wer sich über die vorgenannten Widersprüche ohne
weitere Bemühungen zur Klärung der Rechtslage hinwegsetzt und auch angesichts sich
aufdrängender Zweifel keine qualifizierten Auskunftspersonen zu Rate zieht, sich aber
gleichzeitig über die prinzipielle Steuerpflicht von Zinsen in Deutschland im klaren ist,
nimmt den Tatbestand der Steuerhinterziehung zumindest billigend in Kauf. Der blinde
Glaube an werbemäßige Anpreisungen, die für jedermann erkennbar nicht der Realität
entsprechen, begründet lediglich eine vage Hoffnung, dass sich der Tatbestand der
Steuerhinterziehung nicht verwirklicht, und schließt damit den Eventualvorsatz nicht aus.
Hinzu kommt, dass der angebliche Irrtum der Klägerin auf eine vorgeblich unzutreffende
rechtliche Beurteilung zurückzuführen sein soll. Die Klägerin war sich - die Richtigkeit ihres
Vortrags unterstellt - nicht über die generelle Steuerpflicht von Zinsen im unklaren, sondern
lediglich darüber, ob Zinsen, die in der Türkei bereits dem Quellensteuerabzug unterlegen
haben, in Deutschland (nochmals) der Besteuerung zu unterwerfen sind. Sie hätte sich
daher nicht nur über die zutreffende steuerliche Behandlung der bezogenen Zinsen
informieren müssen, sondern sie hätte zumindest dem FA die für die Entscheidung der
offensichtlich zweifelhaften Rechtsfrage relevanten Tatsachen mitteilen müssen. Mit ihrem
Verhalten ließ es die Klägerin bewusst darauf ankommen, dass ihre Einkünfte steuerlich
möglicherweise unzureichend erfasst werden und hierdurch im Ergebnis eine
Steuerverkürzung eintritt. Letzteres hat sie damit, wenn nicht gebilligt, jedenfalls aber
billigend in Kauf genommen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.