Urteil des FG Düsseldorf vom 12.05.2004

FG Düsseldorf (Berufsausübung, Ausbildung, Unterliegen, Ordnungswidrigkeit, Physiotherapie, Heilmittel, Beschäftigungstherapie, Physiotherapeut, Sammlung, Unternehmen)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Finanzgericht Düsseldorf, 13 K 1030/01 G
12.05.2004
Finanzgericht Düsseldorf
13. Senat
Urteil
13 K 1030/01 G
Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1993
bis 1998 vom 18.12.2000 sowie die zugehörige Einspruchsentscheidung
vom 18.01.2001 werden ersatzlos aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Tätigkeit des Klägers als Sprachheilpädagoge
freiberuflicher oder gewerblicher Natur ist.
Der Kläger führte in den Streitjahren eine eigene Praxis als Sprachheilpädagoge. Er besaß
die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Mit Schreiben vom 08.09.2000 forderte der Beklagte den Kläger auf, für die Jahre 1993 bis
1998 Gewerbesteuererklärungen einzureichen. Zur Begründung wurde wie folgt
ausgeführt:
Die Tätigkeit eines Sprachheilpädagogen ist nach den allgemeinen Grundsätzen als
gewerblich zu beurteilen, wenn und solange die Erlaubnis nach dem Logopäden- bzw.
Heilpraktikergesetz nicht erteilt ist. Wird diese erst zu einem späteren Zeitpunkt erworben,
liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit erst ab diesem
Zeitpunkt vor. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit unterliegen somit bis zum 30. 12.1998
der Gewerbesteuerpflicht.
Da Steuererklärungen jedoch nicht eingereicht wurden, schätzte der Beklagte die
Besteuerungsgrundlagen und erließ für die Streitjahre die Gewerbesteuermeßbescheide
vom 18. 12. 2000. Die hiergegen gerichteten Einsprüche wurden mit
Einspruchsentscheidung vom 18.01.2001 als unbegründet zurückgewiesen.
Im Klageverfahren trägt der Kläger vor:
Er habe kein Gewerbe betrieben, sondern einen freien Beruf im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1
Einkommensteuergesetz - EStG - ausgeübt. Seine Tätigkeit habe dem Beruf eines
Logopäden entsprochen, dessen Arbeitsausübung aber als ähnlicher Beruf im Sinne von §
18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anerkannt sei. Die parallele Diskussionslage für den Bereich der
Umsatzsteuer habe der Gesetzgeber und auch die Rechtsprechung zwischenzeitlich zu
Gunsten der Berufsgruppe der Sprachheilpädagogen entschieden. Danach sei die bloße
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Existenz/Nichtexistenz einer berufsrechtlichen Regelung als Unterscheidungsmerkmal für
freiberufliche und gewerbliche Heilkunde nicht mit Art. 3 GG zu vereinbaren. Eine
Gewerbesteuerpflicht von kassenzugelassenen Sprachheilpädagogen liege somit nicht
vor.
Der Kläger beantragt, ersatzlose Aufhebung der
Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen 1993 bis 1998.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verbleibt bei seiner Ansicht, dass die Tätigkeit des Klägers mangels einer
gesetzlichen Erlaubnis nicht mit der Tätigkeit eines Logopäden oder Heilpraktikers
vergleichbar sei.
Die Klage ist begründet.
Zu Unrecht hat der Beklagte für die Streitjahre Gewerbesteuermessbeträge gegen den
Kläger festgesetzt, denn seine Tätigkeit als selbständiger Sprachheilpädagogen ist nicht
gewerblicher, sondern freiberuflicher Natur.
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland
betrieben wird; unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des
Einkommensteuergesetzes zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG).
Gemäß § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - kann eine selbständige Betätigung
nur dann Gewerbebetrieb sein, wenn sie nicht als Ausübung eines freien Berufs
anzusehen ist. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
EStG u.a. die selbständige Berufstätigkeit der Heilpraktiker und Krankengymnasten sowie
ähnlicher Berufe. Zu Recht gehen die Beteiligten hier allerdings davon aus, dass die
Berufsausübung des Klägers weder die eines Heilpraktikers noch die eines
Krankengymnasten ist, folglich keinen Katalogberuf beinhaltet.
Die Tätigkeit des Klägers ist jedoch der eines Krankengymnasten ähnlich und damit eine
freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Ein ähnlicher Beruf liegt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, wenn
er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten
Katalogberufe verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit sowohl der
Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Die für den vergleichbaren
Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse müssen nachgewiesen sein, die so qualifizierte
Arbeit muss den wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit ausmachen und dem
ähnlichen Beruf das Gepräge im Sinne des Katalogberufes geben. Ist für die Ausübung des
Katalogberufes eine Erlaubnis erforderlich oder ist die Ausübung des Katalogberufs ohne
Erlaubnis mit Strafe bedroht, so kann eine Ähnlichkeit nur gegeben sein, wenn für die
Ausübung des vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist (vgl.
Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 28. August 2003 - IV R 69/0, Sammlung der nicht
amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 282 mit weiteren
Rechtsprechungshinweisen).
Eine Einschränkung vorgenannter Grundsätze hat die neueste höchstrichterliche
Rechtsprechung bzgl. der Ähnlichkeit einer Betätigung mit dem Katalogberuf eines
Krankengymnasten für Recht erkannt. Denn die für die Ausübung des Berufes als
Krankengymnast (vgl. § 1 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des
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Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21.
Dezember 1958 - MBKG -) bzw. nunmehr des Berufs als Physiotherapeut (vgl. ab 1994 § 1
des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie - MPhG - vom 26. Mai 1994)
notwendige Erlaubnis beinhaltet lediglich den Schutz der Berufsbezeichnung. Ein Verbot
der Ausübung einer inhaltlich der Tätigkeit der Krankengymnasten oder Physiotherapeuten
entsprechenden Tätigkeit enthält das Gesetz - anders als z.B. § 1 Abs. 1 HeilprG - nicht.
Die Heilhilfsberufe unterliegen auch nicht dem Verbot des § 1 Abs. 1 HeilprG (vgl.
Bundesgerichtshof Urteil vom 4. Februar 1972 I ZR 104/70, NJW 1972, 1132). Die Tätigkeit
eines Krankengymnasten oder Physiotherapeuten kann deshalb - unter einer anderen
Berufsbezeichnung - auch von Personen ausgeübt werden, die nach dem MBKG bzw.
MPhG geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen. Selbst das unbefugte Führen der
Berufsbezeichnung ist nicht strafbar, sondern stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar( §
14 MBKG, §15 MPhG).
Dementsprechend kommt der BFH in seinem Urteil vom 28. August 2003 - IV R 69/00
(a.a.O.) zu der Auffassung, dass die fachgerechte Berufsausübung bei Heil- und
Heilhilfsberufen nicht ausschließlich durch eine staatlich reglementierte Ausbildung und
Prüfung gewährleistet wird. Dem Ziel, eine fachgerechte Berufsausübung zu
gewährleisten, dient vielmehr auch § 124 SGB V. Die Vorschrift regelt die Zulassung durch
die Krankenkassen auf "Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden,
insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie, der Sprachtherapie oder der
Beschäftigungstherapie". Derjenige, der derartige Dienstleistungen erbringt, übt
demzufolge eine Tätigkeit aus, die dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlich ist
(vgl. wegen der überzeugenden Ausführungen im Einzelnen BFH-Urteil vom 28. August
2003 - IV R 69/00, a.a.O., mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Da dem Kläger eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen
der gesetzlichen Krankenkassen für die Streitjahre erteilt worden war, ist seine Tätigkeit als
Sprachheilpädagoge als eine einem Krankengymnasten ähnliche Tätigkeit zu werten mit
der Folge, dass er eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
ausübt. Eine Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 GewStG ist somit nicht gegeben; die
Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge 1993 bis 1998 vom 18.12.2004 sind durch
Urteil ersatzlos aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.